Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B*und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen der Geldwäscherei nach §§ 165 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 4 erster Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten A* B* und C* D* sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 28. Jänner 2025, Hv*-81, nach der in Anwesenheit der Staatsanwältin Dr. Steinwender als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten A* B* und seines Verteidigers Dr. Mauhart sowie des Angeklagten C* D* und seines Verteidigers Mag. Prummer, LL.B., durchgeführten Berufungsverhandlung am 13. November 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird den Berufungen der Angeklagten Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass die über A* B* verhängte Freiheitsstrafe auf fünf (5) Jahre und die über C* D* verhängte Freiheitsstrafe auf vier (4) Jahre herabgesetzt werden.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Adhäsionserkenntnisse, einen Verfallsausspruch und ein mittlerweile aufgehobenes Einziehungserkenntnis enthält, wurden A* B* und C* D* jeweils eines Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 (richtig) Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 (iVm Abs 1 erster Fall) und 15 StGB (I./) und der Geldwäscherei nach §§ 165 Abs 1 Z 1 und 2 (siehe dazu S 4 f in 13 Os 73/25x-4), Abs 4 erster Fall und 15 StGB (II./) schuldig erkannt und jeweils unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 165 Abs 4 StGB A* B* zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren und C* D* zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurden die erlittenen Vorhaften bei A* B* vom 2. August 2024, 16:45 Uhr, und bei C* D* vom 3. August 2024, 14:40 Uhr, jeweils bis 28. Jänner 2025, 12:13 Uhr, auf die verhängten Freiheitsstrafen angerechnet
Nach dem Schuldspruch haben A* B* und C* D* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) in ** und andernorts
I./ vom 16. oder 17. April 2024 (US 6) bis zum 28. Juli 2024 gewerbsmäßig (unter Verwirklichung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 StGB) in acht (im Urteil beschriebenen) Angriffen Fahrräder in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Wert von insgesamt EUR 904.558,70 anderen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Diebstähle jeweils durch Einbruch in ein Gebäude, nämlich durch Aufschneiden eines Flach- oder Plexiglasdaches oder einer Plexiglaskuppel sowie durch Herausziehen des Diebesguts mittels Seiles und Hakens, begingen, sowie
II./ vom 17. April 2024 bis zum 28. Juli 2024 aus einer kriminellen Tätigkeit, nämlich aus dem zu I./ festgestellten Verhalten, herrührende Vermögensbestandteile in einem EUR 50.000,00 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, deren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern, umgewandelt oder anderen übertragen (US 8) „bzw. die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung […] verheimlicht oder verschleiert“, indem sie
1./ den Erlös aus dem Verkauf eines Teiles vom Schuldspruch I./ umfassten Diebesguts zwecks Verschleierung über eine Bank von Österreich ins Ausland transferierten sowie
2./ die übrigen Fahrräder zwecks Verschleierung ihrer Herkunft aus gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstählen durch andere ins Ausland verbringen ließen, wobei eine Tat beim Versuch blieb.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A* B* wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 24. September 2025, 13 Os 73/25x-4, zurückgewiesen; aus deren Anlass wurde das Einziehungserkenntnis aufgehoben und es wurde die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wels verwiesen.
Während die Angeklagten B* (ON 99) und D* (ON 97) mit ihren Berufungen die Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen anstreben, beantragt die Staatsanwaltschaft die Verhängung höherer unbedingter Freiheitsstrafen über die beiden Angeklagten (ON 94), wogegen sich der Angeklagte B* ausgesprochen hat (ON 101).
Die Berufungen der Angeklagten sind berechtigt.
Das Erstgericht wertete bei beiden Angeklagten mildernd das Geständnis, die nachträgliche teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Diebesbeute sowie den teilweisen Versuch und beim Angeklagten D* zudem dessen bisherige Unbescholtenheit. Erschwerend berücksichtigte es bei beiden Angeklagten die mehrfache Verwirklichung der Qualifikation des § 127 StGB, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie das Übersteigen der Wertgrenze des § 165 Abs 4 StGB um mehr als das 18-fache, beim Angeklagten B* außerdem eine im engsten Sinne einschlägige Vorverurteilung.
