Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, technischer Angestellter, **, ** B*, vertreten durch Mag. Christian Breit, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei C* AG , **straße **, **, vertreten durch Mag. Kurt Ehninger, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 49.258,84 sA, über die Berufungen beider Parteien gegen das Teil- und Teilzwischenurteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 28. August 2025, Cg*-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 9. März 2024 ereignete sich bei einem Polterausflug ein Unfall, bei dem der Kläger verletzt wurde. Der alkoholisierte D* lenkte seine Zugmaschine E*, Kennzeichen F*, die bei der Beklagten haftpflichtversichert war, mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger. Der Kläger fuhr mit weiteren Personen auf dem Anhänger stehend mit. Beim Rechtsabbiegen in einen Güterweg brach plötzlich auf der linken Seite des Anhängers das Holzgeländer im Bereich des mittleren Stehers. Dadurch fielen der Kläger und weitere Personen vom Anhänger. Der Kläger verletzte sich bei diesem Sturz schwer.
Der Klägerbegehrt Schadenersatz von EUR 44.258,84 (Schmerzengeld EUR 35.000,00; Fahrtkosten EUR 6.766,78; Medikamenten- und Heilkosten EUR 2.492,06) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für seine sämtlichen künftigen Schäden aus diesem Verkehrsunfall. Der Kläger brachte im Wesentlichen vor, ihm sei die Alkoholisierung des Lenkers nicht bekannt und erkennbar gewesen. Dem Lenker der Zugmaschine sei kein fahrtechnisches Fehlverhalten anzulasten. Der Sturz des Klägers sei deshalb erfolgt, weil das Geländer des Anhängers nachgegeben habe. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass das auf dem Anhänger angebrachte Geländer fachgerecht montiert sei. Ein Mitverschulden sei ihm nicht anzulasten. Die Haftung der Beklagten werde einerseits auf eine Verschuldenshaftung gestützt, weil der Lenker einen nicht zum Verkehr zugelassenen und auch nicht dafür geeigneten Anhänger mit dem Zugfahrzeug gezogen habe und andererseits auf die Haftung nach dem EKHG für das Zugfahrzeug.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und erwiderte, das Alleinverschulden treffe den Kläger, weil er sich bewusst in eine Gefahr begeben habe, indem er trotz erkennbarer Alkoholisierung des Lenkers mit der Personengruppe den selbst gebauten, nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger, der zur Beförderung von Personen nicht geeignet sei, bestiegen und sich damit transportieren habe lassen.
Mit dem angefochtenen Teil- und Teilzwischenurteil erkannte das Erstgericht (in Punkt 1.) das Leistungsbegehren von EUR 44.258,84 sA dem Grunde nach zur Hälfte als zu Recht bestehend und verpflichtete (in Punkt 2.) die beklagte Partei, dem Kläger für Medikamente und Heilbehandlungen EUR 506,15 samt 4 % Zinsen seit 1. April 2024 zu zahlen. Das Mehrbegehren von weiteren EUR 516,15 samt 4 % Zinsen seit 1. April 2024 wies das Erstgericht ab. Es legte seiner Entscheidung folgenden festgestellten Sachverhalt zugrunde:
D* ist Eigentümer, Zulassungsbesitzer und Halter des Traktors bzw der Zugmaschine E* mit dem behördlichen Kennzeichen F*, welcher bei der Beklagten im Vorfallszeitpunkt aufrecht haftpflichtversichert war. Weiters befindet sich am Hof des D* ein Anhänger, welcher von seinem Vater Mitte der 90-er Jahre selbst gebaut wurde. Dieser steht seither im Familienbesitz. Der Anhänger ist nicht zum Verkehr zugelassen und verfügt daher auch über kein Kfz-Kennzeichen. Zum Unfallzeitpunkt stellte sich dieser Anhänger wie folgt dar:
„Das an dieser Stelle dargestellte Bild wurde entfernt.“
Bis 2010 wurde der Anhänger zum Transport einer Maissaatmaschine verwendet. Seither wird der Anhänger regelmäßig für Veranstaltungen wie etwa Polterausflüge oder Oldtimerfahrten genutzt. Für derartige Ausfahrten wurde am Anhänger das am Lichtbild ersichtliche, nur aus wenigen Holzlatten und -stehern bestehende Holzgeländer montiert. Bei dem Geländer handelt es sich um ein Stecksystem, welches nach jeder Veranstaltung heruntergegeben und für eine weitere Fahrt wieder montiert wird. Bei der Montage werden die Steher des Geländers in die vorhandenen Formrohrkonsolen gesteckt. Eine Verschraubung der Steher mit den Formrohrkonsolen findet nicht statt. In einem weiteren Schritt wird der Handlauf verschraubt. Die Steher bestehen aus Kanthölzern mit den Maßen 5 x 8 cm. Als Handlauf bzw Geländer werden Holzlatten mit einer Stärke von ca 2 cm und einer Breite zwischen ca 12 und 5 cm verwendet, die bei jeder Ausfahrt mit den Stehern neu verschraubt werden. Die Steher wurden seit ihrer erstmaligen Verwendung bereits einmal erneuert.
