Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B* und C*wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 zweiter Fall StGB über die Berufungen der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12.11.2025, GZ **-105, nach der am 12.5.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Dr. in Zijerveld, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam, des Erstangeklagten A* B* mit seinem Verteidiger RA Mag. Matthias Waldmüller sowie der Zweitangeklagten C* mit ihrem Verteidiger RA Mag. Laszlo Szabo öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein unbekämpft in Rechtskraft erwachsenes Adhäsionserkenntnis enthält, wurden A* B* (I./ 1./ bis 4./) und C* (II./ 1./ bis 6./) jeweils der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie in ** und andernorts eine längere Zeit hindurch, über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, gegen ihre unmündigen Kinder D* B*, geboren am ** (unmündig bis zum **), E* B*, geboren am **, und F* B*, geboren am **, fortgesetzt Gewalt durch körperliche Misshandlungen, Körperverletzungen und gefährliche Drohungen ausgeübt, was wiederholt Hämatome zur Folge hatte, und zwar
I./ A* B*, indem er
1./ D* B* von 2013 bis 31. Mai 2025 mehrmals wöchentlich Ohrfeigen oder Schläge mit der flachen Hand gegen das Gesäß versetzte sowie mit der flachen Hand oder Faust und gelegentlich mit einem Holzstock gegen Arme, Beine oder Rücken schlug;
2./ E* B* von 2016 bis 31. Mai 2025 mehrmals wöchentlich Ohrfeigen oder Schläge mit der flachen Hand gegen das Gesäß versetzte sowie mit der flachen Hand oder Faust und gelegentlich mit einem Holzstock gegen Arme, Beine oder Rücken schlug;
3./ F* B* von 2022 bis 31. Mai 2025 mehrmals wöchentlich Ohrfeigen sowie Schläge mit der flachen Hand auf das Gesäß versetzte, ihn am Kragen erfasste, schüttelte, aufs Sofa warf, würgte und ihm Faustschläge gegen die Schläfe versetzte;
4./ allen drei Kindern ab 2013 bis 31. Mai 2025 gegenüber etwa alle zwei bis drei Tage äußerte, er werde sie mit seinen eigenen Händen umbringen oder abstechen und die Leichen dann in den ** werfen oder in die Heimat schicken;
II./ C*, indem sie
1./ im Jahr 2013 D* B* eine heiße Pfanne gegen die Stirn drückte;
2./ im Jahr 2013 D* B*, nachdem diese sich den Arm gebrochen hatte, mehrere Schläge mit der flachen oder geballten Hand versetzte;
3./ D* B* von 2013 bis 31. Mai 2025 mehrmals wöchentlich kraftvoll mit der flachen Hand oder Faust, einem Kochlöffel oder mehrmals hintereinander mit einem Holzstock gegen Arme, Beine und Rücken schlug;
4./ E* B* von 2016 bis 31. Mai 2025 mehrmals wöchentlich kraftvoll mit der flachen Hand oder Faust, einem Kochlöffel oder mehrmals hintereinander mit einem Holzstock gegen Arme, Beine und Rücken schlug;
5./ F* B* von 2022 bis 31. Mai 2025 mehrmals wöchentlich mit der flachen Hand oder Faust, einem Kochlöffel oder mehrmals hintereinander mit einem Holzstock gegen Arme, Beine und Rücken schlug;
6./ allen drei Kindern von 2013 bis 31. Mai 2025 gegenüber etwa alle zwei bis drei Tage äußerte, sie werde sie mit ihren eigenen Händen umbringen oder abstechen und die Leichen in den ** werfen oder in die Heimat schicken.
Hiefür wurden die Angeklagten jeweils (zu ergänzen: in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB) nach (zu ergänzen: dem zweiten Strafsatz des) § 107b Abs 4 StGB zu Freiheitsstrafen, nämlich A* B* zu 5 Jahren sowie C* zu 6 Jahren und zudem beide Angeklagten gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die jeweils erlittene Vorhaft aktenkonform angerechnet.
Die dagegen von den Angeklagten auf Z 3, 4, 5, 9 lit a und 10 je des § 281 Abs 1 StPO gestützte, gemeinsam ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 25.3.2026, GZ 15 Os 20/26v-4, in nichtöffentlicher Sitzung zurück und leitete die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zu (ON 112).