Schuldaggravierend wurde bei beiden Angeklagten gewichtet, dass sie in verabredeter Verbindung eigens zur Begehung gewerbsmäßig schwerer Einbruchsdiebstähle in Fahrradfachgeschäfte nach Österreich einreisten, sohin als Kriminaltouristen agierten.
Soweit der Angeklagte B* unter Verweis auf die Dauer der Urteilsausfertigung eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer iSd § 34 Abs 2 StGB reklamiert, ist ihm zu erwidern, dass allein die Dauer der Urteilsausfertigung von knapp drei Monaten fallbezogen diesen zusätzlichen Milderungsgrund noch nicht herzustellen vermag (vgl auch RIS-Justiz RS0120138).
Mit seiner Kritik an der erschwerend gewerteten Vorstrafe ist dieser Angeklagte nur auf die Eintragung in der ECRIS-Auskunft aus Italien (ON 62.1), deren eingehende Erörterung in der Hauptverhandlung und die diesbezüglichen Ausführungen im Ersturteil zu verweisen. Dass diese Vorstrafe den Erfordernissen des § 71 StGB genügt, kann angesichts der in der Auskunft erfassten Kategorie („Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“) und der nationalen Bezeichnung („THEFT AT HOME“) sowie der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten (ON 62.1, 5) und einer Geldstrafe von EUR 4.800,00 (ON 62.1, 6) auch ohne weitere Aufklärung angenommen werden. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang an die Angaben des Angeklagten B* anlässlich seiner Vernehmung zur Sache und zu den Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft (ON 15.9.39, 3) und das Eingeständnis in der Hauptverhandlung, ein paar Monate in Haft gewesen zu sein, zu erinnern (vgl ON 80, 9).
Zur Gewichtung des Geständnisses ist zunächst klarzustellen, dass der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB bereits durch den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung begründet wird. Er erfährt zusätzlich eine Vertiefung durch die Ablegung eines reumütigen Geständnisses (welches aber auch für sich allein diesen Milderungsgrund herzustellen vermag [RIS-Justiz RS0091460]). Unter Berücksichtigung des Aussageverhaltens des Angeklagten B* ist ihm in Teilbereichen (auch) ein Beitrag zur Wahrheitsfindung durchaus zuzugestehen, weil nicht bei allen Fakten von einer erdrückenden Beweislage gesprochen werden kann.
Entgegen der Berufungsargumentation der Staatsanwaltschaft wirkt sich die Opfermehrheit hier nicht erschwerend aus. Die äußert professionelle Vorgehensweise ist hingegen ein Aspekt der vom Erstgericht im Rahmen des § 32 Abs 2 und 3 StGB bereits angesprochenen Umstände (US 11). Zutreffend wendet die Staatsanwaltschaft weiters ein, dass auch das Übersteigen der Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB um mehr als das dreifache schuldaggravierend zu werten ist (vgl Riffel in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 32 Rz 77).
Der Angeklagte D* macht in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen Wertungsaspekte geltend. Seine wirtschaftlich prekäre Situation und seine familiäre Verantwortung stellen so wie die vom Angeklagten B* angeführten Nachteile des Haftübels in einem fremden Land keine strafmildernden Umstände dar.
Ausgehend davon und vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB sind die vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafen von fünfeinhalb Jahren bzw. von fünf Jahren bei dem gegebenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (§ 165 Abs 4 StGB) nicht anhebungsbedürftig sondern reduktionsfähig. Freiheitsstrafen von fünf Jahren bei A* B* und von vier Jahren bei C* D* sind jeweils tat- und schuldadäquat und der konkreten Täterpersönlichkeit entsprechend. Dabei waren beim Angeklagten D* der bisherige ordentliche Lebenswandel und – insofern den Urteilsausführungen folgend – dessen Geständnis etwas stärker zu gewichten. Trotz der einschlägigen Vorstrafe war beim Angeklagten B* eine maßvolle Reduktion um ein halbes Jahr, demnach auf die Hälfte des Möglichen angezeigt. Diese Freiheitsstrafen entsprechen auch eingedenk des beträchtlichen Werts der Diebesbeute und der professionellen, länderübergreifenden Vorgangsweise sowohl spezial- als auch generalpräventiven Aspekten.
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