Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Henhofer als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Graf und Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* C* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Berufungen der Angeklagten A* B* C* und D* E* jeweils wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Geschworenengericht vom 5. Februar 2025, Hv*-375, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, der Angeklagten A* B* C* und D* E* sowie deren Verteidiger Dr. Gsöllpointner und Mag. Schirnhofer durchgeführten Berufungsverhandlung am 25. Juni 2025 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten A* B* C* und D* E* auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – gegenüber dem Drittangeklagten F* in Rechtskraft erwachsenen – Urteil wurden der am ** geborene A* B* C* des Verbrechens des Mordes nach den §§ 15 Abs 1, 75 StGB (Faktum I./) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB (Faktum II./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 19 Abs 4 Z 1 JGG nach dem Strafsatz des § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren verurteilt; der am ** geborene D* E* wurde des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB (Faktum I./) und des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (Faktum II./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB, des § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 4 StGB und des § 19 Abs 4 Z 1 JGG nach dem Strafsatz des § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurden die Vorhaften des A* B* C* vom 16. Mai 2024, 20:32 Uhr, bis zum 5. Februar 2025, 18:09 Uhr, sowie des D* E* vom 16. Mai 2024, 20:32 Uhr, bis zum 5. Februar 2025, 18:09 Uhr, auf die verhängten Freiheitsstrafen angerechnet.
Im Adhäsionserkenntnis wurden A* B* C* , D* E* und der Drittangeklagte F* dazu verpflichtet, zur ungeteilten Hand dem Privatbeteiligten G* H* einen Schadenersatzbetrag in Höhe von EUR 2.447,93 sowie jeweils zur ungeteilten Hand auch mit I*, J* K*, L* und M* an den Privatbeteiligten N* O* einen Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 3.000,00 und an den Privatbeteiligten G* H* auch einen Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 1.000,00 zu bezahlen.
Nach dem Schuldspruch haben
„ A* B* C* am 31. Jänner 2024 in P*
I. versucht, N* O* durch das Versetzen mehrerer wuchtiger Messerstiche in dessen Rücken zu töten;
II. mit mindestens zwei Personen und zwar mit D* E* und F* sowie (den dafür bereits rechtskräftig Verurteilten) I*, J* K*, L* und M* in verabredeter Verbindung G* H* durch zwei Messerstiche in dessen linken Oberschenkel in Form von zwei Stichwunden mit Durchtrennung der Fascie des Tractus iliotibiale sowie (teilweise) der Oberschenkelmuskulatur mit Notwendigkeit der Wundversorgung in Intubationsnarkose am Körper verletzt.
D* E* am 31. Jänner 2024 in P*
I. mit mindestens zwei Personen und zwar mit A* B* C* und F* sowie (den dafür bereits rechtskräftig Verurteilten) I*, J* K*, L* und M* in verabredeter Verbindung N* O* durch das Versetzen mehrerer wuchtiger Messerstiche in dessen Rücken in Form mehrerer Stichverletzungen an der Rückseite des Brustkorbs mit Verletzung einer Zwischenrippenarterie, des Brustfells und des Unterlappens der linken Lunge mit Entstehung einer Blut-Luft-Brust und einer Schnittverletzung am linken Oberarm am Körper verletzt;
II. G* H* durch zwei Messerstiche in dessen linken Oberschenkel eine an sich schwere Körperverletzung in Form von zwei Stichwunden mit Durchtrennung der Fascie des Tractus iliotibiale sowie (teilweise) der Oberschenkelmuskulatur mit Notwendigkeit der Wundversorgung in Intubationsnarkose absichtlich zugefügt. “
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen des Erstangeklagten (ON 394.2) und Zweitangeklagten (ON 395.2), mit denen sie jeweils eine Herabsetzung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe anstreben.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht hinsichtlich des Erstangeklagten den bisher ordentlichen Lebenswandel, den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist (betreffend Faktum I./) und die Begehung der Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres als mildernd; hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Verwendung einer Waffe erschwerend. Hinsichtlich des Zweitangeklagten wertete es den bisher ordentlichen Lebenswandel, den von Anfang an geleisteten Beitrag zur Wahrheitsfindung (betreffend Faktum II./) und die Begehung der Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres als mildernd; hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen als erschwerend.
Zur Strafberufung des Erstangeklagten:
Ein Geständnis stellt nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB nur dann einen ins Gewicht fallenden Milderungsgrund dar, wenn es sich auf Umstände bezieht, die für das Strafverfahren von Bedeutung sind und dadurch die Aufklärung des Sachverhaltes wesentlich erleichtert, sowie wenn daraus Schuldeinsicht erkennbar ist (RIS-Justiz RS0091488). Wenn der Erstangeklagte die von ihm in der Verhandlung vom 30. Jänner 2025 gewählte Verantwortung als Milderungsgrund reklamiert, ist ihm entgegen zu halten, dass er sich (hinsichtlich Faktum I./) durchgängig dahingehend verantwortete, aus Notwehr bzw Nothilfe gehandelt und nur leicht zugestochen zu haben (AS 5 f, 9 ff in ON 363) und er auch niemanden hätte töten wollen (AS 10 in ON 372). Ein den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB begründendes reumütiges Geständnis oder ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung ist darin nicht zu erblicken.
