Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Mag. Bernhard Telfser als Einzelrichter gemäß § 8a JN in der Rechtssache des Klägers Ing. A*, geb. **, Pensionist, **straße **, **, vertreten durch Mag. Martin Prett, Rechtsanwalt in Villach, gegen die Beklagte B* , geb. **, Selbstständige, **gasse **, **, vertreten durch Stoiberer Kogler, Rechtsanwälte in Hallein, wegen EUR 45.115,20 sA, über den Rekurs des Sachverständigen Ing. C* , geb. **, ** Straße **, **, vertreten durch tazol und schiestl Rechtsanwälte in Völkermarkt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 25. August 2025, Cg*-87, beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Parteien haben die Kosten des Rekursverfahrens jeweils selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
A) Ing. C* wurde im Verfahren Cg* des LG Salzburg mit Beschluss vom 12. Oktober 2022 (ON 30) zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung von Befund und Gutachten zu dort näher konkretisierten Fragen beauftragt. Es wurde ihm gemäß § 3 GEG mitgeteilt, dass ein Gebührenvorschuss von EUR 2.000,00 erliege (ON 32). Zuvor hatte das Erstgericht in der Tagsatzung vom 26. September 2022 (ON 28.3) den Parteien den Erlag eines Gebührenvorschusses in der Höhe von jeweils EUR 1.000,00 aufgetragen. Folgende weitere gebührenrelevanten Vorgänge sind zu erwähnen:
1. In seinem email an den Erstrichter vom 13. April 2023 verwies der Sachverständige auf angeschlossene Anhänge: Aus diesen ergibt sich unter anderem eine am 7. März 2023 mit den Parteien durchgeführte Befundaufnahme und eine an das Erstgericht gerichtete, dort näher aufgeschlüsselte Rechnung für seine erbrachten Leistungen (Belegnummer 20230131) in Höhe von EUR 1.874,56 (ON 36), woraus ein Stundensatz von EUR 240,00 netto hervor geht. Und aus dem angehängten Schreiben vom 14. April 2023 wörtlich:
„[…] Leider konnten sich die Parteien nicht auf die Leistungen bzw. bearbeiteten Flächen einigen welche zu befunden gewesen wären.
Man war sich auch nicht einig, ob Leistungen an nachträglich veränderten Wandoberflächen durchgeführt wurden oder nicht. Dies machte eine Befundaufnahme schlussendlich nicht möglich.
Die Rechtsvertreter beider Parteien kamen dann zum Ergebnis, dass eine Verhandlung an Ort und Stelle stattfinden sollte und ich im Rahmen dieser Verhandlung den Befund aufnehmen solle, damit Sie sich ein Bild der Gegebenheiten und der Aussagen sowie eine rechtliche Beurteilung machen können. [...]
Aufgrund der Komplexität der Rechtssache, komme ich meiner Warnpflicht nach und ersuche Sie die Kostenvorschüsse zu erhöhen.
Die Verhandlung an Ort und Stelle müsste nach meiner Einschätzung mindestens für 6 Stunden angesetzt werden. [...]“
Der Erstrichter brachte mit der auch an die Parteienvertreter zuzustellenden Note vom 18. April 2023 (ON 37) dem Sachverständigen gegenüber seine Überraschung, mehr aber noch seine Unzufriedenheit mit der bisherigen Tätigkeit des Sachverständigen zum Ausdruck. Er erklärte ihm darin neuerlich die zu klärende Fragestellung, die dazu vorliegenden Beweise und die prozessuale Vorgangsweise. Er ersuchte den Sachverständigen, auf dieser Basis das Gutachten zu erstatten. Ob eine neuerliche Befundaufnahme erforderlich sei, überlasse er dem Sachverständigen.
2. Der Sachverständige nahm dann über Ladung des Erstgerichtes an der Tagsatzung vom 27. Februar 2024 teil, diese dauerte von 14.00h bis 16.25h. Nach der Einvernahme der Beklagten als Partei vereinbarten die Parteien zusammen mit dem Sachverständigen die Befundaufnahme für den 16. Mai 2024 vor Ort. Eine Erklärung des Sachverständigen oder gar eine Kostenwarnung findet sich im darüber abgefassten Protokoll der Tagsatzung (ON 51) nicht.
