Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Vertragsbedienstete, **, **, vertreten durch die MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger, Rechtsanwalt GmbH in 6840 Götzis, gegen die Beklagten 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , B* **, **straße **, ** C*, 2. D* AG, E*, **, ** C*, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. in Simone Metz, LL.M., Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1050 Wien, wegen EUR 36.000,00 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 3.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 6. August 2025, Cg*-44, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 4.039,36 (darin EUR 673,23 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Nach einem Fahrradsturz befand sich die Klägerin vom 31. Juli 2021 bis 6. August 2021 stationär im Unfallkrankenhaus F*, dessen Rechtsträgerin die Erstbeklagte ist. Die Zweitbeklagte ist deren Haftpflichtversichererin. Dabei wurde der Klägerin eine Hüfttotalendoprothese eingesetzt.
Mit der Behauptung, fehlerhaft behandelt und unzureichend aufgeklärt worden zu sein, begehrt die Klägerin Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für sämtliche Schäden, Folgen und Nachteile aus der Fehlbehandlung im Rahmen der Vorbereitung, operativen Versorgung und Nachbereitung zur Implantation einer Totalendoprothese. Sie sei nicht über Behandlungsalternativen – eine konservative Behandlung, eine offene Reposition und interne Fixation oder eine Hemiprothetik – aufgeklärt worden, andernfalls hätte sie keine sofortige Operationseinwilligung erteilt, sondern sich nach fundierter Beratung für eine andere Variante entschieden. Die Operationsindikation sei falsch gestellt worden, sie sei auf die falsche Art operiert worden, das Implantat sei fehlerhaft eingesetzt und justiert worden, sodass es zu einer Fehlstellung gekommen sei. Außerdem seien die Beinlängen nicht kontrolliert und deshalb auch keine Ausgleichsmaßnahmen ergriffen worden. Wären sie noch intraoperativ und unmittelbar nach der Operation überprüft worden, hätten sofort korrektive Maßnahmen, nämlich der Austausch der Schaftprothese, eine Winkeländerung oder die Entfernung des Erstimplantats und ein neues Implantat der Gelenkspfanne mit minimalstem Aufwand durchgeführt werden können. Im Zuge der Nachbehandlung sei keine Rücksprache mit dem Operateur gehalten worden, sodass eine fundierte Nachkontrolle und Überprüfung unterblieben sei. Wäre sie erfolgt, hätten bereits die Ärzte im Krankenhaus der Beklagten die klinisch relevante Beinlängendifferenz erkannt und entsprechende medizinische Maßnahmen empfohlen, wodurch sich die negativen körperlichen Folgen für die Klägerin erheblich gemildert hätten.
Die beklagten Parteien bestritten, beantragten die Abweisung der Klage und wendeten zusammengefasst ein, die Klägerin sei ausreichend - auch über die Komplikation einer Beinlängendifferenz - aufgeklärt worden; eine Behandlungsalternative wäre wegen ihrer Konstitution und der Umstände nicht indiziert gewesen. Sie sei auch lege artis behandelt worden. Das – aufgeklärte - Risiko einer Beinverkürzung lasse sich nicht vermeiden. Eine Beinlängendifferenz sei eine der häufigsten Komplikationen nach Hüftendototalprothese und könne in bis zu 87 % der Fälle beobachtet werden; Beinlängenunterschiede von 5 bis 25 mm bedürften in aller Regel auch keines Ausgleichs. Diagnosestellung und Therapie mit Implantation einer Hüfttotalendoprothese seien richtig gewesen, wenn auch mit Patienten in diesem Alter eine gelenkerhaltende Therapie mit dem Risiko eines notwendigen sekundären Gelenksersatzes diskutiert werden müsse. Im konkreten Fall wäre der Eingriff aber nicht nur mit einem hohen Risiko einer Femurkopfnekrose und einer notwendigen Zweitoperation verbunden gewesen, sondern es hätte auch wegen der gleichzeitigen Armverletzung die notwendige Entlastung nicht umgesetzt werden können.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte seiner Entscheidung den auf den Urteilsseiten 2 bis 4 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, der sich (teilweise zusammengefasst) wie folgt wiedergeben lässt, wobei die bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt sind:
Vor dem Eingriff fand am 31. Juli 2021 ein Aufklärungsgespräch statt, bei dem der Arzt die Klägerin anhand eines Röntgenbildes über das Ausmaß ihrer Verletzung aufklärte und mitteilte, dass eine Totalendoprothetik notwendig sei. Im Zuge des Gesprächs wies er auf die allgemeinen Operationsrisiken entsprechend dem (auszugsweise wiedergegebenen) Aufklärungsbogen hin. Über das unter dem Punkt „Spezielle Gefahren“ vermerkte Risiko der Beinlängenverkürzung klärte er sie auf. Ob er sie über alternative Behandlungsmethoden inhaltlich aufklärte, steht nicht fest. Die Klägerin unterfertigte den Aufklärungsbogen und war mit der vorgeschlagenen Behandlung einverstanden.
