Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Dr. Dieter Weiß als Vorsitzenden, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheinecker (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Nicole Rauscher (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A* B* , geboren am **, **, **-Straße **, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei C* , **, **straße **, vertreten durch Mag. Sanela Schaidreiter, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses (Streitwert EUR 24.000,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Juni 2025, Cga*-50, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.613,72 (darin EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bei der Beklagten, die ein Kurhaus betreibt, ab 3. Dezember 2018 als klinische und Gesundheitspsychologin in Vollzeit beschäftigt. Im Dienstvertrag wurde die Anwendbarkeit des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 8a, 19, 22, 66 und 67 VBG vereinbart.
Nach schriftlicher Zustimmung des Betriebsrats vom 16. Oktober 2024 sprach die Beklagte mit dem am 22. Oktober 2024 der Klägerin zugegangenen Schreiben vom 21. Oktober 2024 die Kündigung zum 31. Jänner 2025 aus und stellte die Klägerin mit sofortiger Wirkung dienstfrei. Im Kündigungsschreiben machte die Beklagte als Kündigungsgründe insbesondere wiederholte, gröbliche Dienstverletzungen gemäß § 32 Abs 2 Z 1 VBG geltend und führte dazu aus:
„1) Nichtbefolgen von Dienstanweisungen:
• Trotz Weisung wurden Befunde bis zur Patientenabreise nicht rechtzeitig fertiggestellt.
• Sie haben sich trotz Weisung geweigert, das Dienstzeugnis von Frau D* rechtzeitig zu unterschreiben.
• Sie haben Dienstaufträge und dienstliche Anweisungen bei Ihrer Standesvertretung hinterfragt und somit interne Angelegenheiten unbefugt nach außen getragen.
• Sie haben Dienstaufträge nicht oder nur zeitverzögert ausgeführt.
• Trotz mehrmaliger Aufforderungen, pünktlich mit Ihren Therapien zu beginnen, sind Sie zu spät zu Therapien erschienen.
• Dienstbeginn und Dienstende entsprachen oft nicht der vereinbarten Dienstzeit.
• Trotz als „dringend“ angeordneter psychologischer Interventionen bei Patienten habe Sie diese dennoch verschoben (Ermahnung vom 18.01.2022).
• Sie sind vom Dienst ohne ausreichende Begründung ferngeblieben (Ermahnung vom 18.01.2022).
2) Wiederholt herablassendes Verhalten und unangemessener Sprachgebrauch gegenüber Vorgesetzten und KollegInnen.
3) „Anschwärzen" von KollegInnen:
Sie haben sich gegenüber Patientlnnen wiederholt abfällig insbesondere über Frau Mag. E*, Frau Msc D* sowie diverse Ärzte geäußert.
4) „Missbrauch“ von Patienten zu Ihrem eigenen Vorteil:
Sie haben diese zu den ÄrztInnen geschickt, um die Termine anderer TherapeutInnen zu Ihnen „umverteilen“ zu lassen.
In oftmaligen Konfliktgesprächen ist es nicht gelungen, Sie zu kooperativen Verhaltensweisen zu bewegen. Der letzte Versuch am 10.9.2024 musste ergebnislos abgebrochen werden, da die Sitzung eskalierte.“
Mit der mit Schriftsatz vom 12. Februar 2025 (ON 17) modifizierten Klage vom 25. Oktober 2024 begehrte die Klägerin die Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses über den 31. Jänner 2025 hinaus, in eventu die Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären. Zusammengefasst brachte sie vor, dass sie keine Dienstpflichten verletzt habe, sondern ihre Tätigkeit stets pflichtbewusst und nach dem Gesetz verrichtet habe. Lediglich rechtswidrige Weisungen habe sie nicht befolgt. Nur in Ausnahmefällen habe sie Therapien nicht pünktlich begonnen. Dienstzeiten habe sie stets eingehalten und sei nie unentschuldigt vom Dienst fern geblieben. Sie habe psychologische Befunde bzw Berichte rechtzeitig bis zur Abreise der Patient:innen in einem eigens nur für Psycholog:innen bereitgestellten elektronischen Dokumentationssystem angefertigt. Sie habe sich gegenüber ihren Kolleg:innen und Vorgesetzten stets korrekt und angemessen verhalten. Sie habe Kolleg:innen nie angeschwärzt oder sich abfällig über sie geäußert. Gegenüber der auszubildenden Psychologin habe sie sich trotz Spannungen ebenfalls ordnungsgemäß verhalten und sich bemüht, ihrem Ausbildungsauftrag nachzukommen. Der Auszubildenden habe es aber an der Voraussetzung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit bzw Ausbildung gefehlt. Die Klägerin habe sich auch nicht geweigert, ein Rasterzeugnis zu unterfertigen. Da unter ihrer Fachaufsicht jedoch keine klinisch-psychologischen sondern nur gesundheitspsychologische Stunden geleistet worden seien, könne sie auch nur solche bestätigen. Ab 18. Juli 2024 habe eine räumliche Trennung stattgefunden und sei die Klägerin nicht mehr für die Ausbildung von F* D* zuständig gewesen. Die von der Beklagten ausgesprochenen Ermahnungen würden nicht den Tatsachen entsprechen und seien als Verzicht auf die Geltendmachung dieser Vorfälle als Kündigungsgründe zu werten. Die Beklagte habe die Kündigung jedenfalls verspätet ausgesprochen.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass die Klägerin mehrfache Dienstpflichtverletzungen zu verantworten habe. Neben der Nichtbefolgung von Dienstanweisungen habe sich die Klägerin wiederholt herablassend gegenüber Vorgesetzten und KollegInnen verhalten, diese angeschwärzt und PatientInnen zu ihrem eigenen Vorteil missbraucht. Sie habe Befunde nicht rechtzeitig erstellt. Trotz mehrfacher Weisungen und gesetzlicher Verpflichtung habe sich die Klägerin geweigert, das Rasterzeugnis für die Auszubildende zu unterschreiben. Diese habe aufgrund des unmöglichen Verhaltens der Klägerin und ihrer unerträglichen Schikanen ihre Ausbildung vorzeitig beendet. Die Klägerin sei wiederholt zu spät zu den Therapien und zum Dienst erschienen. Die Patient:innen hätten auch nicht mehr zur Klägerin in die Therapie gehen wollen. Trotz mehrfacher Gespräche und Ermahnungen habe die Klägerin ihr Verhalten nicht abstellen wollen; eine weitere Zusammenarbeit sei nicht möglich; schon aufgrund der die Beklagte treffenden Fürsorgepflicht habe das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum Schutz der anderen Mitarbeiter beendet werden müssen.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren und das Eventualbegehren ab. Seiner Entscheidung legte es neben den eingangs wiedergegebenen Feststellungen den auf den Seiten 6 bis 18 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Die für das Berufungsverfahren wesentlichen Feststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen, wobei die bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt sind:
Am Donnerstag den 13. Jänner 2022 erschien die Klägerin unentschuldigt nicht zum Dienst und wurde deshalb am 25. Februar 2022 schriftlich ermahnt.
Die Zuweisung der Patienten und die Einteilung der Therapien obliegt nicht den einzelnen Therapeut:innen, sondern der Therapieabteilung in Absprache mit der leitenden Ärztin. Am 18. Jänner 2022 ergab sich bei einem Patienten ein dringender Bedarf einer psychologischen Krisenintervention. Aufgrund der Dringlichkeit wurde ein Termin für 19. Jänner 2022 vereinbart und die Klägerin davon telefonisch informiert. Ohne Rücksprache mit der leitenden Ärztin verschob diese den Termin eigenmächtig auf den 21. Jänner 2022. Erst nach einem Streitgespräch mit dem Verwaltungsleiter nahm die Klägerin den Termin am 19. Jänner 2022 doch wahr. Aufgrund dieses Vorfalls wurde die Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 2022 schriftlich ermahnt.
Im Abschlussbericht über die Kuraufenthalte der Patienten und Patientinnen ist eine Zusammenfassung über die erfolgten Therapien und eine Zielorientierung zur Frage aufzunehmen, ob ein weiterer Handlungsbedarf besteht und wenn ja in welcher Form. Dafür ist die Bekanntgabe der Termine und Zielorientierung notwendig. Dies musste von der Klägerin elektronisch eingegeben werden. Überdies mussten Gesprächsnotizen über die von der Klägerin durchgeführten Sitzungen archiviert werden. Die Klägerin wurde mehrfach von der leitenden Ärztin dazu aufgefordert, kam diesen Aufforderungen jedoch nur unzureichend und immer wieder verspätet nach.
Bei der Beklagten sind Zeiterfassungslisten von den Mitarbeitern tagesaktuell zu führen und bis zum zweiten des Folgemonats abzugeben. Die Klägerin kam diesem mündlich erteilten Auftrag sehr unzureichend nach und hat die Zeiterfassungslisten kaum pünktlich abgegeben.
Die Klägerin kam häufig zu spät zu den Therapiestunden.
Die Klägerin verhielt sich immer wieder herablassend gegenüber Kolleg:innen, vor allem Nichtakademiker:innen; für sie ist es problematisch, Vorgesetzte zu akzeptieren.