3. In seinem an den Erstrichter gerichteten email vom 11. Juni 2024 (ON 54) verweist der Sachverständige auf die am 16. Mai 2024 durchgeführte Befundaufnahme sowie die in Kürze bevorstehende Gutachtenserstattung und abschließend wörtlich:
„[…] Aufgrund des Umfanges des Gutachten möchte ich nochmals meiner Warnpflicht nachkommen, entschuldige mich nochmals für die Verspätung der Gutachtenausfertigung. [...]“
4. Am 25. Juni 2024 überreichte der Sachverständige sein mit 20. Juni 2024 datiertes, 55-seitiges schriftliches Gutachten (ON 55.1) samt angeschlossenen Honorarnoten von jeweils 25. Juni 2025 (mit Ausnahme Belegnummer 20230131) über
Diese weisen folgende Positionen auf:
„Sachverständiger Vorbereitung der 6,00 Std 240,00 20,00 1.152,00
Befundaufnahme
Befundaufnahme
Sachverständiger Anfahrt und Abfahrt 1,50 Std. 22,70 34,05
Kilometergeld 74,00 Stk. 0,42 31,08
Druckkosten 255,00 Stk. 0,60 153,00
Sachverständiger 1,00 Std. 240,00 20,00 192,00
Besprechung Befundaufnahme, Berichtschreiben.
Nettosumme 1.562,13
+ 20 + USt. 312,43
Bruttosumme EUR 1.874,56 “
„Telefonate mit Klagsvertreter und Beklagtenvertreter.
Sachverständiger Vorbereitung Verhandlung 6,00 Std 240,00 20,00 1.152,00
Sachverständiger Vorbereitung Verhandlung 4,50 Std 240,00 20,00 864,00
Befundaufnahme
Sachverständiger Anfahrt und Abfahrt 7,00 Std. 22,70 158,90
Kilometergeld 480,00 km 0,42 201,60
Sachverständiger 3,50 Std. 240,00 20,00 672,00
Erstellung Gutachten
Druckkosten SW 4 mal 27=108 192,00 Stk. 0,60 115,20
Aufzahlung Farbdruck 192,00 Stk. 0,60 115,20
Nettosumme 3.278,90
+ 20 + USt. 655,78
Bruttosumme EUR 3.934,68 “
„Honorar Note
für
Telefonate mit Klagsvertreter und Beklagtenvertreter
Vorbereitung Befundaufnahme
Befundaufnahme
Erstellen Gutachten
Übertragung Gutachten.
Sachverständiger Vorbereitung Verhandlung 4,00 Std 280,00 20,00 896,00
Befundaufnahme
Sachverständiger Anfahrt und Abfahrt 2,50 Std. 22,70 56,75
Kilometergeld 80,00 km 0,42 33,60
Sachverständiger 5,00 Std. 280,00 20,00 1.120,00
Erstellung Gutachten
Sachverständiger Vorbereitung Verhandlung 21,00 Std 280,00 20,00 4.704,00
Druckkosten SW Akt 378,00 Stk. 0,60 226,80
Aufzahlung Farbdruck 192,00 Stk. 0,60 115,20
Nettosumme 7.152,35
+ 20 + USt. 1.430,47
Bruttosumme EUR 8.582,82 “
5. Mit Beschluss vom 26. Juni 2025 (ON 56) forderte das Erstgericht die Parteien auf, für den Fall einer beantragten Gutachtenserörterung einen weiteren Gebührenvorschuss von EUR 2.000,00 zu erlegen und gab ihnen Gelegenheit, sich zur Gebührennote des Sachverständigen zu äußern (ON 56).
