1R73/24x – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden, Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, ** , vertreten durch Abel Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. B*, Rechtsanwalt, als Insolvenzverwalter der D* gmbh (AZ ** des Landesgerichtes Linz), FN **, vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, wegen Feststellung einer Insolvenzforderung von EUR 335.754,11 über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 8. Mai 2024, 4 Cg 1/24w-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der ordentliche Revisonsrekurs ist zulässig.
begründung:
Text
Über das Vermögen der D* gmbh, FN **, wurde mit Beschluss vom 30. Juni 2022, GZ ** des Landesgerichtes Linz, das Insolvenzverfahren in Form eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung eröffnet. Am 19. September 2022 ordnete das Insolvenzgericht die Schließung des Unternehmens an.
In diesem Insolvenzverfahren meldete die klagende Partei am 4. Jänner 2023 ihre Forderung wie folgt an:
„Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren
wegen EUR 335.754,11
Der oben angeführte Schuldner schuldet für offene Forderung aus FKZ I, ausgezahlt am 23.09.2020 auf das Konto **, EUR 108.029,18 offene Forderung aus VUE (VUE TR1 - Endabrechnung (Tranche 2/3) kleiner Tranche1/2), ausgezahlt am 26.07.2021 auf das Konto **, EUR 227.724,93.
An Schuld haften demnach an Kapital EUR 335.754,11
aus, somit insgesamt EUR 335.754,11
Zur Forderung FKZ I: Auf Basis ausstehender OGH-Entscheidungen zu Mieten muss die angesetzte Fixkostenposition zur Miete korrigiert werden. (§ 3b Abs 5 ff ABBAG-Gesetz)
Zur Forderung VUE: Der zustehende Zuschussbetrag gemäß qualifizierten Daten unterschreitet den bereits im Zuge der ersten Tranche des FKZ 800.000 ausgezahlten Betrag.
Diese Anmeldung ersetzt die heute zurückgezogene Forderungsanmeldung ON 168.
Wir berufen uns auf die uns erteilte Vollmacht gemäß § 253 Abs3 IO.
Diese Forderung wird als Insolvenzforderung angemeldet.
Quotenzahlungen auf folgendes Konto:
Kontoinhaberin: A* GmbH
IBAN: **
BIC:
Die Forderung wurde vom Insolvenzverwalter in der nachträglichen Prüfungstagsatzung am 31. März 2023 bestritten. Die diesbezügliche Anmerkung des Insolvenzverwalters lautet „Forderung dem Grunde und der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Insbesondere die Berechnung der Rückforderung unklar“. Mit an den Insolvenzverwalter gerichteter Stellungnahme vom 12. April 2023 (Blg ./I), die diesem vor Einbringung der gegenständlichen Prüfungsklage zuging, ließ ihm die Klägerin weitere Informationen zur Begrifflichkeit und Berechnung der angemeldeten Forderung zukommen und gab darin unter anderem an, dass sich die Forderung aus einem Rückforderungsbetrag aus dem Titel des (i) Verlustersatzes und (ii) Fixkostenzuschusses I zusammensetzt.
Die D* GmbH musste aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020 vom 15. März 2020, sämtliche Restaurants ab dem 16. März 2020 geschlossen halten („1. LOCKDOWN“). Ab dem 3. April 2020 war die Abholung vorbestellter Speisen erlaubt, sofern diese nicht vor Ort konsumiert wurden. Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, BGBl. II Nr. 197/2020 vom 30. April 2020, wurde festgelegt, dass das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes weiterhin untersagt blieb. Ab dem 15. Mai 2020 war gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wurde, BGBl. II Nr. 207/2020 vom 13. Mai 2020, das Betreten von Gastgewerbebetrieben und die Ausgabe von Speisen und Getränken unter Auflagen wieder zulässig. Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 463/2020 vom 1. November 2020, wurde ab dem 3. November 2020 erneut das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes untersagt („2. LOCKDOWN“). Dieses Verbot galt bis zum 18. Mai 2021.
