BundesrechtBundesgesetzeGmbH-GesetzI. Hauptstück. Organisatorische Bestimmungen.Zweiter Abschnitt. Die gesellschaftlichen Organe.1. Titel. Die Geschäftsführer. (Der Vorstand.)§ 16a

§ 16aRücktritt der Geschäftsführer

In Kraft seit 01. Januar 2024
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