Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Offer und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen den Erstangeklagten A* , den Drittangeklagten B*und einen weiteren Angeklagten wegen Verbrechen der Brandstiftung nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 169 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Erstangeklagten A*, des Drittangeklagten B* sowie der Staatsanwaltschaft Feldkirch jeweils wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 15.12.2025, GZ **-162, nach der am 25.6.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Steinböck, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft EOStA Mag. Kuznik, des Erstangeklagten A*, des Drittangeklagten B* sowie der Verteidiger RA Mag. Corazza für RA Dr. Arslan für den Erstangeklagten und RA Mag. Concin für den Drittangeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten A* und B* auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe :
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch rechtskräftige Freisprüche der Angeklagten von weiteren realkonkurrierenden Taten und hinsichtlich des Erstangeklagten unangefochten auch die Verurteilung zur Zahlung von im angefochtenen Urteil näher angeführten Beträgen an dort genannte Privatbeteiligte, die Verweisung eines Privatbeteiligten mit seinem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg sowie ein ihn betreffendes Konfiskations-und Verfallserkenntnis enthält - wurden der (richtig:) ** geborene (vgl US 7) Erstangeklagte A* der Verbrechen der Brandstiftung nach § 12 zweiter Fall, 15, 169 Abs 1 StGB (A 2.), der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB (B) sowie des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 15, 146, 147 Abs 3 StGB (C 2.) und der ** geborene Drittangeklagte B* des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB (C 1.) schuldig erkannt.
Demnach haben - soweit hier von Interesse -
A.2.
A* einen weiteren Mitangeklagten sowie einen abgesondert verfolgten weiteren Beschuldigten zu im angefochtenen Urteil näher angeführten Brandstiftungen in zwei Fällen bestimmt, indem er die dort genannten Täter beauftragte, diese Taten zu begehen,
B )
A* im Zeitraum von ca. 20.09.2024 bis 05.10.2024 in ** mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, den C* durch gefährliche Drohungen mit einer Verletzung am Körper und mit dem Tod zu Handlungen genötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigten und geschädigt hätten, und zwar durch wiederholte Kontaktaufnahmen unter Hinweis auf die beiden Brandlegungen zu A) 1. verbunden mit den Aufforderungen, nun bezahlen zu müssen, Aussagen und Andeutungen, dass andernfalls (wieder) etwas passieren werde, dass es Probleme mit Gewalt geben werde, die Leute gefährlich seien, es sich um die Mafia handle, dass bei diesen Personen Schießereien, Körperverletzungen, Vergewaltigungen ganz normal seien, sowie durch Textnachrichten mit Terminen/Fristsetzungen für die Leistung von Zahlungen (letzter Tag) und eine von ihm initiierte, von einer ausländischen Mobiltelefonnummer übermittelte Textnachricht mit dem Inhalt „Sie hätten schon hunderte oben gebracht“ (verstanden als: in den Himmel), „das sei ihre Arbeit“, wobei die Nachricht mit Emojis eines Kreuzes, einer Machete und einer Bombe versehen war, zur Bezahlung von Geldbeträgen von insgesamt EUR 16.000,00 durch Übergabe von EUR 6.000,00 am 23.09.2024 und EUR 10.000,00 am 29.09.2024 und eine geplante Geldübergabe am 05.10.2024 von EUR 50.000,00;
C )
mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die Verantwortlichen der D* AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe, es läge ein Versicherungsfall vor, zu einer Handlung zu verleiten versucht, die diese in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt hätte, und zwar zur Erbringung von Versicherungsleistungen von zumindest ca. EUR 500.000,00
Hiefür verhängte der Schöffensenat nach § 147 Abs 3 StGB – hinsichtlich des Erstangeklagten auch in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – über den Erstangeklagten eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und über den Drittangeklagten eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und konfiszierte – soweit für das Berufungsverfahren noch von Relevanz – beim Drittangeklagten ein **.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Drittangeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28.4.2026, 13 Os 32/26m-4), zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Entscheidung über die Berufungen dem Oberlandesgericht Innsbruck zukommt (ON 191).
