JudikaturOLG Linz

9Bs172/25w – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
07. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen Ing. A* B* C*wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 1. August 2025, HR*-24, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die über Ing. A* B* C*, geboren am **, gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und b StPO verhängte Untersuchungshaft unter Anwendung der folgenden gelinderen Mittel aufgehoben wird, und zwar

1.) gegen Gelöbnis, jeden Kontakt mit dem Opfer D* E* F*, geboren am **, zu unterlassen (§ 173 Abs 5 Z 3 StPO);

2.) gegen Weisung, die Wohnung des Opfers D* E* F*, geboren am **, an der Adresse ** G*/**, **-Straße **, sowie den Bereich im Umkreis von 100 Metern zu dieser Wohnung nicht zu betreten, sich dem Opfer D* E* F* nicht in einem Umkreis von 100 Metern anzunähern, das gemäß § 38a Abs 1 SPG (mit Beginn 20. Juli 2025, 17:18 Uhr, zu **) erteilte Betretungs- und Annäherungsverbot sowie eine (allfällige) einstweilige Verfügung nach § 382b EO (vgl Verfahren GZ C* des Bezirksgerichts Wels ) nicht zu übertreten (§ 173 Abs 5 Z 3 StPO);

3.) gegen Weisung, jeglichen Umgang mit dem Opfer D* E* F*, geboren am **, zu meiden (§ 173 Abs 5 Z 4 StPO);

4.) sowie Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe (§§ 173 Abs 5 Z 7, 179 StPO).

Text

BEGRÜNDUNG:

Nach gerichtlicher Bewilligung ordnete die Staatsanwaltschaft Wels (im Journaldienst) am 20. Juli 2025 die Festnahme des Ing. A* B* C*, geboren am **, gemäß § 170 Abs 1 Z 4 StPO aufgrund Tatbegehungsgefahr an (ON 1.1 und ON 3), wobei der Vollzug der Festnahme noch am 20. Juli 2025 um 18:20 Uhr (ON 2.12, 2) erfolgte.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) wurde über Ing. A* C* vom Landesgericht Wels am 21. Juli 2025 nach Vernehmung als Beschuldigter zu seinen persönlichen Daten und zur Sache die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und b StPO (mit längster Wirksamkeit bis 4. August 2025) verhängt (ON 9). Im Zuge der ersten Haftverhandlung erging am 1. August 2025 der Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem bisher angezogenen Haftgrund mit längster Wirksamkeit bis 1. September 2025 (ON 24).

Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer nach Verkündung des Beschlusses angemeldete (ON 22, 4) und ausgeführte Haftbeschwerde (ON 25), welche – neben Negierung des angezogenen Haftgrundes – auf eine Aufhebung der Untersuchungshaft gegen Anwendung gelinderer Mittel abzielt.

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Die Verhängung der Untersuchungshaft setzt voraus, dass der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist. Ein solcher dringender Tatverdacht besteht bei einem – ohne bestimmte Beweisregel (RIS-Justiz RS0114244) – aufgrund von hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten angenommenen höheren Grad der Wahrscheinlichkeit der Tatverübung (11 Os 41/18s; RIS-Justiz RS0040284 und RS0107304; Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173 Rz 3 mwN).

Das Beschwerdegericht hat im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§§ 89 Abs 2b, 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421 und RS0120817) selbst Sachverhaltsannahmen zum dringenden Tatverdacht zu treffen, welche die rechtliche Beurteilung ermöglichen, ob durch solcherart als sehr wahrscheinlich angenommene Tatsachen – objektiv und subjektiv – eine hafttragende strafbare Handlung begründet wird (13 Os 19/13p). Insofern geht das Beschwerdegericht – insbesondere mit Blick auf die gegen den Beschwerdeführer als nunmehr Angeklagten (§ 48 Abs 1 Z 3 StPO) von der Staatsanwaltschaft Wels zu St* erhobene Anklageschrift vom 6. August 2025 (ON 30), zu welcher bereits ein Einspruchsverzicht (§ 213 Abs 4 StPO) erfolgte – auf Feststellungsebene vom Vorliegen des folgenden dringenden Tatverdachts (§ 173 Abs 1 StPO) aus:

