Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* , Unternehmer, geboren am **, **, **straße **, vertreten durch die Linsinger Partner Rechtsanwälte OG in St. Johann im Pongau, gegen den Beklagten B* , Unternehmer, geboren am **, **, **straße **, vertreten durch Mag. Stephan Gappmaier, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 58.433,34 sA über die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. November 2024, Cg*-68, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 3.745,02 (darin EUR 624,17 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist seit längerer Zeit in der Steinbranche tätig. Einer seiner Kunden wollte eine Naturstein-Fassade errichten. Bei diesem Projekt wollte der Beklagte Naturstein „** Konglomerat“ von der C* GmbH ankaufen und von einem Dritten zuschneiden lassen. Deshalb kontaktierte er D* E*, den Betriebsleiter des Klägers, und beauftragte letztlich den Kläger mit dem Zuschneiden der Steinblöcke. Mit Rechnungen vom 24. Oktober 2022 und 8. November 2022 verrechnete der Kläger gesamt brutto EUR 58.433,34, welcher Betrag unberichtigt aushaftet.
Der Kläger begehrt die Zahlung dieses Betrages. Er habe die Bearbeitung der Steinblöcke günstig angeboten. Durch die Bearbeitung der Steinblöcke sei es zu einem Verschnitt von rund 50 % gekommen. Ein Verschnitt bei der Blockbearbeitung zwischen 40 und 60 % sei üblich. Er habe die beauftragten Arbeiten mangelfrei erbracht.
Der Beklagte bestritt. Es sei ein Fixpreis auf Basis des Angebots vom 25. Oktober 2020 vereinbart worden. Die vertraglich vereinbarten Beträge habe er beglichen. Der Kläger habe das Drei- oder Vierfache des vereinbarten Preises verrechnet. Ein Verschnitt von 50 % sei auf die nicht sachgemäße Bearbeitung der Steinblöcke durch den Kläger zurückzuführen. Der Kläger hätte ihn darüber aufklären müssen, dass mit einem Verschnitt von 50 % beim Zuschnitt des Rohmaterials zu rechnen sei. Er habe gegen seine Warn- und Hinweispflichten „aufgrund der extrem hohen Zusatzkosten durch zu erwartenden Verschnitt“ verstoßen.
Der Beklagte erhob Gegenforderungen von gesamt EUR 111.814,98. Der Kläger habe die beauftragten Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht. Es seien ihm (Mehr)Kosten unter anderem für vom Kunden veranlasste Ersatzlieferungen und aufgrund von verspäteter und mangelhafter Leistungserbringung durch den Kläger entstanden. Der Kläger bestritt jegliche Verantwortung für diese Kosten.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten - ausgehend von einer zu Recht bestehenden Klageforderung von EUR 58.296,55 und einer nicht zu Recht bestehenden Gegenforderung - zur Zahlung von EUR 58.296,55 sA. Das Mehrbegehren von EUR 136,79 sA und ein Zinsenmehrbegehren wies es - unbekämpft - ab.
Dieser Entscheidung legte es über das eingangs Wiedergegebene hinaus den auf den US 6 bis 9 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Folgende Feststellungen sind hervorzuheben (die bekämpften Feststellungen sind in Kursivschrift dargestellt):
Mit Angebot vom 8. Februar 2021 wurde dem Beklagten das Zuschneiden von Konglomerat-Blöcken zu Unmaßplatten angeboten. Bei Unmaßplatten handelt es sich um Scheiben des Steinblockes mit einer bestimmten Stärke, deren Umriss dem ursprünglichen Block folgt und daher unförmig ist. Für Platten mit einer Stärke von 4 cm lag der angebotene Preis pro m² bei netto EUR 24,70. Im Angebot ist festgehalten, dass die Konglomerat-Blöcke in einem kompakten Zustand sein müssen, wenn mit dem Mehrfachgatter ** geschnitten werden soll, und bei schlechter Qualität der Blöcke keine Garantie übernommen werden kann, dass die geschnittenen Platten auch „ganz bleiben“.
Mit Angebot vom 24. Februar 2021 wurde dem Beklagten das Zuschneiden der Unmaßplatten zu Maßplatten angeboten. Dieses Angebot belief sich inklusive Fräsen einer Nut an der Ober- und Unterseite auf brutto EUR 54,36, wobei sich ein Betrag von netto EUR 41,10 auf den Zuschnitt pro m² und ein Betrag von netto EUR 4,20 auf das Fräsen der Nut pro lfm bezogen hat.