Am 7. oder 8. März 2024 bereiteten D* und G* den Anhänger für die beabsichtigte „Polterfahrt“ am 9. März 2024 vor, indem sie die obigen Holzsteher aus Kanthölzern in die betehenden Formrohrkonsolen steckten und die obigen Holzlatten als Handlauf bzw Geländer mit den Holzstehern verschraubten.
Am 9. März 2024 um ca. 8 Uhr traf sich eine Gruppe von rund zehn Personen bei der Bäckerei H* in ** B*. Unter diesen Personen befanden sich unter anderem der Kläger und D*. Bereits im Rahmen dieses Zusammentreffens tranken alle Teilnehmer Alkohol, insbesondere auch der Kläger und D*, wobei vorwiegend Bier und Jägermeister konsumiert wurden. Im Anschluss daran machte sich die Poltergruppe mit einem gemieteten Bus auf den Weg nach **, um den Bräutigam abzuholen. Anschließend fuhr die Poltergruppe nach einem Gasthausbesuch mit dem Bus wieder zurück nach B*, wo sie sich am Nachmittag um ca 15:00 Uhr am Hof des D* einfand. Am Hof des D* stand bereits der Traktor samt Anhänger bereit, da beabsichtigt war, eine Ausfahrt zu den benachbarten Bauernhöfen zu machen. Auf dem Anhänger befand sich zu diesem Zweck eine Biertischgarnitur. Zu diesem Zeitpunkt hatten alle Beteiligten bereits eine berächtliche Menge an Bier und Jägermeister zu sich genommen. Der genaue Alkoholkonsum und der genaue Alkoholisierungsgrad des Klägers und des D* im Unfallszeitpunkt kann nicht festgestellt werden.
Ursprünglich wäre als Lenker des Traktors ein unbeteiligter Dritter vorgesehen gewesen. Der geplante Fahrer war allerdings noch verhindert, weshalb sich die Gruppe entschloss D* den Traktor lenken zu lassen. D* wusste, dass er aufgrund seines Alkoholkonsums kein Fahrzeug mehr lenken hätte dürfen, und zeigte sich dementsprechend nicht erfreut über diesen Vorschlag; dennoch erklärte er sich bereit den Traktor samt Anhänger zumindest zum ersten, nicht weit entfernten Bauernhof zu lenken, da er sich nicht schwer alkoholisiert und „noch fahrtüchtig“ fühlte. Die Weiterfahrt von dort hätte dann der ursprünglich vorgesehene Lenker übernehmen sollen.
Vor dem Aufstieg der Poltergruppe auf den Anhänger war allen Beteiligten, insbesondere auch dem Kläger bewusst, dass D* im Laufe des Tages Alkohol konsumiert hatte und folglich nicht mehr fahrtüchtig war. Dem Kläger war jedenfalls bewusst, dass D* alkoholisiert und der Anhänger aufgrund seiner Beschaffenheit offensichtlich nicht zur Beförderung von Personen geeignet war. Nichtsdestotrotz bestieg der Kläger – wie auch die übrigen Beteiligten – den ohne Kfz-Kennzeichen nicht für den Verkehr zugelassenen und lediglich mit einem Holzgeländer abgesicherten Anhänger ohne jegliche Bedenken oder Diskussion.
Während der Fahrt saß nur ein Teil der Beteiligten auf den Bierbänken. Die übrigen Personen standen auf dem Anhänger. Dabei befand sich der Kläger mit drei weiteren Personen in Fahrtrichtung des Traktors auf der linken Seite des Anhängers stehend und lehnte sich – wie auch die anderen drei Personen – an das Holzgeländer an, wobei jede dieser Personen über 100 kg schwer war. Die Stimmung auf dem Anhänger war ausgelassen und es wurde laut Musik gehört. Die Poltergruppe setzte ihre Feier auf dem Anhänger fort. Dabei sangen und schaukelten sie entsprechend ihrer Alkoholisierung lautstark zur Musik.