Ing. A* C* ist dringend verdächtig, er habe in der Nacht vom 19. auf den 20. Juli 2025 in G* seine ehemalige Lebensgefährtin D* F* in deren Wohnung

1./ mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, und zwar zur Hinnahme einer Penetration ihrer Scheide mit seinem Zeigefinger, genötigt, indem er sie bei ihrem Körper packte, auf ein Bett warf sowie sie durch Festhalten an ihren Armen und Beinen körperlich fixierte;

2./ mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Verständigung der Polizei und Anzeigeerstattung wegen der zu Punkt 1./ dargestellten Tat, genötigt, indem er ihr ein Mobiltelefon entriss, sie bei ihrem Arm packte und unter Anwendung von erheblicher Körperkraft in ihre Wohnung zurückzog.

Diese als hoch wahrscheinlich beurteilten Sachverhaltsannahmen beruhen in objektiver Hinsicht primär auf den der Anklageschrift zugrunde liegenden Ermittlungsergebnissen der Kriminalpolizei (Anlassbericht ON 2 und Abschlussbericht ON 29) sowie den belastenden Opferangaben im Rahmen der kontradiktorischen Vernehmung vom 1. August 2025 vor dem Landesgericht Wels (ON 28). Zum primär hafttragenden dringenden Tatverdacht wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB ist hervorzuheben, dass D* E* F* – konsistent zu ihren Angaben vor der Kriminalpolizei (ON 2.6, 5 ff) und insofern für das Erstgericht (frei von übertriebenen Emotionen, jedoch noch sichtlich beeindruckt ob des Erlebten) äußerst glaubwürdig (vgl ON 24, 3) – zusammengefasst schilderte, dass sie von C* im Vorraum ihrer Wohnung mit festem Griff auf ihren Unterarm sowie um ihren Bauch rücklings in das Schlafzimmer „mitgezerrt“ (ON 28, 15) worden sei, wobei sie sich aufgrund der erheblichen Gewalt aus dem Griff nicht habe lösen können, und ihr C* zuvor noch angekündigt habe, sie „jetzt verwöhnen“ zu wollen. Ungeachtet ihrer verbalen und auch körperlichen Gegenwehr habe er sie sodann am Bett liegend im Unterkörperbereich vollständig entkleidet (ON 28, 15 f, 18 f) und sie schließlich mit dem Zeigefinger der rechten Hand vaginal penetriert, während er mit seiner anderen Hand ihren linken Fuß festgehalten habe (ON 28, 16 f, 31). Mit diesen Schilderungen korreliert im Übrigen der aus der beigeschafften Krankengeschichte hervorgehende Befund (ON 27, 2; weiters Dokumentationsbogen ON 29.5) einer Rissquetschwunde am rechten kleinen Labium (vgl hiezu Opferangaben ON 28, 17 und 25 [„… wild und fest und schmerzhaft.“]) sowie von Hämatomen an den Handgelenken (vgl hiezu Lichtbilder ON 2.9 sowie ON 29.9, 2), wobei weitere Hämatome im Bereich Wade und Fußgelenk beim Opfer ebenso durch Lichtbilder (ON 2.9, 5 ff, ON 29.9, 3) objektiviert sind. Zum dringenden Tatverdacht in Richtung Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) ist ebenfalls auf die entsprechenden Opferangaben (ON 2.6, 6; ON 28, 20 f und 32) zu verweisen, wobei der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen zugestanden hat, F* „zurück in die Wohnung gezogen“ (ON 29.3, 4) bzw „reingezogen“ zu haben und ihr auch das Mobiltelefon „weggenommen“ zu haben, nachdem F* ihm gegenüber angekündigt habe, zur Polizei zu gehen (ON 22.2). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in der Haftbeschwerde ausdrücklich auf seine geständige Verantwortung zum Vorwurf der Vergewaltigung verwiesen (ON 25, 3). Diesbezüglich gestand C* – im Gegensatz zu seinen Aussagen vor der Kriminalpolizei (ON 2.5, 7 und ON 29.3, 4) – im Zuge der ersten Haftprüfungsverhandlung eine Penetration mit seinem Finger zu (ON 22, 2). Wenngleich der Angeklagte die Abläufe teils konträr zum Opfer schilderte, so hat C* doch zugegeben, dass er D* F* von hinten zu sich gezogen („niedergezogen“) habe, nachdem sie sich zuvor durch „Wegtauchen“ und Fußtritte bereits zur Wehr gesetzt habe (ON 2.5, 6 sowie ON 29.3, 4).