Die Beklagte lehnte hierauf den Sachverständigen ab, beantragte – sofern dem Ablehnungsantrag nicht statt gegeben werde - die Erörterung des Gutachtens in der mündlichen Streitverhandlung, sprach sich aber gegen eine Kostenbestimmung in der beantragten Höhe aus; wegen Verletzung der Warnpflicht seien dem Sachverständigen Gebühren nur in der Höhe des erlegten Kostenvorschusses zuzusprechen (ON 57). In der Folge erlegte (nur) sie am 12. Juli 2025 den Kostenvorschuss von EUR 2.000,00.
5.1. Mit Eingabe vom 5. September 2024 (ON 63.3) nahm der Sachverständige mit zwei Sätzen zum Ablehnungsantrag Stellung , indem er sich für nicht befangen erklärte. Daran schließt eine umfangreiche Rechtfertigung seines Gutachtens an, die auch auf seine Gebührennoten Bezug nimmt. Dazu wörtlich:
„[…] Der Sachverständige hat mehrfach bezüglich der Kosten gewarnt und ist seiner
Warnpflicht nachgekommen.
1. Warnung 13.04.2023 per Mail
2. Warnung anhand der Verhandlung am 27.02.2024
3. Warnung 11.062024 per Mail
Meine Gebührennoten liegen allesamt seit 1. Befundaufnahme auf, die Warnungen
bezüglich der Kosten wurden abgegeben, ich gehe davon aus, meiner Warnpflicht genüge
getan zu haben und ersuche das Gericht um Teilabrechnung und Teilüberweisung. […]“
Angeschlossen ist eine Rechnung über EUR 2.166,24 (Belegnummer 20240171) mit folgendem Inhalt:
„Gutachten Erörterung und Fragenbeantwortung […]
Sachverständiger 8,00 Std 280,00 20,00 1.792,00
Druckkosten SW 4 mal 27 = 108 11,00 Stk. 0,60 6,60
Aufzahlung Farbdruck 11,00 Stk. 0,60 6,60
Nettosumme 1.805,20
+ 20 + USt. 361,04
Bruttosumme EUR 2.166,24
Aufgrund der weiteren Komplexität der Rechtssache komme ich ein weiteres mal meiner Warn-und Hinweispflicht nach und ersuche das Gericht den Streitparteine jeweils einen Kostenvorschuss von Euro 12 000,- vorzuschreiben. […]“
Mit Beschluss vom 9.September 2024 (ON 64) verwarf das Erstgericht den Ablehnungsantrag der Beklagten.
5.2. Mit Beschluss vom 25. September 2024 (ON 65) beraumte das Erstgericht eine Tagsatzung für den 5. Dezember 2024 an. Dazu lud es auch den Sachverständigen; eine Mitteilung an ihn, dass nur die Beklagte die Erörterung beantragt und dafür den vorgeschriebenen Kostenvorschuss eingezahlt hatte, unterblieb. Im Rahmen dieser Tagsatzung (ON 68) erörterte der Sachverständige sein schriftliches Gutachten. Er werde eine gemeinsame Gebührennote für sämtliche erbrachten Leistungen binnen 4 Wochen dem Gericht vorlegen.
Mit zusammenfassender Gebührennote (ON 73) begehrt der Sachverständige Gebühren von insgesamt EUR 17.424,46 (Belegnummer 2024187). Diese ist auszugsweise wie folgt formuliert:
„[…] Laut Beschluss stelle ich die Sammelhonorarnote für die erbrachten Leistungen für
Honorarnote 2023 0131 Vorbereitung und Befundaufnahme, Abbruch durch Parteien
Honorarnote 2024 0134 Verhandlung Landesgericht Salzburg
Honorarnote 20240135 Befundaufnahme und Erstellung Gutachten.
Honorarnote 2024 0171 Fragenbeantwortung
Honorarnote Zusammenfassung und Abschließende Verhandlung Landesgericht Salzburg als
gesamte Honorarnote.
Ich verweise auf die oben angeführten und bereits gelegten Honorarnoten mit den Nummern
20230131
20240134
20240135
20240171
sowie der jetzigen zusammenfassenden Honorarnote. […]“
Neu sind jetzt folgende Positionen:
„Honorar Note
Verhandlung Landesgericht Salzburg.
