Trägt das Gericht den Parteien bei Übermittlung des Gutachtens eines Sachverständigen auf, für den Fall, dass eine mündliche Erörterung des Gutachtens beantragt wird, gleichzeitig die vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen zur Vorbereitung der Verhandlung bekannt zu geben, dann handelt es sich beim Schriftsatz, mit dem die Gutachtenserörterung beantragt wird und Fragen formuliert werden, um einen aufgetragenen Schriftsatz nach TP 3A RATG.
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