Die subjektive Tatseite geht mit der gebotenen Dringlichkeit aus dem auf Basis der dargestellten Aussagen ableitbaren objektiven Tatgeschehen hervor. Da sich das Opfer F* nicht nur mehrfach verbal, sondern auch körperlich – insbesondere durch einen Tritt bzw Boxen gegen den Schritt („Hoden“) des Angreifers (ON 2.6, 6; ON 28, 16) – zur Wehr gesetzt hat, ist mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit verdachtsmäßig zu konstatieren, dass der Angeklagte willentlich und wissentlich nicht unerhebliche Körperkraft zur Überwindung des vom Opfer D* F* tatsächlich geleisteten und ernst gemeinten Widerstands willensbeugend eingesetzt habe, wobei es ihm gerade darauf angekommen sei, D* F* zur Duldung einer digitalen Vaginalpenetration zu nötigen. Gleichsam erhellt das objektive Tatgeschehen mit der gebotenen Verdachtsdringlichkeit, dass der Angeklagte ebenso wissentlich und willentlich nicht unerhebliche Körperkraft angewendet habe, um D* F* zweckgerichtet zum Verbleib in der Wohnung und zur (zumindest vorläufigen) Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung bei der Kriminalpolizei zu nötigen.

Neben der Dringlichkeit des Tatverdachtes liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und b StPO weiterhin vor. Dieser Haftgrund stellt seinem Wesen nach insbesondere eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten gefährlicher Straftäter dar (11 Os 52/97). Insofern indiziert bereits die Anlasstat die Prognose auf weitere strafbare Handlungen mit ebensolchen Folgen (11 Os 88/93; 13 Os 183/94 = RIS-Justiz RS0097777), wobei die Anlasstat der Vergewaltigung nach allen konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eine solche mit schweren Folgen darstellt (15 Os 10/91; Nimmervoll, Haftrecht³ Rz 681 mwN), löst doch das Eindringen in die Intimsphäre in Form einer gegen den Willen eines Menschen vollzogenen Penetration zwangsläufig eine weitreichende und nachhaltige Beeinträchtigung beim Betroffenen aus. Weiters ist im Rahmen der anzustellenden kriminalistischen Prognose stets das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschuldigten (Angeklagten), wie es sich aufgrund des Verhaltens vor und nach der Tat darstellt, zu berücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0097738; Nimmervoll , Haftrecht³ Rz 561 f; vgl zur Relevanz von Charaktereigenschaften und Wesenszügen auch Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173 Rz 28 mwN). Insofern liefern – wie das Erstgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend aufzeigt – die Verfahrensergebnisse, vor allem auch mit Blick auf die belastete Vorgeschichte der Beziehung zwischen Beschwerdeführer und Opfer, entsprechende Indikationen für beachtliche Defizite in der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten. Die Opferschilderungen (ON 28, 25) legen entsprechende Rückschlüsse nahe, dass der Angeklagte im Verlauf der letzten vier bis fünf Jahre auf eine Beendigung der Beziehung durch D* F* wiederholt jeweils nicht sozialadäquat reagiert habe, wobei er zur Durchsetzung seiner Interessen massiven Druck (ON 28, 5) gegen F* ausgeübt, weder vor körperlicher (vgl ON 28, 3) noch vor psychischer Gewalt (ON 28, 6) zurückgeschreckt und ihm – insbesondere verbal – gesetzte Grenzen systematisch ignoriert habe (ON 28, 25). Obwohl der Beschwerdeführer aufgrund zurückliegender Ereignisse sowohl eine Paartherapie begonnen (ON 28, 28) als auch ein Anti-Aggressionstraining bei Neustart (ON 28, 4 und 28) absolviert haben soll, kam es zuletzt (der dringenden Verdachtslage gemäß) aufgrund des neuerlichen Beziehungsendes zu der gegenständlichen massiven Eskalation in Form der Anlasstat einer Vergewaltigung. In Anbetracht der verdachtsmäßig von Eifersucht und Machtgehabe (ON 28, 21, 25 und 29) geprägten Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der sich zurückliegend auch von einstweiligen Verfügungen (vgl ON 13.5 und ON 13.7) unbeeindruckt gezeigt haben soll (ON 28, 4 f und 30), sowie der Rücksichtslosigkeit und Vehemenz bei der Durchsetzung seiner Interessen bzw Besitz- und Machtansprüche gegenüber seiner Ex-Lebensgefährtin im Zuge der verdachtsgemäßen Anlasstaten ist weiterhin davon auszugehen, dass der Angeklagte ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens auf freiem Fuß rechtsgutgleiche strafbare Handlungen mit schweren bzw nicht bloß leichten Folgen begehen werde, und zwar weitere gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung bzw Willensfreiheit gerichtete Verbrechen und Vergehen.