F* D* beabsichtigte, eine Ausbildung zur klinischen Psychologin zu machen, und wandte sich betreffend die Praxisausbildung an die Beklagte; es wurde ein befristetes Arbeitsverhältnis für 12 Monate beginnend mit 2. Mai 2024 abgeschlossen. Die Klägerin war in den Bewerbungsprozess nicht eingebunden, jedoch gab es vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein Gespräch im Büro der ärztlichen Leiterin, bei dem die Klägerin darüber informiert wurde . Zuvor fragte der Verwaltungsleiter bei der Klägerin an, ob sie über eine Ausbildungsberechtigung für Auszubildende in der klinischen Psychologie verfüge, was sie bejahte. Die Klägerin wusste, dass F* D* die Ausbildung zur klinischen Psychologin anstrebte .
Das Verhältnis zwischen der Klägerin und F* D* war bereits nach kurzer Zeit angespannt. Die Klägerin holte bereits vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses Informationen über F* D* beim früheren Dienstgeber ein und vertrat von Anfang an die Ansicht, dass diese für die Ausbildung zur klinischen Psychologin nicht geeignet war.
Bereits am 24. Mai 2024 richtete sie ein Schreiben an die Geschäftsleitung der Beklagten, in welchem sie sowohl in persönlicher als auch fachlicher Hinsicht Kritik an der Auszubildenden übte, den massiven zeitlichen Aufwand für die Ausbildung zur klinischen Psychologin aufzeigte sowie auf Hinweise einer mangelnden Berufseignung aufmerksam machte und darum bat, rechtzeitig im Probemonat entsprechende Schritte aus wichtigen Gründen zu setzen und eine Auflösung im Sinne aller Beteiligten anzustreben. Unter den gegebenen Umständen werde es ihr nahezu verunmöglicht, mit gutem Gewissen und über eine langjährige Fachausbildung Verantwortung zu übernehmen.
Am 30. Mai 2024 richtete die Klägerin eine WhatsApp-Nachricht an den Verwaltungsleiter, verwies darin auf eine SMS der vorherigen Ausbildnerin von F* D* und bat den Verwaltungsleiter: „[...] uns so zeitnah wie möglich von so einer Person zu befreien “
F* D* wurde von der Klägerin von Beginn an als „Belastung“ empfunden. Bei Gesprächen mit Klienten, welche F* D* im Beisein der Klägerin führte, wurde diese von der Klägerin immer wieder vor den Patient:innen zurechtgewiesen und darauf aufmerksam gemacht, was sie falsch mache. Die Klägerin äußerte auch immer wieder gegenüber der Auszubildenden, dass sie keine Fragen zu stellen habe, dass sie nichts sei und noch in der Ausbildung sei, dass die Klägerin über ihr stehen würde und sie nicht einmal eine fertige Ausbildung habe. Ihr wurde von der Klägerin der Mund verboten, sie wurde lautstark zurechtgewiesen und demütigend, herablassend und beleidigend behandelt. Aufgrund dieses Verhaltens der Klägerin wandte sich F* D* auch an den Verwaltungsleiter und die ärztliche Leiterin.
Diese versuchten angesichts der Meldungen der Auszubildenden und des Schreibens der Klägerin an die Geschäftsleitung vom 24. Mai 2024 eine Lösung zu finden und wurden Gesprächstermine vereinbart. Die Konflikte zwischen der Klägerin und F* D* und auch die Verhaltensweise der Klägerin gegenüber F* D* blieben jedoch unverändert. Beim letzten diesbezüglich abgehaltenen Gesprächstermin (vermutlich am 4. September 2024) erklärte die Klägerin, dass sie nicht mehr mit F* D* zusammenarbeiten wolle und auch ihr Zeugnis nicht unterschreiben werde.
Am 23. Juli 2024 wurde die Klägerin neuerlich schriftlich ermahnt:
„[…] Leider kommt es immer wieder zu disziplinären Verfehlungen, um nicht auch von einer gewissen Form von Mobbing zu sprechen, durch Frau Mag. B* in Richtung Frau D*. [...] Da Frau Mag. B* sich auch anderen Kolleginnen und vor allem auch der KOFÜ gegenüber respektlos verhält, Hierarchien ignoriert und nur nach mehrmaliger Aufforderung auf dienstliche Aufträge reagiert, und auch aus heutiger Sicht keine Besserung aufgetreten ist und auch keine Einsicht für ihr Fehlverhalten besteht, wird hiermit die 2. Ermahnung ausgesprochen.“
Ein weiterer Versuch der ärztlichen Leiterin, das Konfliktpotential möglichst gering zu halten, war, die Aufforderung an die Klägerin, die von F* D* geleisteten Stunden monatlich zu bestätigen. Nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt lehnte die Klägerin dies ab, da es sich um keinen Usus handle und so auch nirgendwo gehandhabt werde.