Der Traktor bewegte sich in Schrittgeschwindigkeit fort. Als der Traktor im Zuge des Abbiegens in den Güterweg ** (in der Nähe von **) in eine Rechtskurve einfuhr, brach plötzlich auf der linken Seite des Anhängers das angebrachte Holzgeländer im Bereich des mittleren Stehers durch. Dadurch fielen die sich am Geländer anlehnenden obigen Personen, darunter auch der Kläger, vom Anhänger und kamen zu Sturz. D* hielt den Traktor samt Anhänger daraufhin sofort an. Der Kläger verletzte sich bei seinem Sturz vom Anhänger schwer.
Rechtlich führte das Erstgericht aus: Da der Anhänger mit der Zugmaschine verbunden gewesen sei, seien die vom Anhänger herbeigeführten Schäden der Betriebsgefahr des Zugfahrzeuges zuzurechnen. Der Unfall habe sich nämlich bei der Fahrt der Zugmaschine samt Anhänger ereignet, sodass das EKHG anzuwenden sei. Daher habe die Beklagte als Haftpflichtversicherin der Zugmaschine für das Verschulden des Lenkers sowie für die Betriebsgefahr aus dem Betrieb von Zugmaschine samt Anhänger zu haften. Dem Lenker sei anzulasten, dass er trotz seiner ihm bewussten Alkoholisierung und mangelnden Fahrtüchtigkeit den nicht zum Verkehr zugelassenen und nicht zur Beförderung von mehreren Personen geeigneten Anhänger für die Beförderung der „Poltergesellschaft“ verwendet habe. Der Unfall habe sich gerade deshalb ereignet, weil der Anhänger nicht zur Beförderung mehrerer Erwachsener (alkoholisierter) Personen (einer Poltergesellschaft) geeignet gewesen sei. Dem Kläger wiederum sei anzulasten, auf dem Anhänger mitgefahren zu sein, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass D* wegen seiner Alkoholisierung nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei und der Anhänger aufgrund seiner Beschaffenheit nicht zur Beförderung von (alkoholisierten) Personen (einer Poltergesellschaft) geeignet gewesen sei. Eine Verschuldensabwägung dieser wechselseitigen Sorgfaltsverstöße führe zu einer Haftungsteilung im Verhältnis 1:1, weshalb die Fällung eines Teilzwischenurteils erfolgen habe können. Hinsichtlich der unstrittigen Auslagen für Medikamente und Heilbehandlung von „EUR 1.012,30“ sei die Beklagte mittels Teilurteil zur Zahlung der Hälfte (Anm: laut Punkt 2. des Spruchs „EUR 506,15 samt 4 % Zinsen seit 1. April 2024“) zu verpflichten und das entsprechende Mehrbegehren (Anm: laut Punkt 2. des Spruchs „EUR 506,15“ sA) abzuweisen gewesen.
Gegen diese Entscheidung erheben der Kläger und die Beklagte Berufung . Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil dahin abzuändern, dass sein Leistungsbegehren von EUR 44.258,84 sA dem Grunde nach als zur Gänze zu Recht bestehend erkannt und sein Zuspruch an Auslagen für Medikamente und Heilbehandlungen auf EUR 2.492,06 sA erhöht werde. Die Beklagte wiederum beantragt in ihrer Berufung, das angefochtene Urteil in eine gänzliche Klagsabweisung abzuändern.
In ihren wechselseitigen Berufungsbeantwortungen beantragen beide Parteien, dem Rechtsmittel des jeweiligen Gegners keine Folge zu geben.
Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
1. Zur Tatsachenrüge des Klägers:
Der Kläger meint, das Erstgericht hätte zusätzlich feststellen müssen, dass alle Beteiligten den Hänger bereits von früheren Veranstaltungen gekannt hätten; es sei daher nicht weiter erörtert worden, ob auf den Anhänger aufgestiegen werde oder nicht. Das Geländer sei stabil und massiv gewesen; eine Instabilität sei für den Kläger nicht erkennbar gewesen. Der Kläger meint, diese ergänzenden Feststellungen würden dazu führen, dass ihm kein Mitverschulden anzulasten sei.
Sekundäre Feststellungsmängel – wie sie hier geltend gemacht werden – sind nicht der Tatsachenrüge, sondern dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen (vgl RS0043304). Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur dann vor, wenn – ausgehend vom Tatsachenvorbringen der jeweiligen Partei – entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (vgl RS0053317 [T4 und 5]).
Der Kläger wird daher auf die nachstehenden Ausführungen zur Rechtsrüge verwiesen.
