RS0018375 – OGH Rechtssatz
Rücktrittserklärung und Nachfristsetzung müssen insofern eine Einheit bilden, als der Gläubiger dem säumigen Schuldner bei der Einräumung einer letzten Chance zur Vertragserfüllung auch die anderenfalls drohende Vertragsauflösung anzeigen muss.