JudikaturOLG Linz

2R96/25p – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
22. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH , **, **, **, vertreten durch Mag. Thomas Laherstorfer, Rechtsanwalt in 4810 Gmunden, und des Nebenintervenienten auf ihrer Seite DI (FH) B* C* , Selbständiger, geb. am **, **straße **, **, vertreten durch Dr. Roland Mühlschuster, Rechtsanwalt in 4600 Wels, gegen die Beklagte D* , geb. am **, Gastwirtin, **straße **, **, vertreten durch die Landl + Edelmann Rechtsanwaltspartnerschaft in 4840 Vöcklabruck, wegen EUR 29.276,82 s.A., über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 29. April 2025, Cg*-56, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin und dem Nebenintervenienten binnen 14 Tagen jeweils die mit EUR 3.138,12 (darin jeweils EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Wohnhaus der Beklagten wurde am 21. Juni 2021 durch Hagel beschädigt. Der Nebenintervenient besichtigte für den Elementarschadenversicherer der Beklagten, die E* F* AG, den Schaden. Die Klägerin reparierte das Dach. Die Beklagte bezahlte ihr für die Notabdichtung EUR 2.768,40 und auf die Rechnung Nr.** über EUR 39.276,82 für die Sanierung des Hagelschadens am 23.1.2023 EUR 10.000,00.

Die Klägerin begehrt den restlichen Werklohn aus der Rechnung Nr.**, hilfsweise den restlichen Betrag aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Anerkenntnis. Die Beklagte habe sie im April 2022 ersucht, sich den Hagelschaden anzusehen und beim Besichtigungstermin mit der Sanierung des Dachs beauftragt, aber darum gebeten, vor Beginn der Arbeiten einen Kostenvoranschlag zu erstellen und diesen direkt an ihren Versicherungsmakler, G*, sowie den Sachverständigen ihrer Elementarversicherung, den Nebenintervenienten, zu übermitteln. Die weitere Schadensabwicklung habe dann direkt mit der Versicherung bzw. mit dem Nebenintervenienten abgestimmt werden sollen. Sie habe sodann am 25.04.2022 den Kostenvoranschlag per E-Mail an die beiden übermittelt; mit E-Mail vom 26.04.2022 sei er von der Versicherung freigegeben und der von der Beklagten bereits zuvor erteilte Reparaturauftrag damit bestätigt worden. Da das Gebäude bereits zum Teil durchfeuchtet gewesen sei, habe sie am 15.06.2022 eine Notabdichtung durchgeführt, was die Beklagte am Regiebericht im Feld "Auftraggeber" bestätigt habe. Die dafür gestellte Rechnung habe die Beklagte auch bezahlt. Im September habe sie dann die Sanierung ordnungsgemäß durchgeführt und die Rechnung an den Versicherungsmakler, den Versicherer und die Beklagte übermittelt; die Beklagte habe trotz Mahnungen nur EUR 10.000,00 darauf bezahlt. Ein Vertragsrücktritt sei verfristet.

Der Nebenintervenient ergänzte, nicht er, sondern die Beklagte habe die Klägerin beauftragt und sie habe für die Sanierung auch eine (Akonto-)Zahlung des Versicherers erhalten.

Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wendete zusammengefasst ein, sie habe die Klägerin nicht beauftragt, sondern nur den Kontakt zu ihr hergestellt. Vielmehr habe sich der Nebenintervenient für den Versicherer um die Schadensabwicklung gekümmert und der Versicherer die Arbeiten der Klägerin freigegeben. Ein Vertrag hätte bei der Besichtigung noch gar nicht geschlossen werden können, weil Umfang und Entgelt noch nicht festgestanden seien. Ihre Zahlung sei nicht als Anerkenntnis zu werten; vielmehr sei der der Klägerin überwiesene Betrag aus der vom Versicherer an sie geleisteten Akontozahlung übrig gewesen, sodass sie mit der Zahlung nur einen allfälligen Rückforderungsanspruch des Versicherers erfüllt habe. Ihre Aussage, alles weitere sei mit der Versicherung abzuwickeln, könne nur so verstanden werden, dass der Vertrag mit der Versicherung zu schließen sei. Außerdem leide die Ausführung an (bestimmten) Mängeln. Falls ein Vertrag mit ihr zustande gekommen sei, trete sie davon fristgerecht zurück, weil sie nicht über die Möglichkeit des Vertragsrücktritts nach FAGG aufgeklärt worden sei.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Es legte seiner Entscheidung die auf den Urteilsseiten 2 – 6 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die teilweise eingangs als unstrittig vorangestellt wurden und zusammengefasst auch die Folgenden umfassen, von denen die bekämpften kursiv dargestellt sind:

Am 20. April 2022 kam es über Initiative der Beklagten zu einem Termin bei ihrem Wohnhaus, bei dem der Geschäftsführer und ein Mitarbeiter der Klägerin und die Beklagte anwesend waren. Der Geschäftsführer und die Beklagte vereinbarten bei diesem Termin, dass die Klägerin die durch den Hagel verursachten Schäden am Dach des Hauses der Beklagten behebt, wobei die Höhe des Werklohns mit der Gebäudeversicherung der Beklagten abgeklärt werden sollte.Die Beklagte wollte wieder eine Eindeckung wie sie auch vorher vorhanden war. Die Klägerin (Unternehmerin) belehrte die Beklagte (Verbraucherin) zu keinem Zeitpunkt über ein Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG.

Der Versicherungsmakler der Klägerin schrieb am 21.4.2022 per E-Mail an die E* F* AG:

„[…] leider die nächste Hiobsbotschaft von VN. Gestern hat Dachdecker das Dach besichtigt. Eine Seite lt. Dachdecker kpl. beschädigt – kpl. nass!

- KV folgt! […] An SV Hr. C*, bitte um Info, wegen Besichtigungstermin, wenn E* dies beauftragt! […]“

Die Klägerin erstellte ein erstes Angebot, das sie an den Nebenintervenienten übermittelte. Dieser besichtigte am 25.4.2022 das Objekt, gab das Angebot aber nicht frei, weil es die Unterdachbahn nicht umfasste und ersuchte die Klägerin um Ergänzung des Angebots. Daraufhin übermittelte die Klägerin ein aktualisiertes Angebot - den Kostenvoranschlag vom 25.4.2022 - per E-Mail an den Nebenintervenienten und den Versicherungsmakler der Beklagten. Der Nebenintervenient leitete es mit dem Hinweis an den Versicherer weiter, dass die Versicherungsnehmerin um dringende Freigabe der Dackdeckerkosten ersuche; dieser übermittelte am nächsten Tag die Freigabe dieses Angebots an den Versicherungsmakler der Beklagten. Noch am 26.4.2022 leitete der Makler diese E-Mail an die Klägerin und in Kopie an die Tochter der Beklagten, deren E-Mail-Adresse diese angegeben hatte, weiter.

Am 15.6.2022 nahm die Klägerin die Notabdichtung vor; den Regiebericht unterschrieb die Beklagte in der Zeile „Auftraggeber“. Für die provisorische Sicherung und Anbringung von Planen gibt es kein Regel- oder Normenwerk; dass die Notabdichtungsarbeiten den allgemein anerkannten Regeln der Technik zuwider ausgeführt worden wären, ist nicht feststellbar.

Im September 2022 führte die Klägerin die Dachdeckerarbeiten zur Behebung der Hagelschäden durch. Die von ihr verwendeten Dachziegel der Marke ** sind den zuvor verwendeten Ziegeln der Marke ** gleichwertig; die Verwendung von Dachsteinen unterschiedlicher Hersteller führt zu keiner Wertminderung. Das Ichsenblech aus Kupfer war vom Hagel massiv zerdellt, sodass es nicht wieder montiert werden konnte. Das von der Klägerin verbaute Blech ** ist gegenüber dem früher vorhandenen Kupferblech minderwertig und lässt eine kürzere Nutzungsdauer erwarten als jenes.