2. Zur Rechtsrüge beider Streitteile:
Die vom Kläger – als sekundärer Feststellungsmangel – gerügte Tatsache, dass der Verkehrsunfall nicht auf die Alkoholisierung des Lenkers des Zugfahrzeugs zurückzuführen ist, ist unstrittig (Klagebeantwortung ON 3 Seite 2; Kläger Schriftsatz ON 5 Seite 6; siehe auch Berufungsbeantwortung Beklagte ON 18 Seite 2) und bedarf keiner Feststellung (vgl RS0040115). Dieser unstrittige Sachverhalt ist daher der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl Rassi in Fasching/Konecny 3§§ 182, 182a ZPO Rz 22 f; RS0121557).
Darüber hinaus wiederholt der Kläger die in Punkt 1. relevierten Tatumstände als sekundäre Feststellungsmängel und meint, entsprechende Feststellungen zu diesen Tatumständen und der Umstand, dass die Alkoholisierung des Lenkers nicht unfallkausal gewesen sei, würden dazu führen, dass dem Kläger kein Mitverschulden anzulasten sei.
Die Beklagte wiederum argumentiert, nach dem unstrittigen Sachverhalt sei dem Lenker kein fahrtechnisches Fehlverhalten anzulasten, weshalb auch seine Alkoholisierung nicht verschuldensbegründend sein dürfe. Demgegenüber habe der alkoholisierte Kläger den zur Personenbeförderung untauglichen Anhänger bestiegen und sei darauf mitgefahren und habe sich darauf in ausgelassener Stimmung mit drei weiteren etwa 100 kg schweren Personen gegen das Holzgeländer gelehnt, welches letztlich gebrochen sei, wodurch es zum Absturz des Klägers und anderer Personen gekommen sei. Daraus ergebe sich, dass der Kläger seinen Unfall allein verschuldet habe.
Dazu ist auszuführen:
Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen gemäß § 106 Abs 1 Satz 1 KFG Personen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. §§ 104 Abs 7 KFG, 62 KDV normieren die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit ein nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger mit einem Kraftfahrzeug gezogen werden darf. Die getroffenen Feststellungen lassen eine Beurteilung nicht zu, ob die vom Gesetz bzw der Verordnung geforderten Voraussetzungen für das zulässige Ziehen des Anhängers im öffentlichen Verkehr vorlagen. Feststellungen dazu sind jedoch deshalb entbehrlich, weil die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz zugestanden hat, dass der Anhänger nicht zur Beförderung von Personen geeignet war (Klagebeantwortung ON 3 Seite 2). Demnach durfte der Lenker allein schon deshalb die Personenbeförderung mit dem vorliegenden Anhänger nicht durchführen und hat deshalb gegen § 106 Abs 1 Satz 1 KFG verstoßen. Da die Verpflichtung zur Beachtung der Vorschrift des § 106 KFG jeden Lenker eines entsprechenden Fahrzeugs ohne Rücksicht darauf trifft (RS0065843), in welcher Beziehung er sonst zur beförderten Person steht, ist dieser Sorgfaltsverstoß dem Lenker der Zugmaschine anzulasten, für den die Beklagte zu haften hat.
Damit erübrigt es sich auch für den Berufungssenat, sich mit der Bestimmung des § 106 Abs 13 letzter Satz KFG auseinanderzusetzen, wonach mit nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern Personen nur befördert werden dürfen, wenn eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten wird. Es erscheint nämlich fraglich, ob diese Bestimmung auch dann anzuwenden ist, wenn das Zugfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h aufweist, wovon hier auszugehen ist (vgl Grubmann KFG 4 § 106 Rz 52; siehe auch Rz 53).
Alkoholisierung wirkt zwar schulderschwerend, nicht aber haftungsbegründend (RS0027068). Mag der Lenker des Zugfahrzeuges auch keinen fahrtechnischen Fehler begangen haben, wie beide Streitteile dem Gericht durch ihr Zugeständnis bindend vorgaben, so ist ihm dennoch ein Verstoß gegen § 106 Abs 1 Satz 1 KFG anzulasten. Demnach hat das Erstgericht beim Lenker des Zugfahrzeuges korrekt dessen Alkoholisierung als schulderschwerend gewertet (RS0027068).