Die Operation wurde am Folgetag in Vollnarkose und unter Bildwandlerkontrolle durchgeführt. Im Zuge der postoperativen Röntgenkontrolle zeigte sich ein regelrechter Sitz der Prothese. Bei der Klägerin verwirklichte sich das Operationsrisiko der Beinlängenverkürzung. Das rechte Bein (Abstand des Hüft-Drehzentrums zur Medianlinie) weist postoperativ eine Länge von 9,12 cm auf, während das linke Bein 8,48 cm misst.
Die Klägerin bemerkte unmittelbar nach der Operation, dass eine Beinlängendifferenz vorliegt; im Verlauf der Rehabilitationsmaßnahmen trat eine Besserung ein. Die Klägerin trägt aber nach wie vor einen Fußkeil.
Am 11. August 2021 wurden im Zuge der Nachbehandlungsmaßnahmen die Beinlängen vermessen. Im Liegen und im Sitzen wurde eine Differenz von ca 2 cm in der Krankengeschichte vermerkt; die Röntgenkontrolle ergab eine reale Differenz von ca 1 cm. Aufgrund eines Bandscheibenvorfalls musste sich die Klägerin im März 2022 und im November 2023 Wirbelsäulenoperationen unterziehen, ein Zusammenhang mit der Beinlängendifferenz besteht nicht.
Sowohl die Operationsindikation, die Durchführung der Operation am 1. August 2021 als auch die Nachbehandlung erfolgten lege artis. Der Einsatz alternativer Behandlungsmethoden, insbesondere einer konservativen Behandlung oder der Osteosynthese, ist aus medizinischer Sicht für einen, hier vorliegenden, Schenkelhalsbruch mit der Klassifikation Garden IV nicht fachgerecht. Die Verwendung einer Hemiendoprothese war bei der Klägerin medizinisch nicht indiziert. Die Kurzschaftprothese ist im Langzeitvergleich gleichwertig mit einer Geradschaftprothese. Die Wahl obliegt dem Operateur. Bei der Beinlängendifferenz von 0,64 cm handelt es sich um ein häufig eintretendes Operationsrisiko. Beinlängendifferenzen werden üblicherweise erst ab 2,5 cm ausgeglichen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, eine Aufklärung über Behandlungsalternativen sei dann erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stünden, die gleichwertig seien, aber unterschiedliche Risken und Erfolgschancen hätten. Hier habe die Aufklärung daher sowohl über die erlittene Verletzung als auch über die anstehende Behandlung ausgereicht, weil andere Behandlungsmethoden nicht lege artis gewesen wären und für eine Verwendung der Hemiendoprothese keine Indikation bestanden habe, sodass die Behandlungsalternativen nicht gleichwertig gewesen wären. Der pflichtgemäßen Entscheidung des durchschnittlich sorgfältigen Arztes müsse überlassen bleiben, welches Prothesenmodell er implantiere, weil sich die Wahl des am besten geeigneten Modells vielfach erst intraoperativ ergeben könne. Eine Erklärung darüber zu verlangen würde die Aufklärungspflicht überspannen.
Die Operationsindikation, die Operation und die Nachbehandlung seien lege artis durchgeführt worden. Das Implantat sei medizinisch korrekt platziert worden. Bei der Beinlängendifferenz von 0,64 cm handle es sich um ein aufgeklärtes Operationsrisiko. Ein Behandlungsfehler liege daher nicht vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel, mit der sie die Aufhebung und Zurückverweisung unter dem bindenden Ausspruch eines Aufklärungsfehlers der Beklagten oder aber unter dem bindenden Ausspruch der Mangelhaftigkeit des Gutachtens anstrebt.
Die Beklagten erstatteten eine Berufungsbeantwortung, mit der sie den Anträgen der Klägerin entgegentreten.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Verfahrensmängel erblickt die Berufungswerberin im Unterbleiben der Einvernahme des Zeugen Dr. G* H* und der Einholung weiterer Sachverständigengutachten, einerseits aus dem Fachgebiet der Radiologie, andererseits eines zweiten orthopädischen Gutachtens.
