Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Sighartner (Kreis der Arbeitgeber) und Franz Lumetsberger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **-Straße **, vertreten durch Linsinger Partner Rechtsanwälte OG in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihre Angestellte Mag. B*, Landesstelle **, wegen Invaliditätspension , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Juli 2025, Cgs*-24, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 6. August 2025 wurde der Antrag der Klägerin vom 13. Mai 2024 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension abgelehnt und ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld sowie auf Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation verneint.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Gewährung der Pensionsleistung ab 13. Mai 2024, hilfsweise die Gewährung von Rehabilitationsgeld. Seit dem letzten, durch Klagszurückziehung beendeten Verfahren sei eine Verschlimmerung eingetreten; schon die Krankenstandsprognose rechtfertige den Prozesserfolg.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und wandte ein, die Klägerin könne am allgemeinen Arbeitsmarkt noch die Hälfte des Entgelts eines gesunden Versicherten erzielen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Streitpunkt im Berufungsverfahren ist die Krankenstandsprognose. Ausgehend von der Feststellung, regelmäßige Krankenstände seien im Ausmaß von sechs bis sieben Wochen zu erwarten, legte das Erstgericht den niedrigeren Wert zugrunde und kam zum Schluss, die Klägerin sei mit sechs Wochen nicht vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Krankenstände in der Vergangenheit seien ohne Bedeutung, entscheidend sei die Prognose.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige, unbeantwortet gebliebene Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung in eine Klagsstattgabe. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.
1 Einen Verfahrensmangel erblickt die Klägerin im Unterbleiben amtswegiger Ermittlungen, um klare Feststellungen zur Krankenstandsprognose treffen zu können. Die bloße Einschätzung von Krankenständen innerhalb gewisser Grenzen sei ebenso wenig eine tunliche Entscheidungsgrundlage wie die Bildung eines arithmetischen Mittels. Das Abstellen auf den niedrigsten Wert durch den Obersten Gerichtshof sei nur der Beweislastverteilung geschuldet, entbinde das Gericht aber nicht, sämtliche notwendig erscheinenden Beweismittel aufzunehmen, wie etwa die Klägerin und die behandelnde Psychiaterin als sachverständige Zeugin einzuvernehmen oder ein Kontrollgutachten einzuholen.
1.1Für den Ausschluss eines Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt ist erforderlich, dass in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und darüber im Jahr zu erwarten sind (RIS-Justiz RS0113471, RS0084855 [T9, T15]). Grundsätzlich sind klare Feststellungen über die wirkliche Dauer von mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Krankenständen zu treffen (OGH 10 ObS 6/25t, 10 ObS 6/12y, 10 ObS 36/01v). Dies ändert aber nichts daran, dass auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der objektiven Beweislast gelten, es also zum Nachteil desjenigen ausschlägt, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen nicht bewiesen sind (RIS-Justiz RS0086050, RS0086045; OGH 10 ObS 6/12y mwN). Sind aufgrund des Beweisverfahrens daher keine klaren Feststellungen über die wirkliche Dauer von Krankenständen getroffen worden und ergibt sich eine Krankenstandsprognose nur innerhalb einer gewissen Schwankungsbreite, dann ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung der rechtlichen Beurteilung der niedrigste der möglichen Zeitwerte zugrunde zu legen (OGH 10 ObS 138/14p, 10 ObS 6/12y; RIS-Justiz RS0086050 [T8]).
1.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bei Verrichtung dem Leistungskalkül entsprechender Arbeiten künftig Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ist eine aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klärende Tatsachenfrage, wobei eine absolut sichere Aussage zur Frage künftiger Krankenstände oft nicht möglich ist (OGH 10 ObS 159/03k).
1.3Medizinische Fragen sind weder durch Parteien noch durch Zeugen zu beantworten. Wenn es der Sachverständige für erforderlich erachtet, sind zwar Zeugen zu vernehmen, ein Sachverständigengutachten kann aber durch einen (auch sachverständigen) Zeugen grundsätzlich nicht entkräftet werden (RIS-Justiz RS0040598, insb 7 Ob 192/22v, 3 Ob 144/22f; zur Krankenstandsprognose 10 ObS 77/14t). Das ergibt sich schon aus der unterschiedlichen Funktion: Zeugen sind dazu berufen, über gemachte Wahrnehmungen Auskunft zu geben, während es dem jeweils bestellten gerichtlich beeideten Sachverständigen vorbehalten ist, Fragen zu beantworten, für deren Beurteilung es der besonderen Sachkunde bedarf (SVSlg 67.413).