Die Angeklagten kritisieren die jeweilige Strafe als zu streng und begehren unter Anwendung außerordentlicher Strafmilderung eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafen (ON 107).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenausführungen (Vermerk bei ON 107).
Die Oberstaatsanwaltsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass den Berufungen nicht Folge zu geben sein werde.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht wertete bei beiden Angeklagten die „Unbescholtenheit“ mildernd; demgegenüber wurde erschwerend berücksichtigt, dass beide Angeklagte Tathandlungen gegenüber (ihren) drei Kindern setzten sowie „der lange Tatzeitraum“.
Der zu Recht herangezogene besondere Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB ist dahingehend zu präzisieren, dass für dessen Vorliegen die gerichtliche „Unbescholtenheit“ für sich allein nicht genügt, sondern - wie fallaktuell bei beiden Angeklagten - eine rechtschaffene Lebensführung und weiters erforderlich ist, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht (RIS-Justiz RS0091459).
Weitere unbeachtet gebliebene Milderungsgründe liegen nicht vor und werden auch von den Berufungswerbern nicht ins Treffen geführt. Demgegenüber sind in Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft die Strafzumessungsgründe im erschwerenden Bereich zu ergänzen.
Richtig ist, dass bei beiden Angeklagten jeweils drei Verbrechen zusammentreffen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB).
Weil die Volljährigkeit des Täters keinen subsumtionsrelevanten Umstand des § 107b Abs 3a Z 1 und demnach auch des Abs 4 zweiter Fall StGB begründet, wurde vom Erstgericht bei beiden Angeklagten der besondere Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 1 StGB zu Unrecht nicht berücksichtigt (RIS-Justiz RS0130193; 15 Os 138/20p [Rz 15]; 11 Os 113/23m [Rz 8]).
Der die Qualifikationsgrenze des § 107b Abs 4 zweiter Fall StGB weit übersteigende Tatzeitraum (RIS-Justiz RS0091126 [T8]) und die jeweilige Tatbegehung zum Nachteil von Angehörigen (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB) wurden bereits berücksichtigt, indem das Erstgericht den langen Tatzeitraum sowie den Umstand, dass beide Angeklagten Tathandlungen gegenüber drei Kindern (damit offensichtlich gemeint ihre eigenen Kinder) begangen haben, erschwerend in Anschlag gebracht hat.
Im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB sind die Strafzumessungsgründe dahingehend zu ergänzen, dass mehrere Varianten des § 107b Abs 2 StGB (mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit) begangen wurden sowie die teilweise erhebliche Unterschreitung des Schutzalters der Opfer (RIS-Justiz RS0090958).
Ausgehend von den nur zum Nachteil der Angeklagten korrigierten, ansonsten zutreffenden Strafzumessungsgründen des Erstgerichts sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB und der Strafbefugnis von fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe, die bereits bei einem Verbrechen zum Tragen kommt, sind die über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen keineswegs überhöht, sondern stellen äußerst milde Sanktionen dar, die einer Herabsetzung nicht zugänglich sind.
Die Forderung der Angeklagten nach außerordentlicher Strafmilderung (§ 41 Abs 1 StGB) scheitert schon daran, dass von einem qualitativen, noch dazu beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe oder im Sinn der ständigen Rechtsprechung atypisch leichten Ausnahmefällen der Verwirklichung der Tatbestände nicht gesprochen werden kann (RIS-Justiz RS0102152, RS0091303). Im Gegenteil überwiegen hier die Erschwerungsgründe den jeweiligen Milderungsgrund beträchtlich. Der vom Erstangeklagten in der Berufungsverhandlung ins Treffen geführte gesicherte Arbeitsplatz sowie sein schlechter Gesundheitszustand ändern daran nichts.
Eine - von den Berufungen gar nicht erwähnte - teilweise bedingte Strafnachsicht scheitert bei der Zweitangeklagten bereits an der Höhe der fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe, beim Erstangeklagten schon am - wie bereits dargelegt - mangelnden Überwiegen der Milderungsgründe (§§ 41 Abs 3, 43 Abs 1, 43a Abs 3 und 4 StGB).
Die Berufungen mussten daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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