Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* GmbH , FN **, **straße **, **, vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen die beklagte Partei C* GmbH , FN D*, **straße **, **, vertreten durch Mag. Daniel Schöpf, Mag. Christian Maurer und andere Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, wegen EUR 55.446,84 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 8. Juli 2025, Cg*-23, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.734,22 (darin EUR 622,37 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile schlossen am 6. Dezember 2022 eine Vereinbarung, mit der sich die beklagte Partei verpflichtete, der klagenden Partei als Vermittlungsprovision sowie für erbrachte Dienstleistungen beim E* ein Abschlagshonorar von EUR 1,800.000,00 in drei Teilbeträgen zu bezahlen, nämlich EUR 100.000,00 bis 31. Dezember 2022, EUR 800.000,00 bis 31. März 2023 und EUR 900.000,00 bis 30. September 2023. Den zweiten Teilbetrag von EUR 800.000,00 bezahlte die beklagte Partei erst am 8. Mai 2023, den dritten Teilbetrag von EUR 900.000,00 in zwei weiteren Teilbeträgen, nämlich EUR 450.000,00 am 18. Dezember 2023 und weitere EUR 450.000,00 letztlich am 6. Mai 2024. Hinsichtlich dieser letzten EUR 450.000,00 kam man im Frühjahr 2024 überein, dass eine Gesellschaft aus der Unternehmensgruppe der beklagten Partei einer Gesellschaft aus der Unternehmensgruppe der klagenden Partei eine Wohnung verkauft und der Treuhänder diesen Betrag aus dem Kaufpreis an die klagende Partei auszahlen solle.
Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei unternehmerische Verzugszinsen für die verspäteten Teilzahlungen. Eine Stundung habe sie nicht zugesagt. Die im Zusammenhang mit dem zwischen den Schwestergesellschaften der Streitteile abgeschlossenen Wohnungskaufvertrag getroffene Zusatzvereinbarung wiederhole lediglich die bestehende Verpflichtung der beklagten Partei zur Zahlung der restlichen EUR 450.000,00, enthalte aber weder eine Abfindungsklausel noch einen Verzicht auf Verzugszinsen.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, Verzugszinsen seien nicht vereinbart gewesen. Für ihr Ersuchen um Zahlungsaufschub habe die klagende Partei zunächst Verständnis gezeigt, dann aber auf einer fristgerechten Zahlung beharrt. Schließlich seien im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag auch zwischen den Streitteilen eine Zusatzvereinbarung und eine Treuhandvereinbarung abgeschlossen worden. Der Wohnungsverkauf zu einem relativ günstigen Preis habe ihre noch offenen Verbindlichkeiten abschließend erledigen sollen. Die Vereinbarung habe man an die Stelle der ursprünglichen gesetzt, die Zahlung bereits aufgelaufener Zinsen sei auch dabei nicht vereinbart worden. Zweck der Zusatzerklärung sei die endgültige Bereinigung der ursprünglichen Verpflichtung gewesen und es sei dabei klargestellt worden, dass sie auch nur den Betrag von EUR 450.000,00 schulde. Verzugszinsen seien weder in der Zusatzerklärung enthalten, noch Gegenstand anlässlich der Errichtung der Zusatzerklärung geführten Gespräche gewesen, weil allen Beteiligten klar gewesen sei, dass abgesehen von den konkret bezeichneten Zahlungsflüssen keine weiteren Zahlungen zu leisten wären. Der finale Charakter der Vereinbarung zeige sich darin, dass der Kaufpreis für die Wohnung bedeutend reduziert und der klagenden Partei auch Haftungsentlassungen aus Bürgschaften zugesagt worden seien.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Es legte seiner Entscheidung den auf den Urteilsseiten 2 bis 6 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, der wie folgt wiedergegeben werden kann, wobei die bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt sind:
Im Zuge der Zahlung des zweiten Teilbetrags aus der Vereinbarung vom 6. Dezember 2022 kündigte der Geschäftsführer der beklagten Partei F* dem Geschäftsführer der klagenden Partei G* H* an, dass es mit der fristgerechten Zahlung des dritten Teilbetrags Probleme geben könnte. Dass dieser zugesagt hätte, dass die Zahlung erst im März 2024 erfolgen könne, steht nicht fest. Als der Geschäftsführer der klagenden Partei Anfang September 2023 anfragte, ob die Zahlung der EUR 800.000,00 mit März 2024 passe, wurde dies abgelehnt.
