JudikaturOGH

13Os73/25x – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
24. September 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * S* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen der Geldwäscherei nach §§ 165 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 4 erster Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * S* sowie die Berufungen des Angeklagten * Sa* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 28. Jänner 2025, GZ 4 Hv 107/24h 81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Einziehungserkenntnis aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wels verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten zunächst dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * S* und ein anderer Angeklagter jeweils eines Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 (richtig) Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 (iVm Abs 1 erster Fall) und 15 StGB (I) sowie der Geldwäscherei nach §§ 165 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 4 erster Fall und 15 StGB (II) schuldig erkannt.

[2]Danach haben sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) in G* und andernorts

(I) vom 16. oder17. April 2024 (US 6) bis zum 28. Juli 2024 gewerbsmäßig (unter Verwirklichung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 StGB) in acht (im Urteil beschriebenen) Angriffen Fahrräder in einem 300.000 Euro übersteigenden Wert von insgesamt 904.558,70 Euro anderen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Diebstähle jeweils durch Einbruch in ein Gebäude, nämlich durch Aufschneiden eines Flach oder Plexiglasdaches oder einer Plexiglaskuppel sowie durch Herausziehen des Diebesguts mittels Seiles und Hakens, begingen, sowie

(II) vom 17. April 2024 bis zum 28. Juli 2024 aus einer kriminellen Tätigkeit, nämlich aus dem zu I festgestellten Verhalten, herrührende Vermögensbestandteile in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, deren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern, umgewandelt oder anderen übertragen (US 8) „bzw die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung [...] verheimlicht oder verschleiert“, indem sie

1) den Erlös aus dem Verkauf eines Teiles des vom Schuldspruch I umfassten Diebesguts zwecks Verschleierung über eine Bank von Österreich ins Ausland transferierten sowie

2) die übrigen Fahrräder zwecks Verschleierung ihrer Herkunft aus gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstählen durch andere ins Ausland verbringen ließen, wobei eine Tat beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * S*.

[4]Soweit die Beschwerde den Einwand des substratlosen Gebrauchs der „verba legalia“ erhebt, lassen die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch II und die Subsumtionsrüge (Z 10) zum Schuldspruch I jeweils offen, weshalb es den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite des Verbrechens der Geldwäscherei (US 8 f) und zum zeitlichen Element der durch wiederholte Tatbegehung beabsichtigten Verschaffung einer fortlaufenden Einnahme, nämlich über einen Zeitraum von zumindest mehreren Monaten (US 7), an einem hinreichenden Sachverhaltsbezug fehlen (RIS-Justiz RS0119090 [T3]), es vielmehr zur rechtsrichtigen Beurteilung noch weiterer Konstatierungen bedurft haben sollte (RISJustiz RS0116565).

[5]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[6]Hinzugefügt sei, dass die Tathandlungen des § 165 Abs 1 Z 2 StGB im „Verheimlichen“ oder „Verschleiern“ der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von kontaminierten Vermögensbestandteilen bestehen. Die im Urteil festgestellte Übergabe der kontaminierten Vermögensgegenstände an andere Personen zum Zweck der Verbringung ins Ausland und GiralgeldÜberweisungen sind Vorgänge des gewöhnlichen Wirtschaftslebens, die ohne Hinzutreten (hier nicht festgestellter) besonderer Begleitumstände nicht als Verheimlichen oder Verschleiern im Sinn des § 165 Abs 1 Z 2 StGB tatbildlich sind (RIS-Justiz RS0129616 [T1] und [in Bezug auf die Behebung und Übergabe von Bargeld] RS0094983 [T2]), Kirchbacher/Ifsits in WK 2StGB § 165 Rz 16 mwN). Nicht die Verheimlichung des Vermögensbestandteils selbst ist nämlich Gegenstand des § 165 Abs 1 Z 2 StGB, sondern die Verheimlichung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensbestandteilen ( Glaser in Kert/Kodek , Das große Handbuch Wirtschaftsstrafrecht 2 Rz 7.55).

[7]Die Annahme einer „Umwandlung“ oder „Übertragung“ von kontaminierten Vermögensbestandteilen im Sinn des § 165 Abs 1 Z 1 StGB ist aber unter Berücksichtigung der Feststellungen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite (US 8) vom Urteilssachverhalt gedeckt. Durch die verfehlte Annahme (auch) der Z 2 des § 165 Abs 1 StGB wurde der Angeklagte aber – in concreto – nicht im Sinn des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO benachteiligt ( Ratz , WKStPO § 290 Rz 23 f).

[8]Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass – wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – dem angefochtenen Urteil im Einziehungserkenntnis nicht geltend gemachte, den Angeklagten zum Nachteil gereichende materielle Nichtigkeit anhaftet (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).

[9]Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB setzt voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken, wobei das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands anspricht (RIS-Justiz RS0121298).

[10]Blechscheren, Seile, Metallhaken und Zurrgurte sind – per se – keineswegs im dargestellten Sinn deliktstauglich. Mangels Feststellungen zu besonderen Eigenschaften, die eine solche (vom Erstgericht gleichwohl in rechtlicher Hinsicht angenommene) Deliktstauglichkeit fallkonkret begründen würden, ist der Ausspruch der Einziehung dieser Gegenstände mit Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall belastet (RIS-Justiz RS0133343).

[11]Da das Einziehungserkenntnis nicht mit Berufung bekämpft wird (RIS-Justiz RS0119220 [T9]), war es bereits bei der nichtöffentlichen Beratung wie aus dem Spruch ersichtlich aufzuheben (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 285e StPO).

[12]Die Entscheidung über die (gegen den Strafausspruch gerichteten) Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[13] Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst ( Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.