RS0014007 – OGH Rechtssatz
Damit bei Vertragsverhandlungen die Einigung über den Vertragsinhalt für die Vertragsteile verbindlich wird, muß zu ihr die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlußwillens hinzutreten ( vgl. EvBl 1960/4 ).