Der bisher ordentliche Lebenswandel des zur Tatzeit 18jährigen wurde berücksichtigt.
Dem Hinweis auf die Eskalation der Situation ist zu entgegnen, dass sich die Beteiligten – zum Teil mit Messern bewaffnet - in Erwartung einer Konfrontation zum Treffpunkt begeben haben.
Soweit der Erstangeklagte weiters reklamiert, das 18. Lebensjahr im Tatzeitpunkt lediglich geringfügig überschritten zu haben und eine 10-jährige Freiheitsstrafe für einen jungen Erwachsenen in seiner Situation nicht angemessen sei, ist festzuhalten, dass die Erstrichter ohnedies (nur) die Mindeststrafe verhängt haben. Eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe wäre sohin nur im Wege einer außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB möglich. Diese fordert zum einen ein Überwiegen der Milderungsgründe, zum anderen die begründete Aussicht, dass der Täter auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
Fallkonkret liegen beim Erstangeklagten die Milderungsgründe des bisher ordentlichen Lebenswandels, des teilweisen Versuchs (betreffend Faktum I./) und die Begehung der Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres, vor. Zum Milderungsgrund des (teilweisen) Versuchs nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB ist zu ergänzen, dass diesem durch den Umstand, dass es durch die zugefügten Stiche dennoch zu einer Verletzung des Opfers O* gekommen ist, weniger Gewicht zukommt (vgl
Zur Strafberufung des Zweitangeklagten:
Der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB wird bereits durch den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung begründet. Er erfährt zusätzlich eine Vertiefung durch die Ablegung eines reumütigen Geständnisses (welches auch für sich allein diesen Milderungsgrund herzustellen vermag), kommt aber auch bei fehlender Schuldeinsicht und Reue nicht deshalb in Wegfall (RIS-Justiz RS0091460 [insb T6]). Wenn der Zweitangeklagte nun ausführt, dass dem Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses, neben seinem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, nicht ausreichendes Gewicht zugemessen worden sei, so ist dem zu entgegnen, dass das Erstgericht im Rahmen der Strafbemessung explizit auf den Umstand Rücksicht nahm, dass der Zweitangeklagte die Stiche zum Nachteil des Opfers H* von Anfang an zugestand (US 14 in ON 375). Ein diesen Milderungsgrund noch verstärkendes reumütiges Geständnis kann in der Verantwortung des Zweitangeklagten jedoch nicht erblickt werden, verantwortete sich dieser in der Hauptverhandlung zu Faktum II./ schließlich dahingehend, bei seinen Messerstichen gegen das Opfer H* nur in Notwehr bzw als „Reflex“ gehandelt zu haben und mit den Verletzungen des Opfers O* (Faktum I./) nichts zu tun zu haben (AS 17 f in ON 363; AS 10 f in ON 372).
Insoweit die Berufung auch eine vernachlässigte Erziehung des Zweitangeklagten ins Treffen führt, ist zu entgegnen, dass der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 1 StGB nur dann zur Anwendung gelangt, wenn es sich um Erziehungsmängel handelt, die deutlich (argumentum: „sehr“) aus dem Rahmen des Üblichen fallen und der Täter zB in einem kriminellen oder asozialen Milieu aufgewachsen ist oder keinerlei erzieherischen Maßnahmen unterworfen war ( Riffel , aaO § 34 Rz 5; RIS-Justiz RS0120549). Erziehungsmängel sind zudem nur dann mildernd, wenn sie mit der Tat in unmittelbarem Zusammenhang stehen ( Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 34 Rz 2; Tipold in Leukauf/Steininger , StGB 4 § 34 Rz 5). Nach der Haftentscheidungshilfe (ON 100) gab der Zweitangeklagte gegenüber der FJGH Salzburg an, dass das gemeinsame Leben in ** mit seinen Geschwistern und seinen Eltern schön gewesen sei und er mit seiner Familie früher „gut gelebt“ habe. 2016 sei die Familie großteils in die Türkei gegangen, 2021 habe er gemeinsam mit einem älteren Bruder beschlossen, nach Österreich zu gehen, weil das Leben in der Türkei „schwierig“ gewesen sei. Seit dem Tod seiner Mutter (ungefähr ein Jahr vor der Tatbegehung) habe er zu seiner Familie weniger Kontakt.
Eine vernachlässigte Erziehung iSd § 34 Abs 1 Z 1 StGB lässt sich aus diesen Schilderungen nicht ableiten, vor allem ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er durch seine Familie oder durch sein Fluchtumfeld in einem kriminellen oder asozialen Milieu aufgewachsen oder keinerlei erzieherischen Maßnahmen unterworfen gewesen wäre. Selbst bei Annahme von Erziehungsmängeln, ließe sich dennoch kein Zusammenhang mit der Tat erkennen.
Ausgehend von den vom Erstgericht zutreffend erfassten Strafzumessungsgründen und der allgemein iSd § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von 2 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe (§ 19 Abs 4 Z 1 JGG iVm §§ 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 4, 87 Abs 1 StGB) die vom Erstgericht über den Zweitangeklagten verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren durchaus dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten sowie generalpräventiven Erwägungen (RIS-Justiz RS0090600) als gerecht werdend und ist daher nicht korrekturbedürftig.
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