Zur Verwarnung vom 23. Juli 2024 äußerte sich die Klägerin mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 dahingehend, das ihr vorgeworfene Verhalten zu keinem Zeitpunkt verwirklicht zu haben; sie sei vielmehr ihrer Warnpflicht zum Schutz des Dienstgebers und der Patient:innen nachgekommen. Disziplinäre Verfehlungen seien nicht ihr sondern vielmehr F* D* vorzuwerfen; aus Gründen, die in der Person und im Verhalten der Auszubildenden liegen würden, sei es unmöglich, diese in der klinischen Psychologie entsprechend den Richtlinien auszubilden.
Aufgrund des auch nach der Verwarnung vom 23. Juli 2024 fortgesetzten herablassenden, beleidigenden und demütigenden Verhaltens der Klägerin gegenüber der Auszubildenden entschloss sich diese, das Ausbildungsverhältnis frühzeitig zu beenden.
Mit Dienstauftrag vom 8. Oktober 2024 wies die ärztliche Leiterin die Klägerin an, die von F* D* geleisteten und im System kontrollierten und dokumentierten Stunden zu bestätigen, wobei auch jene Stunden zu unterschreiben seien, die von F* D* mit einer anderen Psychologin absolviert worden seien. Der Dienstauftrag war bis 11. Oktober 2024 15.00 Uhr zu erledigen und persönlich abzugeben.
Mit E-Mail vom 10. Oktober 2024 an die ärztliche Leiterin und den Verwaltungsleiter gab die Klägerin bekannt, dass sie selbstverständlich dem Arbeitsauftrag zeitgerecht nachkommen werde. Der Klägerin war klar, dass mit diesem Dienstauftrag die Ausstellung eines Rasterzeugnisses für klinische Psychologie gefordert wurde.
Mit E-Mail vom 11. Oktober 2024 an die ärztliche Leiterin und den Verwaltungsleiter übermittelte die Klägerin ein Rasterzeugnis für Gesundheitspsychologie und bestätigte darin 576 Stunden; für mehr Stunden oder eine klinisch psychologische Bestätigung reiche weder die Dauer der Ausbildung noch die zu erfüllenden Kriterien einer „praktisch fachlichen Kompetenz klinische Psychologie“ aus.
Das Rasterzeugnis für die Ausbildung zur klinischen Psychologin wurde in der Folge von der ärztlichen Leiterin bestätigt. Die Klägerin erstattete diesbezüglich eine Meldung entweder an das Bundesministerium oder die Österreichische Akademie für Psychologie, in der sie ihre Meinung festhielt, dass F* D* die von der ärztlichen Leiterin bestätigten Stunden nicht absolviert habe . Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hielt im Schreiben vom 4. Februar 2025 an die Österreichische Akademie für Psychologie fest, dass die Behörde keine Verletzung von Ausbildungsvorschriften in der Gesundheitseinrichtung feststellen habe können.
Bei schriftlichen Patientenbefragungen gab es zu Beginn der Beschäftigung der Klägerin durchaus zufriedenstellende Ergebnisse hinsichtlich ihrer Tätigkeit. In den letzten beiden Jahren häuften sich jedoch negative Bewertungen der Kurgäste betreffend die Klägerin und und ihrer Tätigkeit. Die Klägerin wird darin etwa als „totale Katastrophe“, „chaotisch und unsicher“, „fragwürdig“, „menschenfeindlich“, „langweilige“, „schlecht“, „unerträglich zu spät kommend“, „keine gute Psychologin“, „nicht kooperativ“ und als „berufliche Fehlbesetzung“ bezeichnet .
