(1) Geschäftsführer können unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Gesellschaft ihnen gegenüber aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt erklären; liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam.
(2) Der Rücktritt ist gegenüber der Generalversammlung, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde, oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären. Hievon sind allfällige Mitgeschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat besteht, dessen Vorsitzender zu verständigen.
(3) Ist oder wird ein Geschäftsführer nach § 15 Abs. 1a oder 1b disqualifiziert, so hat er unverzüglich seinen Rücktritt zu erklären; dieser wird nach Ablauf von 14 Tagen wirksam.
Rückverweise
KOG · KommAustria-Gesetz
§ 17a Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post
…Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen. (6) Die Funktion als Geschäftsführer erlischt 1. durch Zeitablauf; 2. durch Tod; 3. bei Rücktritt gemäß § 16a GmbHG; 4. bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat; 5. mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass der Geschäftsführer wegen schwerer körperlicher oder…