12Rs124/24b – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Hilfskraft, vertreten durch Mag. Richard Salzburger, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen die beklagte Partei B * , vertreten durch ihren Angestellten Mag. C*, wegen Versehrtenrente (hier wegen Wiedereinsetzung) , über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 26. November 2024, GZ*, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Rekurskosten selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit Bescheid der Beklagten vom 20. August 2024 wurde der Klägerin aufgrund des Arbeitsunfalls vom 23. Oktober 2022 ab 22. Juli 2024 eine Dauerrente von 20 % der Vollrente gewährt.
Mit der am 24. September 2024 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin eine Versehrtenrente in Höhe von zumindest 30 %.
Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs und brachte vor, der Bescheid sei am 23. August 2024 von der Klägerin übernommen worden, sodass die Klage vom 24. September 2024 verspätet sei.
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2024 wurde die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen. Die unerstreckbare Klagsfrist von vier Wochen habe am 20. September 2024 geendet.
Dieser Beschluss wurde der Klagsvertretung am 3. Oktober 2024 zugestellt.
Am 4. Oktober 2024 (und damit jedenfalls rechtzeitig [vgl RIS-Justiz RS0036742, insb [T5,T6] zur Prüfpflicht im Zeitpunkt der Klagseinbringung]) langte der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung der Klage verbunden mit den Anträgen auf Aufhebung des Beschlusses auf Klagszurückweisung und auf Anberaumung einer Tagsatzung bei Gericht ein. Die Klagsvertreter hätten erstmals durch den Beschluss vom 4. Oktober 2024 erfahren, dass eine Zustellung der Klage an die Klägerin am 23. August 2024 erfolgt sei. Auf dem Kuvert, das den Klagsvertretern zusammen mit dem Bescheid der Beklagten übergeben worden sei, sei als Beginn der Abholfrist der 29. August 2029 (wohl: 2024) vermerkt gewesen. Demgemäß sei von der seit 15 Jahren in der Kanzlei tätigen Sekretärin D* im Fristenkalender als letzter Tag der Frist der 26. September 2024 vermerkt worden. Für eine frühere Zustellung hätten sich keine Hinweise ergeben, sodass auch keine weiteren Erkundungspflichten bestanden hätten. Die Klagsvertreter hätten vielmehr davon ausgehen können, dass die vierwöchige Frist zur Klagseinbringung gewahrt sei. Daher liege allenfalls ein minderer Grad des Versehens seitens der zuverlässigen Kanzleikraft vor.
Als Bescheinigungsmittel wurden das Rückscheinkuvert in Kopie (Beilage ./B), ein Auszug aus dem Fristenkalender der Klagsvertreter (Beilage ./C) und die Vernehmung von D* als Zeugin angeboten (ON 5).
Die Beklagte sprach sich gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung aus. Die Klägerin habe den Bescheid am 23. August 2024 übernommen und die Übernahme mit ihrer Unterschrift bestätigt. Dies werde dadurch untermauert, dass auf dem elektronischen Rückschein als Zeitpunkt der Hinterlegung der 22. August 2024 angeführt sei. Außerdem habe die Beklagte in einem Telefonat mit der Post AG in Erfahrung gebracht, dass der Bescheid der Klägerin am 23. August 2024 um 13.42 Uhr persönlich übergeben worden sei. Die Beklagte fordere die Klägerin auf, das originale Rückscheinkuvert vorzulegen, da bei Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt der Eindruck entstehe, der Beginn der Abholfrist sei auf dem Rückscheinkuvert verändert bzw zwei verschiedene Kugelschreiber seien bei der ersten Ziffer verwendet worden (ON 6).
Mit Beschluss vom 26. Oktober 2024 wurde zur Vernehmung der Zeugin D* eine Tagsatzung für den 12. November 2024 anberaumt und – zur Wahrung des rechtlichen Gehörs – auch die Klägerin geladen (ON 8). Mit Schriftsatz vom 6. November 2024 verzichtete die Klägerin auf die Vernehmung der Zeugin D* (ON 9), weshalb die Tagsatzung abberaumt wurde (ON 10).
Das Erstgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag sowie die weiteren Anträge der Klägerin ab und nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Der Bescheid der beklagten Partei vom 20. August 2024 wurde der Klägerin am 23. August 2024 persönlich zugestellt.
