§ 12 Unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht
§ 12 Unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht — FAGG
§ 12 Unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht — FAGG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 33/2014
Inkrafttretungsdatum
13. Juni 2014
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40162338
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(1) Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 nicht nachgekommen, so verlängert sich die in § 11 vorgesehene Rücktrittsfrist um zwölf Monate.
(2) Holt der Unternehmer die Informationserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab dem gemäß § 11 Abs. 2 für den Fristbeginn maßgeblichen Tag nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher diese Information erhält.