Nachdem im Dezember 2023 ein weiterer Teilbetrag von EUR 450.000,00 bezahlt worden war, die Aussicht auf eine zeitnahe Zahlung des Restbetrages aber wegen der finanziellen Situation der Beklagten schlecht und mitgeteilt worden war, dass eine Zahlung erst erfolgen könne, wenn eine Gesellschaft aus der Unternehmensgruppe der beklagten Partei eine weitere Wohnung verkaufen könne, machte der Geschäftsführer der klagenden Partei schließlich den Vorschlag, dass diese eine weitere Wohnung des Projekts I* kaufe und aus dem Kaufpreis der offene Betrag von EUR 450.000,00 beglichen werde.
Der Unternehmensberater der beklagten Partei bereitete daraufhin in deren Auftrag ein Kaufanbot für die Wohnung Top 3 samt Zusatzerklärung mit dem wesentlichen Inhalt vor, dass die klagende Partei gegenüber einem Schwesterunternehmen der beklagten Partei ein Kaufanbot zum Erwerb dieser Wohnung samt Kfz-Abstellplatz abgegeben habe, die Streitteile in Geschäftsbeziehung stünden und die beklagte Partei der klagenden Partei „derzeit einen Betrag von EUR 450.000,00“ schulde. Dem mit der Kaufvertragserrichtung und Treuhänderschaft beauftragten Vertragserrichter Notar werde daher der unwiderrufliche Auftrag erteilt, dass die Auszahlung des (restlichen) Kaufpreises an die Verkäuferseite erst nach Eingang eines Betrags von EUR 450.000,00 auf ein gesondertes Treuhandkonto erfolge und nach Erfüllung aller Voraussetzungen für die Auszahlung des Kaufpreises an die Käuferseite Zug um Zug der Kaufpreis an die Verkäuferin und der erliegende Betrag von EUR 450.000,00 an die klagende Partei auszuzahlen sei.
Über den Wohnungskaufpreis verhandelten die Geschäftsführer der Streitteile. Die klagende Partei gab bekannt, dass als Käuferin eine Schwestergesellschaft auftreten solle, und verlangte gleichzeitig, dass ihre Haftungsentlassung aus Bürgschaften, die mit der früheren Geschäftsbeziehung zwischen den Unternehmensgruppen zusammenhingen, mitgeregelt werde. Diese Thematik hatte keinen Einfluss auf die Kaufpreisbildung, sollte aber in die zu fertigende Zusatzerklärung aufgenommen werden.
Schließlich einigten sich die Streitteile auf einen Kaufpreis von EUR 1,005.000,00 für die Wohnung und je EUR 20.000,00 für die beiden PKW-Abstellplätze und so wurden am 11. April 2024 ein Kaufanbot und am 24. April 2024 ein Kaufvertrag zwischen der J* GmbH und der I* GmbH unterfertigt. Gemeinsam mit dem Kaufanbot wurde die um die geänderte Käuferin und die Entlassung der klagenden Partei aus diversen Bürgschaften adaptierte Zusatzvereinbarung sowohl im Namen der Kaufbeteiligten als auch im Namen der Streitteile mit auszugsweise folgendem Inhalt unterfertigt:
„Die J* GmbH hat gegenüber der I* GmbH ein Kaufanbot zum Erwerb der Wohnung [...] abgegeben.
Die I* GmbH ist ebenso ein Tochterunternehmer der K* GmbH (FN **) wie die C* GmbH (FN D*). Die A* B* GmbH steht in Geschäftsbeziehung mit der C* GmbH und schuldet diese der A* B* GmbH derzeit einen Betrag von EUR 450.000,00.
Weiter hat die A* B*gmbH für Kredite weiterer Tochterunternehmen der K* GmbH gegenüber Bankinstituten Bürgschaften übernommen. […]
Die I* GmbH, die J* GmbH und die A* B* GmbH erteilen hiermit dem mit der Kaufvertragserrichtung und Treuhänderschaft beauftragten Vertragserrichter […] unwiderruflich folgenden Auftrag:
Die Auszahlung des von der Käuferin [...] vollständig zu erlegenden Kaufpreises darf an die Verkäuferseite […] erst nach Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:
In einer gemeinsam mit dem Kaufvertrag unterfertigten Treuhandvereinbarung, die auch im Namen der Streitteile unterfertigt wurde, fand diese Zusatzvereinbarung Aufnahme und es wurden entsprechende Aufträge an den Treuhänder über die Weiterleitung der Beträge erteilt. Darin wurde auch festgehalten, dass im Fall des Verzugs mit dem Erlag des Kaufpreises oder der EUR 450.000,00 5 % Verzugszinsen per anno als vereinbart gelten.
