JudikaturOLG Linz

4R98/25x – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
Schadenersatzrecht
30. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Pensionist, **straße **, **, vertreten durch die Rechtsanwälte Estermann und Partner OG in Mattighofen, gegen die Beklagte Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vertreten durch die SWS Scheed Wöss Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 10.146,91 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,00), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30. April 2025, Cg*-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 1.827,12 (darin enthalten EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 24. Februar 2020 stellte der Kläger mittels eines entsprechenden (von der Beklagten stammenden) Formulars eine Anfrage an die Beklagte betreffend Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit (Beil ./A). Die Beklagte interpretierte das Ansuchen als Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit bzw auf Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation und wies den Antrag mit Bescheid vom 28. Juli 2020 zu ** ab. Nach den Ergebnissen der ärztlichen Untersuchungen sei der Kläger in der Lage, leichte Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen zu verrichten, weshalb er nicht erwerbsunfähig sei (Beil ./B).

Dagegen erhob der Kläger zu Cgs* Klage beim Landesgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht. In diesem Verfahren fand am 4. Jänner 2021 eine Tagsatzung statt, in der die Parteien (der Kläger vertreten durch seinen Rechtsanwalt Mag. B*; die Beklagte durch ihr Organ Dr. C* D*) einen Vergleich schlossen. Die Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger ab dem Stichtag 1. Juli 2020 eine Erwerbsunfähigkeitspension zu gewähren (Beil ./E).

Der Kläger begehrt EUR 10.146,91 sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden mit der wesentlichen Begründung, der in der Tagsatzung geschlossene Vergleich mit Stichtag 1. Juli 2020 habe dazu geführt, dass er einen Abschlag von 13,8 % von der monatlichen Bruttopension hinzunehmen habe. Denn zu diesem Stichtag habe der Kläger erst über 539 [richtig: 535, vgl Beil ./O; S 78 in Beil ./X; S 128 in Beil ./Y] „leistungswirksame“ Versicherungsmonate verfügt. Für eine abschlagsfreie Pension wären allerdings 540 Monate erforderlich gewesen. Der Beklagten sei aufgrund der geführten Vorkorrespondenz klar gewesen, dass es dem Kläger auf eine abschlagsfreie Pension ankomme. Zumindest hätte ihr das aber klar sein müssen. Deshalb hätte ihn Dr. D*, der die Beklagte im Verfahren vertreten habe, schon aufgrund des „Gedankens der sozialen Rechtsanwendung“ darauf hinweisen müssen, dass der beabsichtigte Vergleich für ihn in diesem Sinn nachteilig sei bzw ihn bezüglich daraus resultierender Abschläge entsprechend beraten müssen.

Hinzu komme noch, dass der Kläger ursprünglich gar keinen Antrag an die Beklagte gestellt habe, sondern nur eine Anfrage. Auch der Umstand, dass die Beklagte ohne Antrag und daher rechtswidrig einen Bescheid erlassen habe, den der Kläger bekämpfen habe müssen, sei letztendlich für den für ihn nachteiligen Vergleich ursächlich gewesen.

Die Beklagte hafte daher für den bereits eingetretenen Schaden in Form der monatlichen Pensionsabschläge. Hinsichtlich der künftigen Pensionsabschläge bestehe ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der Haftung der Beklagten.

Die Beklagtebestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte einerseits die Verjährung der Ansprüche ein. Abgesehen davon habe die Beklagte keine Verletzung von Aufklärungs- oder Anleitungspflichten zu verantworten. Wenn überhaupt sei dem Rechtsvertreter des Klägers ein Fehler unterlaufen. Dass der Rechtsvertreter des Klägers in der Tagsatzung am 4. Jänner 2021 die Klage von einem Feststellungs- in ein Leistungsbegehren umgestellt habe, sei für Dr. D* überraschend gekommen. Dr. D* habe in diesem Zeitpunkt (und auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs) nicht gewusst und auch nicht wissen müssen, ab wann der Kläger eine abschlagsfreie Pension beziehen könne. Soweit der Kläger meine, die Beklagte hätte ohne Antrag des Klägers gar keinen Bescheid erlassen dürfen, stehe dem bereits § 2 Abs 2 AHG entgegen, weil der Kläger den Bescheid aus diesem Grund gar nicht bekämpft und daher die ihn treffende Rettungspflicht missachtet habe.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgerichtdie Klage ab. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten zwei bis sechs des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, der im Berufungsverfahren nicht mehr strittig ist (§ 500a ZPO).

