Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 24.9.2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung:
A* verbüßte zunächst bis 14.11.2025 in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Im direkten Anschluss daran wird seither der widerrufene Teil der Freiheitsstrafe von sieben Monaten zu ** des Landesgerichts Innsbruck vollzogen. Das urteilsmäßige Strafende fällt (nunmehr aufgrund einer ergänzten Vorhaftanrechnung) auf den 4.6.2026.
Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 10.6.2025, GZ **-5, wurde die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen aus generalpräventiven Gründen abgelehnt. Der gegen diesen Beschluss vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 26.6.2025, AZ 11 Bs 162/25y, nicht Folge.
Die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel werden (aufgrund der ergänzten Vorhaftanrechnung) am 14.12.2025 erfüllt sein.
Im Zuge amtswegiger Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) beantragte der Strafgefangene seine bedingte Entlassung zum Drittelstichtag und eine „persönliche Vorsprache mit Dolmetscher“ (ON 2.2).
Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck äußerte aufgrund der guten Führung keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Drittelstichtag (ON 2.1).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich aus spezialpräventiven Gründen gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag ohne vorherige persönliche Anhörung des Strafgefangenen aufgrund des raschen Rückfalls innerhalb der Probezeit nach der ersten Verurteilung und dem Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe ab.
Dagegen erhob der Strafgefangene rechtzeitig Beschwerde, in der er lediglich ausführte, dass dieser Beschluss „nicht Rechtens“ sei (ON 7).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Dass das Vollzugsgericht seine Entscheidung ohne die vom Beschwerdeführer beantragte persönliche Anhörung traf, ist nicht zu beanstanden, weil § 152a Abs 1 StVG nur für den Vollzug von Freiheitsstrafen gilt, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt (RIS-Justiz RS0131225).
Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist zwei Eintragungen auf. Erstmals wurde er mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20.8.2024, rechtskräftig am selbem Tag, AZ **, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall , nach § 27 Abs 2a fünfter Fall , nach § 27 Abs 1 Z , achter Fall sowie Abs 3 und nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wovon ein Teil im Ausmaß von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Den unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe hat er mit 20.8.2024 (durch Vorhaftanrechnung) verbüßt. Ungeachtet dieser Hafterfahrung und der offenen Probezeit delinquierte er aber bereits im Herbst/Winter 2024 bis zum 14.1.2025 wiederholt und einschlägig weiter, weshalb er mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26.2.2025, rechtskräftig seit 4.3.2025, AZ **, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt und unter einem die bedingte Strafnachsicht zu ** des Landesgerichts Innsbruck widerrufen wurde.
Die Wirkungslosigkeit der ersten Verurteilung samt mehrmonatiger Hafterfahrung und der rasche, einschlägige und wiederholte Rückfall innerhalb der offenen Probezeit lassen auf eine hohe Rückfallslabilität schließen, die der von § 46 Abs 1 StGB geforderten Legalprognose, wonach der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB entgegensteht.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
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