Über Zinsen aus der verspäteten Zahlung des zweiten und dritten Teilbetrags aus der Vereinbarung vom 6. Dezember 2022 (bis zum vereinbarten Erlag beim Treuhänder laut Zusatzvereinbarung vom 11. April 2024) wurde bei den Kaufpreisverhandlungen bzw Verhandlungen über die Zusatzvereinbarung niemals gesprochen. Auch davor waren Zinsen nie angesprochen worden. Daran dachte auch keiner der Beteiligten. Diese Frage floss in die Kaufpreisverhandlungen oder -überlegungen nicht ein. Für die Kaufpreisbildung war allein entscheidend, welchen Betrag die Käufer maximal zu zahlen bereit waren und welcher Preis für die Verkäuferin noch akzeptabel war, dies aber verknüpft mit der Tatsache, dass sich die beklagte Partei als Schwestergesellschaft der Verkäuferin mit der offenen Forderung der klagenden Partei konfrontiert sah und die Unternehmensgruppe rund um G* H* erhöhtes Interesse an der Hereinbringung dieser offenen Forderung gegenüber der beklagten Partei hatte . Für die Geschäftsführer der Streitteile stand der Verkauf der Wohnung der I* GmbH an die J* GmbH daher mit der Zusatzvereinbarung in untrennbarem Zusammenhang. Es wurde zwischen den Geschäftsführern nicht besprochen, dass mit diesem Kauf samt Zusatzvereinbarung alle Streitpunkte zwischen den Streitteilen final bereinigt und verglichen sein sollten. Zwischen den Streitteilen wurde auch nicht besprochen, dass die Vereinbarung vom 6. Dezember 2022 durch die Zusatzerklärung vom 11. April 2024 aufgehoben sein soll. Mit dem Kaufvertrag samt Zusatzerklärung sollte nach dem Willen der Parteien der ausständige Teilbetrag von EUR 450.000,- gesichert bezahlt werden .
Einige Tage nach Einlangen der EUR 450.000,00 kam im Zuge eines Beratungsgesprächs des Geschäftsführers der klagenden Partei das Thema auf, dass auch Zinsen aus den verspäteten Zahlungen der Teilbeträge aus der Vereinbarung vom 6. Dezember 2022 zustünden. Deren Rechtsvertretung richtete daraufhin am 15. Mai 2024 ein Aufforderungsschreiben an die beklagte Partei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, nach § 1333 Abs 1 ABGB werde der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt habe, durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs 1 ABGB) vergütet. Der Anspruch setze kein Verschulden voraus, sondern gebühre schon bei bloß objektivem Verzug; Voraussetzung für den Anspruch auf Verzugszinsen sei daher lediglich, dass der Schuldner seine Geldschuld im Fälligkeitszeitpunkt nicht bezahlt habe, also den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahltag nicht einhalte (§ 1334 ABGB). Da die Fälligkeitszeitpunkte des zweiten und dritten Teilbetrags nicht eingehalten worden seien, stünden der klagenden Partei grundsätzlich Verzugszinsen, und zwar aus unternehmerischen Geschäften, nach § 1333 Abs 2 ABGB jeweils ab Fälligkeitszeitpunkt bis zur tatsächlichen Zahlung zu. Eine Stundungsvereinbarung, wonach die klagende Partei einer späteren Zahlung als ursprünglich vereinbart zugestimmt hätte, habe nicht festgestellt werden können, weshalb sich eine Prüfung, ob eine volle oder reine Stundung vorliege, erübrige. Zu prüfen bleibe, ob durch die Zusatzerklärung vom 11. April 2024 oder die Treuhandvereinbarung das Recht auf Verzugszinsen verwirkt worden sei. Darin werde festgehalten, dass die Beklagte der klagenden Partei derzeit einen Betrag von EUR 450.000,00 schulde und weiter geregelt, wie die Zahlung zu erfolgen habe.