Das Angebot vom 24. Februar 2021 trug fälschlicherweise das Datum 24. Oktober 2020.
Der Beklagte beauftragte den Kläger auf Basis der Angebote vom 8. und 24. Februar 2021 mündlich, vom Beklagten bei der C* GmbH angekaufte Blöcke des Materials „Gollinger Konglomerat“ in 4 cm dicke Platten sowie Maßplatten zu schneiden und in die Maßplatten eine Nut zu fräsen.
Eine Frist für die Auftragsabwicklung wurde nicht vereinbart.
Der Beklagte und D* E* trafen sich in **, um die Steinblöcke der C* GmbH zu besichtigen. Dabei fiel D* E* auf, dass die Steinblöcke weder einen Boden- noch einen Anschnitt aufwiesen. Er teilte dem Beklagten mit, dass die Blöcke zum Aufgattern geschnitten werden müssen, woraufhin der Beklagte entgegnete, dass dieser Schnitt seitens des Klägers erfolgten soll. Mündlich wurde eine Verrechnung nach Stundenaufwand vereinbart. Ein Stundensatz wurde nicht genannt.
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt fragte der Beklagte D* E*, ob der Kläger auch den Transport nach ** übernehmen könne. Nach Rücksprache mit dem Kläger nannte D* E* dem Beklagten insofern einen Stundensatz bezogen auf einen Transport ohne Anhänger zwischen EUR 90,00 und EUR 95,00. Damit war der Beklagte einverstanden.
Nach dem Aufsägen der ersten Platten kam vom Kunden des Beklagten die Vorgabe, dass die Platten nur 1 bis 2 cm große Löcher aufweisen dürfen und die größeren Löcher verkittet werden müssen. Zwischen dem Beklagten und D* E* wurde daraufhin mündlich vereinbart, dass der Kläger diese Arbeiten durchführt und nach Stunden abrechnet. Dem Beklagten wurde ein Stundensatz von EUR 38,00 genannt, mit dem der Beklagte einverstanden war.
Ein Verschnitt war zwischen dem Beklagten und D* E* nie ein Thema. Insbesondere wurde nicht besprochen, mit welchem Verschnitt beim Naturstein „** Konglomerat“ üblicherweise zu rechnen ist. Der Beklagte ist für sich von 30 % ausgegangen. Er hat diese subjektive Annahme D* E* jedoch nicht mitgeteilt.
Für die Produktion von Fassadenplatten, die aus unförmigen Rohblöcken hergestellt werden, ist beim Naturstein „** Konglomerat“ aufgrund der Beschaffenheit und Abbaumethoden dieses speziellen Natursteins von einem Verschnittverhältnis zwischen zu gatternder Fläche und zugeschnittenen Formatplatten von 50 bis 80 % zu rechnen. Ein Verschnitt von rund 50 % wie beim Kläger liegt sogar unter dem üblicherweise zu erwartenden Verschnitt in der Verarbeitung dieses Materials und lässt nicht auf eine unsachgemäße Bearbeitung schließen, sondern ist auf die natürlichen Materialeigenschaften und die Beschaffenheit von „** Konglomerat“ zurückzuführen.
Eine Mangelhaftigkeit der vom Kläger hergestellten Platten bzw. der vom Kläger durchgeführten Arbeiten im Zusammenhang mit dem Zuschneiden der Platten kann nicht festgestellt werden.
Der Inhalt des Vertrages zwischen dem Beklagten und seinem Kunden kann nicht festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass allfällige Verzögerungen bei diesem Bauvorhaben durch vertragswidrige und schuldhafte Handlungen des Klägers verursacht wurden.