Während die Berufungen des Erst- [nach entsprechender Einschränkung in ON 182] und Drittangeklagten darauf abzielen, die verhängten Strafen herabzusetzen, jene des Drittangeklagten zudem das Konfiskationserkenntnis aufzuheben (ON 180, ON 178), tragen die Berufungen der Staatsanwaltschaft darauf an, die über den Erst-und Drittangeklagten verhängten Freiheitsstrafen zu erhöhen (ON 177.1 und ON 177.2).
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Der Beantwortung der Berufungen voranzustellen ist zunächst, dass der Schöffensenat neben Konstatierungen zur Unbescholtenheit des Drittangeklagten zur Vorstrafenbelastung des Erstangeklagten nachstehende Feststellungen getroffen hat:
1.1.2. Er ist gerichtlich vorbestraft. Während er in Österreich keine Vorstrafe hat, enthält der ECRIS-Auszug aus ** im Zeitraum 2012 bis 2021 neun Eintragungen, wobei zweimal nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet wurde. Viermal wurde er wegen Taten verurteilt, die auch in Österreich mit gerichtlicher Strafe bedroht sind. In den Jahren 2016 und 2020 wurde er wegen der Vergehen des Betrugs jeweils zu Geldstrafen und im Jahr 2017 wegen des Vergehens der Behinderung der Justiz, der falschen Anschuldigung während eines Straf-oder Gerichtsverfahrens und der falschen Zeugenaussagen zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren auf Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Im Rahmen der Strafbemessung ging der Schöffensenat bei beiden Angeklagten von einem nach § 147 Abs 3 StGB zur Anwendung zu gelangenden Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe aus. Er wertete beim Erstangeklagten erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art sowie die Tatwiederholung betreffend die Erpressung (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), zwei Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB), beim Drittangeklagten hingegen nichts, mildernd beim Erstangeklagten das reumütige Geständnis und sein zum Teil wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) ebenso wie den Umstand, dass drei Taten beim Versuch geblieben seien (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), beim Drittangeklagten seinen bisher ordentlichen Lebenswandel und den auffallenden Widerspruch der Tat mit seinem sonstigen Verhalten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) sowie den Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben sei (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB). Im Rahmen allgemeiner Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) wertete der Schöffensenat beim Erst-und Drittangeklagten ihre hohe kriminelle Energie, die Notwendigkeit eines stundenlangen Feuerwehreinsatzes bei den Löschmaßnahmen, die reichlich vorbereitete und rücksichtslose Ausführung der Tat(en) ebenso wie generalpräventive Aspekte, da derartige Straftaten zu einem großen Schaden für die Allgemeinheit im Sinne einer erhöhten Prämienzahlung führen können, zudem als erschwerend. Ausgehend davon erachtete der Schöffensenat bei den Angeklagten die referierten Freiheitsstrafen als schuld-und tatangemessen und verneinte das Vorliegen (teil-)bedingter Strafnachsicht beim Erstangeklagten schon mit der Strafhöhe, beim Drittangeklagten zudem damit, dass anlassbezogen kein Fall für ein Vorgehen nach § 43a Abs 4 StGB vorliege. Die Vorhaftanrechnung wurde ebenso wie die Kostenentscheidung auf die angezogenen Gesetzesstellen gestützt, die Konfiskationsentscheidung hinsichtlich des Drittangeklagten damit begründet, dass das in seinem Alleineigentum stehende ** zur Begehung der vorsätzlichen Tat verwendet worden sei (US 16: zur Erstattung der Schadensmeldung) und die Konfiskation weder zur Bedeutung der Tat noch der den Drittangeklagten treffenden Vorwürfe außer Verhältnis stehe.
Der Schöffensenat hat die Strafzumessungsgründe im Wesentlichen zutreffend und vollständig erfasst, diese sind nur geringfügig zu präzisieren und zu ergänzen.
