RS0012497 – OGH Rechtssatz
Zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes ist erforderlich, dass der Erblasser die Absicht hat, vor den anwesenden Zeugen seinen letzten Willen zum Ausdruck zu bringen. Die Zeugen müssen nicht eigens zur Testamentserrichtung herbeigerufen worden sein; sie müssen aber der Erklärung des letzten Willens in dem Bewusstsein ihrer Zeugeneigenschaft beiwohnen.