JudikaturVwGH

Ra 2021/13/0063 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 2021

Der Vertreter gibt anstelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eine eigene Erklärung ab, der Bote überbringt lediglich eine Erklärung des Auftraggebers (vgl. VwGH 20.1.2005, 2004/07/0211, mwN). Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen; das Verschulden eines Boten hingegen nur dann, wenn die Überwachungspflicht verletzt wurde (vgl. VwGH 26.5.2010, 2010/08/0081; 29.9.2017, Ra 2017/10/0105). Für die hier zu ziehende Abgrenzung ist demnach entscheidend, ob jene Person, deren Verhalten zur Säumnis führte, befugt war, namens der Partei (der die Säumnis letztlich zur Last fällt) wirksam im Verfahren Erklärungen abzugeben. Das Verschulden dieser Person ist der Partei wie eigenes Verschulden anzulasten. Das Verschulden anderer Personen, die lediglich im Rahmen der Vorbereitung dieser Vertretungshandlung tätig waren oder die Erklärung bloß überbringen, ist hingegen nur dann der Partei anzulasten, wenn Überwachungspflichten verletzt wurden.

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