Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 8.1.2026, GZ **-37, nach der am 14.4.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Obrist, LL.B., LL.M., der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA in Mag. a Draschl, der Privatbeteiligtenvertreterin RA Dr. in Christine Fischer-Lode (für B* C*), des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Werner Purr öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und privatrechtlichen Ansprüche wird n i c h t , hingegen jener wegen des Ausspruchs über die Strafe t e i l w e i s e Folge gegeben und der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe auf 135 Tagessätze angehoben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch von weiteren angeklagten Taten enthält, wurde A* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 14.4.2025 in ** B* C* dadurch vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie an beiden Oberarmen erfasst und kräftig festgehalten hat, was Hämatome an beiden Oberarmen zur Folge hatte .
Hiefür wurde er nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 25,--, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages von EUR 300,-- binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils an die Privatbeteiligte B* C* und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Dagegen richtet sich die sofort nach Urteilsverkündung vom Angeklagten angemeldete „volle Berufung“ (ON 36, 7), welche fristgerecht schriftlich durch den Verteidiger wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche ausgeführt wurde. Das Rechtsmittel zielt auf einen Freispruch, in eventu die Zurückverweisung der Strafsache zu neuerlicher Verhandlung an das Erstgericht ab, in eventu auf eine Reduktion der Anzahl und der Höhe der Tagessätze samt bedingter Nachsicht der Strafe in größtmöglichem Ausmaß sowie die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg (ON 39).
Die Privatbeteiligte beantragte in ihrer Gegenausführung, der Berufung keine Folge zu geben (ON 40.2).
Die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass die Tagessatzhöhe einer moderaten Herabsetzung zugänglich sei, darüber hinaus der Berufung aber nicht Folge zu geben sein werde.
Die Berufung dringt im spruchgemäßen Ausmaß durch.
Zur Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld:
Die Mängelrügebehauptet zunächst einen Widerspruch (§ 281 Abs 1 Z 1 dritter Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO), weil das Erstgericht seine Festellungen, wonach der Angeklagte seine Ehegattin an beiden Oberarmen erfasst und kräftig festgehalten habe, wodurch die Genannte Hämatome an beiden Oberarmen erlitten habe, neben dem gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten auch auf die Aussagen der Zeugen D* C* und E* gestützt hat. Die Zeugen hätten jedoch ausgesagt, B*C* habe ihnen mitgeteilt, der Angeklagte habe sie geschlagen, woraus sich die konstatierte Tathandlung jedoch nicht ergäbe. Damit wird aber kein Widerspruch innerhalb des Urteils, sondern lediglich ein Widerspruch zwischen Verfahrensergebnissen behauptet und somit die Rüge an dieser Stelle unzulässig nach Art einer Schuldberufung ausgeführt (RIS-Justiz RS0119089 [T1, T7]).
