Wenn dem Beweisführer nicht die Verfahrenshilfe bewilligt ist, hat der Vorsitzende oder der beauftragte oder ersuchte Richter anzuordnen, daß ein von ihm zu bestimmender Betrag zur Deckung des mit der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige verbundenen Aufwandes vom Beweisführer innerhalb einer bestimmten Frist vorschußweise zu erlegen ist. § 332 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 37 §. 37.
…das die Acten an die Rechtsmittelinstanz zu befördern hat; 7a. Die Entscheidung über die Bestimmung der Zeugen- (§ 347 ZPO.) und Sachverständigengebühren (§ 365 ZPO.). 7b. Die Bewilligung der einverständlichen Scheidung, wenn infolge einer Scheidungsklage außerhalb einer mündlichen Streitverhandlung ein Vergleich zustande kommt, demzufolge beide Teile einverständlich um die Scheidung…