Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Grosser und Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen Ing. A*und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall und Abs 3 StGB über den Einspruch des B* C* gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom 8. August 2025, AZ St* (= GZ Hv*-9 des Landesgerichts Wels), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
BEGRÜNDUNG:
Mit Anklageschrift vom 8. August 2025 legt die Staatsanwaltschaft Wels Ing. A* und B* C* als geschäftsführenden Gesellschaftern der D* GmbH zur Last, sie haben im Oktober 2022 in E* im bewussten und gewollten Zusammenwirken F* G* als Stifter der G*’H* Privatstiftung mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch falsche Angaben zur finanziellen Lage der D* GmbH und Täuschung über die (tatsächlich nicht vorhandene) Rückzahlungsfähigkeit der D* GmbH, zu einer Handlung verleitet und zwar „zum Eintritt der G*’H* Privatstiftung als Bürgin in einen Kreditvertrag zwischen der I* E* eGen und der D* GmbH über EUR 600.000,00“, wodurch die G*’H* Privatstiftung, die infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der D* GmbH am 1. August 2023 von der I* E* eGen zeitnah zur Tilgung dieses Kredits als Bürgin herangezogen wurde, in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag in Höhe von EUR 554.922,68 in ihrem Vermögen geschädigt wurde, wobei die Angeklagten zur Täuschung ein falsches Beweismittel, und zwar eine verfälschte Periodensaldenliste der D* GmbH, benützt haben (ON 9).
B* C* hat am 26. August 2025 (rechtzeitig) Einspruch aus dem Grund des § 212 Z 1 StPO dagegen erhoben. F* G* als nach dem Anklagevorwurf getäuschte Person sei lediglich Stifter und nicht vertretungsbefugtes Mitglied des Stiftungsvorstands der G*’H* Privatstiftung, so dass er gar nicht berechtigt gewesen sei, über deren Vermögen zu verfügen. Dessen ungeachtet habe er (demnach unberechtigterweise) die verfahrensgegenständliche Bürgschaftserklärung für die Stiftung unterzeichnet. Betrug setze jedoch voraus, dass die getäuschte Person zur Vornahme der schädigenden Vermögensverfügung berechtigt sei. Mitglieder des Stiftungsvorstands seien demgegenüber zu keinem Zeitpunkt am Finanzierungsprozess beteiligt gewesen und können damit weder getäuscht worden noch einem Irrtum unterlegen sein. Folglich könne der Tatbestand des Betrugs von vornherein nicht erfüllt sein, weshalb seinem Einspruch Folge zu geben und das Verfahren einzustellen sei (ON 12).
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2025, den Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen.
Der Einspruch ist nicht berechtigt.
Beim Einspruch gegen die Anklageschrift handelt es sich um einen fristgebundenen Rechtsbehelf des Angeklagten, mit dem Mängel derselben behauptet werden. Er hat die Einstellung des Verfahrens, die (vorläufige) Zurückweisung der Anklage oder die Überweisung an ein zuständiges Gericht als Ziel ( Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.27). Wird er frist- und formgerecht erhoben, hat das Oberlandesgericht die Anklageschrift anhand des Aktenmaterials umfassend auf das Vorliegen der taxativen Einspruchsgründe des Z 1 bis 8 des § 212 StPO zu prüfen und ist es nicht auf die vom Angeklagten geltend gemachten Gründe beschränkt ( Schröder/Wess in LiK-StPO² § 212 Rz 3).
