JudikaturOLG Linz

6R60/25y – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
02. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Karin Gusenleitner-Helm und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Pensionistin, **, **, vertreten durch Dr. Erich Moser, Dr. Martin Moser, Rechtsanwälte in Murau, gegen die Beklagte B* GmbH , FN **, **straße **, **, vertreten durch die Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen EUR 16.200,00 sA , über die Berufung (Berufungsinteresse: EUR 16.200,00 sA) sowie den Kostenrekurs der Klägerin (Rekursinteresse: EUR 713,52) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 5. März 2025, Cg*-32, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

I. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

II. Dem Kostenrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 5.179,32 (darin EUR 863,22 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

III. Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 1.807,29 (darin EUR 301,21 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Als Eigentümerin eines Einfamilienhauses beauftragte die Klägerin die Beklagte aufgrund ihrer diesbezüglichen Werbeversprechen mit einer chemischen Reinigung der Dachziegel ihres Hauses mit dem Produkt **.

Das Hausdach der Klägerin ist mit Betondachziegeln der Marke ** ohne Besandung eingedeckt und war zum Zeitpunkt der Durchführung der Reinigung im Oktober 2022 bereits 30 Jahre alt.

Im darauffolgenden Frühjahr bemerkte die Klägerin in der südlichen Dachrinne Ablagerungen, die sich durch den Reinigungsschaum gelöst hatten, und auch die Dachziegel selbst wiesen ihrer Meinung nach ein „abgerubbeltes“ Aussehen auf.

Bei diesen Ablagerungen handelt es sich um solche, die bereits zuvor vorhanden waren und sich durch den Reinigungsschaum lediglich gelöst haben. Dieser natürliche Abrieb, der über den Lauf der Jahre erfolgt, stellt aber weder eine Beschädigung dar, noch verkürzt er die Nutzungsdauer des Daches. Das Dach befand sich nach der Reinigung und befindet sich auch nach wie vor in einem altersgemäßen Zustand und weist keinerlei Beschädigungen auf. Es lag und liegt auch keine Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit der Eindeckung bzw der Dachziegel oder eine Verkürzung der Nutzungsdauer des Daches durch die Reinigung vor.

Laut vom Verband der Sachverständigen herausgegebenem Nutzungsdauerkatalog aus dem Jahr 2020 weist eine Ziegeleindeckung wie am Dach der Klägerin eine Nutzungsdauer von 30 bis 40 Jahren auf.

Die Klägerin begehrte – gestützt auf Schadenersatz – die Zahlung von EUR 16.200,00 sA als Hälfte der für einen nunmehr erforderlichen Austausch der Dachziegel veranschlagten Kosten mit der Begründung, die Beklagte habe den Auftrag nicht sach- und fachgerecht ausgeführt. Vielmehr habe eine Untersuchung der Betondachziegel ergeben, dass die Ablösung von deren Beschichtung und das damit verbundene „Zerbröseln“ ihrer Oberfläche auf einen chemischen Angriff zurückzuführen sei, weil die bauarttypische Beschichtung der Dachziegel auf Acrylatbasis wasserbeständig sei. Zudem hätte die Beklagte die Klägerin darüber aufklären müssen, dass es bei der gegenständlichen Reinigung zu einem Aufrauen bzw Absanden der Oberfläche der Dachziegel kommen könne.

Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Die Reinigung sei ordnungsgemäß erfolgt und habe das von der Klägerin bemerkte Ablösen von feinkörnigem Material mit der Werkstoffeigenschaft der Dachziegel zu tun. Es handle sich dabei um einen üblichen, die Funktionstüchtigkeit des Daches in keiner Weise beeinträchtigenden Vorgang. Die Reinigung sei nicht invasiv erfolgt, zumal das verwendete Reinigungsmittel derart wirke, dass es von organischen Verschmutzungen aufgenommen werde und diese austrockne. Damit werde ein natürlicher Witterungsprozess bewirkt und reinige sich das Dach im Laufe der nächsten Monate durch Wind und Regen von selbst.

Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz über EUR 5.801,64. Es legte den auf US 2 bis 3 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Die für das Berufungsverfahren wesentlichen Feststellungen wurden bereits eingangs wiedergegeben.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass es an einem wie auch immer gearteten Schaden der Klägerin und damit an der Grundvoraussetzung eines Schadenersatzanspruches mangle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit einem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Die Beklagte strebt in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.

Außerdem erhebt die Klägerin einen Kostenrekurs mit dem Abänderungsantrag, der Beklagten nur einen Kostenersatz von EUR 5.088,12 zuzusprechen.

