Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Pensionistin, **platz **, **, vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Beklagte B* GmbH, FN **, **straße **, **, vertreten durch die Huber Dietrich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Linz, wegen EUR 55.200,00 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 10.000,00), über den Kostenrekurs der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30. September 2025, Cg*-23, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„II. 3. Die Klägerin ist weiters schuldig, der Beklagten die mit EUR 13.064,28 (darin enthalten EUR 1.914,88 USt und EUR 1.575,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters zu ersetzen.“
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 270,19 (darin enthalten EUR 45,03 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit dem im Kostenpunkt angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz an die Beklagte in Höhe von EUR 12.170,58 (darin enthalten EUR 1.765,93 USt und EUR 1.575,00 Barauslagen).
Die Kostenentscheidung gründete das Erstgericht auf § 41 iVm § 54 Abs 1a ZPO. Ein Gutachtenserörterungsantrag sei auf Ebene TP 2 RATG zu honorieren, was amtswegig aufzugreifen gewesen sei.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Abänderungsantrag dahin, ihr EUR 13.064,28 an Kostenersatz zuzusprechen.
Die Klägerin erstattete keine Rekursbeantwortung.
Der Kostenrekurs ist berechtigt.
Die Rekurswerberin strebt die Honorierung ihres Gutachtenserörterungsantrages vom 25. April 2025 nach TP 3A statt nach TP 2 RATG an. Der Oberste Gerichtshof habe in jüngster Zeit mehrfach ausgesprochen, dass ein Antrag auf Gutachtenserörterung mit Fragenkatalog dann nach TP 3A RATG als aufgetragener Schriftsatz entlohnt werden könne, wenn die Partei aufgefordert worden sei, im Falle eines Antrags auf Gutachtenserörterung eine konkrete Fragenliste vorzulegen (2 Ob 82/23g, 7 Ob 212/22k, 7 Ob 184/22t, 2 Ob 186/21y). Auch die jüngere Judikatur der Oberlandesgerichte folge überwiegend dieser Judikaturlinie. Zumindest in jenen Fällen, in denen die vom Gericht aufgetragene Fragenliste - wie vorliegend - über den Umfang von bloßen Beweisanträgen hinaus mehrere gehaltvolle Fragen enthalte, sei eine Entlohnung nach TP 3A RATG gerechtfertigt (OLG Graz 4 R 242/23z). Jedenfalls wäre aber die amtswegige Reduktion von TP 3A auf TP 2 RATG mangels entsprechender Einwendungen der Klägerin verfehlt (siehe OLG Linz 2 R 17/23t).
Zunächst ist festzuhalten, dass das Rekursgericht seine Rechtsprechung, dass Anträge auf Gutachtenserörterung samt aufgetragenem Fragenkatalog (nur) nach TP 2 RATG zu honorieren sind, weil es sich dabei nicht um einen aufgetragenen vorbereitenden Schriftsatz im Sinne der Tarifpost 3A I Z 1 lit d RATG handelt, ungeachtet der im Rekurs zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, dem allerdings in Kostenfragen keine Leitfunktion zukommt, grundsätzlich aufrecht hält (vgl zuletzt OLG Linz 4 R 31/23s, 4 R 3/24z je mit ausführlicher Begründung; 12 R 5/24b, 1 R 52/24h, 6 R 20/25s uva).
Soweit der durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner gegen die verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen erhebt, hat das Gericht diese nach § 54 Abs 1a dritter Satz ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Um der mit dieser Bestimmung angestrebten Entlastung (vgl insbesondere ErläutRV 113 BlgNR 24. GP 31f) einen sinnvollen Anwendungsbereich zu belassen, sind ohne konkrete Einwendungen nur offenbare Unrichtigkeiten sowie Schreib- und Rechenfehler wahrzunehmen (RIS-Justiz RW0000471, RL0000133; OLG Linz 1 R 123/17i uva; Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 54 ZPO E 45). Nach nunmehr überwiegender Ansicht ist eine verzeichnete Kostenposition „offenbar unrichtig“, wenn sie leicht erkennbar mit den in Betracht kommenden Gesetzesvorschriften und/oder mit einer ständigen Rechtsprechung nicht im Einklang steht ( Obermaier in Höllwerth/Ziehensack , ZPO-TaKom 2 § 54 Rz 6 mwN).
In Anbetracht der nicht mehr als vereinzelt anzusehenden jüngeren Judikatur zum Ersatz der Kosten für einen Gutachtenserörterungsantrag mit aufgetragener Fragenliste nach TP 3A RATG (vgl neben den im Rekurs zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes auch RS0126467 sowie zahlreiche Entscheidungen des OLG Innsbruck [RIS-Justiz RI0100056, RI0100089, RI0100090]; OLG Graz 6 R 22/24p, 7 Ra 49/24s, 4 R 242/23z ua [zumindest wenn die aufgetragene Fragenliste über den Umfang von bloßen Beweisanträgen hinaus mehrere gehaltvolle Fragen enthält]; OLG Wien 1 R 52/18a, 16 R 133/19z) kann die Ansicht, dass die Verzeichnung eines derartigen Schriftsatzes nach TP 3A RATG als offenbareUnrichtigkeit auch ohne entsprechende Einwendung aufgegriffen werden kann (so noch OLG Linz 1 R 147/18w ua, zuletzt 6 R 20/25z), nicht mehr aufrecht erhalten werden (vgl in diesem Sinn auch schon OLG Linz 2 R 17/23t). Im Sinne dieser Judikatur ist es jedenfalls nicht unvertretbar und damit offenbar unrichtig, den Auftrag auf Anführung der an den Sachverständigen zu stellenden Fragen in einem Antrag auf Gutachtenserörterung als aufgetragenen Schriftsatz im Sinne der Tarifpost 3A I Z 1 lit d RATG zu werten.
Dies hat aber nach Ansicht des erkennenden Senates zur Folge, dass auch die Beurteilung, ob der konkrete Gutachtenserörterungsantrag nach TP 2 oder TP 3A RATG zu honorieren ist, nicht mehr ohne entsprechende Einwendung des Gegners von Amts wegen zu prüfen bzw aufzugreifen ist.
In Stattgebung des Rekurses der Beklagten war die angefochtene Kostenentscheidung daher wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO, 11 RATG, jene über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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