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass Dr. D* in der Tagsatzung am 4. Jänner 2021 nicht verpflichtet gewesen sei, den Kläger über allfällige mit dem Vergleich verbundene Pensionsabschläge aufzuklären. Die Auskunftserteilung durch Behörden könne nicht als „Ersatzrechtsberatung“ angesehen werden. Sie stelle bloß eine zusätzliche Serviceleistung dar. Die Rechtsberatung umfasse hingegen das Erstellen einer eingehenden Analyse der gegenwärtigen Situation eines Mandanten, das Aufzeigen verschiedener Handlungsalternativen im rechtlich zulässigen Rahmen und die Setzung der erforderlichen Schritte. Dagegen erschöpfe sich die Rechtsauskunft in der Wiedergabe der Rechtslage in bestimmten Punkten. Da der anwaltlich vertretene Kläger Abschläge in der Tagsatzung am 4. Jänner 2021 gar nicht thematisiert habe, habe ihm die Beklagte darüber auch keine Auskunft erteilen oder ihn entsprechend anleiten müssen. Abgesehen davon habe die Beklagte dem Rechtsvertreter des Klägers die erforderlichen Auskünfte ohnehin zuvor schon am 27. August 2020 erteilt.

Was die „antragslose“ Erlassung des Bescheids betreffe, sei dem Kläger – wenn man diese überhaupt noch als adäquat kausal für den entstandenen Schaden ansehe – vorzuwerfen, dass er den Bescheid nicht mit diesem Argument bekämpft habe, wobei aber der nachteilige Vergleichsabschluss ohnehin in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der diesbezüglich verletzten Verfahrensvorschrift stehe. Schließlich sei auch unerfindlich, warum eine Rechtspflicht der Beklagten zur „Behebung des Missstands“ bestehen sollte.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Er beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte rechtliche Beurteilung für zutreffend, weshalb eine kurze Begründung genügt (§ 500a ZPO).

Richtig ist, dass Behördenauskünfte den Dispositionsschutz bezwecken. Danach sollen Auskünfte wirtschaftliche Dispositionen erleichtern oder überhaupt erst sinnvoll ermöglichen und deren beabsichtigte Verwirklichung sichern. Das ist nur erreichbar, wenn die nach dem Auskunftsbegehren erteilte Information richtig ist. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf eine der Sache nach richtige Information. Der allfällige Ausgleich eines reinen Vermögensschadens infolge des durch eine Fehlinformation vereitelten Dispositionsschutzes ist durch die Gewährung von Schadenersatz realisierbar. Ein solcher Ersatz ist nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, wenn eine falsche oder unzureichende, schadensursächliche Auskunft als fehlerhafter Hoheitsakt zu qualifizieren ist (RS0113363).

In diesem Sinn sind Verwaltungsorgane gemäß Art 20 Abs 4 B-VG verfassungsrechtlich verpflichtet, Auskünfte über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs zu erteilen, soweit dem nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Mit der Pflicht der Behörden zur Auskunftserteilung, die jedenfalls besteht, wenn präzise, ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen gestellt werden, korrespondiert ein subjektives öffentliches Recht des Einschreiters; die Behörde hat eine dem Begehren entsprechende und inhaltlich richtige Auskunft zu geben. Zwar ist die Verwaltung nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen oder ähnlichem Verhalten verpflichtet und besteht ein Nachrang zu den übrigen Aufgaben der Verwaltung. Die Inhalte von Rechtsvorschriften sind aber richtig und vollständig mitzuteilen (1 Ob 46/00x, 1 Ob 14/00s; RS0113716; Schragel, AHG 3Rz 295). Der Behörde kommt darüber hinaus aber nicht die Funktion eines Rechtsberaters zu, sodass keine Verpflichtung besteht, im Rahmen der Auskunftserteilung gleichsam alle hypothetisch denkbaren weiteren Sachverhaltskonstellationen und  -änderungen ebenfalls zum Inhalt der Auskunft zu machen (1 Ob 46/00x, 1 Ob 154/08s).