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass die Kündigung gemäß § 32 VBG schriftlich unter Anführung des Kündigungsgrunds und rechtzeitig erfolgt sei. Die Klägerin sei der Weisung zur Ausstellung eines Rasterzeugnisses nur unzureichend nachgekommen. Zudem habe sie durch den von ihr gepflogenen Umgangston mit der Auszubildenden, das herablassende Verhalten gegenüber Mitarbeiter:innen, die regelmäßig verspätete Abgabe der Stundenlisten, die häufig nicht pünktliche Bekanntgabe der Daten für den Abschlussbericht und das oftmalige Zuspätkommen zu den Therapiestunden ihre Dienstpflicht gröblich verletzt. Das Eventualbegehren wies es mit der Begründung ab, dass neben dem Kündigungsschutz des VBG der allgemeine Kündigungsschutz des § 105 ArbVG nicht mehr zuzubilligen sei. Zudem liege ein verpöntes Motiv nicht vor, da die Weisung vom 8. Oktober 2024 nicht rechtswidrig gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Als Verfahrensmangel rügt die Berufung, dass das Erstgericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, was die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin D* und der Klägerin betreffe. Die Mangelhaftigkeit sei dadurch verwirklicht worden, dass die Aussagen der Zeugen DI G* und Mag. H* vom Erstgericht offenkundig unerwähnt gelassen worden seien.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schließt das Vorliegen einer formal nachvollziehbaren Beweiswürdigung die Annahme eines Begründungsmangels aus, und zwar auch in dem Fall, dass sich das Gericht mit einem Beweisergebnis nicht auseinandersetzt. Eine unvollständige, mangelhafte oder fehlerhafte Beweiswürdigung fällt vielmehr nur unter den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung (OGH 10 ObS 82/24t [Rz 33] unter Hinweis auf 2 Ob 200/17a sowie RIS-Justiz RS0040180 und RS0106079).
2Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung verlangt unter anderem die Darlegung, aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher beweiswürdigenden Überlegungen die begehrte Ersatzfeststellung zu treffen ist (vgl RIS-Justiz RS0041835). Die Berufungswerberin hat Gründe darzulegen, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass sie beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung weckt ( Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 4 177). Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge in weiten Teilen nicht gerecht, beschränken sich die Berufungsausführungen im Kern doch darauf, die Aussagen der Klägerin als glaubwürdig darzustellen, ohne jedoch auf gegenteilige Beweisergebnisse näher einzugehen, wie etwa auf die Angaben der ärztlichen Leiterin und des Verwaltungsleiters. Der Beweisrüge ist dennoch kurz zu entgegnen:
2.1 In Zusammenhang mit der Ausbildung von F* D* zur klinischen Psychologin bekämpft die Klägerin die oben kursiv dargestellten Feststellungen. Zusammengefasst strebt die Berufung die Ersatzfeststellungen an, dass die Klägerin erst im Laufe der Ausbildung von F* D* erfahren habe, dass diese die Ausbildung zur klinischen Psychologin anstrebe; sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses keine Informationen bei der zuvor ausbildenden Psychologin eingeholt und sich erst während des Ausbildungsverhältnisses eine fachliche Meinung gebildet habe; sie erkannt habe, dass F* D* für die Ausbildung zur klinischen Psychologin nicht geeignet sei, sich mehr und mehr Spannung entwickelt habe, F* D* selbst konstruktive Kritik als Angriff empfunden habe und über die ärztliche Leiterin ihre Ausbildung durchzusetzen versucht habe.
2.1.1 Dass die Klägerin bereits frühzeitig davon wusste, dass F* D* die Ausbildung zur klinischen Psychologin anstrebte, legen bereits ihre eigenen Angaben nahe, wonach der Verwaltungsleiter nach ihrer Ausbildungsberechtigung für eine Auszubildende zur klinischen Psychologin gefragte, sie dies bejaht, jedoch hinsichtlich der notwendigen psychologischen Instrumente Bedenken geäußert habe und es dann am 23. April 2024 zu einem Gespräch mit der ärztlichen Leiterin gekommen sei und sie sich nach dem Ausbildungsbeginn erkundigt habe, um sich aktiv vorbereiten zu können (ON 31.2 S 15 f). Unabhängig davon, dass die Zeugin Mag. H* über ausdrückliches Nachfragen einen Kontakt mit der Klägerin bereits im April 2024 bestätigte, holte die Klägerin jedenfalls zeitnah zum Ausbildungsbeginn Informationen über F* D* ein und bildete sich zu ihrer Person innerhalb kurzer Zeit ein umfassendes Meinungsbild sowohl in persönlicher als auch fachlicher Hinsicht. Dies ergibt sich eindeutig aus dem „offenen“ Brief der Klägerin an die Geschäftsführung vom 24. Mai 2024 (Blg ./M) sowie ihrer WhatsApp-Nachricht vom 30. Mai 2024 (Blg ./17).
2.1.2 Dass das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Auszubildenden bereits nach kurzer Zeit angespannt war, stellte das Erstgericht ohnehin unbekämpft fest. Eine persönliche Abneigung der Klägerin gegenüber der Auszubildenden ist aber ebenfalls nicht von der Hand zu weisen, was sich bereits aus der Diktion der Nachrichten der Klägerin ableiten lässt und sich besonders an den Worten „Noch eindringlicher meine Bitte an dich uns so zeitnah wie möglich von so einer Person zu befreien.“ verdeutlicht.