Bei der Beurteilung medizinischer Fragen darf sich folglich das Gericht grundsätzlich auf die eingeholten Gutachten verlassen. Wenn der medizinische Sachverständige die Notwendigkeit weiterer Befundaufnahmen – wie etwa die Einvernahme von Auskunftspersonen – verneint, darf es davon ausgehen, dass diese tatsächlich nicht besteht (vgl Neumayrin ZellKomm³ § 75 ASGG Rz 9 mwN).
1.4Daher begründet es keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn das Erstgericht die Ergebnisse des unfallchirurgischen und des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens seiner Entscheidung zugrunde gelegt und weder die Klägerin noch eine behandelnde Ärztin zur Krankenstandsprognose dazu befragt hat. Warum ein „Kontrollgutachten“ eingeholt werden hätte müssen, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht. Die Gutachten der beiden Sachverständigen samt der gemeinsamen Erörterung sind schlüssig. Da zudem beide zur gleichen Prognose kommen, liegt kein Fall des § 362 Abs 2 ZPO vor.
2 In ihrer Beweisrüge bekämpft die Klägerin die Feststellung der zu erwartenden Krankenständen von sechs bis sieben Wochen und begehrt die Ersatzfeststellung, in Zukunft seien mit hoher Wahrscheinlichkeit Krankenstände von sieben Wochen im Jahr zu erwarten. Das Erstgericht messe zu Unrecht den in der Vergangenheit liegenden Krankenständen keine Bedeutung bei. Das treffe aber nur auf die vor dem Stichtag liegenden Krankenstände zu; für die Prognose sei von der Lage am Stichtag auszugehen und nicht vom Schluss der Verhandlung erster Instanz. Da die Sachverständigen von einer Schwankungsbreite ausgingen, sei eine Feingewichtung durch Richterhand erforderlich und dazu hätten die ausreichend bescheinigten und nicht bestrittenen 60 Wochen an Krankenstand herangezogen werden müssen. Dann hätten sich sieben Wochen und ein Ausschluss der Klägerin vom Arbeitsmarkt ergeben.
2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die bekämpften und von den beiden Sachverständigen prognostizierten sechs bis sieben Wochen auf eine (in der mündlichen Gutachtenserörterung minutiös anhand der einzelnen Diagnosen begründeten) Überschneidung zwischen den beiden Fachgebieten zurückzuführen ist. Daher sind nicht vier Wochen aus unfallchirurgischer Sicht und drei Wochen aus neurologisch-psychiatrischer Sicht zu addieren (ON 22.2 S 4). Ob es Überschneidungen aus den verschiedenen medizinischen Fachgebieten gibt und deswegen die Gesamtkrankenstandsprognose niedriger ist als das Ergebnis einer bloßen Addition, bleibt eine medizinische und somit von den Sachverständigen zu beantwortende Frage und ist daher von dem das Gesamtleistungskalkül erstellenden Sachverständigen zu beantworten. Grundsätzlich bestehen daher keine Bedenken gegen die auf Basis der Gutachten getroffenen Feststellung. Selbst wenn man vom Minimum von nur einem Tag der Überschneidung ausgeht, liegt die Prognose unter sieben Wochen und die Klägerin ist nicht vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen.
2.2Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist der Umfang, den der Versicherte in der Vergangenheit (vor dem Stichtag) im Krankenstand war, höchstens als Beweiswürdigungsindiz für die Zukunft von Bedeutung; wesentlich ist ausschließlich die Prognose für die Zukunft, ausgehend von den Anforderungen in den Verweisungsberufen. Bei dieser ex ante-Prognose ist von der am Stichtag zu gewärtigenden Lage auszugehen, nicht von der zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (OGH 10 ObS 66/09t mwN; vgl RIS-Justiz RS0084364).
Daraus folgt allerdings nicht, dass mit einem Dauerkrankenstand ab dem Stichtag bzw während des Pensionsverfahrens (so bei der Klägerin ein volles Jahr bis zum 15. April 2025 [Blg ./G, ./I]) automatisch eine Krankenstandsprognose von sieben Wochen und mehr verbunden ist, die per se zu einem Ausschluss eines Pensionswerbers vom Arbeitsmarkt führt. Darauf würde aber die Rechtsansicht der Klägerin hinauslaufen.
