Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Spracj, BA in der Strafsache gegen * K* und andere Angeklagte wegen Verbrechen der Brandstiftung nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 169 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * L* sowie die Berufungen des K* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 15. Dezember 2025, GZ 58 Hv 54/25v-162, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten * L* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * L* des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 5. Oktober 2024 in D* und andernorts mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die Verantwortlichen der U* AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe, es läge ein Versicherungsfall vor, zu einer Handlung zu verleiten versucht, die diese in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt hätte, und zwar zur Erbringung von Versicherungsleistungen von zumindest 500.000 Euro, indem er zunächst eine Brandstiftung an einem in seinem Alleineigentum stehenden, im Urteil näher bezeichneten Ferienhaus in Auftrag gegeben und sodann der genannten Versicherung den Brand als Versicherungsfall gemeldet hatte, ohne den Umstand mitzuteilen, dass der Brand über seine Veranlassung gelegt wurde.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) – im Übrigen zu Unrecht (US 35) – das Fehlen einer Begründung zur Höhe der vom Angeklagten L* zu erlangen versuchten Versicherungsleistung behauptet (US 15 ff), bezieht sie sich angesichts des Vorsatzes des Genannten, einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden (§ 147 Abs 3 StGB) herbeizuführen (US 17), bloß auf die Abgrenzung von (ohnehin angenommenen) Versuch und Vollendung und solcherart nicht auf eine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0122137), die allein Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ist (RIS-Justiz RS0117499).
[5] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
[6] Diesen Anforderungen wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht gerecht, soweit sie das Fehlen von Feststellungen zum Bestehen eines „aufrechten Feuerversicherungsschutzes“ behauptet, dabei aber die gerade dazu getroffenen Urteilskonstatierungen außer Acht lässt (US 15).
[7] Die als fehlend reklamierte Feststellung, wonach bei mutwilliger Selbstzerstörung der Sache kein Anspruch aus der Versicherung entstanden wäre, ergibt sich zweifelsfrei aus den Urteilskonstatierungen, wonach der Versicherer „aufgrund aufkommender Ungereimtheiten und Verdachtsmomente in Richtung Versicherungsbetrug“ keine Zahlungen leistete (US 16) und der Angeklagte L* durch Verschweigung der von ihm beauftragten Brandstiftung einen Versicherungsfall vortäuschte (US 17).
[8] Weshalb trotz Annahme von (strafbarem) Versuch Feststellungen dazu zu treffen gewesen wären, dass die (als Ausführungshandlung beurteilte) per E-Mail versendete Schadensmeldung tatsächlich beim Versicherer eingelangt sei, macht die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht klar (vgl aber RIS-Justiz RS0119884 [T2]).
[9] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich behauptet, die dem Angeklagten L* angelastete Handlung stelle eine bloße Vorbereitungshandlung dar, übergeht sie die Feststellungen, wonach die Schadensmeldung den Bedeutungsgehalt der (wahrheitswidrigen) Bekanntgabe eines Versicherungsfalls hatte (US 17).
[10] Auch die (den Wegfall der Qualifikation nach § 147 Abs 3 StGB anstrebende) Subsumtionsrüge (Z 10, nominell Z 9 lit a), die das Fehlen von Feststellungen zur Versicherungssumme moniert und ausgehend von der Prämisse, dass diese 300.000 Euro nicht überschreite, absolute Versuchsuntauglichkeit (§ 15 Abs 3 StGB) geltend macht, nimmt nicht am Urteilssachverhalt Maß. Denn mit dieser Argumentation übergeht sie die Feststellung, wonach der Versicherer – wäre der Versicherungsfall nicht vorgetäuscht worden – eine Zahlung von 550.000 Euro hätte leisten müssen (US 17; vgl ON 151, 2 iVm ON 161, 15).
[11] Der gegen den Ausspruch der Konfiskation gerichteten Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall) zuwider ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, wonach die Konfiskation weder zur Bedeutung der Tat noch zum den Angeklagten treffenden Vorwurf außer Verhältnis stehe (US 44), dass das Erstgericht die Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen hat (siehe im Übrigen RIS Justiz RS0130616).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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