2.1.3 Wenn es auch ungewöhnlich erscheint, dass F* D* innerhalb weniger Monate zweimal frühzeitig ihre Ausbildung abbrach und es auch im Gesundheitszentrum I* zu Zerwürfnissen zwischen der ausbildenden und der auszubildenden Psychologin kam, so spricht dies nicht zwangsläufig gegen ihre Glaubwürdigkeit, sondern könnten gegebenenfalls auch die Ausbilderinnen dafür verantwortlich sein. Auffallend ist nämlich, dass in beiden Fällen die ausbildenden Psychologinnen offensichtlich zu deren Missfallen von ihren Dienstgebern nicht in den Bewerbungsprozess eingebunden wurden und sich dieser Umstand nicht gerade positiv auf die weitere Zusammenarbeit auswirkte. Der Geschäftsführer des Gesundheitszentrums I* attestierte F* D* in seiner Einvernahme als Zeuge ein „absolut“ korrektes Verhalten und sah die Schuld „eher“ beim I*, sodass es sogar zur Vereinbarung einer Abschlagszahlung kam und er die Zeugin weiterempfahl (ZV DI G* ON 42.3 S 3 f), was die Berufung völlig unberücksichtigt lässt. Nach den Angaben der Zeugin Mag. H* (ON 46.2 S 3 ff) kam es zwischen ihr und F* D* zu Unstimmigkeiten, da offenbar ein Missverständnis vorlag über die Ausbildung zur Gesundheitspsychologin bzw klinischen Psychologin. Die Zeugin sah es kritisch, dass eine Studienabgängerin ohne Erfahrung sogleich die Ausbildung zur klinischen Psychologin anstrebte (vgl ZV Mag. H* ON 46.2 S 5 u 10). Entgegen der Behauptung in der Berufung hat die Zeugin aber nicht geäußert, dass F* D* fachlich ungeeignet war, sondern antwortete über ausdrückliches Nachfragen, dass sie dies nicht beurteilen könne (ON 46.2 S 10).
2.1.4 Das Erstgericht hat zudem die Klägerin und die Zeugin D* eingehend vernommen. Es konnte sich daher aus eigener Wahrnehmung ein umfassendes Bild von ihren Persönlichkeiten und ihrer Glaubwürdigkeit machen und seine Beweiswürdigung darauf stützen. Es liegt im Wesen der freien richterlichen Beweiswürdigung, dass der Richter aufgrund des persönlichen Eindrucks und somit der persönlichen Wahrnehmung von den einvernommenen Personen der einen oder der anderen Aussage folgt ( Pochmarski/Tanczos/ Kober, Berufung in der ZPO 4 132 f mwN).
2.2 Die Berufung wendet sich zudem gegen die Feststellung, dass aufgrund des fortgesetzten Verhaltens der Klägerin F* D* das Ausbildungsverhältnis frühzeitig beendet habe. Ersatzweise strebt die Klägerin die Feststellung an, dass ab Mitte Juli 2024 zu einer Separierung gekommen sei und es mit Ausnahme der beiden angeordneten Termine im September in der fachlichen Ausbildung zu keinen Kontakten mehr mit F* D* gekommen sei und diese die Ausbildung beendet habe, da sie die Ausstellung eines Rasterzeugnisses nicht mehr für möglich gehalten habe.
2.2.1 Dass es ab Mitte Juli bzw Anfang August 2024 zu einer räumlichen Trennung zwischen der Klägerin und F* D* kam, bestätigten beide. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass die Psychologinnen danach im Kuralltag – außerhalb der fachlichen Ausbildung – nicht mehr aufeinandertrafen und die Klägerin ihr abschätziges Verhalten nicht fortsetzte. Zudem stellte das Erstgericht unbekämpft fest, dass Ende Mai 2024 von Seiten der Geschäftsleitung als Lösungsversuch Gesprächstermine vereinbart wurden, die Verhaltensweise der Klägerin gegenüber F* D* jedoch unverändert blieb und beim letzten abgehaltenen Gesprächstermin die Klägerin erklärte, nicht mehr mit F* D* zusammenarbeiten zu wollen und sie kein Zeugnis unterschreiben werde.
