Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 10.6.2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn im Verfahren B* des Landesgerichts Innsbruck verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Im direkten Anschluss daran wird der widerrufene Teil der Freiheitsstrafe von sieben Monaten zu C* des Landesgerichts Innsbruck vollzogen werden. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 14.6.2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen werden am 29.9.2025 erfüllt sein.
Im Zuge der amtswegigen Prüfung zum Hälftestichtag beantragte der Strafgefangene die bedingte Entlassung und führte dazu aus, er wolle ein neues Leben anfangen und mit neuer Arbeit und Wohnung ein normales Leben führen (ON 2.3). Die Leitung der Justizanstalt bescheinigt dem Strafgefangenen ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten und hegt aufgrund der Führung keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.1). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck sprach sich aus spezial- und generalpräventiven Gründen dagegen aus (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag mit der Begründung ab, dass bei derartigen Verbrechen nach dem SMG generalpräventive Erwägungen einer bedingten Entlassung zum Hälftestichtag entgegenstünden, zumal der Gesetzgeber bei Suchtgifthandel einerseits strenge Strafen fordere um die Bevölkerung von derartigen Tathandlungen abzuhalten, andererseits aus denselben Gründen eine bedingte Entlassung zur Hälfte ein falsches Signal an den potentiellen Straftäter nach dem SMG und Strafgefangene darstellen würde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren inhaltliche Ausführung er verzichtete und die sofortige Vorlage an das Oberlandesgericht beantragte.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfeldes des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropperin WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Strafe verbüßt, so ist er gemäß § 46 Abs 2 StGB trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Gewichtige Umstände, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, müssen ein Absehen von der vorzeitigen Entlassung unumgänglich erscheinen lassen. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potenziellen Tätern, sondern (iS positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein; liegen sie vor, sind sie gleichrangig mit den Erfordernissen der Spezialprävention zu berücksichtigen. Eine aus spezialpräventiver Sicht durchaus zulässige bedingte Entlassung kann demnach auch allein wegen eines in der Schwere der Tat gelegenen (besonderen) generalpräventiven Grundes verweigert werden (
Nach dem Schuldspruch der dem Vollzug zugrundeliegenden Verurteilung zu B* des Landesgerichts Innsbruck wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG hat der Strafgefangene in D* von einem „noch festzustellenden“ Zeitpunkt im Herbst/Winter 2024 bis zum 14.1.2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge von insgesamt 1,9 Grenzmengen, nämlich zumindest 43 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 68,25 % Cocain, welches er von bislang unbekannten Lieferanten „– neben weiteren sichergestellten etwa 100 Gramm brutto Kokain und 150 Gramm Cannabisharz –" mit dem Vorsatz, es in Verkehr zu setzen, erworben und besessen hatte, bislang unbekannten Abnehmern um einen notorischen Grammpreis von EUR 100,00 überlassen.
Im Verfahren C* des Landesgerichts Innsbruck wurde er unter anderem zu Punkt II./2./ des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG schuldig erkannt, weil er in D* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, von einer unbekannten Person erworben und bis zur Sicherstellung durch die Polizei besessen hat, und zwar im Zeitraum Februar 2024 bis 3.3.2024 1.195,6 Gramm Kokain (809,59 Gramm reines Cocain – 53,9 Grenzmengen), 953,4 Gramm Haschisch (19,32 Gramm reines Delta-9-THC – 0,96 Grenzmengen und 253 Gramm reines THCA – 6,3 Grenzmengen) und 21,8 Gramm Ecstasy-Tabletten (8,88 Gramm reines MDMA – 0,29 Grenzmengen).
Den diesen Schuldsprüchen zugrundeliegenden Taten wohnt mit Blick auf die tatverfangenen Suchtgiftquanten ein hoher Schuldgehalt und Handlungsunwert sowie eine daraus ableitbare Gefahr für die Gesundheit anderer und damit ein hoher sozialer Störwert inne, sodass das Beschwerdegericht von einer besonderen Tatschwere iSd § 46 Abs 2 StGB ausgeht, die fallaktuell ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe über die Hälfte hinaus erfordert, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Weil damit schon generalpräventive Erwägungen einer bedingten Entlassung zum Hälftestichtag entgegenstehen, erübrigt sich ein Eingehen auf die im Antrag des Strafgefangenen angeführten Argumente die Spezialprävention betreffend.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
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