Die von der Klägerin vorgelegte Kopie des Rückscheinkuverts stellt sich wie folgt dar:
Im Fristenbuch der Klagsvertreter findet sich am 26. September 2024 in der Spalte „Fristen-Anmerkung“ der Eintrag „A* Klage B*“.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag anhand der paraten Bescheinigungsmittel und gelangte zu dem Ergebnis, aus der vorgelegten Kopie des Rückscheinkuverts lasse sich nicht feststellen, wie die in ihrem äußeren Erscheinungsbild bedenkliche Eintragung des Beginns der Abholfrist zustande gekommen sei. Das Datum könne – oberflächlich betrachtet – als 23.08.2024, 23.08.2029, 29.08.2024 und als 29.08.2029 gelesen werden. Ohne Vernehmung der Zeugin D* bleibe ungewiss, ob und falls ja, welche Überlegungen die Kanzleikraft aufgrund der bestehenden Auffälligkeiten (insb der Schreibweise der Zahl „3“ bei „6330“ und beim Datum „23.08.2024“) angestellt habe. Es könne daher nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Fristberechnung für die vierwöchige Klagsfrist und die daraufhin erfolgte Fristeintragung auf einem minderen Grad des Versehens der Sekretärin der Klagsvertreter beruht habe. Könne der Wiedereinsetzungsgrund nicht dargetan werden, sei der Antrag abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, „in eventu Nichtigkeit“ und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung in eine Bewilligung ihres Wiedereinsetzungsantrags.
Ob der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, hängt von der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Daher ist der angefochtene Beschluss nicht bloß verfahrensleitend (§ 521a Abs 1 ZPO) und das Rekursverfahren zweiseitig ( Gitschthaler in Rechberger/Klicka 5§ 153 ZPO Rz 5; OLG Graz 2 R 230/21t, OLG Linz 1 R 31/22t).
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1 Dass der bekämpfte Bescheid der Klägerin am 23. August 2024 (dem ersten Tag der Hinterlegungsfrist) persönlich ausgehändigt wurde und ausgehend von diesem Zustellzeitpunkt die Klage verspätet ist, bestreitet die Klägerin nicht. Auf Basis einer ordnungsgemäßen Zustellung kann nur durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Zurückweisung der Klage verhindert werden.
2.1Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 146 Abs 1 ZPO voraus, dass eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hat. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
2.2 Ein Versehen minderen Grades ist jenes Verschulden, welches das Maß der groben Fahrlässigkeit noch nicht erreicht, aber mehr als eine entschuldbare Fehlleistung darstellt. Ein minderer Grad des Versehens entspricht der leichten Fahrlässigkeit im allgemeinen Schadenersatzrecht und liegt dann vor, wenn der Fehler auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterläuft ( Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³§ 146 ZPO Rz 54 f). An das Maß der zur Annahme eines unvorhergesehenen Ereignisses erforderlichen Aufmerksamkeit und Voraussicht ist zwar ein strenger Maßstab anzulegen, doch darf dies nicht zu einer Überspannung der Anforderungen führen. Es ist jenes Maß zu fordern, wie es nach der Lebenserfahrung von einer vernünftigen und durchschnittlich gewissenhaften Person angesichts der Bedeutung der vorzunehmenden Handlung unter den gegebenen Umständen aufgewendet zu werden pflegt (RIS-Justiz RS0036696). Ein bloß minderer Grad des Versehens liegt nicht mehr vor, wenn die Partei die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (RIS-Justiz RS0036811 [T2]) und naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder etwas unbeachtet lässt, was leicht einleuchten hätte müssen ( Gitschthaler in Rechberger/Klicka 5§ 146 ZPO Rz 7).
