Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 10.12.2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung:
A* verbüßte zunächst bis 14.11.2025 in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Im direkten Anschluss daran wird seither der widerrufene Teil der Freiheitsstrafe von sieben Monaten zu ** des Landesgerichts Innsbruck vollzogen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 4.6.2026. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafen wurde vom Vollzugsgericht mit Beschluss vom 10.6.2025, GZ **-5, abgelehnt und der dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 26.6.2025, AZ 11 Bs 162/25y, nicht Folge gegeben. Die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag wurde mit Beschluss des Vollzugsgerichts vom 24.9.2025, GZ **-5, abgelehnt und der dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20.11.2025, AZ 11 Bs 252/25h, aus spezialpräventiven Gründen nicht Folge gegeben, wobei das Oberlandesgericht schon den durch eine ergänzte Vorhaftanrechnung neuen Drittelstichtag 14.12.2025 (vormals 23.12.2025) prüfte.
Bereits mit am 1.12.2025, sohin vor dem Drittelstichtag in der Justizanstalt Innsbruck abgegebenem Schreiben beantragte der Strafgefangene erneut seine bedingte Entlassung ohne Neuerungen vorzubringen (ON 2).
Die Anstaltsleitung sprach sich wegen der lediglich durchschnittlichen Führung des Strafgefangenen und mehrerer Ordnungswidrigkeiten (zuletzt erst am 14.10.2025) ebenso wie die Staatsanwaltschaft gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 5 und 6).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 10.12.2025, der ebenfalls bereits vor dem Drittelstichtag, über den schon rechtskräftig entschieden wurde, erging, lehnte das Vollzugsgericht den selbständigen Antrag aufgrund des in strafrechtlicher Hinsicht getrübten Vorlebens des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 10, 2), die er mit Schreiben vom 3.1.2026 zusammengefasst dahingehend ausführte, dass generalpräventive Argumente seit 1.1.2026 nicht mehr in Betracht kämen, es aber teilweise stimme, dass die bisherigen Sanktionen wirkungslos gewesen seien, dies jedoch, weil er keine Wohnung bekomme und nicht arbeiten dürfe, weshalb er keine Perspektive habe (ON 12).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung. Ein Entlassungsantrag kann nicht beliebig oft wiederholt werden. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung ( Pieber in WK² StVG § 152 Rz 31 f).
Die infolge ergänzter Vorhaftanrechnung eingetretene Änderung des Drittelstichtags vom 23.12.2025 auf 14.12.2025 wurde - wie oben ausgeführt - bereits vom Oberlandesgericht bei der letzten Entscheidung vom 20.11.2025, AZ 11 Bs 252/25h, berücksichtigt und daher rechtskräftig über den Drittelstichtag 14.12.2025 entschieden. Über den nicht einmal zwei Wochen danach am 1.12.2025, sohin bereits vor dem Drittelstichtag, über den schon rechtskräftig ablehnend entschieden wurde, eingebrachten neuerlichen selbständigen Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung, der keine Neuerungen vorbringt, hätte daher das Vollzugsgericht entgegen seiner Ansicht nicht meritorisch entscheiden dürfen, sondern diesen wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückweisen müssen.
Der Beschwerde war daher schon aus diesem Grund ein Erfolg zu versagen. Bleibt im Übrigen anzumerken, dass der selbständige Antrag auch inhaltlich nicht berechtigt gewesen wäre, weil sich an den Ausführungen des Oberlandesgerichts im letzten Beschluss vom 20.11.2025, auf die vollinhaltlich verwiesen wird, nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers geändert hat und generalpräventive Erwägungen, die auch nach der alten Rechtslage beim Drittelstichtag nicht angestellt werden durften (vgl
§ 46 Abs 2 StGB idF vor BGBl I 2025/25), ohnehin nicht in Anschlag gebracht wurden.
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