2Ob186/21y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon. Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* W*, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. B* S*, und 2. H *, beide vertreten durch Dr. Wallnöfer ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 46.269,91 EUR sA und Feststellung, über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei betreffend die Kostenentscheidung des Urteils vom 27. Jänner 2022, AZ 2 Ob 186/21y, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Berichtigungsantrags selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Privatbeteiligungskosten wurden berücksichtigt, als umsatzsteuerpflichtig allerdings nicht als Teil der Summe der im Spruch ausgeworfenen Barauslagen. Die Pauschalgebühr für die zweite Instanz wurde – wie sich aus der Begründung des Urteils ohnehin ergibt – nicht entsprechend der Berechnung des Berufungsgerichts (70 % der Pauschalgebühr) berücksichtigt, sondern auf Basis des (gegenüber dem Urteil des Erstgerichts) ersiegten Betrags (6.000 EUR), woraus sich bei zwei Streitgenossen auf Beklagtenseite (§ 19a GGG) 669,90 EUR nach TP 2 errechnen.
[2] Für den unberechtigten Berichtigungsantrag stehen keine Kosten zu.