Die Klägerin übermittelte die Rechnungen, die angemessene Preise enthalten, an den Nebenintervenienten. Dieser forderte noch weitere Unterlagen von der Klägerin zur Prüfung an. Die Beklagte unterschrieb daraufhin wie von der Klägerin gefordert einen Regiebericht mit dem Wortlaut „Dachsanierung infolge Hagelschaden gesamt 127 Stunden“.

Erstmals mit „Zahlungserinnerung“ vom 10.12.2022 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der Rechnungen Nr.** über EUR 39.276,82 und Nr.** über EUR 2.768,40 auf. In der Zahlungserinnerung war keine Kontonummer enthalten und auch die Rechnungen waren ihr nicht angeschlossen.

Der Anwalt der Klägerin übermittelte die Zahlungserinnerung mit auszugsweise folgendem Schreiben vom 2.1.2013 an den Versicherer:

„[…] Ich gehe davon aus, dass die Rechnung bereits bei Ihrem Versicherungsunternehmen eingereicht wurde, aber bislang keine Zahlung erfolgte. Da es sich nach dem Dafürhalten meiner Mandantschaft (und auch meiner Einschätzung nach) um einen versicherten Anspruch handelt, ersuche ich Sie höflich, möglichst umgehend für einen vollständigen Zahlungsausgleich zu sorgen, oder mir mitzuteilen, was der Erledigung im Wege steht. […]“

Die Beklagte rief daraufhin bei der Klägerin an, weshalb man ihr am 18.1.2023 die Rechnungen übermittelte. Sie zahlte die Rechnung für die Notabdichtung und am 23.1.2023 weitere EUR 10.000,00 aufgrund der Rechnung Nr. **. Mit E-Mail vom 7.2.2023 wies sie die Klägerin darauf hin, dass sie bereits EUR 12.000,00 überwiesen habe, gab ihren Rechtsanwalt bekannt und forderte die Klägerin auf: „Klärt den restlichen offenen Betrag mit der Versicherung ab“.

Die Klägerin mahnte die Beklagte im März und April.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sei ein übereinstimmender Vertragswille dahingehend vorgelegen, dass die Klägerin den gesamten Hagelschaden am Dach des Hauses der Beklagten reparieren sollte, ohne dass dieser detailliert festgehalten worden sei. Ob es sich bei der Klärung der Höhe des Werklohns, den die Klägerin mit der Versicherung besprechen habe sollen, um eine aufschiebende Bedingung oder anderes gehandelt habe, könne dahingestellt bleiben, weil die Gebäudeversicherung das Angebot ohnehin „freigegeben“ habe. Mit dieser Freigabe sei bei Auslegung nach der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) kein eigenständiger Auftrag erteilt, sondern (gegenüber dem Makler der Beklagten) erklärt worden, dass die Versicherung die Kosten dieser Reparatur der Beklagten gegenüber übernehmen werde. Die Beklagte habe also mit der Klägerin einen Werkvertrag geschlossen und ihr dafür das angemessene Entgelt zu bezahlen.

Da die Beklagte bloß eine Behebung der Hagelschäden beauftragt habe, seien keine weiteren Details wie der Hersteller der Dachziegel oder das zu verwendende Blech Vertragsinhalt geworden. Mängel seien keine festgestellt worden. Dem Argument des Rücktritts nach FAGG sei entgegenzuhalten, dass zwar keine erhebliche Umbaumaßnahme iSd § 1 Abs 2 Z 7 FAGG vorlägen, der Beklagten aber gem. § 18 Abs 1 Z 1 lit b bzw. Abs 2 FAGG kein Rücktrittsrecht zustehe und ein Rücktritt im Einspruch vom 28.6.2023 aufgrund des Vertragsschlusses samt Freigabe vom April 2022 nach § 11 Abs 2 Z 1 FAGG verfristet wäre.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klageabweisung gerichteten Abänderungs- und einem hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Die Klägerin und der Nebenintervenient erstatteten jeweils eine Berufungsbeantwortung, mit der sie Bestätigung des Ersturteils anstreben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Beweis- und Tatsachenrüge begehrt die Berufungswerberin die oben kursiv dargestellte Feststellung zum Termin am 20.4.2022 bei ihrem Wohnhaus, wonach sie und der Geschäftsführer der Klägerin vereinbart hätten, dass die Klägerin die durch den Hagel verursachten Schäden am Dach behebe, wobei die Höhe des Werklohns mit ihrer Gebäudeversicherung abgeklärt werden solle, durch eine solche zu ersetzen, wonach sie und der Geschäftsführer der Klägerin darüber gesprochen hätten, dass die Klägerin die durch den Hagel verursachten Schäden am Dach in Abstimmung mit ihrer Gebäudeversicherung beheben solle, wobei die Beauftragung und die Höhe des Werklohns mit der Gebäudeversicherung abgeklärt werden habe sollen und der Klägerin weder mündlich noch schriftlich ein ausdrücklicher Auftrag erteilt worden sei.