Die klagende Partei stützte ihre Klage gemäß § 110 Abs 1 IO auf Feststellung einer Insolvenzforderung von EUR 335.754,11 auf die mit der Schuldnerin abgeschlossenen Förderverträge betreffend die Fördermaßnahmen Verlustersatz und FKZ I, denen die „VO Verlustersatz“, BGBl II 568/2020 idF BGBl II 113/2022, bzw die „VO FKZ“, BGBl II 225/2020 idF BGBl II 111/2022, die jeweiligen Förderbedingungen sowie die jeweiligen FAQ zu den beiden Fördermaßnahmen zugrunde lägen. Sie brachte zusammengefasst vor, aufgrund der Unternehmensgröße stehe der Schuldnerin für die Beobachtungszeiträume von 1. Oktober 2020 bis 31. Oktober 2020 und 1. Dezember 2020 bis 30. Juni 2021 grundsätzlich ein Verlustersatz von insgesamt 70 % des Verlustes zu. Die Auszahlung des Verlustersatzes erfolge in zwei Tranchen. Die erste Tranche umfasse 70% der voraussichtlichen (gesamten) Fördersumme; mit der zweiten Tranche komme die gesamte, noch nicht ausbezahlte, Fördersumme zur Auszahlung. Die Klägerin habe der Schuldnerin am 26. Juli 2021 einen Verlustersatz von EUR 798.067,90 ausgezahlt. Da der Verlust der Schuldnerin insgesamt geringer ausgefallen sei und die Schuldnerin die Bestandzinsen zu hoch angesetzt habe, stehe der Schuldnerin – unter Berücksichtigung des geringeren Verlusts von EUR 1,361.461,33 und der weiteren Reduktion infolge geringerer zu berücksichtigender Bestandzinsen auf EUR 1,163.965,25 – lediglich ein Verlustersatz für die erste Tranche von EUR 570.342,98 zu. Daraus resultiere ein Rückforderungsanspruch der Klägerin an zu viel ausbezahltem Verlustersatz von EUR 227.724,93. Aufgrund des Umsatzausfalls von 80 bis 100 % stehe der Schuldnerin grundsätzlich ein FKZ I von 75 % der angefallenen Fixkosten zu. Die Klägerin habe der Schuldnerin für den Beobachtungszeitraum vom 16. März 2020 bis 15. Mai 2020 antragsgemäß EUR 146.822,52 (75 % der beantragten Fixkosten von EUR 195.763,36) ausbezahlt. Tatsächlich seien die Bestandobjekte der Schuldnerin nur zu etwa 2 % nutzbar gewesen, sodass lediglich Fixkosten von EUR 51.724,46 zu berücksichtigen seien und der FKZ I lediglich EUR 38.793,34 betrage. Daraus resultiere ein Rückforderungsanspruch an zu viel ausbezahlten FKZ I von EUR 108.029,18.
Die Beklagte erhob in ihrer Klagebeantwortung zunächst die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs, weil die Klägerin eine unschlüssige Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren erstattet habe. Erstmals in der Prüfungsklage habe die Klägerin nachvollziehbar vorgebracht, was sie fordere. Im vorbereiteten Schriftsatz vom 3. April 2024 zog die Beklagte die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs aber ausdrücklich zurück (ON 6 Seite 2). Ferner stellte die beklagte Partei außer Streit, dass ihr die Stellungnahme vom 12. April 2023 (Beilage ./I) vor Einbringung der Prüfungsklage zugegangen ist (ON 7.1 Seite 2) und dass dadurch für sie die Forderung der Klägerin nachvollziehbar geworden sei (ON 7.1 Seite 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück und erklärte das durchgeführte Verfahren für nichtig.
