JudikaturOLG Linz

7Bs65/25w – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
05. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* und andere Personen wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom (richtig:) 29. April 2025, Hv*-54, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Linz vom 17. Oktober 2024 wurde – soweit hier von Interesse – der am ** geborene A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 15,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt (ON 24.2).

Die darauf bezogene Zahlungsaufforderung (ON 26) wurde ihm (durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs 3 ZustG) am 7. November 2024 zugestellt (Ordner Zustellnachweise im elektronisch geführten Akt).

Am 29. November 2024 beantragte er mit einer per E-Mail übermittelten (vgl aber RIS-Justiz RS0127859) Eingabe, die Geldstrafe in monatlichen Teilzahlungen zu je EUR 100,00 bezahlen zu dürfen (ON 42).

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 (zugestellt durch Hinterlegung am 19. Dezember 2024, ausgefolgt am 2. Jänner 2025 [Verfahrensautomation Justiz]) wurde ihm Zahlungsaufschub in der Form gewährt, dass er die Strafe in zehn monatlichen Teilbeträgen zu je EUR 180,00 beginnend mit 15. Jänner 2025 zu entrichten habe; im Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung von zumindest zwei Teilbeträgen werde der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort fällig (ON 43).

Noch vor Zustellung dieses Beschlusses beantragte er am 18. Dezember 2024 (erneut per E-Mail) abermals eine Ratenzahlung von monatlich EUR 100,00 (ab 1. Jänner 2025), wobei er darauf hinwies, seinen Arbeitsplatz verloren zu haben und nicht mehr bezahlen zu können (ON 45).

Zuletzt wandte er sich am 4. April 2025 mit einem Ersuchen um Anpassung seiner Raten an das Gericht. Er sei weiterhin arbeitslos und könne derzeit nur EUR 50,00 pro Monat bezahlen (ON 52).

Daraufhin fasste das Landesgericht Wels am 29. April 2025 den (A* am 6. Mai 2025 durch Hinterlegung zugestellten [Zustellnachweis im elektronisch geführten Akt]) Beschluss,

Allein gegen die Feststellung von Terminverlust richtet sich die am 16. Mai 2025 rechtzeitig eingebrachte, dem Anschein nach A* zuzuordnende, Beschwerde, die unter Hinweis auf drei Teilzahlungen die Aufhebung dieses Beschlussteils anstrebt (ON 55).

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, dass es der Eingabe an der von § 58 Abs 4 Geo für Anbringen bei Gericht vorausgesetzten Unterschrift mangelt (vgl dazu zuletzt OLG Linz 7 Bs 11/25d unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0035753), richtet sich das Rechtsmittel der Sache nach nicht gegen einen Beschluss.

Nach § 409a Abs 4 StPO darf die Entrichtung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. Der Ausspruch dieses (so genannten) Terminverlusts ist zwingend vorgeschrieben (RIS-Justiz RS0101606) und zwar für den den Zahlungsaufschub bewilligenden Beschluss („darf nur mit der Maßgabe gestattet werden“). Nach einem entsprechenden Ausspruch zieht die Nichtzahlung zweier Raten (und zwar ohne dass es einer gesonderten Beschlussfassung bedürfte) ex lege die Rechtsfolge nach sich, dass die Erlaubnis zur ratenweisen Abstattung außer Kraft tritt und alle noch nicht gezahlten Raten zugleich und sofort fällig werden (OLG Wien 23 Bs 262/24h; vgl Kirchbacher , StPO 15 § 409a Rz 4; Bertel/Venier , StPO² § 409a Rz 3; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 12.61; Lässig in WK-StPO § 409a Rz 8). Bei der dennoch in Beschlussform ergangenen diesbezüglichen Entscheidung des Erstgerichts handelt es sich daher inhaltlich um eine nicht bekämpfbare deklarative Mitteilung, weshalb – zumal sich die Anfechtungsmöglichkeiten nach der rechtsrichtigen Entscheidungsform richten (RIS-Justiz RS0106264 [T6]; vgl auch Ratz in WK-StPO Vor §§ 280-296a StPO Rz 5) – die (allein) dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (§ 89 Abs 2 StPO; vgl erneut OLG Wien 23 Bs 262/24h).

Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass das Erstgericht – im Ergebnis – zu Recht von einem Terminverlust bedingenden qualifizierten Verzug des A* ausgegangen ist. Zwar hat dieser – entgegen der erstgerichtlichen Annahmen – beginnend mit 17. Februar 2025 drei Teilzahlungen geleistet (je EUR 180,00 am 17. Februar 2025 und am 14. März 2025, EUR 50,00 am 16. April 2025 [vgl den Unterordner „Raten 02)“ im Ordner „Gebühren“ des elektronisch geführten Aktes]). Nachdem er aber die Strafe in monatlichen Teilzahlungen ab 15. Jänner 2025 zu bezahlen gehabt hätte (vgl ON 43), war er mit Ablauf des 15. Februars 2025 mit zwei Ratenzahlungen in Verzug und war demgemäß bereits zu diesem Zeitpunkt Terminverlust eingetreten.

Allerdings haften infolge der seither geleisteten Zahlungen von der durch (teilweise) Herabsetzung des Tagessatzes nachträglich gemilderten Geldstrafe nur mehr EUR 334,00 unberichtigt aus.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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