Das Erstgericht habe die Feststellung auf die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin und jene des Mitarbeiters gestützt, hätte aber die begehrte Feststellung aufgrund der glaubhaften Aussage der Beklagten treffen müssen, weil ihre Aussage zweifelsfrei darlege, dass von ihr kein Auftrag an die Klägerin erteilt worden sei. Die Aussage des Geschäftsführers könne nicht überzeugen, weil er in der zweiten Tagsatzung seine Aussage plötzlich dahin korrigiert habe, dass die Beklagte – entgegen seiner Aussage in der ersten Tagsatzung – nicht wörtlich „Der Auftrag ist erteilt“ ausgesprochen habe. Weshalb er dies zuvor behauptet habe, habe er nicht begründen können. Auch der Nebenintervenient habe ausgesagt, dass die Beklagte in die Anbotslegung – auf die hin üblicherweise eine Auftragserteilung erfolge – nicht eingebunden gewesen sei.

Diese Ausführungen überzeugen nicht.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Rüge teilweise Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung vermischt. Die bekämpfte Feststellung, die beiden hätten beim Termin etwas vereinbart , bedient sich bereits eines Ausdrucks, der schon die rechtliche Beurteilung vorwegnehmen könnte. Das ist erkennbar dem Umstand geschuldet, dass bei einem nicht aufgezeichneten Gespräch die Aussagen und damit die Vertragserklärungen wie häufig nicht wörtlich festgestellt werden können. Im Rahmen der Beweis- und Tatsachenrüge ist aber (nur) der Tatsachenkern und die dafür angeführte Beweiswürdigung zu prüfen. Die von der Berufungswerberin ersatzweise begehrte Wendung, die beiden hätten darüber gesprochen , dass die Klägerin das Dach reparieren solle , entspricht dabei inhaltlich der Urteilsfeststellung, die Änderung liegt in der vorbehaltenen Abklärung einer Beauftragung durch den Versicherer.

Das Erstgericht legte im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dar, aus welchen Gründen es der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin, nicht aber jener der Beklagten Glauben schenkte, und es nannte auch die vom Geschäftsführer erwähnte und vom Zeugen bestätigte Aufforderung der Beklagten, die Klägerin solle das Dach eindecken. Dass bei einem mündlichen Vertragsabschluss im Zuge eines Besichtigungstermins nicht ein genauer Wortlaut erinnert wird, überrascht nicht, liegt doch das Augenmerk eher auf dem (Werk-)Umfang als auf dem Wortlaut. Nicht zuletzt wegen der daraus erfließenden Beweisschwierigkeiten wird zwar bei größeren Bauprojekten oft danach getrachtet, das Vereinbarte schriftlich festzuhalten oder aber auch schriftlich noch weiter zu spezifizieren. Dennoch kann bereits mündlich die Herstellung eines Werks vereinbart werden, umso mehr, wenn sich der Werkbesteller selbst, wie hier, nicht so sehr für die technischen Details interessiert und die genaue Planung und Umsetzung dem Werkunternehmer (oder Dritten) überlässt. Auch die Ersatzfeststellung beinhaltet ein Sprechen darüber, dass die Klägerin die Hagelschäden beheben solle , also die – von ihr akzeptierte – Aufforderung zur Werkleistung. Dass die Höhe des Werklohns mit dem Versicherer geklärt werden sollten, stellte auch das Erstgericht fest; auf welches Beweisergebnis sich aber die auch begehrte Feststellung, die Beauftragung solle mit dem Versicherer abgeklärt werden, gründen ließe, ist nicht zu erkennen. Der Nebenintervenient sagte auch aus, dass er schon zuvor der Beklagten mitgeteilt habe, dass sie die einzelnen Gewerke beauftragen müsse (ON 18.3, S.4). Dass er während des Besichtigungstermins ausführlich mit dem Geschäftsführer der Klägerin telefoniert „und alles ausgemacht“ habe, bestätigte er nicht; vielmehr habe er bis zum 25.6.2022 keinen Kontakt zur Klägerin wegen des Schadens der Beklagten gehabt (ON 18.3, S. 6). Dass das Erstgericht die Aussage der Beklagten, sie habe eigentlich nichts mit dem Geschäftsführer gesprochen, für nicht glaubhaft befand, erscheint unbedenklich, kam dieser doch über ihre Initiative zu ihr zur Besichtigung des Schadens. Dass sie sich nicht für technische Details interessiert haben mag, verhindert nicht, dass sie sie als Eigentümerin zur Behebung der Schäden aufforderte.