Es stellte den eingangs dargestellten Sachverhalt fest und führte rechtlich aus: Eine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren müsse schlüssig sein. Die Forderungsanmeldung habe ähnliche Aufgaben wie eine Klage und den inhaltlichen Erfordernissen des § 226 ZPO zu entsprechen. Die wesentliche Funktion der Forderungsanmeldung liege darin, den Beteiligten, insbesondere dem Masseverwalter und dem Schuldner, die Möglichkeit zu geben, sich sachgemäß über den Bestand der angemeldeten Forderung zu unterrichten, um bei der Prüfungstagsatzung in der Lage zu sein, sich über den Bestand und die Rangordnung der Forderung richtig zu äußern (RS0065449; 8 Ob 288/99g; 8 Ob 103/10w). Angesichts des Grundsatzes, dass insbesondere für den Masseverwalter eine Überprüfung der geltend gemachten Forderungen effektiv möglich sein müsse, sei es ausreichend, wenn bei der Geltendmachung von Arbeitnehmeransprüchen ohne weitere Aufschlüsselung ein fortlaufendes Gehalt und Überstundenentlohnung ein Gesamtbetrag angemeldet wurde (RS0096956 mwN), die fehlende Aufgliederung solcher Ansprüche oder Beendigungsansprüche für den Masseverwalter aber unschwer nachvollzogen werden können (RS0065444). Allgemein seien auch die mit der Forderungsanmeldung überreichten Beilagen, wenn sie den einzelnen Positionen der Forderungsanmeldung zuordenbar seien, zu deren Konkretisierung heranzuziehen (RS0117786; 8 Ob 103/10w). Diesen Anforderungen würde die Forderungsanmeldung der klagenden Partei nicht gerecht. Schon die ohne jede Erläuterung verwendeten Abkürzungen würden die Nachvollziehbarkeit dieser Eingabe erschweren. Aus der Forderungsanmeldung gehe nicht hervor, ob der relevierte Betrag von EUR 108.029,18, ausgezahlt am 23. September 2020, nur einen Teil des geleisteten Fixkostenzuschusses betreffe, zumal Fixkosten nach der allgemeinen Begrifflichkeit auch andere Positionen umfassen können. Nähere Angaben dazu seien jedoch für die von § 103 Abs 1 IO bezweckte Forderungsprüfung unerlässlich; insbesondere würden auch Angaben zu den jeweiligen behördlichen Maßnahmen, insbesondere Betretungsverboten oder eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten fehlen. Weiters sei die angemeldete Forderung zum Verlustersatz von EUR 227.724,93 dem Grunde und der Höhe nach nicht nachvollziehbar. So erschließe sich in keiner Weise die Höhe der „ersten Tranche des FKZ 800.000“, die gemäß unspezifischer „qualifizierter Daten“ vom zustehenden Zuschussbetrag unterschritten worden sein solle; es bleibe unklar, auf welcher Grundlage die EUR 227.724,93 aushaften würden. Beilagen zur Forderungsanmeldung seien keine vorgelegt worden. Auch die dem Masseverwalter übermittelte Stellungnahme vom 12. April 2023 (Beilage ./I) habe die unzureichende Forderungsanmeldung nicht mehr sanieren können. Denn diese Beilage hätte dazu dem Masseverwalter spätestens vor der Prüfungstagsatzung überreicht werden müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Der Masseverwalter sei außerdem keinesfalls verpflichtet, unzureichende Angaben aus den ihm vorliegenden Dokumenten zu ergänzen. Die Unschlüssigkeit der Forderungsanmeldung bewirke nach der Rechtsprechung, dass die Prüfungsklage gemäß § 110 IO wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen und das durchgeführte Verfahren für nichtig zu erklären sei.
Dagegen erhebt die klagende Partei Rekurs wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (gemeint: dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen).
Die beklagte Partei beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Verfahrensrüge:
Die klagende Partei meint, das Erstgericht habe sie mit der Rechtsansicht überrascht, dass für die Beurteilung der Schlüssigkeit der Forderungsanmeldung auf den Zeitpunkt der (nachträglichen) Prüfungstagsatzung abzustellen sei. Hätte das Gericht seine diesbezügliche Rechtsansicht mit den Parteien erörtert, dann hätte die klagende Partei vorbringen können, dass zwischen den Parteien bereits im Vorfeld des Prüfungsprozesses ein Einvernehmen betreffend die Individualisierbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Forderung bestanden habe und diesbezüglich die Einvernahme des Beklagten beantragen können.
Da der Beklagte nicht nur den Zugang der Beilage ./1 vor Einbringung der Prüfungsklage sondern auch den Umstand außer Streit gestellt hat, dass damit für ihn die Forderung nachvollziehbar wurde (ON 7.1 Seite 2 und 4; § 266 ZPO), scheidet der relevierte Verfahrensmangel (vgl dazu Rassi in Fasching/Konecny 3 §§ 182, 182a ZPO Rz 88) von vornherein aus. Der außer Streit gestellte Sachverhalt bedarf keiner Feststellungen (vgl Rassi aaO Rz 21).
2. Zur Rechtsrüge:
Mit ihrer Rechtsrüge argumentiert die klagende Partei zusammengefasst, sie habe bereits vor ihrer Prüfungsklage in ihrer Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter die geltend gemachte Forderung ausreichend substanziiert und konkretisiert. Spätestens mit ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 12. April 2023 (Beilage ./I) habe sie dem Insolvenzverwalter den Sachverhalt, aus dem sie ihre Forderung ableite, nachvollziehbar erläutert. Eine Einigung zwischen den Parteien vor Einbringung der Prüfungsklage sei nicht an der Unschlüssigkeit der Forderungsanmeldung, sondern lediglich an der unterschiedlichen rechtlichen Auffassung der Parteien betreffend das Bestehen der Forderung dem Grunde nach sowie der Berechnung des Rückforderungsanspruchs gescheitert. Die gegenständliche Forderungsanmeldung sei damit ausreichend individualisiert und bestimmt. Der Rechtsweg sei zulässig.