1.1. Den gegen Ende der (letzten) Tagsatzung vom 13. Juni 2025 zum Beweis dafür gestellten Antrag auf Einvernahme des Oberarztes Dr. G* H*, dass im Rahmen der Nachuntersuchung am 11.8.2021 durch ärztliche Messung eine Beinlängendifferenz im Liegen und Stehen festgestellt werden habe können, wodurch bewiesen hätte werden können, dass eine Beinlängendifferenz von rund 2 cm bestehe, die sowohl klinisch funktional als auch subjektiv relevant sei und selbst nach den bisherigen gutachterlichen Ausführungen ein unsachgemäßes Operationsergebnis indiziere, wies das Erstgericht als verspätet zurück. Die Krankengeschichte sei bereits mit Schriftsatz vom 6. September 2024 vorgelegt worden, sodass die Klägerin die Einvernahme dieses Zeugen schon beantragen hätte können, spätestens aber mit Vorlage des Sachverständigengutachtens vom 1. März 2025.
Dagegen trägt die Berufungswerberin vor, erst im Rahmen der abschließenden Tagsatzung habe sich ergeben, welcher konkrete Arzt welche Maßnahmen durchgeführt habe, hier Oberarzt Dr. H* durch Untersuchen der Beinlängen im Liegen und Stehen. Weshalb sie das nicht schon der Krankengeschichte selbst entnehmen hätte können, erläutert sie nicht. Sagte aber die Klägerin selbst aus, zur Nachbehandlung immer bei Dr. H* gewesen zu sein (ON 40.3, S. 3), und wusstesie daher, welcher Arzt sie nach der Operation behandelte und damit auch die Beinlängendifferenz in der Krankengeschichte vermerkte, so ist die Behauptung in der Berufung nicht nachvollziehbar und die Zurückweisung des am Ende des Beweisverfahrens gestellten Beweisantrags als grob schuldhaft verspätet (§ 179 ZPO) nicht zu beanstanden.
1.2. Ein radiologisches Gutachten – so die Berufungswerberin - wäre zum Beweis dafür einzuholen gewesen, dass sich aus der radiologischen Beurteilung der Ganzbeinaufnahme vom 31.8.2021, eine – nicht tolerable - Beinlängendifferenz von 18 mm ergebe, die durch unsachgemäßes operatives Vorgehen bzw. sorgfaltswidriges Vorgehen im Zuge der operativen Nachsorge hervorgerufen worden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine weitere Begutachtung unterbleiben, wenn ein vom Gericht beigezogener Sachverständiger ausdrücklich anführt, dass eine weitere Begutachtung aus einem anderen Fachgebiet nicht erforderlich ist (zB OLG Linz 2 R 18/21m uvm). Der im Verfahren bestellte Sachverständige erläuterte, dass die Beiziehung eines Radiologen keinen Erkenntnisgewinn bringen könnte, weil die Röntgenuntersuchungen des nativen Skeletts Sache des Orthopäden und des Unfallchirurgen seien und auch die kritisierten Vermessungen von orthopädischen Publikationen abgeleitet und dann Radiologen zur Verfügung gestellt worden seien (ON 40.3, S. 18). Der Vorwurf, der Sachverständige habe die Beinlängendifferenz bloß über eine Winkelmessung aus einer Beckenübersichtsaufnahme vom Operationstag beurteilt, steht mit dem schriftlichen Gutachten und der mündlichen Erörterung nicht in Einklang. Die radiologische Messmethode erläuterte der Sachverständige entgegen der Berufungsannahme mit der digitalisierten, grafischen Darstellung der Beinvermessung durch das Unfallkrankenhaus am 31.8.2021, die ihm auch in digitaler Form vorlag und aus der er vermessene Beinlängen vom Hüftkopfzentrum bis zum Kniegelenkszentrum rechts von 42,75 cm und links von 43,05 cm ersah, was einer Differenz von 0,3 cm entspreche (ON 40.3, S. 15).
