Die schuldspruchmäßige Qualifikation der Tat als Bestimmungstäterschaft hindert ebensowenig die Heranziehung des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 3 oder 4 StGB wie die schuldspruchsmäßige Qualifikation einer Tat als Versuch nach § 15 StGB die Heranziehung des Milderungsgrundes des § 34 Z 13 StGB.
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