Der weiteren Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall iVm § 489 Abs 1 StPO) zuwider wurden die entscheidenden Sachverhaltsannahmen zur objektiven Tatseite nicht unzureichend begründet. Das Erstgericht hat diese vielmehr - was aber die Rüge übergeht (RIS-Justiz RS0119370) - unter ausführlicher Erörterung sämtlicher Zeugenaussagen, der Lichtbilder, des Sachverständigengutachtens und der leugnenden Verantwortung logisch und empirisch einwandfrei begründet. Indem das Erstgericht ausgehend davon zudem ausführte, im Beweisverfahren habe sich kein Hinweis darauf ergeben, dass sich die Ehegattin die Hämatome an den Oberarmen selbst zugefügt habe, brachte es ebenso mängelfrei zum Ausdruck, dass es der diesbezüglichen Verantwortung des Angeklagten nicht folgte, weshalb es sich auch hiebei entgegen der Mängelrüge nicht um eine „Scheinbegründung“ handelt. Vielmehr erschöpft sich die Rüge erneut in einer an dieser Stelle unzulässigen Kritik an der erstrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Der Schuldberufung gelingt es nicht, Bedenken des Oberlandesgerichts an der Richtigkeit der erstrichterlichen Beweiswürdigung und damit an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Sachverhaltsannahmen zu erwecken. Das Erstgericht konnte sich sowohl vom Angeklagten als auch den Zeugen B* C*, D* C* und E* einen persönlichen Eindruck verschaffen und begründete in einer darauf aufbauenden und auf alle erheblichen, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse eingehenden, widerspruchsfreien und auch subjektiv überzeugenden Beweiswürdigung, weshalb es der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht zu folgen vermochte und der Zeugin B* C* keine Glaubwürdigkeit zuerkannte, sondern die Aussagen der Zeugen E* und D* C* den Urteilsannahmen zugrunde legte. Hinsichtlich der Zeugen F* und G* hielt das Erstgericht fest, dass diese zum gegenständlichen Vorfall keine Angaben machen konnten. Darüber hinaus stützte das Erstgericht seine Überlegungen auf das schlüssige und überzeugende Sachverständigengutachten der Gerichtsärzte am Institut für gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität ** und die Lichtbilder über die vom Opfer an beiden Oberarmen erlittenen Hämatome.
Mit dem Berufungsvorbringen, der Zeuge D* C* habe lediglich über die vom Gericht als unglaubwürdig erachtete Zeugin B* C* erfahren, dass der Angeklagte sie geschlagen habe, lässt der Berufungswerber die Aussage dieses Zeugen in der Hauptverhandlung außer Acht. Der Zeuge berichtete, er habe am 14.4.2025 auch mit dem Angeklagten telefoniert und dieser habe erwähnt, dass er B* C* geschlagen habe (ON 25.1, 12). Dass sich dieser Zeuge über den Messenger-Dienst irrte, über den das Telefonat mit seiner Schwester (und dem Angeklagten) geführt wurde, reicht nicht hin, um die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen in Zweifel zu ziehen.
Die Aussage der Zeugin E*, wonach B* C* ihr (am auf den Tattag folgenden Tag) Verletzungen gezeigt habe, und zwar „blaue und rote Flecken an den Oberarmen (auf beiden Seiten)“ lässt nicht zwingend darauf schließen, dass die Hämatome an der Seite der Oberarme zu sehen gewesen seien, vielmehr folgert daraus, dass beide Oberarme Verletzungen aufgewiesen haben, womit die Lichtbilder in Einklang zu bringen sind.
Auch das auf einem Video zu sehende Schaukeln der Zeugin B* C* ist nicht geeignet, die vom Erstgericht konstatierten und vom Angeklagten verursachten Verletzungen in Zweifel zu ziehen, zumal Hämatome an den Oberarmen eine solche Tätigkeit nicht einschränken oder gar unmöglich machen.
Das Erstgericht hat sich entgegen dem Berufungsvorbringen auch überzeugend und nachvollziehbar damit auseinandergesetzt, dass sich im Beweisverfahren kein Hinweis darauf ergeben habe, dass sich B* C* die Hämatome an den Oberarmen selbst zugefügt habe und nur der Angeklagte als Verursacher in Betracht komme, weil sich am Nachmittag des 14.4.2025 niemand anderer als die Eheleute in der gemeinsamen Wohnung befunden habe. Die Behauptung des Angeklagten, seine Ehegattin habe sich die Verletzungen selbst zugefügt, ist geradezu absurd.
Ob der Berufungswerber ein Motiv für seine Tätlichkeiten hatte, ist der weiteren Schuldberufung zuwider unerheblich.
Bleibt zu den in der Berufungsschrift lediglich als „Beweis“ angeführten Zeugen H* und I* anzumerken, dass es sich dabei nicht um einen konkreten Beweisantrag iSd § 55 StPO handelt und ein solcher auch in der Berufungsverhandlung nicht gestellt wurde. Auf die in der Berufungsverhandlung vorgelegten Urkunden war ebenfalls nicht einzugehen, weil sie mangels darauf gerichteten Antrags nicht verlesen wurden (RIS-Justiz RS0132298, RS0132297).