Die in den Rechnungen angeführten Mengen und Zeiten wurden vom Kläger tatsächlich aufgewendet.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, dass die Klagsforderung mit EUR 58.296,55 zu Recht bestehe. Es sei mit einem Verschnitt von 50 bis 80 % zu rechnen gewesen, was sich auch in branchenüblichen Kalkulationen zeige. Das vom Beklagten zur Verfügung gestellte Natursteinmaterial sei daher nicht untauglich gewesen. Zumal ein beiderseitiges Unternehmergeschäft vorliege, sei ein gesonderter Hinweis des Klägers an den Beklagten nicht angezeigt gewesen. Der Kläger habe auch davon ausgehen können, dass der schon längere Zeit in der Steinbranche tätige Beklagte die branchenüblichen Kalkulationen kenne und anwende. Eine allfällige Unkenntnis oder interne Fehlkalkulation des Beklagten liege nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Gegenforderungen bestünden nicht zu Recht, stehe doch ein vertragswidriges und schuldhaftes Verhalten des Klägers nicht fest. Allfällige Verspätungen beim Bauvorhaben des Kunden des Beklagten lägen auch nicht in der Sphäre des Klägers.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf vollständige Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge :
1.1.Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber also deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15).
1.2. Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV § 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil Letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw. die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).
2.1. Der Beklagte bekämpft die Feststellung, dass das Angebot vom 24. Februar 2021 fälschlicherweise mit 24. Oktober 2020 datiert ist. Er begehrt folgende Feststellung: „Seitens des Beklagten wurde zunächst das Angebot vom 24. Oktober 2020 übermittelt.“
2.2. Das Erstgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich begründet, warum es die bekämpfte Feststellung getroffen hat (vgl US 10). Es erachtete den Beklagen als nicht glaubwürdig, den Zeugen E* hingegen für glaubhaft. Die Gründe hiefür legte es dar.
Die Feststellung ist von den Angaben des Zeugen E* gedeckt (vgl ON 14, S 12 und 14). Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes ist umfassend und hält einer Plausibilitätsprüfung problemlos stand. Dem Beklagten gelingt es mit seinen Ausführungen - insbesondere zu den Angebotsnummern - nicht, Bedenken beim Senat gegen die Beweiswürdigung hervorzurufen. Das Erstgericht hat sich mit den Angebotsnummern auseinandergesetzt. Seine Ausführungen sind nachvollziehbar. Warum der Kläger dem Beklagten die Angebote Beilagen ./D und ./E im Februar 2021 hätte übermitteln sollen, wenn doch bereits eine Beauftragung auf Basis eines Angebots vom Oktober 2020 erfolgt sein soll, legt der Beklagte auch in der Berufung nicht nachvollziehbar dar. Dass das Erstgericht, das sich einen unmittelbaren Eindruck von den befragten Personen verschafft hat, den Beklagten als nicht glaubwürdig einstufte, begegnet keinen Bedenken des Senats. Die Beilage ./2 betrifft WhatsApp-Nachrichten vom November 2022, also einen Zeitraum nach Legung der klagsgegenständlichen Rechnungen. Warum er glaubwürdiger als der Zeuge E* sein soll, legt der Beklagte auch nicht dar.
Zudem wäre aus der begehrten Ersatzfeststellung für den Beklagten nichts gewonnen, lässt er doch die Feststellung unbekämpft, dass die Beauftragung des Klägers auf Basis der Angebote vom 8. und 24. Februar 2021 erfolgte (vgl US 7).
3.1. Der Beklagte bekämpft weiters die Feststellung zur mündlich vereinbarten Honorierung der Verkittung von größeren Löchern in den Steinplatten auf Basis eines Stundensatzes von EUR 38,00. Er begehrt sinngemäß die Ersatzfeststellung, dass der Kläger und er mündlich vereinbart hätten, dass der Kläger diese Arbeiten kostenlos durchführt.
3.2. Die kritisierte Feststellung ist von den Angaben des Zeugen E* gedeckt. Gegen dessen, vom Erstgericht attestierten Glaubwürdigkeit führt der Beklagte lediglich ins Treffen, dass er die in Rede stehenden Arbeiten bei Zutreffen der Behauptungen des Zeugen E* seinem Auftraggeber weiterverrechnen hätte können. Damit gelingt es dem Beklagten nicht, Bedenken gegen die Beweiswürdigung hervorzurufen. Das Erstgericht hat nachvollziehbar begründet, warum es den Angaben des Zeugen E* folgte. Seine Beweiswürdigung hält einer Plausibilitätsprüfung problemlos stand. Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes anzuzweifeln.
4.1. Nicht zuletzt kritisiert der Beklagte die zur angeblichen Mangelhaftigkeit der Platten bzw. Arbeiten des Klägers getroffene Negativfeststellung. Er strebt eine im Sinn seiner Behauptung positive Feststellung an.
