Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 24.3.2026, GZ **-14, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung:
A* verbüßte zunächst bis 14.11.2025 in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn im Verfahren B* des Landesgerichts Innsbruck verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Im direkten Anschluss daran wird seither der widerrufene Teil der Freiheitsstrafe von sieben Monaten zu C* des Landesgerichts Innsbruck vollzogen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 4.6.2026. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafen wurde vom Vollzugsgericht mit Beschluss vom 10.6.2025, GZ **-5, abgelehnt und der dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 26.6.2025, AZ 11 Bs 162/25y, nicht Folge gegeben. Die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag (14.12.2025) wurde mit Beschluss des Vollzugsgerichts vom 24.9.2025, GZ **-5, abgelehnt und der dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20.11.2025, AZ 11 Bs 252/25h, nicht Folge gegeben. Ein selbständiger Antrag des Strafgefangenen vom 1.12.2025 auf bedingte Entlassung wurde vom Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht mit Beschluss vom 10.12.2025, GZ **-7, nicht bewilligt. Der dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 16.1.2026, AZ 11 Bs 319/25m, wegen entschiedener Sache (res iudicata) nicht Folge.
Nunmehr beantragte der Strafgefangene mit dem am 17.2.2026 beim Oberlandesgericht Innsbruck eingelangten und als „Bittsteller“ bezeichneten Schreiben erneut seine bedingte Entlassung und brachte hiezu im Wesentlichen vor, er habe aus seinen Fehlern gelernt, bedaure das, was er gemacht habe. Er habe sich geschworen, für seine Familie da zu sein und hätte im Falle einer Entlassung eine Wohnung im „D*“ in **, wo seine Familie auf ihn warte. Darüber hinaus habe er schon eine Arbeit in einer Pizzeria als Tellerwäscher in Aussicht und werde er „brav“ zur Arbeit gehen, sodass er keine Zeit mehr für illegale Sachen habe. Er suche sich auch einen Therapieplatz wie zB bei der Suchthilfe **, dem Verein ** oder **. Er wolle einfach ein geregeltes Leben führen und nicht mehr auffällig werden (ON 2).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich zum selbständigen Antrag ablehnend, weil mit Blick auf die letzte Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck zu 11 Bs 319/25m res iudicata vorliege (ON 5).
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem Strafgefangenen aufgrund von drei begangenen Ordnungswidrigkeiten ein lediglich durchschnittliches Anstalts- und Sozialverhalten und befürwortet ausgehend davon eine bedingte Entlassung nicht (ON 11.1).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht den selbständigen Antrag des Strafgefangenen wegen dessen strafrechtlich getrübten Vorlebens und seiner Führung in der Justizanstalt ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene und in weiterer Folge näher ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 15 und 16). Er sei erstmals in Haft und verhalte sich wie ein Musterhäftling. Er habe keine negativen Einträge, weil er so schnell wie möglich hier raus wolle. Er könne sofort in einer Unterkunft in ** unterkommen bis er seine Unterkunft in ** gesichert habe. Er beantrage in der Justizanstalt jede Woche, dass er Arbeit bekomme, was aber wegen Überbelegung abgelehnt werde. Er ersuche um eine Chance, damit er beweisen könne, dass er sich in der Haft geändert habe. Er werde die Zeit nach der Haft nützen, um so schnell wie möglich eine Arbeit als Küchenhilfe in ** zu finden. Nach einer gewissen Zeit würde er gerne einen Aufenthaltstitel erlangen, um seine Familie, die er zehn Jahre nicht mehr gesehen habe, in seiner Heimat zu besuchen.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Weil die letzte rechtskräftige meritorische Entscheidung über die bedingte Entlassung mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20.11.2025 zu 11 Bs 252/25h erfolgte, liegt schon mit Blick auf den seitdem weiteren Vollzug (von knapp drei Monaten) des Strafblocks bis zur nunmehrigen erneuten Antragstellung am 17.2.2026 eine wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände vor, die entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft eine meritorische Prüfung des Antrags erlaubt.
Die Besserungsbeteuerungen und Bereitschaft, sich um eine Unterkunft, Arbeitsstelle und Therapie zu bemühen, sind positiv zu bewerten. Jedoch weist die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers zwei Eintragungen auf. Erstmals wurde er mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20.8.2024, rechtskräftig am selbem Tag, AZ C*, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, nach § 27 Abs 2a fünfter Fall SMG, nach § 27 Abs 1 Z , achter Fall sowie Abs 3 SMG und nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wovon ein Teil im Ausmaß von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Den unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe hat er mit 20.8.2024 (durch Vorhaftanrechnung) verbüßt. Ungeachtet dieser Hafterfahrung und der offenen Probezeit delinquierte er aber bereits im Herbst/Winter 2024 bis zum 14.1.2025 wiederholt und einschlägig weiter, weshalb er mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26.2.2025, rechtskräftig seit 4.3.2025, AZ B*, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und unter einem die bedingte Strafnachsicht zu C* des Landesgerichts Innsbruck widerrufen wurde.
Die Wirkungslosigkeit der ersten Verurteilung samt mehrmonatiger Hafterfahrung, die durch den raschen, einschlägigen und wiederholten Rückfall nach der Haftentlassung und innerhalb offener Probezeit objektiviert ist, lässt auf eine hohe Rückfallslabilität des Beschwerdeführers schließen, die auch in Zusammenschau mit der durch Ordnungswidrigkeiten geprägten Führung in der Justizanstalt (von einem „Musterhäftling“ kann daher der Beschwerde zuwider wahrlich nicht gesprochen werden) der von § 46 Abs 1 StGB geforderten Legalprognose, wonach der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Strafen nicht weniger als durch die weitere Verbüßung von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB entgegensteht.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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