Zur Vorstrafenbelastung des Erstangeklagten ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Eintragungen Nr. 1 bis einschließlich 4 der ** ECRIS-Auskunft Handlungen betreffen, die – worauf auch das Erstgericht bereits zutreffend hingewiesen hat – keine in Österreich mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen sind. Mit seit 7.7.2016 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ** wegen Betrugs durch Unterlassen (Nr 5 der ECRIS-Auskunft) wurde über den Erstangeklagten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt. Es folgten eine seit 11.1.2017 rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht ** wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die für eine Bewährungszeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde (Nr 6). Mit der seit 15.2.2020 rechtskräftigen Verurteilung durch eben auch dieses Amtsgericht wegen Betrugs durch Unterlassen wurde über den Erstangeklagten eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen verhängt (Nr 7) und folgte eine dazu im Verhältnis des § 31 Abs 1 StGB stehende weitere Verurteilung des Amtsgerichts ** ua auch wegen § 326 dStGB wegen Verstoßes gegen das Chemikaliengesetz in Tateinheit mit unerlaubtem Umgang mit Abfällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen (Nr 8). Mit seit 17.4.2021 rechtskräftiger Entscheidung des Amtsgerichts ** (Nr 9) wurde hinsichtlich der zuletzt genannten Verurteilungen eine Gesamtstrafe im Ausmaß von 175 Tagessätzen (das entspricht einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten und 27 Tagen) verhängt.
Mit Blick darauf sowie die Bestimmungen der §§ 3, 4 und 7 TilG sind der Berufungsargumention des Erstangeklagten zuwider keine dieser auch in Österreich gerichtlich strafbaren Verurteilungen getilgt und weist die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass mit Blick auf die Verurteilung des Amtsgerichts ** vom 11.1.2017 wegen falscher uneidlicher Aussage eine weitere Verurteilung des Erstangeklagten einschlägig zu werten ist, zumal Betrug und falsche Beweisaussage auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen (RIS-Justiz RS0112557).
Ausgehend von den Urteilskonstatierungen, wonach der Erstangeklagte von Vorarlberg aus wiederholt den Mitangeklagten F* und den abgesondert verfolgten G* den Auftrag erteilt hat, die „H*“ in Brand zu setzen (US 9 und 10), schließlich er die Genannten auch beauftragte, das dem Schuldspruch zu C. zugrundeliegende Brandgeschehen auszuführen (US 15), liegt beim Erstangeklagten in Übereinstimmung mit der Ansicht der Staatsanwaltschaft auch der Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 4 StGB vor, da es sich beim Erstangeklagten durchaus um eine Person handelt, die bei einer von mehreren begangenen Straftaten eine besonders hervorragende Rolle gespielt hat, nämlich sich zum einen das Unternehmen ausgedacht und Mitwirkende geworben hat (vgl Leukauf/Steininger / Tipold, StGB 4 § 33Rz 10; RIS-Justiz RS0091769).
Für eine durch die Erpressungen des Erstangeklagten verursachte krankheitswertige psychische Belastung des C* lässt sich der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft zuwider dem Akteninhalt kein objektiver Anhaltspunkt entnehmen, gab dieser nämlich selbst im Zuge seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht an, „deswegen keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen zu haben, sondern versucht habe, die Angelegenheit durch Gespräche mit Familie und Freunden aufzuarbeiten“ (vgl ZV C* in ON 161, 8).
Soweit die Berufung des Erstangeklagten weitwendig die zum Freispruch führenden Erwägungen des Schöffensenats wiedergibt und dabei insbesondere auf die (unklare) Rolle des C* Bezug nimmt, bringt er kein milderndes Moment zum Ausdruck.
Dem Berufungsvorbringen zuwider wurde sowohl das reumütige Geständnis des Erstangeklagten, das auch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung dargestellt hat, als auch der Umstand, dass drei Taten beim Versuch geblieben sind, vom Schöffensenat berücksichtigt und auch ausreichend gewichtet. Mit Blick auf seine Vorstrafen in ** bleibt aber das weitere Vorbringen, ihm komme der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB zugute, unverständlich. Ebensowenig liegt in Anbetracht der siebten und achten Verurteilung des Erstangeklagten laut ECRIS-Auskunft und den nunmehrigen Tatzeitpunkten ein längeres Zurückliegen einschlägiger Vorstrafen vor.