Sachverständiger Anfahrt und Abfahrt 6,00 Std. 22,70 136,20
Kilometergeld 480,00 km 0,42 201,60
Übertrag: 14.136,38
Sachverständiger 2,00 Std. 240,00 20,00 384,00
Nettosumme 14.520,38
+ 20 + USt. 2.904,08
Bruttosumme EUR 17.424,46 "
Die Beklagte erhob mit Eingabe vom 9. Jänner 2025 (ON 75) Einwendungen gegen die zusammenfassende Gebührennote des Sachverständigen und verwies darin insbesondere auf ihre Äußerung zur Gebührennote vom 9. Juli 2024 (ON 57), worin bereits eine Verletzung der Warnpflicht seitens des Sachverständigen vorgebracht worden sei. Der Sachverständige sei (auch weiterhin) seiner Warnpflicht nicht nachgekommen, weshalb ihm nur Kosten bis zur Höhe des erlegten Kostenvorschusses zustünden. Zudem monierte die Beklagte, dass die verrechneten Leistungen sowie das außergerichtliche Erwerbseinkommen des Sachverständigen nicht nachvollziehbar seien, ein Großteil der verrechneten Stunden auf das Verschulden des Sachverständigen zurückzuführen und insbesondere die Befundaufnahme nur einmal zu vergüten sei, da dem Sachverständigen die doppelte Durchführung anzulasten sei. Ebenso sei die „Fragebeantwortung“ vom 30. August 2024 nicht zu entlohnen, da auch diese nur aufgrund des Verhalten des Sachverständigen notwendig geworden sei.
Der Kläger erstattete keine Stellungnahme.
6. In seiner dazu ergangenen Stellungnahme (ON 77) wies der Sachverständige darauf hin, dass er jede Einzelleistung mittels gesonderter Honorarnote zur Abrechnung gebracht habe und mehrfach bezüglich der Kosten gewarnt habe, so etwa am 13. April 2023 per Mail, anhand der Verhandlung vom 27. Februar 2024 sowie am 11. Juni 2024 per Mail; er habe für jede Teilleistung Honorarnote gestellt und habe daher jeder Beteiligte zu jeder Zeit gewusst, um welche Kosten es gehe und welche Kosten verrechnet würden. Er habe auch am 5. September 2024 Honorarnote gelegt und gewarnt. Dazu legte er neuerlich Rechnung mit Belegnummer 20250111:
„ Laut Aufforderung verrechne ich die Leistungen für
Fragenbeantwortung und Stellungnahme
Sachverständiger Vorbereitung der
Befundaufnahme 2,00 Std 280,00 20,00 448,00
Nettosumme 448,00
+ 20 + USt. 89,60
Bruttosumme EUR 537,60 “
B) Mit dem angefochtenen Beschluss(ON 87) bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen mit EUR 4.000,00 und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren ab. Begründend führte es aus, dass der Sachverständige seiner Warnpflicht nicht nachgekommen sei, zumal die von ihm getätigten Mitteilungen nicht den Erfordernissen gemäß § 25 GebAG entsprochen hätten. Daran vermöchten auch die gelegten Honorarnoten nichts ändern. Der Gebührenanspruch des Sachverständigen sei daher gemäß § 25 Abs 1a GebAG mit dem erliegenden Kostenvorschuss von EUR 4.000,00 begrenzt. Überdies habe die nicht erfolgreiche Befundaufnahme im März 2023 nicht dem Gutachtensauftrag entsprochen und sei auch die Fragebeantwortung vom 30. August 2024 nicht aufgetragen worden, weshalb beides nicht zu honorieren sei. Nachvollziehbar seien insgesamt 37 Stunden an Mühewaltung, welche unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von EUR 192,00 (EUR 240,00 abzüglich 20%) bereits den erliegenden Kostenvorschuss von EUR 4.000,00 übersteigen würden, sodass nur dieser Betrag zuzusprechen gewesen sei.
C) Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Sachverständigen (ON 89) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, in dem er beantragt, den bekämpften Beschluss abzuändern und die Gebühren mit EUR 17.962,06 zu bestimmen. Er sei seiner Warnpflicht hinreichend nachgekommen und habe insbesondere aufgrund der sukzessiven Rechnungslegung einen guten Überblick über die bereits angelaufenen Kosten verschafft.
Die Beklagte beantragte in ihrer Rekursbeantwortung (ON 90), dem Rekurs keine Folge zugeben, da der Sachverständige der Warnpflicht gemäß § 25 Abs 1a GebAG nicht nachgekommen sei und die geltend gemachten Gebühren nicht nachvollziehbar und nicht gesetzmäßig abgerechnet worden seien. Der Kläger hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs des Sachverständigen ist nicht berechtigt.
1. Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder in Verfahren vor dem Landesgericht 4.000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige das Gericht rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch (§ 25 Abs 1a GebAG).
Wie vom Erstgericht zutreffend beurteilt (§§ 526 Abs 3 iVm 500a ZPO), ist für die Erfüllung der Warnpflichtgemäß § 25 Abs 1a GebAG eine ziffernmäßige Angabeder zu erwartenden Gebühren erforderlich. Der Sachverständige erfüllt seine Warnpflicht, die sich auf die Gesamthöhe der geltend gemachten Gebühr bezieht, nur dann, wenn er das Gericht eindeutig und objektiv verständlich auf die mögliche Höhe der Gebühr hinweist. Dabei muss er den zu erwartenden Kostenaufwand auch beziffern. Die Warnung muss also jedenfalls einen Betrag nennen, mit dem das Gericht und die Parteien bezüglich der Gutachtenskosten zu rechnen haben (OLG Linz 7 Bs 169/23m = RIS-Justiz RL0000247). An die Warnpflicht gemäß § 25 Abs 1a GebAG werden strenge Anforderungen gestellt, so reicht etwa die bloße Mitteilung, dass die Gebühren aufgrund der umfangreichen vorgelegten Unterlagen EUR 4.000,00 übersteigen können oder die Gesamtkosten voraussichtlich den Betrag von EUR 4.000,00 überschreiten werden, zur Erfüllung der Warnpflicht nicht aus. Gericht und Staatsanwaltschaft sind nicht verpflichtet, die mögliche Gebühr selbst zu berechnen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4, § 25 GebAG E 151 und E 155).
Zweck der Warnpflicht ist die Gewährleistung der Abschätzbarkeit der durch den SV-Beweis verursachten, meist erheblichen Kosten. Die Parteien haben ein Recht darauf, im Vorhinein zu erfahren, was die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes kostet. Durch die Warnpflicht des SV soll der Prozessaufwand klargestellt und den Parteien ermöglicht werden, ihre Dispositionen im Verfahren in weitgehender Kenntnis der zu erwartenden Belastungen durch die SV-Gebühr treffen zu können. Die Warnpflicht erfüllt den Zweck, SV-Gebühren in unerwarteter Höhe zu vermeiden und soll die Möglichkeit bieten, im Fall einer zu erwartenden Überschreitung der Grenzbeträge den Gutachtensauftrag präziser zu fassen oder einen anderen SV zu bestellen. Erst die Erfüllung der Warnpflicht verschafft den Parteien die erforderliche Information, um allenfalls aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen auf den SV-Beweis zu verzichten ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler,aaO, § 25 GebAG E 85 – E 91).
§ 25 Abs 1a GebAG stellt nicht auf ein Verschulden des Sachverständigen ab, aber auch nicht darauf, ob die Parteien erkennen konnten, dass mit den erlegten Beträgen nicht das Auslangen gefunden werden kann ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, § 25 E 186).