Der Anspruch auf Zinsen könnte verwirkt sein, wenn in der Vereinbarung ein Neuerungsvertrag zu erblicken wäre. Dazu müsse der Wille der Parteien erweislich dahin gehen, dass auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden solle. Hier sei der Zweck der auf Zusatzerklärung nicht darin gelegen gewesen, den ursprünglichen Vertrag außer Kraft zu setzen, sondern nur eine Lösung zur Begleichung des offenen Betrags zu finden. Die Zusatzerklärung habe somit allein der Absicherung der klagenden Partei gedient, dass ihre offene Forderung auch tatsächlich getilgt werde und der Kaufpreis nicht zur Gänze anderweitig verwertet werde. Auch wenn die Erklärung, dass die beklagte Partei der klagenden Partei „derzeit“ einen Betrag von EUR 450.000,00 schulde, objektiv den Erklärungswert beinhalte, dass damit einverständlich festgestellt worden sei, dass die Beklagte „nur“ diesen Betrag schulde, könne ihr nach dem Geschäftszweck und der konkreten Interessenlage nur deklarativer Charakter im Sinne einer Erklärung, dass dieser Kapitalbetrag aus der Vereinbarung vom 6. Dezember 2022 noch unberichtigt aushafte, zugeschrieben werden. Zwischen den Parteien sei unstrittig gewesen, dass dieser Kapitalbetrag noch aushafte und es sei ihnen bei der gesamten Regelung nur darum gegangen, eine Lösung für die Zahlung dieses Betrages zu finden. Irgendeine darüber hinausgehende Regelung, ein Vergleich oder Verzicht über allfällige darüber hinausgehende oder nicht bedachte Ansprüche sei weder beabsichtigt, noch vom Willen der Parteien umfasst gewesen. Insbesondere sei das Thema, ob Verzugszinsen aufgrund der ausständigen Zahlung zustünden, von beiden Seiten vollkommen unbeachtet geblieben und nie Diskussionspunkt geworden. Daraus folge, dass es den Streitteilen bei der Vereinbarung nicht darum gegangen sei, einen Streitpunkt über die Höhe der offenen Forderung zu bereinigen oder einen Verzicht auf allfällige Forderungen zu erklären. Der schlichten Erklärung, die beklagte Partei schulde der klagenden Partei einen bestimmten Betrag, der bezogen auf den Kapitalbetrag vollkommen unstrittig gewesen sei, könne auch nicht die Bedeutung eines Verzichts auf darüber hinausgehende Forderungen beigemessen werden. Die Zusatzerklärung könne auch nicht als Vergleich qualifiziert werden, weil hier keinerlei streitigen Punkte vorgelegen seien, sondern schlicht die Zahlung unstrittiger Ansprüche gesichert werden habe sollen. Daher lägen keine Gründe vor, die den gesetzlichen Anspruch der klagenden Partei auf die der Höhe nach unstrittigen Verzugszinsen vernichten würden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Partei aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klageabweisung gerichteten Abänderungs- und einem hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die klagende Partei strebt mit der Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Tatsachen- und Beweisrüge richtet sich zunächst gegen die Feststellungen, wonach die Frage der Verzugszinsen in die Kaufpreisverhandlungen und -überlegungen nicht eingeflossen, sondern alleine entscheidend gewesen sei, welchen Betrag die Käufer maximal zu zahlen bereit gewesen seien und welcher Preis für die die Verkäuferin noch akzeptabel gewesen sei, allerdings damit verknüpft, dass sich die beklagte Partei als Schwestergesellschaft der Verkäuferin mit der offenen Forderung der klagenden Partei konfrontiert gesehen habe und die Unternehmensgruppe erhöhtes Interesse an der Hereinbringung dieser Forderung gehabt habe. Sie möchte sie ersetzt wissen durch Feststellungen, wonach die Parteien davon ausgegangen seien, dass aus der Vereinbarung vom 6.12.2022 nur noch EUR 450.000,00 ohne Verzugszinsen gefordert werden knnten und daher ausschließlich die Zahlung dieses Betrags die vertraglich vereinbarte Gegenleistung für die um EUR 1.045.000,00 angebotene Wohnung gewesen sei, um welchen Preis die Wohnung nicht verkauft worden wäre, wenn die die klagende Partei zusätzlich auf Verzugszinsen bestanden hätte.