2.3Entscheidend ist vielmehr, dass die beiden medizinischen Sachverständigen während und in Kenntnis des anhaltenden Krankenstands ein Gesamtleistungskalkül ermittelt haben, wonach die Klägerin noch am allgemeinen Arbeitsmarkt in einer Reihe von Verweisungsberufen einsetzbar ist. Die diesem Kalkül zugrundeliegende Krankenstandsprognose basiert nicht nur auf einer zumutbaren Krankenbehandlung (RIS-Justiz RS0113471), sondern auch auf den Anforderungen in den Verweisungsberufen (RIS-Justiz RS0103523).
2.3.1Die Inanspruchnahme eines Krankenstands hat das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit zur Voraussetzung. Diese besteht dann, wenn der unselbständig beschäftigte Versicherte nicht in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen (RIS-Justiz RS0103522). Während in der Vergangenheit gelegene Krankenstände immer nur im Zusammenhang mit der konkret verrichteten Tätigkeit zu sehen sind, ist für einen möglichen Ausschluss des Versicherten vom Arbeitsmarkt ausschließlich die Prognose für die Zukunft ausgehend von den Anforderungen in den konkreten Verweisungsberufen maßgebend (OGH 10 ObS 89/13f [Pkt 3] mwN).
2.3.2Eine „Arbeitsunfähigkeit“ nach § 120 Abs 1 Z 2 ASVG, also wenn der Versicherte infolge einer Krankheit nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, in der Lage ist, seine bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit zu verrichten (vgl RIS-Justiz RS0106774), ist nicht gleichbedeutend mit dem Bestehen einer Invalidität gemäß § 255 Abs 3 ASVG (OGH 10 ObS 43/13s [Pkt 3]).
2.3.3Daraus folgt, dass eine Krankschreibung durch einen Arzt noch nicht bedeutet, dass diese Krankschreibung im Sinne des Invaliditätsbegriffs zu Recht erfolgte. Wenn daher die beiden Sachverständigen unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Krankenstands und der dazugehörigen Diagnosen zu einer Prognose von sechs bis sieben Wochen kommen, ist das ein Indiz dafür, dass die laufende Krankschreibung die Klägerin nicht daran hindert, zumindest halbtägig leichte Arbeiten zu verrichten und damit die gesetzliche Lohnhälfte iSd § 255 Abs 3 ASVG zu verdienen. Die Prognose basiert auf der Ausübung der mit dem Leistungskalkül vereinbaren Verweisungstätigkeiten.
2.4 Damit bestehen aber keine Bedenken, wenn das Erstgericht diese Prognose seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat.
3 In der Rechtsrüge versucht die Klägerin die vom Obersten Gerichtshof für den Ausschluss vom Arbeitsmarkt herangezogene Grenze von sieben Wochen zu widerlegen. Diese Rechtsprechung basiere auf 14,6 durchschnittlichen Krankenstandstagen im Jahr 1986. Für das Jahr 2024 sei von der Bundesanstalt Statistik Austria ein durchschnittlicher Krankenstand von 9,2 Tagen veröffentlicht worden, sodass nunmehr schon eine Krankenstandserwartung von sechs Wochen die Klägerin vom Arbeitsmarkt ausschließe.
3.1Richtig ist, dass die vom Obersten Gerichtshof zugrunde gelegten sieben Wochen auf Zahlenmaterial aus dem Jahr 1986 zurückgehen (RIS-Justiz RS0084940, insb 10 ObS 184/92), allerdings wird diese Zeitspanne bis in die jüngste Zeit aufrecht erhalten (vgl nur RIS-Justiz RS0113471).
3.2 Für das Berufungsgericht besteht kein Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen.
4 Insgesamt ist daher das Ersturteil zu bestätigen.
5Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Für einen Zuspruch der Kosten aus Billigkeit trotz Unterliegens fehlt es schon an den rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten des Verfahrens.
6Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, da keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zur Lösung anstehen. Die Krankenstandsprognose ist eine auf Tatsachenebene mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens zu beantwortende Frage und die Grenze von sieben Wochen entspricht ständiger Rechtsprechung.
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