§ 212 Z 1 StPO führt zur Einstellung des Verfahrens (§ 215 Abs 2 StPO), wenn die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt. Der erste Fall (Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe stehen hier nicht in Rede) spricht dabei die Rechtsfrage an, ob der angeklagte Lebenssachverhalt als prozessualer Tatbegriff – hypothetisch als erwiesen angenommen – unter den Tatbestand zumindest (irgend-)einer gerichtlich strafbaren Handlung (als rechtlicher Kategorie) zu subsumieren wäre ( Birklbauerin WK-StPO § 212 Rz 4). Die Prüfung erfolgt grundsätzlich anhand der Kriterien des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO und zwar (in Ermangelung erstgerichtlicher Sachverhaltsfeststellungen [vgl RIS-Justiz RS0099724]) auf Basis des von der Staatsanwaltschaft angeklagten Lebenssachverhalts unter Berücksichtigung der Aktenlage ( Schröder/Wess aaO § 212 Rz 5; Birklbauer aaO § 212 Rz 6; Kirchbacher, StPO 15 § 212 Rz 2; Koller in Schmölzer/Mühlbacher, StPO § 212 Rz 2; Hinterhofer/Oshidari aaO Rz 8.28; Rami in Kier/Wess , HB Strafverteidigung² Rz 12.37).
Soweit der Einspruchswerber behauptet, der letztlich für den Vermögensschaden der G*’H* Privatstiftung ursächliche Bürgschaftsvertrag vom 17. Jänner 2023 (ON 2.2) sei nicht von (zumindest zwei [vgl ON 12.3]) zur Vertretung der Privatstiftung befugten (§ 17 Abs 1 PSG) Mitgliedern des Stiftungsvorstands (zu dessen Vertretungsmonopol: Arnold, PSG 4§ 17 Rz 1) gezeichnet (§ 16 PSG) worden, entfernt er sich von den der Anklageschrift zugrunde gelegten (im Einspruch als aktenwidrig bezeichneten) Sachverhaltsannahmen (vgl ON 9, 7: „...welcher dann am 17. Jänner 2023 von … den Stiftungsvorständen der G*’H* Privatstiftung unterschrieben wurde“), die im Akteninhalt (ON 8.11, 6; ON 2.2, 2 [wo erkennbar zwei Personen für die Privatstiftung unterschrieben haben; die vom Einspruch behauptete Übereinstimmung mit ON 12.4, 3, liegt für das erkennende Gericht dagegen nicht vor]; vgl nunmehr außerdem: ON 15) durchaus Deckung finden.
Im Übrigen trifft zwar zu, dass der Betrug als Selbstschädigungsdelikt eine (unter Umständen mehraktige) Täuschungshandlung voraussetzt, die gerade den Getäuschten zu einer Vermögensverfügung veranlasst (RIS-Justiz RS0094550), welche bei ihm oder einem Dritten zu einem Vermögensschaden führt (vgl dazu nur: Flora in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 146 Rz 37; Kert in SbgK-StGB § 146 Rz 159; Kirchbacher/Sadoghi in WK-StGB² § 146 Rz 7). Die Vermögensverfügung muss jedoch keineswegs rechtsgeschäftlichen Charakter haben und braucht nicht den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts entsprechen. Es kommt allein auf die faktische Verfügung an ( Kert aaO § 146 Rz 160 und 174; Kirchbacher/Sadoghi aaO § 146 Rz 53; FloraaaO § 146 Rz 38). Gegenteiliges ist auch (dem Volltext) der vom Einspruchswerber zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung aus dem Jahr 1985 (RIS-Justiz RS0094011 [T2] = 13 Os 75/85) nicht zu entnehmen.