Die Berufung meint zwar, das Erstgericht habe die Beweisergebnisse, die es zur Beweiswürdigung heranzog, unrichtig gewürdigt, erläutert aber nicht, inwieweit und weshalb die bekämpften Feststellungen - die nicht in Widerspruch mit den gewünschten stehen, sondern bloß andere Aspekte beleuchten - unrichtig wären. Damit wird eine Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Der Ersatzsachverhalt könnte auch keine geänderte rechtliche Beurteilung nach sich ziehen, weil ein allfälliger gemeinsamer Irrtum über das Bestehen eines Anspruchs (einer Verpflichtung) auf Verzugszinsen diesen nicht vernichten und eine Anfechtung des Kaufvertrags ihn nicht zum Erlöschen bringen könnte. Dass Verzugszinsen nie ein Thema waren, gesteht auch die Berufung zu - damit waren sie es aber auch nicht in den Kaufpreisverhandlungen. Sie lässt inhaltlich auch unbekämpft, dass an Zinsen auch keiner der Beteiligten dachte. Damit wurde aber auch ein Verzicht darauf nicht einmal bedacht.
Weiters sucht die Berufung die Feststellung, wonach zwischen den Geschäftsführern nicht besprochen worden sei, dass mit diesem Kauf samt Zusatzvereinbarung alle Streitpunkte zwischen den Streitteilen final bereinigt und verglichen sein sollten, durch ihr Gegenteil zu ersetzen.
Der Berufung gelingt es aber nicht, darzustellen, worüber überhaupt Streit geherrscht hätte, der dann bereinigt werden hätte sollen. Dass die Teilzahlung aus der Vereinbarung vom 6.12.2022 noch offen war, war unstrittig; ebenso offenbar, dass Haftungen bestanden. Diskussionspunkt war auch nicht einmal, wie die offene Forderung nun beglichen werden sollte, sondern nur der Kaufpreis für die Wohnung – dazu braucht man keine Generalbereinigung, und sie beträfe auch nicht die Streitteile, sondern Käufer und Verkäufer. Die beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts erscheinen daher unbedenklich. Dass es, wie die Berufungswerberin meint, die im Jänner 2025 bestehenden Streitpunkte, darunter die Verzugszinsen, bei Unterfertigung der Zusatzvereinbarung noch gar nicht gegeben habe, steht dem nicht entgegen – gab es noch keine Streitpunkte oder Punkte, über die zu streiten zu befürchten war, so bestand umso weniger Anlass, eine Generalbereinigung herbeizuführen. Dass man erwartet haben mag, mit der Vereinbarung über die Zahlung der offenen Teilverbindlichkeit die Angelegenheit erledigt zu haben, erschiene nicht ungewöhnlich. Eine Erwartung stellt aber keine Vereinbarung her. Die Beteiligung vierer Unternehmen spricht für sich genommen ebenso wenig für eine Generalbereinigung, wie, dass man die Vereinbarung nutzte, um auch Haftungsentlassungen mitzuregeln. Immerhin behauptete auch die beklagte Partei nicht, dass es eine Auseinandersetzung zwischen diesen Akteuren gegeben hätte, die man so bereinigen hätte wollen, und der Geschäftsführer der Beklagten bestätigte als Anlass ihrer Involvierung G* H*s Idee, eine weitere Wohnung des Projekts I* zu kaufen, um der beklagten Partei die Zahlung der offenen Verbindlichkeit zu ermöglichen (ON 22.4, S.11).
Schließlich sollten die Feststellungen, wonach die Streitteile auch nicht besprochen hätten, dass die Vereinbarung vom 6.12.2022 durch die Zusatzerklärung vom 11.4.2024 aufgehoben sein solle und nach ihrem Willen mit dem Kaufvertrag samt Zusatzvereinbarung der ausständige Teilbetrag von EUR 450.000,00 gesichert bezahlt werden solle, durch solche ersetzt werden, wonach mit dem Kaufvertrag samt Zusatzerklärung nach ihrem Willen die noch offene Verbindlichkeit der beklagten Partei miterledigt werden sollte, wobei mit der vereinbarten Zahlung von EUR 450.000,00 die Vereinbarung vom 6.12.2022 zur Gänze als erfüllt gelten sollte, dafür aber die Wohnung um EUR 150.000,00 günstiger angeboten worden sei.