2. Der Betrag des Kostenvorschussesist vom Gericht zu bestimmen (§ 365 ZPO). Seine Höhe hat dem mit der Aufnahme des Beweises verbundenen Aufwand zu entsprechen. Dafür sind der voraussichtliche Arbeitsumfang des Sachverständigen und die Vorschriften des GebAG maßgeblich (RIS-Justiz RS0132304). Durch den Kostenvorschuss sollen die Parteien eine realistische Grundlage für die Einschätzung erhalten, mit welchem Aufwand sie für die Erreichung ihres Prozessziels zu rechnen haben (RIS-Justiz RS0132304 [T3]; OLG Wien 2 R 143/24z). Hinsichtlich der Höhe des Kostenvorschusses ist das Gericht nicht auf Angaben des Sachverständigen angewiesen; es ist durchaus zulässig, wenn sich das Gericht bei der Abschätzung der Höhe des Kostenvorschusses an seiner Praxiserfahrung orientiert (vgl. OLG Linz 4 R 101/23k; 1 R 19/23d).
3. Die Rekursausführungen unterliegen einem Missverständnis betreffend das Zusammenspiel des vom Richter anzuordnenden Kostenvorschusses mit der vom Sachverständigen wahrzunehmenden Warnpflicht; vor allem übersieht der Sachverständige, dass es in der Disposition der Parteien – und nicht des Sachverständigen - steht, ob sie überhaupt und welche Kosten für ein Sachverständigengutachten veranschlagen wollen. Es ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der Warnpflicht, dass die zu erwartenden Kosten im Vorhinein dem Gericht und den Parteien bekanntgegeben, damit ihnen ihre Dispositionsmöglichkeit, ob und wie genau das Sachverständigengutachten ausgeführt werden soll, gewahrt bleibt und sie nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden.
Diese Voraussetzung hat der Sachverständige nicht erfüllt, wenn er im Rekurs auf seine Warnungen
- mit email vom 13. April 2023,
- in der Tagsatzung vom 27. Februar 2024,
- in einem Schreiben vom 11. Juni 2024,
- mittels Vorlage von Gebührennoten am 20. Juni 2024 sowie
- in der Tagsatzung vom 5. Dezember 2024 verweist.
3.1. Was die für Tagsatzungen behaupteten Warnungen betrifft, kann dies nicht nachvollzogen werden. Gemäß § 215 Abs 1 ZPO liefert das Protokoll über den Verlauf und den Inhalt der Verhandlung vollen Beweis. Weder dem Protokoll über die Tagsatzung vom 27. Februar 2024 noch jener vom 5. Dezember 2024 ist eine Warnung des Sachverständigen überhaupt, geschweige denn eine in ziffernmäßiger Höhe zu entnehmen. Es erübrigt sich daher schon deswegen, darauf einzugehen. Abgesehen davon wäre eine Kostenwarnung am Ende der Sachverständigentätigkeit ohnehin aufgrund des oben dargestellten Zwecks verspätet, weil sie den Parteien keine Disposition über weitere Kosen des Sachverständigen erlaubte.
3.2. Richtig ist, dass der Sachverständige in seinem Anhang zum email vom 13. April 2023 (ON 36.4) formulierte, dass er aufgrund der Komplexität der Rechtssache seiner Warnpflicht nachkomme und ersuche, die Kostenvorschüsse zu erhöhen; angeschlossen war auch die Rechnung Belegnummer 2023131 über einen Bruttobetrag von EUR 1.874,56 und ua einem verrechneten Stundensatz von EUR 192,00 netto.
Wenn aber darin keine keine ziffernmäßige Kostenschätzung für die zukünftig zu erwartenden Kosten der Sachverständigentätigkeit angegeben wurden, wird diese Mitteilung, weil sie damit nicht ihren oben erörterten Zweck erreichen kann, schon deswegen nicht den an eine Gebührenwarnung nach § 25 Abs 1a GebAG gestellten Anforderung gerecht.