Die Berufung ist nicht berechtigt; der Kostenrekurs hingegen ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

I. Zur Berufung

1.1. In der Mängelrüge moniert die Klägerin, dass das Erstgericht ihrem mehrfachen Beweisantrag auf Beiziehung eines „Subsachverständigen“ aus dem Fachgebiet der Chemie nicht entsprochen habe. Die Begutachtung sei angesichts des vorgelegten Untersuchungsberichts der C* (Beilage ./E) einerseits zur Beantwortung der Frage, „ob und in welchem Ausmaß“ durch den von der Beklagten bewirkten Einsatz von chemischen Mitteln ein Schaden an den Dachziegeln – allenfalls in Form vom Spät- oder Dauerfolgen – eingetreten sei, notwendig. Anderseits sei die Zusammensetzung des Reinigungsmittels und dessen Dosierung noch nicht ermittelt worden. Mangels Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Chemie habe das Erstgericht entscheidungswichtige Feststellungen nicht treffen können und habe es daher zu einer unrichtigen Rechtsfindung kommen müssen.

1.2.Im Wesentlichen begehrt die Klägerin damit die neuerliche Beantwortung der bereits durch das Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Dachdeckerarbeiten/ Spenglerarbeiten beantworteten Frage nach dem Vorliegen eines Schadens, wenngleich durch einen Sachverständigen mit einem anderen Fachgebiet. Es liegt daher primär an der Klägerin aufzuzeigen, weshalb eine neuerliche Begutachtung im Hinblick auf § 362 Abs 2 erster Satz ZPO geboten ist.

1.3.Scheint das abgegebene Gutachten ungenügend oder wurden von den Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen, so kann das Gericht gemäß § 362 Abs 2 erster Satz ZPO auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass eine neuerliche Begutachtung durch dieselben, durch andere Sachverständige oder doch mit Zuziehung anderer Sachverständiger stattfinde. Eine Vorgehensweise nach § 362 Abs 2 erster Satz ZPO ist also dann angezeigt, wenn sich das abgegebene Gutachten als ungenügend erweist oder von mehreren (vom Gericht bestellten) Sachverständigen widersprüchliche Ansichten geäußert wurden ( Schneider in Fasching/Konecny³, III/1, § 362 ZPO Rz 3).

1.4.In Anbetracht dessen, dass im vorliegenden Verfahren nicht mehrere vom Erstgericht bestellte Sachverständige tätig geworden sind, ist daher lediglich zu klären, ob das Gutachten des einzig beigezogenen Sachverständigen samt dessen Erörterung ungenügend im Sinn des § 362 Abs 2 erster Satz ZPO ist. Ungenügend ist ein Gutachten nur, wenn es unschlüssig, lückenhaft, unrichtig oder widersprüchlich ist ( Spitzer in Spitzer/Wilfinger, Beweisrecht § 362 ZPO Rz 4).

Die Klägerin zeigte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in ihrer Mängelrüge Unklarheiten oder Unschlüssigkeiten des Sachverständigengutachtens auf und liegen solche nach Ansicht des Berufungsgerichtes auch nicht vor. Die Ausführungen der Klägerin erschöpfen sich vielmehr darin, das Abweichen des Sachverständigengutachtens vom Untersuchungsbericht der C* aufzuzeigen. Damit richten sich diese im Ergebnis jedoch ausschließlich gegen die Richtigkeit des Gutachtens an sich, womit die Klägerin aber keine tatsächlich vorliegenden Widersprüche im Sachverständigengutachten selbst aufzeigt.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist es eine Frage der Beweiswürdigung, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, dem Gutachten gefolgt werden kann oder eine Ergänzung oder die Einholung eines weiteren Gutachtens notwendig ist. Auch Überlegungen bezüglich vermeintlicher Widersprüche zwischen gerichtlichen und privaten Sachverständigengutachten zählen zur Beweiswürdigung (RS0043163; RS0043320). Der Sachverständige konnte darlegen, dass „das Dach überhaupt keine Beschädigungen aufweist und daher auch keine, die auf die vorgenommene Reinigung zurückzuführen sind“ (ON 30.3, S 6). Selbst eine von der Klägerin befürchtete chemische Reaktion, die durch das chemische Gutachten bewiesen werden soll, könnte aber an der vom Sachverständigen aus dem Fachbereich der Dachdeckerarbeiten/Spenglerarbeiten attestierten Schadensfreiheit des Daches nichts ändern. Insofern fehlt es an der Entscheidungsrelevanz und liegt in der Nichteinholung des chemischen Gutachtens kein Verfahrensmangel begründet.