Auch dazu überzeugen die Berufungsargumente nicht. Sie beziehen sich erkennbar einmal mehr darauf, dass keiner der Beteiligten an Verzugszinsen gedacht habe. Dass „ausschließlich die Zahlung eines Betrags von EUR 450.000,00 die Gegenleistung für die um EUR 150.000,00 günstiger angebotene Wohnung sein sollte“, wie die Berufung ausführt, lässt sich vor dem Hintergrund, dass die Gegenleistung für die noch offene Teilzahlung entsprechend der Vereinbarung vom 6.12.2022 bereits erbracht worden war, nur so verstehen, dass nicht auch Verzugszinsen in die Überlegungen einbezogen wurden. Damit kann aber nicht begründet werden, dass die Vereinbarung vom 6.12.2022 aufgehoben werden sollte und dies auch besprochen wurde. Der Geschäftsführer der Beklagten sagte nicht aus, dass die Wohnung günstiger erworben werden konnte, weil plötzlich Zinsen thematisiert worden wären, wie dies die Berufung vorträgt. Vielmehr erklärte er, über Zinsen sei nie gesprochen worden (ON 22.4, S.15). Bei den vom Geschäftsführer der Klägerin per WhatsApp-Nachricht vom 4.4.2024 erwähnten Zinsen handelte es sich offenkundig auch nicht um die nun strittigen Verzugszinsen aus der Verbindlichkeit der beklagten Partei, sondern um von ihm zu zahlenden Zinsen, womöglich für die Finanzierung des Wohnungskaufpreises (./Q). Dass die beklagte Partei schon wegen ihrer fehlenden Liquidität unter Druck stand, kann auch einen womöglich vergleichsweise geringeren Verkaufspreis erklären.
Der Tatsachen- und Beweisrüge gelingt es daher nicht, Bedenken gegen die ausführlich und logisch einwandfrei begründete Tatsachengrundlage zu erwecken.
Die Rechtsrüge argumentiert, in der Zusatzerklärung vom 11.4.2024 in Zusammenhalt mit der Treuhandvereinbarung vom 24.4.2024 sei ein Neuerungsvertrag zu erblicken, mit dem die Vereinbarung vom 6.12.2022 aufgehoben und durch die in der Treuhandvereinbarung geregelte Verpflichtung der beklagten Partei, binnen 21 Tagen EUR 450.000,00 auf das Treuhandkonto zu überweisen, ersetzt worden sei. Dass Verzugszinsen nur mehr dann geschuldet werden sollten, wenn die 21-tägige Zahlungsfrist nicht eingehalten würde, ergebe sich aus Pkt II der Treuhandvereinbarung, der sinnlos wäre, wenn ohnehin Verzugszinsen aus der Vereinbarung vom 6.12.2022 zustehen sollten. Gerade weil die Parteien nicht an gesetzliche Verzugszinsen gedacht und nicht gewusst hätten, dass gesetzliche Verzugszinsen auch ohne Vereinbarung gefordert werdenkönnen, habe ausschließlich geregelt werden sollen, wann aus der noch zu leistenden Zahlung auch Verzugszinsen zustünden. Ergänzend sei festzustellen, dass die beklagte Partei der Zusatzvereinbarung nicht zugestimmt hätte, wenn der Klägerin auch noch die Möglichkeit zukommen hätte sollen, Verzugszinsen aus der Vereinbarung vom 6.12.2022 zu fordern, und dass mit der Zusatzvereinbarung die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen neu festgelegt habe werden sollen.
Dies überzeugt nicht: Ein Neuerungsvertrag iSd §§ 1376 ff ABGB kommt zustande, wenn nach dem Willen der vertragschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstands durch ein neues ersetzt wird, in dem sie mit der Begründung des neuen die Aufhebung des alten verknüpfen (RIS Justiz RS0032502). Der Novationswille, der nicht vermutet wird, muss dahin gehen, dass auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll (RS0032502 [T10]). Hingegen begründet die Vereinbarung oder Änderung von Nebenbestimmungen, die das ursprüngliche Schuldverhältnis mit bestimmten Änderungen fortbestehen lässt, eine bloße Schuldänderung nach § 1379 ABGB, bei der das ursprüngliche Schuldverhältnis nicht durch ein neues ersetzt wird (RS0032502 [T5]). So beurteilte die Rechtsprechung die Änderung der Verzinsungshöhe und Zahlungsfrist, die Änderung der Rückzahlungsmodalitäten durch Umwandlung eines Kontokorrent- in einen Abstattungskredit, die Vereinbarung einer Ratenzahlung oder die Konvertierung eines Kredits in eine andere Währung jeweils nicht als Novation (RIS Justiz RS0032332 [T1, T2, T4, T5]). Die Vertragsauslegung nach §§ 914 f ABGB führt auch hier nicht zu dem von der beklagten Partei gewünschten Ergebnis.