Das weitere Vorbringen, der Erstangeklagte verspüre nunmehr erstmals das Übel eines Freiheitsentzugs spricht ebenso wenig wie der Umstand, dass er infolge der Haft seine selbständige Erwerbstätigkeit verloren habe, ein milderndes Moment an, handelt es sich nämlich bei Letzterem gerade nicht um eine strafmildernde Täterbetroffenheit im Sinn des § 34 Abs 1 Z 19 StGB, sondern um Nachteile aus der Verfolgung wegen der Taten (RIS-Justiz RS0130394).
Der Erstangeklagte wurde am 5.10.2024 als Beschuldigter zu den nunmehr abgeurteilten Taten einvernommen (ON 4.2). Nach Ausforschung und Einvernahme der – teilweise aus dem Ausland übergebenen (vgl ON 69) – Mittäter, der Auswertung sichergestellter Datenträger (ON 66 bzw ON 109.30 f), der Einholung eines spurenkundlichen DNA-Gutachtens (ON 37) sowie nach Vorlage des Abschlussberichts vom 17.6.2025 (ON 109) bzw des Nachtragsberichts vom 3.7.2025 (ON 117) wurde am 16.8.2025 die Anklageschrift eingebracht (ON 124), die dem Erstangeklagten über die Justizanstalt Feldkirch am 19.8.2025 in deutscher Sprache und am 4.9.2025 in übersetzter Form zugestellt wurde (Vj-Automation). Am 16.9.2025 wurde die Hauptverhandlung für den 6.11.2025 anberaumt (ON 1.88), diese wurde noch im Zuge des ersten Verhandlungstermins auf den 15.12.2025 erstreckt (ON 145, 24). Die schriftliche Urteilsausfertigung des am 15.12.2025 mündlich verkündeten Urteils umfasst 45 Seiten und wurde dem Verteidiger des Erstangeklagten am 4.2.2026 zugestellt. Nach Zurückweisung der vom Drittangeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde durch Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28.4.2026 (ON 191) erwächst das gegenständliche Urteil am 25.6.2026 in Rechtskraft, sohin knapp 18 Monate nach der ersten Einvernahme des Erstangeklagten. Damit aber liegt weder eine insgesamt unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer vor noch ergeben sich längere Phasen behördlicher Inaktivität aus dem Akteninhalt (RIS-Justiz RS0124901 [T3]; Riffel, WK² StGB § 34 Rz 43), sodass der von der Berufung des Erstangeklagten angesprochene Milderungsgrund nach § 34 Abs 2 StGB nicht vorliegt.
Das Berufungsvorbringen des Drittangeklagten, seine Schuld sei nicht schwer, zumal er lediglich wegen eines versuchten Versicherungsbetrugs durch Einmeldung eines Schadensereignisses ohne finanzielle Forderungsstellung bei der D* AG verurteilt worden sei, bleibt mit Blick auf die - damit naturgemäß in untrennbarem Zusammenhang stehenden - Urteilskonstatierungen, wonach das dem gegenständlichen Versicherungsbetrug zugrundeliegende Brandgeschehen den Einsatz mehrerer Ortsfeuerwehren erfordert und sich eine Atemschutzgruppe der Feuerwehr in das Brandobjekt zum Zwecke der Personensuche begeben habe, diese aufgrund drohender Einsturzgefahr abgebrochen und ein umfassender Löscheinsatz von außen angeleitet haben werde müssen, wobei sich aufgrund der exponierten Lage die Zubringung des Löschwassers äußerst schwierig gestaltet habe und das Brandgeschehen erst nach einem mehrstündigen Einsatz und Teilabriss des Gebäudes unter Kontrolle gebracht habe werden können, schließlich die Nachlöscharbeiten noch bis in die Morgenstunden des Folgetages angedauert hätten und insgesamt sieben Ortsfeuerwehren mit rund 180 Einsatzkräften im Einsatz gewesen seien (US 16), schlichtweg unverständlich.
Soweit erneut auf Basis der bereits verworfenen Rechtsrüge damit argumentiert wird, eine Auszahlung der Leistung sei nicht unmittelbar bevorgestanden und hätte es noch einer Reihe weiterer Zwischenschritte zur Auszahlung bedurft, wird die Berufung zum einen auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofs (Rz 9 in 12 Os 32/26m) verwiesen und spricht zum anderen damit auch kein schuldminderndes Moment an.