In Lehre und Rechtsprechung sind auch allgemeine Verhaltenspflichten des Sozialversicherungsträgers gegenüber den Versicherten anerkannt. Vor allem aus dem sozialversicherungsrechtlichen Schuldverhältnis lassen sich eine Reihe von Auskunfts-, Aufklärungs-, Informations- und Beratungspflichten der Versicherungsträger begründen, deren Verletzung zur Amtshaftung führen kann (10 ObS 382/01a, 1 Ob 113/06h, 1 Ob 154/08s; RS0111538).

Der Sozialversicherungsträger hat demnach durch entsprechende Belehrung und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitgehend Rechnung trägt. Zusätzlich muss bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen werden, dh der Antrag im Zweifel zu Gunsten des Versicherten ausgelegt werden. Bestehen Zweifel über die mit einem Antrag verfolgte Parteienabsicht, ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, den Parteiwillen – etwa durch Vernehmung der Partei – klarzustellen. Der Versicherte soll somit im Rahmen der sozialen Rechtsanwendung im Verwaltungsverfahren und auch im sozialgerichtlichen Verfahren davor geschützt werden, materiell bestehende Ansprüche aus formellen Gründen (etwa zufolge einer prozessualen Ungeschicklichkeit) zu verlieren (10 ObS 382/01a mwN).

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass überhaupt ein Auskunftsersuchen oder zumindest ein für den Sozialversicherungsträger erkennbarer „Auskunftsbedarf“ vorliegt. Das ist aber in der hier vorliegenden Konstellation nicht der Fall. Vielmehr durfte das in der Tagsatzung am 4. Jänner 2021 für die Beklagte handelnde Organ – jedenfalls beim anwaltlich vertretenen Kläger – davon ausgehen, dass der von diesem selbst ins Treffen geführte Stichtag auf entsprechenden Überlegungen beruhte, zumal diesbezüglich – nach den Feststellungen – auch nicht nachgefragt oder Unsicherheiten bzw Zweifel geäußert wurden. Das Organ der Beklagten konnte und musste daher nicht erkennen, dass überhaupt ein Interesse bzw ein Bedarf an einer Auskunft besteht.

Insoweit ist für den Kläger daher auch nichts zu gewinnen, wenn er in seiner Berufung – gestützt auf Rechtsprechung – meint, „Parteienerklärungen seien im Zweifel so auszulegen, dass die diese abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht werde“ bzw dass „die Behörde verpflichtet sei, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern, wenn ein von einer Partei gestelltes Anbringen unklar sei“ (Berufung S 2). Weder bestand Anlass für irgendwelche Zweifel, noch war das Klagebegehren bzw das Rechtsschutzziel des Klägers unklar.

Abgesehen davon steht (unbekämpft) fest, dass die Beklagte dem Kläger bzw dessen Rechtsvertreter zuvor ohnehin mitgeteilt hatte, dass der Kläger (ausgehend vom Stand August 2020) weitere vier Beitragsmonate für eine abschlagsfreie Pension benötige bzw „ab Jänner 2021 die volle Pension erreichen müsste“ (US 3, drittletzter und vorletzter Absatz; vgl dazu auch den entsprechenden Aktenvermerk des Rechtsvertreters des Klägers, Beil ./F). Die Wahl des ungünstigen Stichtags liegt daher angesichts der ohnehin bekannten Sach- und Rechtslage (nur) in der Sphäre des Klägers.