1.5. Betreffend das Argument der Klägerin, eine Begutachtung aus dem Fachgebiet der Chemie sei weiters erforderlich, um die Zusammensetzung des Reinigungsmittels und dessen Dosierung zu ermitteln, ist darauf hinzuweisen, dass dies angesichts der obigen Ausführungen schlichtweg nicht von Relevanz ist, zumal bezogen auf allfällige Spät- und Dauerfolgen auch kein Feststellungsbegehren verfahrensgegenständlich war und ist.

1.6. Die Mängelrüge ist daher nicht erfolgreich.

2.1. In der Beweisrüge wendet sich die Berufung gegen folgende Feststellung:

„Tatsächlich handelt es sich bei diesen Ablagerungen lediglich um solche, die bereits davor vorhanden waren und sich durch den Reinigungsschaum nur gelöst haben. Dieser natürliche Abrieb, der über den Lauf der Jahre erfolgt, stellt aber weder eine Beschädigung dar noch verkürzt er die Nutzungsdauer des Daches. Das Dach befand sich nach der Reinigung und befindet sich nach wie vor in einem altersgemäßen Zustand und weist keinerlei Beschädigungen auf. Es lag und liegt auch keine Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit der Eindeckung bzw. der Dachziegel oder eine Verkürzung der Nutzungsdauer des Daches durch die Reinigung vor.“

Stattdessen wird folgende Ersatzfeststellung begehrt:

„Die Dachziegel der klagenden Partei weisen eine Ablösung der Beschichtung auf. Die objektiv festgestellten Ablösungen der Beschichtung sind auf einen chemischen Angriff durch die beklagte Partei zurückzuführen und stellen eine Beschädigung des Daches dar.“

2.2.Voranzustellen ist, dass die Beweiswürdigung des Erstgerichts auf US 4 f ausführlich, aktenbezogen und gut nachvollziehbar ist, sodass darauf grundsätzlich verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Die bekämpften Tatsachenannahmen stützte das Erstgericht maßgebend auf das schlüssige und nachvollziehbare schriftliche Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie dessen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung. Dabei setzte es sich nicht nur mit den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer Vernehmung als Partei, sondern auch mit dem Untersuchungsbericht der C* im Detail auseinander und begründete schlüssig, weshalb es trotz teils in Widerspruch zum Gerichtssachverständigengutachten stehender Ergebnisse und Beobachtungen Ersteres seinen Feststellungen zugrunde legte. Hervorzuheben ist vor allem die Überlegung des Erstgerichts, wonach es sich bei den von der Klägerin als (durch das Reinigungsmittel der Beklagten) nicht belastet betitelten Stellen gerade um solche handle, welche keiner Witterung bzw. derselben nicht in gleicher Weise als „belastete Stellen“ ausgesetzt seien. Gleiches gilt für den Gedanken, dass dem Untersuchungsbericht der C* das Vorliegen eines chemischen Angriffs bereits als Arbeitshypothese zugrunde gelegen sei.

2.3. Die Klägerin legt in ihrer Beweisrüge dar, aus dem Untersuchungsbericht der C* ergebe sich, dass die vorliegenden Ablösungen von Teilen der Beschichtung der Ziegel auf Acrylatbasis auf einen chemischen Angriff zurückzuführen seien, zumal dies angesichts der Wasserbeständigkeit dieser Beschichtung die einzig mögliche Ursache für Ablösungen sei. Sie kritisiert daher, dass sich der gerichtlich bestellte Sachverständige – unter Hinweis darauf, dass sein Fachgebiet nicht jenes der Chemie umfasse – nicht mit dem Untersuchungsbericht der C* auseinandergesetzt und nicht gewusst habe, ob Beschichtungen auf Acrylatbasis wasserbeständig seien. Aus diesem Umstand schließt die Klägerin, dass dem Untersuchungsbericht der C* höhere Bedeutung für die Tatsachenfeststellungen zukomme als dem gerichtlichen Sachverständigengutachten.

2.4.Zunächst ist festzuhalten, dass eine fehlende Würdigung eines Privatgutachtens durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen per se weder einen (ohnedies nicht geltend gemachten) Verfahrensmangel darstellt, noch beim Berufungsgericht Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken vermag. Dies, zumal das Erstgericht selbst – ungeachtet des Umstands, dass es sich im Rahmen seiner beweiswürdigenden Erwägungen ohnehin eingehend mit demselben befasst hat – nicht verpflichtet ist, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und dem Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen aufzuklären. Es kann sich vielmehr ohne weitere Erhebungen dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen und zwar auch dann, wenn das Gerichtsgutachten im Widerspruch zum Ergebnis eines von den Parteien privat beauftragten Gutachtens steht (RS0040592).