2.2.2 Aus welchen Beweggründen F* D* die Ausbildung frühzeitig beendete, schilderte sie in ihrer Einvernahme als Zeugin äußerst plakativ (ON 20.2 S 28). Die Überlegungen der Klägerin dazu stellen reine Mutmaßungen dar. Wenn die Berufung in ihrer Argumentation unter anderem auf die Bestätigung der vom Gesetz vorgesehenen Supervision abstellt, übersieht sie, dass auf Basis des von der Klägerin vorgelegten Musters eines Rasterzeugnisses (Blg ./AL) eine Supervision darin gar nicht zu bestätigen ist.
2.3 Welche rechtliche Relevanz es – hinsichtlich der Vorwürfe der Missachtung einer Weisung in Zusammenhang mit der Unterfertigung des Rasterzeugnisses und insbesondere des ungebührlichen Verhaltens gegenüber der Auszubildenden – haben soll, ob die Klägerin eine Meldung an das Gesundheitsministerium oder die Akademie für Psychologie hinsichtlich der von der ärztlichen Leitern bestätigten Stunden erstattete oder nicht, ist dem Berufungsgericht nicht ersichtlich. Die rechtliche Relevanz vermag auch die Berufung durch den bloßen Hinweis nicht nachvollziehbar darzulegen, dass dadurch verdeutlicht werde, dass die Klägerin zum Nachteil der F* D* kein unangemessenes bzw ungehöriges Verhalten an den Tag gelegt habe.
2.4 Ebenso ist es nicht von Relevanz, ob sich die negativen Bewertungen der Kurgäste über die Klägerin häuften oder nicht, sagt dies doch noch nichts über deren Begründetheit aus. Zudem wurde dieser Umstand von der Beklagten nicht als Kündigungsgrund herangezogen. Dass es negative Bewertungen bzw Beschwerden gab, ergibt sich aus dem vorgelegten Urkundenkonvolut (Blg ./4).
2.5 Auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse hegt das Berufungsgericht keine Bedenken gegen die bekämpften Feststellungen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt der Klägerin sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige Beweiswürdigung aufzuzeigen.
3 Die Kündigung der Klägerin ist ausschließlich nach den einschlägigen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes zu beurteilen, dessen Anwendung vertraglich vereinbart wurde.
3.1 Die Rechtsrüge der Klägerin fokussiert sich im Wesentlichen auf den Vorhalt, trotz einer Dienstanweisung nicht fristgerecht das Rasterzeugnis über den Erwerb praktischer fachlicher Kompetenzen im Rahmen der Ausbildung zur klinischen Psychologin unterfertigt zu haben. Den Vorwürfen der verspäteten Abgabe der Stundenliste sowie der Daten für den Abschlussbericht, des häufigen Zuspätkommens zu den Therapiestunden und des herablassenden Verhaltens gegenüber Mitarbeitern hält die Berufung entgegen, dass ein konkreter datumsmäßiger bzw inhaltlich konkreter Anlasssachverhalt fehle, sodass die Frage des rechtzeitig erfolgten Ausspruchs der Kündigung nicht beantwortet werden könne. Auch lasse sich nicht beurteilen, ob der Kündigungsgrund einer gröblichen Dienstpflichtverletzung verwirklicht worden sei.
3.2Gemäß § 32 Abs 1 VBG kann der Dienstgeber ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich mit Angabe des Grundes kündigen. Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt nach § 32 Abs 2 Z 1 VBG insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt. Darauf stützt auch die Beklagte die Kündigung der Klägerin.
3.3Eine Kündigung nach dem VBG ist vom Arbeitgeber unverzüglich auszusprechen, nachdem ihm der Kündigungsgrund bekannt geworden ist (RIS-Justiz RS0028543 [T1], RS0029273). Unbegründet langes Zuwarten mit dem Ausspruch der Kündigung führt zur Verwirkung des Kündigungsrechts (OGH 8 ObA 62/21g [Rz 10] mwN). Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Kündigung durch juristische Personen ist aber allgemein darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung in der Regel umständlicher ist als bei physischen Personen; insbesondere sind der Aktenlauf, die Kompetenzverteilung und andere Umstände dieser Art entsprechend zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Verzögerungen ebenso wie eine Verzögerung, die sich aus der Notwendigkeit der vorherigen Befassung der Personalvertretung ergibt, sind daher anzuerkennen (OGH 8 ObA 6/24a [Rz 4] mwN).