In der Vereinbarung, die noch ausständige Rate im Wege der Vereinnahmung eines Kaufpreises für eine Wohnung unter Einzahlung eines Betrags von EUR 450.000,- auf ein Treuhandkonto zu bezahlen, liegt keine Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes der ursprünglichen Vereinbarung und daher keine Novation (§ 1376 ABGB), sondern nur eine Änderung der Zahlungsmodalität, somit nur eine Änderung von Nebenbestimmungen iSd § 1379 ABGB.
Auf den Rechtsgrund der Forderung gehen die Vereinbarungen aus 2024 in keiner Weise ein; auch nicht auf die Höhe des Entgelts oder der einzelnen Teilzahlungen. Die Vereinbarungen wurden im April 2024 getroffen, also nach dem Fälligkeitszeitpunkt der letzten Teilzahlung. Auch mit der zweiten Rate und dem ersten Teil der dritten Rate hatte sich die beklagte Partei in Verzug befunden; darüber findet sich in der Vereinbarung nichts. Mit ihr wird allein die Modalität der noch ausstehenden Zahlung insofern verändert, als Wohnungskauf und Treuhanderlag zwischengeschaltet werden.
Unter Stundung ist die nachträgliche Hinausschiebung des Fälligkeitszeitpunkts durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner der konkreten Forderung zu verstehen; sie setzt somit den Eintritt der Fälligkeit und damit Schuldnerverzug voraus; das gilt auch für die „reine Stundung“, bei der die eingetretene Fälligkeit nicht berührt wird und der Gläubiger bloß die Geltendmachung der Forderung hinausschiebt (RIS Justiz RS0033283; RS0031962 [insb T1]). In aller Regel, vor allem dann, wenn sie nach Eintritt der Fälligkeit bewilligt wurde, schiebt die Stundung nur die Geltendmachung, aber nicht die Fälligkeit einer Forderung hinaus (RIS Justiz RS0017554).
Ein redlicher, verständiger Schuldner in der Lage der beklagten Partei konnte die Treuhandvereinbarung samt Zusatzvereinbarung eindeutig nur dahin auffassen, dass damit nur die Zahlungsmodalität für die ausständige Teilzahlung festgelegt werden sollte. Daraus ergibt sich, dass die klagende Partei das Rechtsverhältnis eindeutig nicht vom bestehenden Vertrag lösen und sie auch nicht auf andere aus dem Vertragsverhältnis resultierende Ansprüche verzichten wollte. Im Anführen des aushaftenden Teilzahlungsbetrags lag nur eine Wissenserklärung, der die Zahlung an die kaufvertragsfremde Partei begründet. Die in der Vereinbarung gefundene Zinsenvereinbarung hat sichtlich die Kaufpreiszahlung im Blick, weil das weitere Schicksal der Zahlung der EUR 450.000,00 aus dem Kaufpreis allein in der Hand des Treuhänders liegt. Dass mit dieser Regelung auch bereits entstandene Zinsenansprüche untergehen sollten, ist ihrem Wortlaut ohnehin nicht zu entnehmen.
Ob die beklagte Partei der Zusatzvereinbarung – der Änderung der Zahlungsmodalität – zugestimmt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass die klagende Partei auch Verzugszinsen (aus der ersten Vereinbarung) geltend machen kann, ist für ihren Standpunkt irrelevant, weil der Zinsenanspruch, wie das Erstgericht zutreffend darstellte, aus dem Verzug mit den aus der Vereinbarung vom 6.12.2022 geschuldeten Leistungen resultiert und durch den allfälligen Entfall der Zusatzvereinbarung nicht berührt würde.
Die Berufung bleibt daher ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausginge, nicht zu lösen waren.
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