Der Berufung gelingt es daher nicht, Bedenken gegen die ausführlich und stichhaltig begründete Feststellung zu erwecken.

Mit der Rechtsrüge kritisiert die Berufungswerberin, nach Maßgabe der Vertrauenstheorie sei bei Auslegung einer Willenserklärung zwar zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, in der Folge aber der Wille der Parteien, somit die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen. Da nach den Feststellungen keine wortwörtliche Auftragserteilung erfolgt sei, sei auf die Absicht der Beklagten als Erklärender abzustellen. Aus der bloßen Anwesenheit der Beklagten bei Besprechungen zwischen Vertretern der Klägerin und dem Nebenintervenienten könne weder eine konkrete, noch eine konkludente Vertragserklärung der Beklagten abgeleitet werden. Sie sei in die Anbotslegung, auf die hin üblicherweise eine Auftragserteilung erfolge, nicht eingebunden gewesen; sämtliche Korrespondenz und Abstimmung durch sie habe mit dem Nebenintervenienten stattgefunden. Gegenüber der Klägerin habe sie lediglich ihren Wunsch zur Sanierung des Dachs geäußert und sich für deren Bereitschaft zur Schadensbesichtigung und weiteren Abwicklung bedankt. Ausdrücklich habe sie die Klägerin aber um weitere Abwicklung mit der Versicherung ersucht und sie sei auch von deren Auftragserteilung ausgegangen. Ob die Klägerin üblicherweise nicht durch die Versicherung beauftragt werde, könne ihr nicht bekannt sein. Ein Kostenvoranschlag sei ihr auch nicht übermittelt worden. Auch der Klägerin habe daher klar sein müssen, dass die Beklagte nur in Kenntnis der voraussichtlichen Kosten einen Auftrag erteilt hätte.

Mit diesen Ausführungen entfernt sich die Rüge weitgehend vom festgestellten Sachverhalt, nach dem vereinbart (besprochen) wurde, dass die Klägerin das Dach sanieren solle, das Entgelt aber mit dem Versicherer abzustimmen sei. Sie verkennt auch, dass es bei der Vertragsauslegung gerade nicht auf die von einer der Vertragsparteien gehegte Absicht ankommt. Mit der „Parteienabsicht" im Sinne des § 914 ABGB ist nämlich nicht der unkontrollierbare Wille einer Partei gemeint, sondern im Wesentlichen der „Geschäftszweck" (vgl. 8 Ob 163/06p uHa RIS Justiz RS0017756; RS0000406; RS0017781 und 6 Ob 305/05d - zur Bedeutung der Erklärung, in dem Sinn, den sie nach der Sachlage notwendigerweise für den Partner haben musste). Der Geschäftszweck ist aber nach dem objektiven Erklärungswert klar darauf gerichtet, dass die Beklagte ihr Dach von der Klägerin wieder herrichten lassen und nur mit den Details und der Abrechnung nicht befasst werden wollte, nachdem den Schaden der Versicherer decken würde.