Den bisher ordentlichen Lebenswandel des Drittangeklagten und den auffallenden Widerspruch der Tat zu seinem sonstigen Verhalten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) hat das Erstgericht bereits mildernd berücksichtigt, ebenso den Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), da die D* AG keine Versicherungsleistung erbracht hat.
Das weitere Argument, wonach infolge des Brandgeschehens das Ferienhaus „E*“ bis auf die Grundmauern niedergebrannt sei, weshalb dem Drittangeklagten der Milderungsgrund der Täterbetroffenheit nach § 34 Abs 1 Z 19 StGB zugute komme, ist zu erwidern, dass gegenständlich die vorsätzlich herbeigeführte Brandstiftung zur Durchführung des Versicherungsbetrugs als Milderungsgrund nicht in Betracht kommt ( Riffel in WK 2StGB, § 34 Rz 40/1).
Dem schließlich das Konfiskationserkenntnis bekämpfenden Berufungsvorbringen, das Erstgericht habe eine zwingend vorzusehende Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 19a Abs 2 StGB unterlassen, da die entsprechenden Erwägungen des Erstgerichts keinen Eingang in die Entscheidung gefunden hätten, schließlich sich die Konfiskation des „teuren“ Mobiltelefons samt aller darauf befindlicher Daten des Angeklagten mit Blick auf den Umstand, dass dieses lediglich zur Versendung eines E-Mails am 5.10.2024 an die D* AG verwendet worden sei, unverhältnismäßig sei, dringt ebenso nicht durch.
Die Konstatierungen zum Eigentum des Drittangeklagten am Mobiltelefon ** konnten auf Basis seiner Einlassung im Verfahren konstatiert werden, die Feststellungen zur Verwendung des ** zur konkret abgeurteilten strafbaren Tat - hier des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB zum Nachteil der D* AG (vgl US 16) - auf die unbedenklichen Ermittlungsergebnisse in ON 117 gestützt werden.
Mit seiner Behauptung, das Erstgericht habe die zwingend vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung der Konfiskation unterlassen, wird der Drittangeklagte zunächst auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofs 12 Os 32/26m [Rz 11] in ON 191.1 verwiesen. Der weiteren Berufungsargumentation zuwider liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die gegen eine Verhältnismäßigkeit im Sinn des § 19a Abs 2 StGB sprechen würden, erweist sich nämlich weder der Unrechtsgehalt der Tat noch die Schuld des Drittangeklagten so gering, dass die Konfiskation eine unangemessene Härte und damit ein inadäquates Übel bedeuten würde (vgl Fabrizy/Michel Kwapinski/Oshidari, StGB 14§ 19a Rz 5). Da das dem Drittangeklagten in seiner Gesamtheit treffende Strafübel die Grenzen der Schuldangemessenheit nicht überschreitet, kommt ein Absehen von der kritisierten Konfiskation des Mobiltelefons nicht in Betracht, bezieht sich nämlich die Verhältnismäßigkeit auf die Bedeutung der Tat (hier dem Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB) und auf den den Täter treffenden Vorwurf, nicht aber auf die Bedeutung der (hier gar geringwertigen) Gegenstände für die Tatbegehung ( Fuchs/Tipoldin WK² StGB § 19a Rz 36).
Ausgehend von den so ergänzten Strafzumessungsgründen sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB sind die über den Erst- und den Drittangeklagten verhängten Freiheitsstrafen eine schuld-und tatangemessene Sanktion, die damit weder einer Herabsetzung zugänglich sind, dem Berufungsvorbringen der Staatsanwaltschaft zuwider aber auch nicht erhöht werden müssen.
Damit steht beim Erstangeklagten bereits die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe einem Vorgehen nach §§ 43 ff StGB entgegen und hat das Erstgericht auch beim Drittangeklagten mit Blick auf die hohe kriminelle Energie eine Anwendbarkeit des § 43a Abs 4 StGB – der auf extreme Ausnahmefälle Anwendung findet – ebenso zutreffend verneint wie aus generalpräventiven Aspekten.
Damit drangen die Berufungen nicht durch.
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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