Weil die entscheidenden Tatsachen zur objektiven und subjektiven Tatseite insgesamt jeweils unbedenklich sind, hat es bei diesen zu bleiben. Diese tragen auch den Schuldspruch, weshalb amtswegiges Einschreiten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) nicht erforderlich war.
Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe:
Das Erstgericht ist von einer Strafbefugnis von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen ausgegangen. Bei der Strafbemessung berücksichtigte es den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und den auffallenden Widerspruch der Tat mit seinem sonstigen Verhalten mildernd, erschwerend hingegen die Tatbegehung zum Nachteil seiner Ehegattin „in der gemeinsamen Wohnung“.
Soweit der Berufungswerber, der die Tat bestreitet, damit argumentiert, dass die Tat in einem emotional aufgeladenen Umfeld im Affekt bzw spontan passiert sei und damit den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 8 StGB anspricht, ist er darauf zu verweisen, dass sich aus dem Akteninhalt keine Verfahrensergebnisse in Richtung allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung ergeben.
Weshalb der Erfolgsunwert als gering zu bewerten sei, vermag die Berufung mit Blick auf die vom Opfer erlittenen Verletzungen an beiden Oberarmen nicht nachvollziehbar darzulegen.
Dass die Tatbegehung in der gemeinsam bewohnten Ehewohnung erfolgte, verstärkt jedoch entgegen der Ansicht des Erstgerichts das Gewicht des besonderen Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 2 Z 2 StGB fallkonkret nicht.
Ausgehend von den lediglich leicht zugunsten des Angeklagten korrigierten Strafzumessungsgründen sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB und der Strafbefugnis von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen ist die über den Angeklagten verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen nicht „zu hoch“, sondern stellt eine schuld-und tatangemessene Sanktion dar, die einer Herabsetzung nicht zugänglich ist.
Weshalb dem Berufungswerber nicht mehr als die Hälfte der Geldstrafe bedingt nachgesehen wurde lässt das Erstgericht offen. Infolge des bisher ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten und mit Blick auf die Tat stehen jedoch weder spezial-noch generalpräventive Erwägungen einer bedingten Nachsicht der Strafe im gesetzlich größtmöglichen Ausmaß entgegen, sodass nach § 43a Abs 1 StGB drei Viertel der Strafe bedingt nachgesehen werden konnten.
Bei der Ermittlung der Höhe des einzelnen Tagessatzes sind Verbindlichkeiten wie Kreditschulden der Strafberufung zuwider nicht zu berücksichtigen ( Lässig , WK 2StGB § 19 Rz 17). Angesichts der unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichts zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten (US 3 f), wonach von einem monatlichen Nettoeinkommen von durchschnittlich EUR 2.700,-- und einer Sorgepflicht auszugehen ist, sowie unter Heranziehung der Existenzminimumtabelle 1b des Bundesministeriums für Justiz als Orientierungshilfe bedarf die Höhe des einzelnen Tagessatzes - auch entgegen der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft - ebenfalls keiner Korrektur.
Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche:
Ausgehend von den auf den Lichtbildern ersichtlichen erheblichen Hämatomen an beiden Oberarmen, die der Angeklagte nach den unbedenklichen erstrichterlichen Sachverhaltsannahmen der Privatbeteiligten B* C* rechtswidrig und schuldhaft zugefügt hat, ist der Zuspruch eines Teilschmerzengeldes von EUR 300,-- sowohl dem Grunde als auch der (nach § 273 ZPO ausgemessenen) Höhe nach nicht zu beanstanden. Dass sich aus dem Sachverständigengutachten - im Übrigen mangels gerichtlichen Auftrags (vgl aber § 67 Abs 1 letzter Satz StPO) - keine Schmerzperioden ergeben, steht der Anwendung des § 273 ZPO nicht im Weg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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