Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Winder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Schöpf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Rechtsanwälte Hermann Kraft Dallago in Kufstein, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, vertreten durch deren Mitarbeiter Mag. B*, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.10.2025, signiert mit 9.10.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es um folgende Aussprüche ergänzt wird: „Vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten liegt nicht vor. Es besteht kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung.“
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die nunmehr 55-jährige Klägerin hat insgesamt 404 Versicherungsmonate, davon 6 Beitragsmonate der Pflichtversicherung - Teilversicherung (APG), 311 Beitragsmonate der Pflichtversicherung - Erwerbstätigkeit sowie 87 Monate einer Ersatzzeit erworben. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 1.8.2024 war sie 180 Beitragsmonate als Reinigungskraft beschäftigt.
Sie ist aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen seit Antragstellung noch in der Lage, 4 Stunden täglich zu den üblichen Arbeitszeiten ohne zusätzliche Pausen leichte körperliche sowie geistige Arbeiten mit leichtem Anforderungsprofil in geschlossenen Räumen wie auch im Freien bei entsprechendem Schutz vor Nässe, Zugluft und Kälte, auszuüben. Die Arbeiten können im Stehen oder Sitzen und auch im Gehen mit der Möglichkeit zum unregelmäßigen, zumindest stündlichen Wechsel der Körperhaltungen verrichtet werden. Diese Position soll für einige Minuten eingehalten werden können. Eine Arbeitszeitunterbrechung ist hiefür nicht erforderlich. Ihr sind Urlaubs- und Krankenstandsvertretungen im Rahmen dieses Leistungskalküls im Umfang eines ganztägigen Arbeitsverhältnisses im Ausmaß von vier Wochen pro Jahr zumutbar.
Zu vermeiden sind: Arbeiten mit Anheben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, in regelmäßiger oder häufig wiederholter mit dem Oberkörper nach vorne gebeugter Körperhaltung, mit Zwangshaltung der Wirbelsäule, mit länger dauernder oder häufig wiederholter Überkopfhaltung der Arme, mit erhöhter Unfall- oder Verletzungsgefahr, an gefährlichen Maschinen mit erhöhter Verletzungsgefahr, unter mehr als fallweise besonderem Zeitdruck; Arbeiten, die mit einer Umstellbarkeit auf nicht primär körperbetonte Tätigkeiten verbunden sind; häufiges oder routinemäßiges Bücken; länger andauernde oder häufig wiederholte Arbeiten an höhenexponierten Stellen wie auf Leitern oder Gerüsten; Akkord- und Fließband- sowie Nacht- und Schichtarbeit.
Es bestehen keine Einschränkungen bezüglich des Anmarschwegs, ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden. Wohnsitzwechsel und Tagespendeln sind der Klägerin zumutbar; Wochenpendeln nicht. Regelmäßige Krankenstände im Gesamtausmaß von 7 oder mehr Wochen pro Jahr sind nicht zu erwarten.
Die Tätigkeit der Verpackerin/Adjustiererin ist in der Regel mit einer leichten und je nach Branche auch bis zur halben Arbeitszeit mit mittlerer körperlicher Belastung bei ebensolchen Hebe- und Transportarbeiten verbunden. Ausschließlich leichte körperliche Arbeiten mit einer Gewichtsbelastung bis zu 10 kg sind an mehr als 100 Arbeitsplätzen gegeben. Es sind einfache geistige Arbeiten auszuführen. Ein forciertes Arbeitstempo wird lediglich im Versandhandel zur Abdeckung von Belastungsspitzen fallweise (bis etwa 1/3 der täglichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten) verlangt. Außerhalb des Versandhandels existieren in Österreich mehr als 100 Arbeitsplätze für Adjustierer und Verpacker, bei welchen bei leichten körperlichen Arbeiten max. durchschnittlicher Zeitdruck zu bewältigen ist. Die Arbeiten werden je nach Branche entweder überwiegend im Stehen oder überwiegend im Sitzen ausgeführt, jeweils unterbrochen von Gehen.
Die Tätigkeit einer Geschirrabräumerin in der Systemgastronomie ist mit einer leichten körperlichen Belastung und ebensolcher Hebe- und Trageleistungen verbunden. Die Hebe- und Trageleistungen überschreiten ein Gewicht von 3 kg nicht. Es handelt sich um einfachste geistige Arbeiten. Es ist einfacher bis durchschnittlicher Zeitdruck zu bewältigen. Es existieren mehr als 100 Arbeitsplätze, bei denen nur einfacher Zeitdruck zu bewältigen ist. Die Tätigkeiten werden wechselweise im Gehen (bis zu 2/3 der täglichen Arbeitszeit ) und Stehen verrichtet.