An dieser Beurteilung vermag die mitgesendete Rechnung nichts zu ändern, sind doch weder Gericht noch die Parteien verpflichtet, sich die zu erwartenden Kosten selbst auszurechnen. Abgesehen davon, dass der Erstrichter in seiner Reaktion darauf unmissverständlich die ungenügende Vorgangsweise des Sachverständigen kritisierte, macht gerade eine nähere Betrachtung dieser Rechnung die Bedeutung einer ziffernmäßigen Bekanntgabe der zu erwartenden Kosten deutlich: Entgegen der Meinung des Sachverständigen ist nicht zu erkennen, in welcher Höhe der Kostenvorschuss abschließend aufgebraucht sein soll, ist doch davon auszugehen, dass allenfalls nur die in Anschlag gebrachte Vorbereitungszeit und die Druckkosten endgültig verrechenbar sind, während aufgrund der Kritik des Erstrichters die Zeit für die Befundaufnahme an sich, die Zeit für Anfahrt und Abfahrt sowie das Kilometergeld nicht mit Sicherheit als vom Kostenvorschuss abgezogen gelten durfte und so doch noch immer ein erheblicher, aber zu dieser Zeit nicht feststehender Betrag vom Kostenvorschuss verblieb. Der Begriff „Komplexität der Rechtssache“ ist zu unbestimmt, als das das Gericht und die Parteien daraus mit Sicherheit auf die Höhe weiterer zu erwartenden Kosten schließen hätte können. Allein deswegen bestand seitens des Erstgerichtes daher noch keine Veranlassung, den Kostenvorschuss zu erhöhen.
3.3. In seinem email vom Dienstag, 11. Juni 2024(ON 54) verweist der Sachverständige auf die am 16. Mai 2024 bereits stattgefundene, sich äußerst schwierig gestaltete Befundaufnahme und kündigt die Fertigstellung des Gutachtens für diese Woche (noch) an. Wenngleich er darin mitteilt, aufgrund des Umfanges des Gutachtens nochmals seiner Warnpflicht nachkommen zu wollen, stellt dies keine Warnung im Sinne des § 25 Abs 1a GebAG dar: Abgesehen davon, dass es neuerlich an einer ziffernmäßigen Bekanntgabe fehlt, wurden das Gericht und die Parteien vor vollendete Tatsachen gestellt; die Befundaufnahme hatte bereits stattgefunden und das Gutachten nahezu fertiggestellt. Die Parteien, die zu dieser Zeit jeweils einen Kostenvorschuss von EUR 1.000,00 erlegt hatten, war damit die von § 25 Abs 1a GebAG intendierte Möglichkeit genommen, auf die durch Inanspruchnahme von Sachverständigen ausgelöste Kostenentwicklung noch maßgeblich Einfluss zu nehmen. Die Mitteilung des Sachverständigen verfehlte daher ihren Zweck; er ist der ihm obliegenden Gebührenwarnung, die sich eben nicht nur im Wort „Warnung“, beschränkt, nicht ausreichend nachgekommen.
3.4. Nicht anders präsentiert sich die Situation, wenn der Sachverständige zugleich mit der der Überreichung seines Gutachtens am 25. Juni 2024 (ON 55) drei Rechnungen, davon eine ident mit jener von email vom 13. April 2023, mitübersendet. Es handelt sich um Rechnungen für geleistete Tätigkeiten und wird auf weitere zu erwartende Kosten nicht Bezug genommen. Zu diesem Zeitpunkt stand keinesfalls fest, ob das Gutachten noch erörtert werden sollte.
3.5. Erstmals in seiner Honorarnote vom 5. September 2024 (ON 63.3), die er in Reaktion auf seine Tätigkeit zum Ersuchen des Erstrichters um schriftliche Stellungnahme zum Ablehnungsantrag der Beklagten einreichte, nennt der Sachverständige einen Betrag, indem er anführt: „ Aufgrund der weiteren komplexität der Rechtssache komme ich ein weiteres mal meiner Warn- und Hinweispflicht nach und ersuche das Gericht den Streitparteien jeweils einen Kostenvorschuss von Euro 12 000,- vorzuschreiben .“
Diese Mitteilung lässt wiederum nicht erkennen, für welche zukünftige Tätigkeit welche Kosten anfallen sollen; vor allem kann nicht auf die zu erwartenden Kosten und eventuell von den Parteien noch vermeidbaren Kosten geschlossen werden. Es ist daher aufgrund der bereits vorgelegten Rechnungen nicht auszuschließen, dass damit ein Nachschuss bezweckt war, sodass auch diese Warnung nicht den Erfordernissen des § 25 Abs 1a GebAG entsprach. Bis zur Erörterung seines Gutachtens ist daher der Gebührenanspruch des Sachverständigen mit EUR 2.000,00 begrenzt.