Im Übrigen kann es Dr. D* als Organ der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, dass ihm – wie festgestellt – in der Tagsatzung weder die Beitragsmonate des Klägers bekannt waren, noch dass er die entsprechenden Unterlagen nicht dabei hatte (US 4). Es ist daher auch nicht korrekturbedürftig, dass das Erstgericht ein Verschulden des Organs verneinte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob – wie die Beklagte vorgebracht hat – die in der Tagsatzung am 4. Jänner 2021 offenbar erfolgte Erklärung des Rechtsvertreters des Klägers, dass der „Antrag auf Feststellung als Antrag auf Leistung gelte“ (S 2/Beil ./E) tatsächlich als „Umstellung des Klagebegehrens“ anzusehen ist (bereits die Klage zielte nämlich auf Leistung der „Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag“ ab, vgl S 2/Beil ./G). Das ändert nämlich nichts daran, dass – ausgehend von den festgestellten Umständen – vom Organ der Beklagten nicht verlangt werden kann, den vom Rechtsvertreter des Klägers bestimmt bezeichneten Stichtag zu hinterfragen. Wieso dem Organ der Beklagten – der Ansicht des Klägers zufolge (Berufung S 3) – gerade deshalb, weil der Kläger mögliche Abschläge in der Verhandlung vom 4. Jänner 2021 nicht thematisiert habe, bewusst sein hätte müssen, dass er ohne entsprechende Anleitung „durch den rückwirkenden Vergleich um seinen Rechtsschutz in Form einer abschlagsfreien Pension gebracht werde“, ist nicht nachvollziehbar.

Feststellungen zum hypothetischen Verhalten des Klägers bei entsprechender Aufklärung sind somit entbehrlich, weshalb insoweit auch kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt (Berufung S 4 f).

Es ist auch nicht zielführend, wenn sich der Kläger auf die „antragslose“ Erlassung des Bescheids als „Ausgangspunkt“ bzw „Auslöser“ der vom ihm zu verzeichnenden Pensionseinbußen stützt. Selbst wenn man neben der natürlichen Kausalität auch die juristische Kausalität und damit den Adäquanzzusammenhang bejaht (vgl RS0022582 [T15]), stehen die eingetretenen Schäden nicht mehr im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der (womöglich) unvertretbar rechtswidrigen und schuldhaften Erlassung des Bescheids. Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs liegt darin, dass aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte (RS0022933, RS0027553). Die Nichtberücksichtigung der eingrenzenden Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs hätte gerade auch im Gebiet des Amtshaftungsrechts eine Uferlosigkeit der Haftpflicht der Rechtsträger zur Folge (RS0031143 [T7]).

Eine Norm, die Organe dazu verpflichtet, Bescheide nur auf Antrag zu erlassen, bezweckt aber nicht die Verhinderung von Schäden, die die Partei dadurch erleidet, dass sie anlässlich der Bekämpfung eines solchen Bescheids (hier im sozialgerichtlichen Klagsweg) einen für sie nachteiligen Vergleich schließt. Deshalb liegt auch der in diesem Zusammenhang geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel (Berufung S 3 f) nicht vor. Ob der Kläger – wie das Erstgericht meinte – die ihn treffende Rettungspflicht missachtet hat, kann dahingestellt bleiben.

Schließlich ist dem Erstgericht beizupflichten, dass nicht ersichtlich ist, woraus sich eine (sonstige) Rechtspflicht der Beklagten, den „Missstand zu beseitigen“, ergeben soll. Mit den ins Treffen geführten allgemeinen Verhaltenspflichten eines Sozialversicherungsträgers gegenüber den Versicherten lässt sich das ebenso wenig begründen, wie mit dem „Sozialstaatsprinzip“, dem „Gedanken sozialer Rechtsanwendung“ oder dem Grundsatz von Treu und Glauben. Auch daraus lassen sich daher keine Amtshaftungsansprüche ableiten.

Insgesamt musste der Berufung daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.

Zum Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist festzuhalten, dass der Kläger sein Feststellungsinteresse mit EUR 5.000,00 bewertete. Das Berufungsgericht – das an die Bewertung durch den Kläger nicht gebunden ist (RS0042617 ) – erachtet das allerdings als zu gering bemessen. Das vom Kläger behauptete monatliche „Pensionsdefizit“ beträgt EUR 441,17. Ausgehend von der (gerichtsbekannten) statistischen Lebenserwartung des mittlerweile 65-jährigen Klägers von rund 83 Jahren ergibt sich (bereits ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen und allfälligen künftigen Valorisierungen) ein Gesamtbetrag von über EUR 90.000,00. Daher war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 30.000,00 übersteigt.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Ob und inwieweit in einer bestimmten Situation eine Aufklärungspflicht einer Behörde besteht, hängt genauso von den Umständen des Einzelfalls ab, wie die Beurteilung der Frage, ob ein Organ an der Unterlassung einer womöglich gebotenen Aufklärung bzw Anleitung ein Verschulden trifft (vgl RS0113363 [T6]).