3.1 Entscheidend ist grundsätzlich das eigene Verschulden der Partei an der Fristversäumung. Allerdings muss sich eine Partei die Handlungen und das Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters und ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Nicht zuzurechnen ist ihr hingegen ein Verschulden Dritter, etwa der Kanzleimitarbeiter oder Konzipienten, sofern diese nicht aufgrund einer eigenen Vollmacht für die Partei rechtswirksam handeln ( Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3§ 146 ZPO Rz 51 ff; vgl OGH 16 Ok 47/05). Das Verschulden jener Personen, die keine Verfahrenserklärungen abgeben dürfen, sondern lediglich im Rahmen der Vorbereitung dieser Vertretungshandlung tätig werden, ist nur dann der Partei anzulasten, wenn Überwachungspflichten verletzt wurden (VwGH Ra 2021/13/0063 [RS 2]; vgl OGH 5 Ob 229/21v [Rz 18], 16 Ok 47/05). Demgemäß hindert das einmalige Versehen eines ansonsten bewährten und verlässlichen Mitarbeiters die Wiedereinsetzung dann, wenn der Rechtsanwalt die von ihm zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten verletzt hat (OGH 10 ObS 37/23y [Rz 7]; vgl RIS-Justiz RS0036813). Stets ist aber neben dem Verschulden des Bevollmächtigten auch das der Partei selbst zu prüfen.
3.2Im Wiedereinsetzungsverfahren gilt nach herrschender Meinung die Eventualmaxime, sodass schon der Wiedereinsetzungsantrag alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände und die Mittel zu ihrer Bescheinigung zu enthalten hat (OGH 1 Ob 157/14s [Pkt 6] mit umfassender Darstellung von Lehre und Rechtsprechung; OLG Linz 11 Rs 97/24z, 4 R 110/21f).
4.1 Die Klägerin beruft sich nunmehr in ihrem Wiedereinsetzungsantrag darauf, ihren Rechtsvertretern zusammen mit dem zu bekämpfenden Bescheid ein Kuvert mit dem Beginn der Abholfrist am 29. August 2024 übergeben zu haben, woraufhin die seit 15 Jahren in der Kanzlei tätige Sekretärin den 26. September 2024 als letzten Tag der Frist im Fristenkalender vermerkt habe.
4.2 Nach diesem Vorbringen kommt es entgegen der Ansicht des Erstgerichts auf die Überlegungen der Kanzleikraft zu den bestehenden Auffälligkeiten auf dem Rückscheinkuvert nicht an. Die Klagsvertreter selbst interpretierten das Datum des Beginns der Hinterlegungsfrist als 29. August 2024 und dem entsprechend erfolgte der Fristenvermerk durch die Sekretärin mit dem 26. September vier Wochen später. Deshalb hat der Klagsvertreter auch nachvollziehbar den Antrag auf Befragung der Sekretärin zurückgezogen.
Ein minderer Grad des Versehens der Kanzleikraft ist ebenfalls nicht zu prüfen, da es zum einen auf den Grad des Organisations- und Überwachungsverschuldens des Rechtsanwalts ankommt, und sich zum anderen die Klagsvertreter gar nicht auf einen Fehler ihrer Kanzleikraft bei der Fristeneintragung berufen, sondern darauf, dass sich aus dem vorliegenden Rückscheinkuvert der 29. August 2024 ergibt und kein Anlass für weitere Erkundigungen bestand.
4.3 Selbst wenn man aber der Klägerin beipflichten würde, dass es nur einen minderen Grad des Versehens darstellt, wenn die Klagsvertreter den 29. August 2024 als Beginn der Abholfrist annahmen, da auf den ersten Blick tatsächlich die zweite Zahl als Ziffer 9 erscheint und es die Sorgfaltsanforderungen an einen Kanzleibetrieb überspannen würde, müssten jegliche Ungenauigkeiten bei der Schreibweise zum Anlass für Recherchen über den Zustellvorgang genommen werden, rechtfertigt das im vorliegenden Fall trotzdem noch keine Wiedereinsetzung. Es bleibt nämlich nach wie vor das Verschulden der Partei selbst an der Fristversäumnis zu prüfen.