1.3. Ein orthopädisches Gutachten hätte nach Auffassung der Berufungswerberin neuerlich eingeholt werden müssen, weil das bisherige unvollständig und unrichtig geblieben sei. Der Sachverständige habe nicht alle medizinischen Dokumentationen bei seinen Überlegungen zur Beinlängendifferenz berücksichtigt, seine eigene Messung an einem Bild vom Operationstag vorgenommen und sie nur durch Winkelmessung aus einer Beckenübersichtsaufnahme ermittelt, nicht den klinischen Verlauf und die subjektive Beschwerdesituation der Klägerin und auch nicht einbezogen, dass sie bis jetzt zum Ausgleich einen 8 mm hohen Fersenkeil verwenden müsse.
Nach § 362 Abs 2 ZPO hat das Gericht von Amts wegen dafür zu sorgen, dass ein beschlossenes Sachverständigengutachten vollständig abgegeben wird. Es kann von Amts wegen oder auf Antrag die neuerliche Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn sich das abgegebene Gutachten als ungenügend erweist oder von mehreren Sachverständigen widersprüchliche Ansichten geäußert wurden. Die Notwendigkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ist nach ständiger Rechtsprechung ebenso eine Frage der Beweiswürdigung wie die Fragen, ob ein verwertetes Gutachten getroffene Feststellungen stützt und dieses Gutachten erschöpfend ist, sowie ob Kontrollbeweise vorzunehmen sind. Ob die Einholung eines Gutachtens ganz allgemein erforderlich ist, ist daher eine Frage der Beweiswürdigung (Schneider in Fasching/Konecny 3III/1 § 362 ZPO Rz 3f; RIS Justiz RS0040604; RS0043163; RS0040586; RS0043406; RS0113643).
Das Erstgericht erachtete das eingeholte Gutachten als in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und legte es seinen Feststellungen zugrunde, ohne den Anträgen der Klägerin näher zu treten. Das ist nicht zu beanstanden; auch die Voraussetzungen für ein Zweitgutachten liegen hier tatsächlich nicht vor. Auf die Kritik ist, weil sie inhaltlich die Beweiswürdigung betrifft, gemeinsam mit der Beweis- und Tatsachenrügen einzugehen.
2. Mit dieser bekämpft die Berufungswerberin die Feststellungen, wonach sich bei der Klägerin das Operationsrisiko der Beinlängenverkürzung verwirklicht habe, das rechte Bein postoperativ eine Länge von 9,12 cm, das linke hingegen von 8,48 cm aufweise und die Beinlängendifferenz 0,64 cm betrage. Ersetzt werden sollten sie durch solche, wonach sich auf Basis der Ganzbeinaufnahme vom 31.8.2021 eine Beinlänge rechts von 833 mm, links von 851 mm und daraus eine radiologische Beinlängendifferenz von mindestens 1,8 cm ergäben. Klinisch/funktional bestehe eine Beinlängendifferenz von 3 cm. Zu gründen seien diese Ersatzfeststellungen auf die gutachterlichen Aussagen Dris. I* im Vorprozess, die sich in keiner Weise als unrichtig herausgestellt hätten.
Vorweg ist festzuhalten, dass die bekämpften Feststellungen eine Aktenwidrigkeit in sich tragen, weil sie das Gutachten, aus dem sie stammen, sinnstörend verkürzt und damit teilweise unrichtig wiedergeben. Aktenwidrigkeiten sind dadurch zu beheben, dass das Rechtsmittelgericht an die Stelle der aktenwidrigen die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung setzt und diese der rechtlichen Beurteilung unterzieht (RIS Justiz RS0043324 [T12]).
Auszugehen ist daher davon, dass erstens, wie das Gutachten darstellt, der Offset, daher der Abstand des Hüft-Drehzentrums zur Medianlinie, im Seitenvergleich rechts 9,12 cm und links 8,48 cm beträgt und sich durch die Operation nur gering um 0,64 cm verändert hat, und zweitens (auch) die Differenz der Beinlänge links verglichen mit rechts 0,64 cm beträgt und sich eine Beinverlängerung nach der Operation in einer Größenordnung von 0,64 cm in einem medizinisch tolerierbaren Bereich bewegt (ON 32, S. 6). Von diesem Feststellungsinhalt geht auch die Berufung aus.