Dazu ist auszuführen:
Gemäß § 103 Abs 1 Satz 1 IO sind in der Anmeldung (unter anderem) „der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, … zu bezeichnen“. Es müssen also Grund und Höhe der behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung abgeleitet werden können (RS0111042; 6 Ob 212/18x [Punkt 2]). Die Forderungsanmeldung selbst muss die anspruchsbegründenden Tatsachen enthalten (5 Ob 309/87; 8 Ob 16/94; RS0089657 [T5]). Mit anderen Worten muss die Forderungsanmeldung schlüssig sein (8 Ob 288/99g). Ist dies nicht der Fall, steht § 110 Abs 1 IO der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung das Prüfungsverfahren durchlaufen hat (RS0111042; 17 Ob 22/19p).
Die wesentliche Funktion der Anmeldung liegt darin, den Beteiligten, insbesondere aber dem Insolvenzverwalter und dem Schuldner, die Möglichkeit zu bieten, sich sachgemäß über den Bestand der angemeldeten Forderung zu unterrichten, um bei der Prüfungstagsatzung in der Lage zu sein, sich über den Bestand und die Rangordnung der Forderung richtig zu äußern (RS0065449; RS0089657 [T14]; 8 Ob 103/10w).
Im vorliegenden Verfahren hat der beklagte Insolvenzverwalter außer Streit gestellt, durch die Stellungnahme vom 12. April 2023 (Beilage ./I) nach der (nachträglichen) Prüfungstagsatzung über die geltend gemachte Forderung nachvollziehbar unterrichtet worden zu sein (ON 7.1, Seite 4). So hat die klagende Partei dem Insolvenzverwalter – wenngleich nachträglich – doch noch die Möglichkeit verschafft, die angemeldete Forderung sachgemäß vor Erhebung der Prüfungsklage zu prüfen. Dementsprechend hat die klagende Partei noch vor Erhebung der Prüfungsklage ihre Forderungsanmeldung durch ihre Stellungnahme vom 12. April 2023 (Beilage ./I) schlüssig gestellt. Dass bezogen auf die Schlüssigkeit der Forderungsanmeldung nicht auf die Prüfungstagsatzung allein abzustellen ist, sondern auch noch auf weiteres erstattetes Vorbringen Bedacht zu nehmen ist, erhellt daraus, dass der Insolvenzverwalter auch nach der Prüfungstagsatzung seine Bestreitung zurücknehmen und durch ein nachträgliches Anerkenntnis ersetzen kann (vgl Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer [Hrsg] IO 2 § 109 Rz 1; ZIK 1996, 137). Hat der Insolvenzverwalter in der Prüfungstagsatzung eine Insolvenzforderung bestritten, kann er sie nachträglich mündlich oder auch durch Schriftsatz an das Insolvenzgericht anerkennen (ZIK 1996, 137). Folgedessen ist die nachträglich noch vor der Prüfungsklage erfolgte Schlüssigstellung der angemeldeten Insolvenzforderung beachtlich und für die Frage der Zulässigkeit des Prüfungsprozesses zu berücksichtigen.
Der Insolvenzverwalter trat demgemäß der Prüfungsklage auch nicht wegen der mangelnden Schlüssigkeit, sondern mit inhaltlichen Argumenten entgegen und erklärte, einen anderen Rechtsstandpunkt als die klagende Partei einzunehmen (ON 6 Seite 2).
Folgedessen ist der Rechtsweg zulässig und dem Rekurs Folge zu geben.
Infolge des amtswegigen Vorgehens des Erstgerichts liegt kein echter Zwischenstreit vor, weshalb die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 1 ZPO vorzubehalten ist (4 Ob 83/09y; Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.316 sowie 1.317).
Der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO ist zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehlt, ob eine nach der Prüfungstagsatzung allerdings noch vor Einbringung der Prüfungsklage erfolgte Schlüssigstellung einer Forderungsanmeldung die Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit eines Prüfungsprozesses der (rechtlichen) Schlüssigkeit der Forderungsanmeldung (§ 103 IO) erfüllt.