2.5.Abgesehen davon sind Privatgutachten lediglich Urkunden, die Beweis dafür machen, dass ihr Inhalt der Ansicht des jeweiligen Verfassers entspricht (RS0040363, RS0040636). Nach der Rechtsprechung sind Privatgutachten daher auch nicht geeignet, in einer Sachverständigenfrage für sich allein die Entscheidung zu stützen. Ein im Sinn der §§ 351 ff ZPO „notwendiges“ Gutachten kann nicht durch ein Privatgutachten ersetzt werden. Im Zivilprozess können Feststellungen aufgrund von Privatgutachten nur mit Zustimmung des Gegners getroffen werden (17 Ob 21/10b; RS0040636). Im Hinblick darauf, dass das Vorliegen einer solchen Zustimmung weder behauptet wurde, noch gegeben ist, kann die begehrte Ersatzfeststellung bereits aus diesem Grund nicht auf den Untersuchungsbericht der C* (und auch auf kein anderes Beweisergebnis) gestützt werden. Zudem ist diesem auch eine bloße Vermutung eines chemischen Angriffs zu entnehmen, zumal dort ausdrücklich auf notwendige weitere Informationen verwiesen wird, um eine gesicherte Aussage treffen zu können (vgl Beilage ./3, S 3).

2.6.Angesichts der nachvollziehbaren, über das Erforderliche hinausgehenden (vgl RS0040592) Argumentation des Erstgerichts vermochten die Ausführungen der Klägerin sohin keine Zweifel an der der bekämpften Feststellung zugrundeliegenden Beweiswürdigung zu erwecken. Dies, zumal der Prüfbericht der bautechnischen Versuchs- und ForschungsanstaltD* (Beilage ./3) diese Überlegungen stützt und ein witterungsbedingter Abrieb trotz allfälliger Wasserbeständigkeit der Ziegelbeschichtung nicht ausgeschlossen werden kann, sei es durch die vom Sachverständigen genannte Auswirkung der Sonne oder aber auch durch Wind bzw Hagel.

2.7. Die Beweisrüge ist daher nicht erfolgreich.

3.1. Da sich das angefochtene Urteil damit insgesamt als nicht korrekturbedürftig erweist, war der Berufung der Klägerin keine Folge zu geben.

3.2. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision liegen nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts lediglich von der Tatfrage abhing.

II. Zum Kostenrekurs

1. Der Kostenrekurs befasst sich einzig mit der Frage, ob der Beklagten für die Teilnahme ihres Vertreters an der Befundaufnahme des Sachverständigen der vom Erstgericht zugesprochene Kostenersatz nach TP 3A gebührt.

2.Der bloße Hinweis des Gerichts, die Parteienvertreter vom Termin der Befundaufnahme zu verständigen, ist auch dann, wenn er in Befehlsform verfasst wird, schon begrifflich kein Auftrag iSd TP 3A III RATG, die Befundaufnahme nur in ihrer Anwesenheit durchzuführen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 3.74). Gegenständlich wurde der Sachverständige vom Erstgericht ersucht, die Parteien(vertreter) rechtzeitig vom Termin der Befundaufnahme zu verständigen, und liegen daher die Voraussetzungen eines Kostenersatzes nach TP 3A III RATG, wie von der Klägerin zutreffend in ihrem Kostenrekurs aufgezeigt, nicht vor. Der Beklagten ist die Teilnahme ihres Vertreters an der Befundaufnahme lediglich nach TP 7/2 RATG zzgl. einfachem Einheitssatz (vgl § 23 Abs 5 RATG) zu ersetzen (OLG Linz 6 R 26/25y und ausführlich 1 R 41/23i) .

3. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 16.200,00 ergibt sich für eine Stunde Befundaufnahme ein zu ersetzender Bruttobetrag von EUR 630,72. Die erstgerichtliche Kostenentscheidung, mit welcher ein Bruttobetrag von EUR 1.253,04 zugesprochen wurde, war spruchgemäß um EUR 622,32 inkl. USt zugunsten der Klägerin zu kürzen.

4 . Damit erweist sich der Kostenrekurs als teilweise erfolgreich.

5.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses über den Kostenpunkt resultiert aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

III. Die Kostenentscheidungfür das Berufungsverfahren gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat der Beklagten die Kosten für die Berufungsbeantwortung von EUR 1.958,22 brutto zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung betreffend den Kostenrekurs gründet sich auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Die Klägerin hat eine Änderung der Kostenentscheidung um EUR 713,52 brutto angestrebt und eine solche im Ausmaß von EUR 622,32 brutto erwirkt. Sie hat somit zu 87 % obsiegt und daher nach Quotenkompensation Anspruch auf 74 % ihrer Rekurskosten, das sind EUR 150,93 brutto.

Eine Saldierung der wechselseitigen Kostenansprüche der Klägerin und der Beklagten ergibt den aus dem Spruch ersichtlichen Zuspruch.