3.4Liegt jedoch ein fortgesetzter Kündigungsgrund, also die wiederholte Begehung von im Wesentlichen gleichartigen, auf derselben Neigung oder denselben Eigenschaften des Dienstnehmers beruhenden Handlungen oder Unterlassungen vor, welche alle ein und demselben Kündigungstatbestand zu unterstellen sind und wegen ihres inneren Zusammenhangs eine Einheit bilden, verliert der Dienstgeber nur hinsichtlich jenes Kündigungsgrunds das Kündigungsrecht, hinsichtlich dessen er die Kündigung nicht (rechtzeitig) ausgesprochen hat. Das Kündigungsrecht hinsichtlich künftiger Vorfälle ähnlicher Art verliert er hingegen nicht (OGH 8 ObA 23/03w mwN; RIS-Justiz RS0029396, RS0028859, RS0028881).
3.5 Nach den Feststellungen musste die Klägerin für den Abschlussbericht Termine und Zielorientierungen im System eingeben und Gesprächsnotizen über durchgeführte Sitzungen archivieren. Mehrfachen Aufforderungen der leitenden Ärztin dazu kam die Klägerin nur unzureichend und immer wieder verspätet nach. Dem Auftrag, tagesaktuell Zeiterfassungslisten zu führen, kam die Klägerin unzureichend nach; diese wurden von ihr kaum pünktlich abgegeben. Die Klägerin kam häufig zu spät zu den Therapiestunden. Sie verhielt sich immer wieder herablassend gegenüber Kolleg:innen, vor allem Nichtakademiker:innen und für sie war es problematisch, Vorgesetzte zu akzeptieren.
Auf Basis des Vorbringens der Beklagten zu den beharrlichen Dienstpflichtverletzungen der Klägerin und des mit zeitlichen Attributen versehenen Wortlauts können diese – unbekämpft gebliebenen – Feststellungen in einer Gesamtschau nur dahingehend verstanden werden, dass es sich um fortgesetzte Verhaltensweisen der Klägerin handelte, an denen sich bis zum Ausspruch der Kündigung trotz unmissverständlicher Hinweise auf die Notwendigkeit einer Verbesserung nichts änderte, sodass das Ausmaß der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung mit der Dauer zunahm, und das Kündigungsrecht nicht verloren ging.
3.6 In ihrer Gesamtheit betrachtet, sind die Dienstpflichtverletzungen aufgrund der Beharrlichkeit jedenfalls als gröblich zu qualifizieren, wobei bereits ein weisungswidriges Verhalten (vgl OGH 8 ObA 39/13p) sowie die herablassende Behandlung von Kolleg:innen (vgl zur Beleidigung eines Kollegen als „Trottel“ OGH 8 ObA 206/96) jeweils für sich genommen einen groben Verstoß gegen die Dienstpflicht bedeutet, der die ausgesprochene Kündigung rechtfertigt.
3.7 Wenn auch ein Kontakt der Psychologinnen nach dem 10. September 2024 nicht mehr statt gefunden haben mag, ist das demütigende, herablassende und beleidigende Verhalten der Klägerin gegenüber F* D*, das sie trotz Gesprächen mit der Geschäftsleitung fortsetzte, dennoch als fortgesetzter Kündigungsgrund zu berücksichtigen, sind diese Verfehlungen doch in Kontext mit ihrem Verhalten gegenüber Kolleg:innen zu setzen.
3.8 Zutreffend weist die Berufung darauf hin, dass die Beklagte im Kündigungsschreiben das Wort „Dienstzeugnis“ verwendete. Wenn auch durch das Schriftlichkeitsgebot des § 32 Abs 1 VBG dem Dienstnehmer deutlich vor Augen geführt werden soll, welcher Kündigungsgrund vom Dienstgeber herangezogen wird ( Naderhirnin ZellKomm ÖffDR § 32 VBG Rz 10 [Stand 1.1.2022, rdb.at]), so musste der Klägerin doch das Vergreifen im Ausdruck bewusst gewesen sein, was sich an ihrem eigenen Vorbringen (ON 9 S 3) als auch am Umstand verdeutlicht, dass nie etwas anderes als die Ausstellung eines Rasterzeugnisses gefordert wurde.
3.9 Auf die Frage, ob die Klägerin das Rasterzeugnis für klinische Psychologen unterfertigen hätte müssen, braucht aber in Hinblick auf die bereits dargelegten Dienstpflichtverletzungen nicht mehr eingegangen zu werden.
4Auf die Kündigungsschutzvorschrift des § 105 ArbVG kommt die Berufung nicht mehr zurück.
5 Der Berufung kommt damit insgesamt keine Berechtigung zu.
6Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO. Für die Berufungsbeantwortung steht jedoch mangels Verrichtung einer Berufungsverhandlung gemäß § 23 Abs 9 RATG nur der dreifache Einheitssatz zu.
7Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Beurteilung, ob eine Dienstpflichtverletzung gröblich ist, und die Frage der Rechtzeitigkeit einer Kündigung hängen jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab.
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