Die Klägerin erhielt den Bescheid am 23. August 2024 nachweislich persönlich ausgehändigt und wusste aufgrund der Rechtsmittelbelehrung (bzw musste wissen), dass eine Klage binnen vier Wochen ab Zustellung zu erheben ist. Welches unabwendbare oder unvorhergesehene Ereignis sie daran hinderte, bis 20. September 2024 die Klage einzubringen, wird im Wiedereinsetzungsantrag aber nicht dargetan. Das bloße Aufsuchen der Klagsvertreter, um die Klage einbringen zu lassen, kann sie insofern nicht exkulpieren, als nicht vorgebracht wird, wann sie die Rechtsanwaltskanzlei aufsuchte. Erfolgte die Kontaktaufnahme nach dem 20. September 2024 und damit verspätet, ist das der Klägerin selbst als grobes Verschulden anzulasten, erfolgte sie vor dem 29. August 2024 ist von der Klagsvertretung zu verlangen, den von ihr selbst zugrunde gelegten Hinterlegungszeitpunkt zu hinterfragen. Was bzw welches Versehen die Klägerin veranlasste, die Diskrepanz zwischen der nur ihr bekannten tatsächlichen Abholung am 23. August und dem auf dem Rückscheinkuvert aufscheinenden 29. August ihrer Rechtsvertretung zu verschweigen, bleibt ebenfalls ungeklärt.
Im Ergebnis hat es daher schon aus rechtlichen Erwägungen bei einer Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags zu bleiben. Ein Eingehen auf die in der Rechtsrüge angestellten Überlegungen zur Lesart des Zustellzeitpunkts und dazu, ob die Falschdeutung ein minderer Grad des Versehens der Kanzleikraft wäre, erübrigt sich.
5.1 Da für den Wiedereinsetzungsantrag die Eventualmaxime gilt, begründet es auch keinen Verfahrensmangel, dass das Erstgericht die zur Einvernahme der Zeugin D* anberaumte Tagsatzung nach dem Verzicht auf diese Zeugin wieder abberaumte und nicht den Klagsvertreter anstatt der Zeugin befragte.
Eine Einvernahme des Klagsvertreters über die Modalitäten der Kalendierung in der Kanzlei konnte in dieser Tagsatzung mangels Behauptung eines Fehlers der Kanzleikraft und mangels Anbot der Einvernahme des Klagsvertreters als Bescheingungsmittel im Wiedereinsetzungsantrag nicht erfolgen.
In der letztlich abberaumten Tagsatzung hätte der Klagsvertreter kein Vorbringen mehr nachtragen können, sodass es auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet und umso weniger das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, wenn das Erstgericht mit dem Klagsvertreter die Sach- und Rechtslage nicht erörterte und ihm keine Gelegenheit gab, weiteres Vorbringen zu erstatten.
5.2 Eine weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens ortet die Klägerin darin, dass das Erstgericht zwar angeordnet habe, die Klägerin solle das Original des Rückscheinkuverts in der Tagsatzung vorlegen (ON 8), die Tagsatzung dann aber unmittelbar vor deren Beginn abberaumt habe. Hätte das Erstgericht das Original-Kuvert eingesehen, hätte sich ergeben, dass D* vom 29. und nicht vom 23. als Beginn der Abholfrist ausgegangen sei und üblicherweise ab dem Tag der Zustellung die Frist eingetragen werde.
Abgesehen davon, dass es rechtlich auf die Überlegungen der Kanzleikraft nicht ankommt (siehe Pkt 4.2), übersieht die Klägerin, dass der Auftrag zur Vorlage des Originals auf einen Antrag der Beklagten zurückgeht. Die Klägerin kann sich aber nicht dadurch für beschwert erachten, dass einem Antrag der Gegenpartei letztlich nicht entsprochen wurde ( Delle-Karth, Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozessrechts, ÖJZ 1993, 10 [20]).
Die im Ergebnis bestätigte Entscheidung des Erstgerichts beruht daher auch auf keinem mangelhaften Verfahren.
6§ 154 ZPO kommt im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Anwendung ( Köck/Sonntag,ASGG § 77 Rz 3; Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.494; Kuderna,ASGG², 448; OLG Wien 8 Rs 96/06f = RIS Justiz RW0000353; OLG Linz 11 Rs 97/24z; OGH 10 ObS 201/93; aA 10 ObS 117/02g, 10 ObS 71/00i, 10 ObS 116/97z). Die Kostenentscheidung beruht daher auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch der Klägerin nach Billigkeit nicht in Betracht.
7Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagsfrist ist nach ständiger Rechtsprechung einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (OGH 10 ObS 75/15z, 10 ObS 150/13a).