Für das Zustandekommen eines Vertrags ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich (RS0014007; RS0038607 [T7]). Ob sich Parteien binden wollen, ist – ebenso wie der Inhalt einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung – nach allgemeinen Auslegungsregeln zu beurteilen (RS0038607 [T11], RS0013968). Maßgeblich ist daher, ob nach dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens eine die Rechtslage gestaltende Erklärung mit Bindungswirkung vorliegt (RS0102748 [T1]). Das ist mit dem Erstgericht bei einer Besprechung vor Ort, wonach die Klägerin das Dach reparieren solle, zu bejahen.

Nach § 1151 Abs 1 liegt ein Werkvertrag vor, wenn jemand die Herstellung eines Werks gegen Entgelt übernimmt. Das Werk stellt stets das Ergebnis, den Erfolg der auf eben dieses Ziel gerichteten Tätigkeit des Werkunternehmers bzw. seiner Leute dar (vgl. Krejci/Böhler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4§ 1166 (Stand 1.8.2022, rdb.at) Rz 9). Die Sanierung eines Hagelschadens am Dach bedeutet das Herstellen eines solchen Werkes, eine genauere Beschreibung muss nicht erfolgen und auch die Übermittlung eines Kostenvoranschlags ist dafür nicht Voraussetzung. Auch wenn der Werkvertrag nach hA notwendig entgeltlich ist (vgl. RIS Justiz RS0021724), muss die Höhe des Entgelts nicht beim Vertragsabschluss genannt werden. Wird kein Entgelt vereinbart und ist eine Werkzusage auch nicht ausdrücklich unentgeltlich, gilt angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. Krejci/Böhler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 1166 (Stand 1.8.2022, rdb.at) Rz 131; Kletečka in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.04§ 1166 (Stand 1.8.2020, rdb.at) Rz 10). Zulässig und ausreichend ist es aber auch, die Bestimmung des Entgelts einem Dritten zu überlassen (vgl. RIS Justiz RS0020089), etwa dem Versicherer, der den Schaden deckt. Dem Argument, am 20.4.2022 seien Leistungsumfang und Preis, daher die essentialia negotii, noch unbekannt geblieben, ist entgegenzuhalten, dass der Leistungsumfang des Werkvertrags mit der Herstellung eines Werks – der Reparatur des beschädigten Dachs – bereits feststand, und der „Kostenvoranschlag“ nur der weiteren Spezifikation und der Preisbestimmung durch den Versicherer diente.

Dass der Versicherer durch Freigabe der ihm übermittelten Kostenvoranschläge der Klägerin den Auftrag erteilt habe, übersieht schon, dass der Versicherer die Freigabe – daher die Zusage der Deckung – nicht gegenüber der Klägerin erklärte, sondern gegenüber dem Versicherungsmakler, der der Beklagten zuzurechnen ist, und der – für sie – die Erklärung der Versicherung an die Klägerin weiterleitete.

Auf die Unterfertigung von Regieberichten (oder ein Anerkenntnis durch Zahlung) kommt es daher nicht mehr an.

Im Ergebnis zutreffend als verspätet beurteilte das Erstgericht auch den mit dem Einspruch vom 28.6.2023 erklärten Rücktritt. Zwar verlängert sich die Rücktrittsfrist nach § 12 Abs 1 FAGG um zwölf Monate, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht nicht nachkam, doch beginnt die vierzehntägige Frist nach § 11 Abs 1 und Abs 2 Z 1 FAGG mit dem Vertragsabschluss. Die Frist begann hier daher am 20. April 2022 und war daher jedenfalls am 28. Juni 2023 bereits abgelaufen. Angemerkt sei, dass sie auch dann, wenn der Vertragsabschluss erst mit der Übermittlung der Freigabe des Versicherers an die Klägerin – durch den Makler als Erklärungsgehilfen der Beklagten - am 26. April 2022 anzunehmen wäre, am 28.Juni 2023 nicht mehr offengestanden wäre.

Der Berufung kann daher nicht gefolgt werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet auf den §§ 50, 41 ZPO. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil den zu lösenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.