Der von der Anklageschrift vorausgesetzte (ON 9, 1 und 7) maßgebliche Einfluss des F* G* auf die Geschäftsführung (vgl RIS-Justiz RS0119794) der von ihm als Stifter (ON 5.5, 4) begründeten G*’H* Privatstiftung lässt sich nach dem Akteninhalt aber ohneweiters annehmen. So hat nach dem Erstangeklagten „Herr G*“ die Übernahme der J* GmbH für interessant befunden und wurde daraufhin die K* Beteiligungs GmbH gegründet (an der allerdings nicht F* G* sondern die G*’H* Privatstiftung beteiligt war [ON 2.9]; ON 5.3, 4) und auch der Bedarf an zusätzlichen liquiden Mitteln sei an „Herrn G*“ herangetragen worden, der dann seinerseits mit „seinem“ Bankberater sprechen wollte und schließlich die Übernahme der Bürgschaft durch die Privatstiftung zugesichert hat (ON 5.3, 5 f; auch ON 8.14, 16 und 17 f). Ähnlich erwähnt der Bankbetreuer L* nur Herrn G* mit Namen, nicht aber eines der Mitglieder des Stiftungsvorstands (ON 8.9; ON 8.14, 23). Auch F* G* differenziert nicht zwischen sich selbst als natürlicher Person und der von ihm gegründeten Stiftung (vgl ON 5.5: „Ich als Stifter hatte vorher keine Ahnung über das Erdbauabbaugeschäft“, „war auch der Grund, warum … wir uns an diesem Unternehmen beteiligten“, „hatte ich als Stiftungsvertreter nichts mit den Geschäften zu tun“, „Für mich war das aber nicht so attraktiv und wollte [ich] da kein Investment mehr geben“, „kamen … zu mir und wollten, dass ich liquide Mittel zur Verfügung stelle“, „habe ich mich bereit erklärt, als Bürge für einen Kredit zu haften“ und „hätte ich nie einer Bürgschaft zugestimmt“). Den Schaden von EUR 554.922,68 sieht er als den seinen an (ON 5.5, 7). Das ging so weit, dass bei seiner Vernehmung zunächst protokolliert wurde, er habe den Bürgschaftsvertrag unterschrieben, was dann erst handschriftlich auf „die Stiftungsvorstände“ richtiggestellt wurde (ON 8.11, 6). Ja sogar der Einspruchswerber selbst nennt ihn in einem von seinem Rechtsvertreter verfassten Schreiben vom 21. November 2024 den „Vertreter der G*’H*(**) Privatstiftung“ (ON 8.31, 1).
Ausgehend von diesen tatsächlichen Verhältnissen ist die Annahme der Staatsanwaltschaft, die täuschungsbedingte Vermögensverfügung sei (faktisch) unmittelbar von F* G* getroffen und vom Stiftungsvorstand lediglich dessen Willen (rechtlich) umgesetzt worden, nicht zu beanstanden.
Doch selbst wenn man diese Sicht der Dinge nicht teilen wollte, ist Betrug auch dann (ohne Weiteres) denkbar, wenn die Mitglieder des Stiftungsvorstands ihre Entscheidung zur Übernahme der Bürgschaft unabhängig von F* G* aber auf Basis der diesem erteilten und tatplangemäß an sie weitergegebenen tatsachenwidrigen Informationen getroffen hätten (vgl 12 Os 65/06k; Kirchbacher/Sadoghi aaO § 146 Rz 8 und 42).
Mag der Einspruchswerber auch am 22. November 2022 seinen Rücktritt als Geschäftsführer der D* GmbH erklärt haben (§ 16a Abs 1 GmbHG; ON 2.14) und an der Kreditaufnahme im Jänner 2023 nicht mehr unmittelbar beteiligt gewesen sein (ON 5.4, 10; ON 8.31, 1; ON 8.9, 4), so hat er doch an dem (nach der Anklage) für den Betrug initialen Gespräch mit F* G* am 17. Oktober 2022 teilgenommen (ON 5.3, 5 f; ON 5.4, 9; ON 5.5, 5), nachdem er zuvor die bei diesem Anlass übergebene Stellungnahme zur wirtschaftlichen Situation der D* GmbH vom 13. Oktober 2022 (ON 2.15) verfasst hatte (ON 5.4, 9), und dadurch an der beiden Angeklagten vorgeworfenen Täuschungshandlung partizipiert. Diese Mitwirkung am Beginn des Geschehens würde aber prinzipiell ausreichen, um unmittelbare Täterschaft zu begründen (vgl RIS-Justiz RS0089808; Fabrizy in WK-StGB² § 12 Rz 32; E. Steininger in SbgK-StGB § 12 Rz 54; Öner/Schütz in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 12 Rz 21).