Es ist richtig, dass ein Fahrgast, der sich einem alkoholisierten Lenker anvertraut, dann ein Mitverschulden trifft, wenn ihm die durch die Alkoholisierung hervorgerufene Herabminderung der Fahrtüchtigkeit erkennbar war oder nach den Umständen erkennbar sein musste (vgl Reischauer in Rummel 3§ 1304 ABGB Rz 18 lit a). Hier steht jedoch – durch die Außerstreitstellung der Parteien – bindend fest, dass dem Lenker des Zugfahrzeugs kein fahrtechnischer Fehler unterlaufen ist. Demnach ist die Kenntnis von der Fahruntüchtigkeit des Lenkers des Zugfahrzeugs mangels eines unfallskausalen Fahrfehlers des Lenkers dem Kläger nicht mitverschuldensbegründend anzulasten.
Dass der Kläger selbst alkoholisiert war, kann ihn bei der Mitverschuldensabwägung nicht entlasten (vgl Reischauer aaO mwN). Nach dem Sachverhalt ist auch nicht anzunehmen, dass die Einsichtsfähigkeit des Klägers zu dem Zeitpunkt, als er auf den Anhänger stieg, um sich damit befördern zu lassen, durch seinen Alkoholkonsum aufgehoben gewesen wäre, war ihm doch in diesem Zeitpunkt bewusst, dass der Lenker des Zugfahrzeugs alkoholisiert war und dass (was unbekämpft feststeht) der Anhänger aufgrund seiner Beschaffenheit offensichtlich nicht zur Beförderung von Personen geeignet war. Demnach wusste der Kläger vom Verstoß gegen § 106 Abs 1 Satz 1 KFG. Bei dieser Norm handelt es sich zweifellos um ein Schutzgesetz, das den Geschädigten auch bezüglich der vorgenommenen Selbstgefährdung schützen will (vgl RS0026785; Reischauer in Rummel 3aaO Rz 46 [721]). Demnach ist dem Kläger seine unzulässige Beförderung auf dem Anhänger als Mitverschulden ebenso anzulasten, wie der Umstand, dass er sich darauf während der Fahrt stehend – wie die anderen drei Personen -, wobei jede dieser Personen über 100 kg schwer war, an das Holzgeländer in ausgelassener Stimmung anlehnte, sodass dieses im Zuge des Abbiegens beim Durchfahren der Rechtskurve plötzlich brach und der Kläger vom Anhänger stürzte (vgl Reischauer aaO § 1304 ABGB Rz 18 lit c und d).
Feststellungsmängel zur Beschaffenheit des Anhängers im Unfallzeitpunkt liegen nicht vor, weil das Erstgericht ohnehin ein Lichtbild im festgestellten Sachverhalt aufnahm, aus dem ersichtlich ist, wie der Anhänger im Unfallzeitpunkt beschaffen war (US 3). Es ist auch rechtlich unerheblich, ob der Kläger den Anhänger bereits von früheren Veranstaltungen gekannt hat.
Die Judikatur stellt bei der Frage des Mitverschuldens des Mitfahrers eines Kraftfahrzeugs darauf ab, ob diesem die sich dann verwirklichte Gefahr des Mitfahrens bewusst bzw erkennbar war (RS0065491; RS0027415). Dies gilt auch, wenn der Geschädigte selbst vorschriftswidrig mitfährt (vgl 8 Ob 216/83 = ZVR 1985/28; 2 Ob 158/22g). Da dem Kläger aufgrund der Beschaffenheit des Anhängers bewusst war, dass dieser nicht zu seiner Beförderung geeignet war und er sich dennoch auf diesem Anhänger befördern ließ und sich während der Fahrt stehend mit drei weiteren Personen an das Holzgeländer lehnte, ist diese Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten so erheblich, dass der Berufungssenat die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung von 1:1 als korrekt ansieht (vgl Reischauer in Rummel 3§ 1304 ABGB Rz 18 lit c und d; RS0026785).
Bezüglich der Auslagen für Medikamente und Heilbehandlung von „EUR 1.012,30“ hat das Erstgericht nur im Umfang der Außerstreitstellung (ON 6 Seite 2; ON 8.1 Seite 2) ein Teilurteil gefällt. Dieses ist angesichts der oben angeführten Verschuldensteilung nicht zu beanstanden.
Demnach ist beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 393 Abs 4, 52 Abs 4 ZPO. Bei Bestätigung eines „stattgebenden“ Zwischenurteils kommt ein endgültiger Kostenzuspruch nicht in Betracht (RS0035896). Das Teilurteil bietet für das Rechtsmittelgericht nicht die Möglichkeit der Kostenfestsetzung, weil es gemeinsam mit dem Teilzwischenurteil Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (vgl Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.443 f).
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil die Beurteilung der Verschuldensteilung im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (vgl Danzl EKHG 11 § 7 E 18/1 mwN).
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