Angesichts des Gewichts der Straftat (nach § 201 StGB), des mit der Tat verbundenen sozialen Störwerts und der konkreten Straferwartung ausgehend von einem Strafrahmen von zwei Jahren bis zehn Jahren Freiheitsstrafe im Fall eines verdachtslagekonformen Schuldspruchs ist mit Blick auf die absehbare Dauer der Haft auch keine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zu erkennen. Dass die Untersuchungshaft regelmäßig negative persönliche und wirtschaftliche Nachteile nach sich zieht, ändert daran nichts.

Allerdings ist nach Beurteilung des Rechtsmittelgerichts davon auszugehen, dass die (weiterhin aufrechte) Tatbegehungsgefahr aufgrund der vom unbescholtenen Beschwerdeführer erstmals – über mehr als zwei Wochen – verspürten Untersuchungshaft und der von ihm im Zuge der Haftprüfungsverhandlung (ON 22, 2 f) erkennbar gezeigten reumütigen Einsicht soweit abgeschwächt ist, dass der bestehende Haftgrund durch gelindere Mittel substituiert werden kann. In Ermangelung von jedweden Anhaltspunkten für eine sexuelle Devianz des Angeklagten ist auf Basis der Aktenlage davon auszugehen, dass sich der Relevanzbereich der Tatbegehungsgefahr in Bezug auf weitere sexuelle Übergriffe ausschließlich auf das Tatopfer D* F* zentriert. Aufgrund dieses gezielt eingrenzbaren Gefahrenradius erscheint der Zweck der Untersuchungshaft nunmehr auch durch Anwendung gelinderer Mittel erreichbar, was auch dem Ultima-ratio-Prinzip der Untersuchungshaft entspricht (vgl Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 71). Hierbei fällt besonders ins Gewicht, dass dem Beschwerdeführer durch die bisherige Haftdauer die damit verknüpften gravierenden negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf seine selbstständige berufliche Tätigkeit und Finanzlage eindrucksvoll vor Augen geführt wurden (ON 22, 3; ON 25, 3 f), und er sich vor diesem Hintergrund zur Akzeptanz jedweder Weisung bereit erklärt hat, um den „wirtschaftlichen Zusammenbruch“ (ON 25, 4) abzuwenden. Zur Hintanhaltung weiterer einschlägiger Delinquenz sind die im Spruch ersichtlichen Weisungen samt Gelöbnis (§ 173 Abs 5 Z 3 und Z 4 StPO) zu erteilen. Kumulativ ist vorläufige Bewährungshilfe anzuordnen, um dem Angeklagten eine Unterstützung bei seinen Bemühungen um eine, künftige Delinquenz vermeidende Einstellung an die Hand zu geben, wobei der Beschwerdeführer hierzu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat (ON 25, 5). In Zusammenschau ergibt sich daraus ein realistisches Haftsurrogat, sodass die Beschwerde antragsgemäß durchdringt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).