Nachdem hier die Privatstiftung tatsächlich aus der eingegangenen Bürgschaft in Anspruch genommen worden ist (ON 2.7) und die Forderung der kreditgewährenden Bank befriedigt hat (ON 2.8, 7; ON 5.5, 7), liegt auch der tatbestandsessenzielle (unmittelbare) Zusammenhang zwischen der täuschungsbedingten Vermögensverfügung und dem dadurch herbeigeführten Vermögensschaden vor (vgl zu dieser Problematik im gegebenen Kontext: RIS-Justiz RS0094309; Kert aaO § 146 Rz 173, 229 und 274; Kirchbacher/Sadoghi aaO § 146 Rz 76; Flora aaO § 146 Rz 37; McAllister in Wess , Wirtschaftsstrafrecht² § 146 Rz 54; weitergehend: Hinterhofer in Kert/Kodek , HB Wirtschaftsstrafrecht² Rz 3.41 f).
Somit subsumierte die Staatsanwaltschaft das von ihr angenommene Verhalten zu Recht dem Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall und Abs 3 StGB.
Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, insbesondere den Aussagen des F* G* (ON 5.5), der M* (ON 8.8) sowie des L* (ON 8.9), des (in einer bürgerlichen Rechtssache eingeholten und hier beigeschafften) Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Buchführung, Bilanzierung, Jahresabschluss, Personalverrechnung (ON 8.18) und den vorliegenden Dokumenten (ON 2.15; ON 8.16; ON 2.2; ON 2.7) ist außerdem mit (im gegebenen Zusammenhang ausreichender [11 Os 124/19y; Rami aaO Rz 12.41; Hinterhofer/Oshidari aaO Rz 8.14; Haslwanter in LiK-StPO² § 210 Rz 7; vgl auch Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz³ Rz 520 ff])einfacher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das sachlich zuständige (§ 31 Abs 3 Z 1 StPO; § 212 Z 5 StPO) Schöffengericht zu entsprechenden, auch die subjektive Tatseite umfassenden, Feststellungen gelangen könnte (§ 212 Z 2 StPO).
Weitere Beweisaufnahmen, wie etwa die Beischaffung der Stiftungserklärung und der Stiftungszusatzurkunde der G*’H* Privatstiftung (vgl ON 12.3) oder die Vernehmung der die Bürgschaftserklärung zeichnenden Mitglieder des Stiftungsvorstands zur Klärung der Frage, ob diese lediglich die von F* G* als Stifter getroffene (vgl nämlich zur rechtlichen Konzeption: RIS-Justiz RS0115134; ArnoldaaO § 3 Rz 56) Verfügung umgesetzt oder (allenfalls mittelbar getäuscht) eine eigenständige Entscheidung getroffen haben, waren im derzeitigen Verfahrensstadium nicht erforderlich (vgl § 13 Abs 2, § 91 Abs 1 StPO; § 212 Z 3 StPO).
Die von der zur Verfolgung der Tat berechtigten Staatsanwaltschaft (§ 4 Abs 1 erster Satz StPO; § 212 Z 7 StPO) eingebrachte Anklageschrift weist außerdem keine wesentlichen formellen Mängel (als gravierende Formgebrechen, die den Zweck der Anklageschrift hindern [RIS-Justiz RS0132893]) auf (§ 212 Z 4 StPO).
Und angesichts der durchwegs im Sprengel des Landesgerichts Wels gelegenen Ausführungshandlungen (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO) ist das angerufene Gericht zur Entscheidung über die Anklage auch örtlich zuständig (§ 212 Z 6 StPO).
§ 212 Z 8 StPO schließlich ist im gegebenen Zusammenhang ohne Relevanz.
Ausgehend davon ist der Einspruch des C* abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 214 Abs 6 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO).
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