Das Erstgericht begründete schlüssig, weshalb es dem im Prozess bestellten Sachverständigen folgte und nicht den als Urkunde vorgelegten Auszug aus dem Gutachten Dris.I* (Blg./C) vorzog. Der Sachverständige setzte sich mit den Bedenken und Überlegungen der Klägerin, auch mit der in der Urkunde zutage tretenden Annahme einer Beinlängendifferenz von 18 mm, im Rahmen der Gutachtenserörterung eingehend auseinander und erläuterte, weshalb er die dort angegebenen Beinlängenmaße nicht nachvollziehen könne und bei seinen Ausführungen bleibe. Er legte dar, dass in der grafischen Darstellung der Beinvermessung vom 31.8.2021 (dem im Unfallkrankenhaus erstellten Bild), die ihm digital vorlag, vom Hüftkopfzentrum bis zum Kniegelenkszentrum vermessen eine Beinlänge rechts von 42,75 cm eingetragen und links von 43,05 cm angegeben sei, was einer Differenz von 0,3 cm entspreche, und wies darauf hin, dass es sich um eine digitalisierte und digital vermessene Untersuchung handle, die üblicherweise genauere Aussagen treffen könne als eine reine vom Röntgenbild her durchgeführte Vermessung (ON 40.3, S. 15). Dann setzte er sich mit den zwischen Orthopäden und Radiologen unterschiedlichen Messmethoden auseinander und erklärte, dass sie ähnlich genau seien und die von ihm angewendete Methode dem orthopädischen Standard entspreche. Daraus wird erneut deutlich, dass die Beiziehung eines Radiologen zur nunmehrigen Vermessung anhand des Ganzbeinröntgens vom 31.8.2021 keine genaueren Ergebnisse erbringen könnte, weil auch damit nicht die „radiologische Methode“ angewendet würde, die die Berufung nun als vorteilhaft sähe. Ergibt sich, wie der Sachverständige darlegt, aus der digitalen Röntgenaufnahme vom 31.8.2021 kein Hinweis, dass dort rechts eine 833 mm Beinganzaufnahme und links 851 mm gemessen wurden (ON 40.3, S. 16), und leitete Dr. I* dennoch diese Maße für diesen Zeitpunkt ab, so ist nicht zu sehen, inwieweit seine – nicht deutlich gemachte – Messmethode, wie die Berufung meint, Vorteile gegenüber jener des Sachverständigen genösse, geschweige denn richtigere Ergebnisseerzielen könnte. Im übrigen ist es bei der Beweisaufnahme durch Sachverständige deren Aufgabe, aufgrund ihrer einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfrage(n) am besten eignet (RIS-Justiz RS0119439).
Aus der Krankengeschichte lässt sich die Messung einer anatomischen Beinlängendifferenz von 2 cm entgegen der Berufung nicht ableiten: Auch für die Nachbehandlung am 11.8.2021 ist festgehalten, dass im Röntgen eine Beinlängendifferenz von rund 1 cm bestehe (Blg./1, S. 22). Dass postoperativ auch die muskuläre Balance so beeinträchtigt sein kann, dass funktional vorerst - durch Physiotherapie ausgleichbar - eine (zusätzliche) Beinlängendifferenz erlebt werden kann, geht ebenfalls aus dem Gutachten hervor. Auch auf die weitere Verwendung eines Fersenkeils ging der Sachverständige in der mündlichen Gutachtenserörterung ein (ON 40.3, S. 23f). Für die Beurteilung eines Behandlungsfehlers erscheint ein Abstellen auf den Oberschenkel sachgerecht. Der Berufung gelingt es daher nicht, Bedenken gegen die sorgfältig und logisch überzeugend begründete Tatsachengrundlage zu erwecken.
5. Die Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weil sie entgegen den Urteilsfeststellungen unterstellt, dass es mehrere Behandlungsalternativen gegeben hätte. Sie kritisiert dabei ausdrücklich, dass das Erstgericht auf Tatsachenebenevon von ihr nicht akzeptierten Feststellungen ausgegangen sei und sucht sichtlich über die Behauptung sekundärer Feststellmängel eine Änderung der ihr nicht genehmen Tatsachengrundlage herbeizuführen, zu der auch die Feststellungen zählen, dass der Einsatz alternativer Behandlungsmethoden, insbesondere der konservativen Behandlung oder der Osteosynthese für den konkreten Bruch nicht fachgerecht, die Verwendung einer Hemiendoprothese bei der Klägerin medizinisch nicht indiziert und die Kurzschaftprothese im Langzeitvergleich der Geradschafprothese gleichwertig sind und die Auswahl dem Operateur obliegt. Eine Rechtsrüge, die – wie die vorliegende - nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RIS Justiz RS0043603 [T8]).
Die weitere, tatsächlich ergänzend und nicht abändernd begehrte Feststellung, was die Klägerin bei Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden getan hätte, erweist sich damit als entbehrlich.
Die Berufung bleibt daher ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgingen, nicht zu lösen waren.
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