3.6. Insoweit der Sachverständige moniert, dass bei ordnungsgemäßer Befolgung der beauftragten Vorschussleistungen jedenfalls ein Kostenvorschuss von zumindest EUR 6.000,00 gerichtlich erliegen würde, verkennt er zunächst, dass das Erstgericht den Parteien einen weiteren Kostenvorschuss iHv EUR 2.000,00 nur für den Fall aufgetragen hat, dass die Beiziehung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung beantragt werde. Da lediglich die Beklagte die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung beantragt hat, wurde folgerichtig auch nur von der Beklagten ein weiterer Kostenvorschuss in dieser Höhe erlegt.
Allerdings hat das Erstgericht diesen Umstand nicht dem Sachverständigen iSd § 3 GEG mitgeteilt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Sachverständige aufgrund seiner Ladung zur Erörterung seines Gutachtens davon ausgehen durfte, dass EUR 6.000,00, davon allein EUR 4.000,00 für die Kosten der Erörterung seines Gutachtens erliegen würden, hat er doch für die Erörterung seines Gutachtens in der Tagsatzung vom 5. Dezember 2024 jedoch ohnehin nur EUR 866,16 brutto verrechnet. Dieser Betrag findet schon im allein von der Beklagten getragenen Kostenvorschuss für die Erörterung des Gutachtens Deckung.
3.7. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Sachverständige Ing. C* seiner Warnpflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, zumal er zu keinem Zeitpunkt eine ziffernmäßige Abschätzung der zu erwartenden Kosten abgegeben hat. Wenn das Erstgericht die Gebühr des Sachverständigen wegen Verletzung der Warnpflicht gemäß § 25 Abs 1a Satz 2 GebAG trotz der niedrigeren Kosten für die Gutachtenserörterung mit der Höhe des erliegenden Kostenvorschusses von EUR 4.000,00 insgesamt begrenzte, kann sich der Sachverständige nicht für beschwert erachten.
3.8. Die Bestimmung des § 41 Abs 3 GebAG, wonach ein Kostenersatz bei Rechtsmitteln gegen Gebührenbeschlüsse nicht stattfindet, ist kraft Größenschlusses auch auf Äußerungen zu Gebührennoten im erstinstanzlichen Verfahren anzuwenden ( Krammer/Schmidt/ Guggenbichler, aaO, § 39 E 126). Die Äußerungen des SV zu den Einwänden der Beklagten gegen die Gebührennote ist nicht zu entlohnen, weil auch dem SV im Gebührenbestimmungsverfahren kein Kostenersatz zusteht ( Krammer/Schmidt/ Guggenbichler , aaO, § 41 E 153 und § 24 E 9; OLG Innsbruck 5 R 5/21f).
Auf die Fragen, ob die Befundaufnahme vom März 2023 dem Gutachtensauftrag entsprochen hat und die am 5. September 2024 übermittelte Fragenbeantwortung (ON 63) zu honorieren ist, braucht nicht mehr eingegangen werden, weil schon die vom Erstgericht zuerkannten 37 Stunden an Mühewaltung, multipliziert mit einem Stundensatz von nur EUR 192,00 netto (EUR 240,00 abzüglich von 20% vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten Abschlag) den mit EUR 4.000,00 gedeckelten Gebührenanspruch übersteigen; mehr kann der Sachverständige aus den dargelegten Gründen nicht erzielen.
Der Rekurs bleibt daher erfolglos.
Ein Kostenersatz findet gemäß § 41 Abs 3 letzter Satz GebAG nicht statt.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 5 ZPO jedenfalls unzulässig.
Rückverweise
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