4.2. Dass sich aus den Angaben der Zeugen F* und G* - wie das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung festhält - keine Mangelhaftigkeit der Platten ableiten lässt, wird vom Beklagten nicht bezweifelt.
Dass und warum das Erstgericht die Angaben des Beklagten für nicht glaubhaft erachtete, hat es in der Beweiswürdigung mehrfach dargelegt. Dies begegnet keinen Bedenken des Senats.
Zu den vom Beklagten für die behauptete Mangelhaftigkeit ins Treffen geführten Lichtbildern Beilagen ./3 und ./15 ist festzuhalten, dass der Kläger zur Beilage ./3 erklärt hat, dass die Lichtbilder nicht die von ihm hergestellten Platten zeigen würden (ON 11, S 8). Zur Beilage ./15 wurde erklärt (ON 14, S 1), dass nicht abzuleiten sei, dass die Lichtbilder Steinplatten des Klägers zeigen würden. Gegenteilige Angaben der befragten Personen zu diesen Beilagen liegen nicht vor. Der Kläger gab auf die Frage, warum es keine Lichtbilddokumentation in Bezug auf die Qualität der Platten gebe, sogar an, der Zeuge E* habe „gemeint, dass die Platten in einem guten Zustand kommen“ (ON 14.1, S 10). Auf die Frage, warum er mangelhafte Platten nicht retourniert habe, verwies er auf den Zeitfaktor (ON 14.1, S 10). Aus Lichtbildern ergibt sich auch nicht, vom wem Beschädigungen stammen.
Zudem hat der Beklagte die seinerseits ins Treffen geführte Aussage im Zusammenhang mit dem Thema Verschnitt getätigt (ON 65.4, S 2). Dazu liegt ein vom Erstgericht eingeholtes, vom Beklagten nicht kritisiertes Sachverständigengutachten vor.
5.1. Letztlich bekämpft der Beklagte die zur Frage, ob allfällige Verzögerungen beim Bauvorhaben auf ein vertragswidriges, schuldhaftes Verhalten des Klägers zurückzuführen seien, getroffene Negativfeststellung. Er begehrt eine im Sinne seiner Behauptungen positive Ersatzfeststellung.
5.2. Gegen die Bezug habende Beweiswürdigung des Erstgerichtes (US 15) führt der Beklagte lediglich ins Treffen, dass er ausgesagt habe, mit dem Kläger einen Fixpreis vereinbart zu haben. Infolge der nicht vereinbarungsgemäßen Abrechnung des Klägers und der Auslieferung der Platten in mangelhaftem Zustand sei es zu Verzögerungen auf der Baustelle gekommen, die zu Mehrkosten geführt hätten. Das Erstgericht hätte seinen schlüssigen Angaben folgen müssen. Ein Widerspruch in seinen Aussagen sei nicht ersichtlich.
Wie bereits dargelegt hat das Erstgericht auf teils widersprüchliche, teils nicht schlüssige Angaben des Beklagten verwiesen und mehrfach dargelegt, warum es diesen als nicht ausreichend glaubhaft ansah. Das Erstgericht hat auch erklärt, dass und warum die Aussage des Beklagten in Richtung Vereinbarung eines Fixpreises unrichtig sei. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Beweiswürdigung des Erstgerichtes unrichtig sein soll und ihm eine höhere Glaubwürdigkeit als den vom Erstgericht dazu befragten Zeugen zu attestierten sein soll. Abgesehen davon hält die Beweiswürdigung des Erstgerichtes einer Plausibilitätsprüfung stand.
II. Zur Rechtsrüge:
1.Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass der Kläger darauf hätte hinweisen müssen, dass mit einem Verschnitt von 50 bis 80 % zu rechnen und dies bei der Preiskalkulation gegenüber seinem Kunden zu berücksichtigen sei. Aufgrund des Angebots des Klägers habe er davon ausgehen können, dass kein erheblicher Verschnitt bei der Preisbemessung zu berücksichtigen gewesen sei. Der Kläger habe nicht darauf hingewiesen, dass auch bei nicht schlechter Qualität mit einem erheblichen Verschnitt zu rechnen sei. Der Text des Angebots des Klägers sei auch nicht eindeutig. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit ein Verschnitt beim m²-Preis berücksichtigt sei. Aus „den Angeboten“ ergebe sich auch nicht, dass „diese nebeneinander bestehen“. Aus dem Angebot Beilage ./1 sei nicht ersichtlich, dass der Zuschnitt von Formatplatten vom Angebot Beilage ./D abhängig gemacht werde. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass zusätzlich zum Angebot Beilage ./1 Kosten für den Zuschnitt von Formatplatten anfallen würden. Zweifelhafte Äußerungen gingen nach den §§ 914, 915 ABGB zu Lasten des Klägers.
