Es ist anerkanntes Recht, dass beim Zusammentreffen der Erfolgshaftung mit der Verschuldenshaftung die Bestimmung des § 1304 ABGB zur Anwendung zu kommen hat.
…sinngemäß) anzuwenden. Hiebei findet eine Abwägung der haftungsbegründenden Betriebsgefahr und des mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten statt (2 Ob 282/06v mwN; RIS Justiz RS0029786 [T2]). Diese Abwägung ist - wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 1304 ABGB stets von den Umständen des Einzelfalls geprägt (2 Ob…
…Abs 1 EKHG der § 1304 ABGB (sinngemäß) anzuwenden. Hiebei findet eine Abwägung der haftungsbegründenden Betriebsgefahr und des mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten statt (RIS-Justiz RS0029786, insbesondere T2; Danzl aaO § 7 Anm 1; Schauer aaO § 7 EKHG Rz 6). Diese Abwägung ist - wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 1304…
…Geschädigten nach § 1304 ABGB beurteilt werden muss (1 Ob 31/81 = SZ 54/13; 10 Ob 520/87 = MietSlg 40.020; vgl RIS Justiz RS0029786; Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 12/26 ff mwN). Ob das Verschulden des Geschädigten aus der Verletzung eines Schutzgesetzes abzuleiten ist, ist hiebei ohne…
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