2.1. § 1168a Satz 3 ABGB bringt die allgemeine Schutzpflicht und Sorgfaltspflicht des Schuldners in der speziell auf den Werkvertrag zugeschnittenen Warnpflicht zum Ausdruck (RS0022086). Sie besteht grundsätzlich auch gegenüber einem sachkundigen Besteller (RS0021906). Der Unternehmer wird von der Warnpflicht aber dann befreit, wenn er davon ausgehen darf, dass der Besteller über Mängel in seiner Sphäre durchaus Bescheid weiß und das Risiko der Werkbestellung dennoch übernimmt (RS0021906 [T4, T6]; 8 Ob 8/17k; 10 Ob 21/15h; 2 Ob 77/08m = ZVB 2010/38, 123; 7 Ob 33/21k). Wenn die Grundsätze zum selbstverständlichen Wissensstand eines befugten Gewerbetreibenden gehören und damit zu rechnen ist, dass das Produkt durch solche Personen oder unter ihrer Heranziehung Verwendung findet, so entfällt die Warnpflicht (RS0021906 [T5]). Als „offenbar“ iSd § 1168a ABGB ist anzusehen, was vom Unternehmer bei einer von ihm vorausgesetzten Sachkenntnis erkannt werden muss (RS0022259; RS0022225; RS022227). Abzustellen ist auf jene Kenntnis, die nach einem objektiven Maßstab (§ 1299 ABGB) den Angehörigen der betreffenden Branche gewöhnlich eigen ist ( [T6]).
2.2. Im Einklang mit dem Erstgericht ist eine Pflicht des Klägers im Zuge seiner Anbotslegung, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass er mit einem Verschnitt zwischen 50 und 80 % rechnen und dies bei der Preiskalkulation gegenüber seinem Auftraggeber berücksichtigen müsse, im hier zu beurteilenden Einzelfall zu verneinen. Der Beklagte ist seit längerer Zeit in der Steinbranche tätig. Er hatte vor dem hier zu beurteilenden Auftrag bereits 10 bis 12 Mal Projekte mit Fassaden aus „** Konglomerat“ umgesetzt. Der in Rede stehende Verschnitt ist nicht ungewöhnlich, sondern liegt im zu erwartenden Bereich. Der Kläger durfte - wie das Erstgericht bereits festgehalten hat - davon ausgehen, dass der Beklagte die branchenübliche Kalkulation kennt und anwendet. Die Preiskalkulation liegt nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Seine Annahme in Richtung eines Verschnitts von 30 % teilte der Beklagte dem Kläger bzw. dem Zeugen E* auch nicht mit, sodass auch insofern keine Aufklärungspflicht des Klägers angenommen werden kann. Die Ansicht des Erstgerichtes bedarf daher keiner Korrektur.
3.Abgesehen davon, dass die Bestimmungen der §§ 914, 915 ABGB in Bezug auf die Angebote des Klägers in erster Instanz nicht thematisiert wurden, geht der Beklagte in seiner weiteren Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Zum Datum der Angebote hat das Erstgericht Feststellungen getroffen. Es hat auch festgestellt, dass eine Beauftragung des Klägers auf Basis der Angebote vom 8. und 24. Februar 2021 erfolgte. Auch zu weiteren Zusatzkosten hat es Feststellungen getroffen. Die Ausführungen des Beklagten sind vor diesem Hintergrund nicht zielführend.
III. Ergebnis, Kosten, Rechtsmittelzulässigkeit:
1. Der Berufung konnte kein Erfolg zuerkannt werden.
2.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Auf Basis der (richtigen) Bemessungsgrundlage von EUR 58.296,55 beträgt der Ansatz nach TP 3B RAT für die Berufungsbeantwortung EUR 1.247,30, sodass sich Kosten von brutto EUR 3.745,02 errechnen.
3.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.
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