Bei der Tätigkeit einer Tischarbeiterin sind leichte körperliche Arbeiten sowie einfache bis hin zu leichten geistigen Arbeiten auszuführen. Häufig sind immer gleiche Abläufe zu verrichten (Merkmale von Monotoniearbeiten). Hebe- und Tragebelastungen mit einem Gewicht über 5 kg sind nicht berufstypisch. Österreichweit existieren mehr als 100 Arbeitsplätze, in welchen ohne Schichtarbeit maximal durchschnittlicher Zeitdruck zu bewältigen ist. Die Arbeiten werden üblicherweise im Sitzen ausgeführt, wenige Male pro Arbeitsstunde ist ein Aufstehen und Gehen notwendig, um Arbeitsmaterialien abzulegen oder neue Arbeitsmaterialien heranzuschaffen.
Insoweit steht der Sachverhalt – soweit im Berufungsverfahren relevant - unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Mit Bescheid vom 20.9.2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 30.7.2024 auf Gewährung einer Invaliditätspension mit der Begründung ab, es liege weder dauerhafte noch vorübergehende Invalidität vor. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung und Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin fristgerecht Klage und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr ab „Antragstag“ eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Sie brachte im Wesentlichen vor, an einer Vielzahl von Erkrankungen zu leiden, weshalb die Einschätzung der Beklagten nicht zutreffend sei.
Die Beklagtebestritt und wandte im Wesentlichen ein, die Klägerin sei in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht außer Stande, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege. Die Klägerin genieße keinen Berufsschutz und sei der Stichtag gemäß §§ 223 Abs 2, 86 Abs 3 Z 2 ASVG hier frühestens der der Antragstellung folgende Monatserste, somit der 1.8.2024.
Mit Urteil vom 2.10.2025 wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Invaliditätspension in der gesetzlichen Höhe ab dem Stichtag 1.8.2024 zu gewähren, ab. Dabei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf folgende weitere, soweit im Berufungsverfahren bekämpft, in Fettdruck hervorgehobene Feststellungen:
„Die Klägerin ist mit ihrem verbliebenen Leistungskalkül noch in der Lage, die Tätigkeiten einer Adjustiererin und Verpackerin sowie einer Geschirrabräumerin in der Systemgastronomie zu verrichten; ebenfalls sind ihr Tischarbeiten möglich.
Österreichweit existieren in diesen Verweisungstätigkeiten jeweils mehr als 100 Arbeitsstellen (frei oder besetzt) entsprechend dem medizinischen Leistungskalkül der Klägerin in Halbtagsbeschäftigung. Im regionalen Arbeitsmarkt, in welchem die Klägerin von ihrer Wohnadresse innerhalb einer Stunde Fahrzeit (eine Fahrtrichtung) eine Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann, existieren in den oben angeführten Verweisungstätigkeiten insgesamt mehr als 30 Stellen (frei oder besetzt) - in den Verweisungstätigkeiten einer Adjustiererin und Verpackerin sowie für Tischarbeiten jeweils mehr als 15 Stellen (frei oder besetzt) - entsprechend dem Leistungskalkül der Klägerin in Halbtagsbeschäftigung.“
In rechtlicher Hinsichtführte das Erstgericht aus, die Frage der Invalidität sei bei der im verfahrensrelevanten Zeitraum als Hilfsarbeiterin beschäftigt gewesenen Klägerin nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Sie könne noch diverse Verweisungstätigkeiten verrichten und damit wenigstens die Hälfte des Entgelts erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat erklärt, von der Erstattung einer Berufungsbeantwortung abzusehen und beantragt, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Da nach Art und Inhalt der geltend gemachten Berufungsgründe die amtswegige Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zwar wurde vom Erstgericht über den darüber hinausgehenden Antrag der Klägerin, ihr auch für den Zeitraum 30.7.2024 bis 31.7.2024 Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, nicht entschieden, doch ist dieser Anspruch mangels Aufgreifen im Rechtsmittel ausgeschieden (RS0041486 [T2]). Er wäre aber auch nicht berechtigt, da der Stichtag hier gemäß § 223 Abs 2 ASVG wie vom Erstgericht rechtlich richtig beurteilt der auf den Antrag folgende Monatserste ist, somit der 1.8.2024.
1. Zur Beweisrüge
Die Berufungswerberin begehrt folgende Feststellung:
„Die Klägerin kann die von der berufskundlichen Sachverständigen angeführten Verweisungsberufe nicht mehr ausüben und auf diese nicht verwiesen werden.“
Sie argumentiert, ihr seien leichte körperlichen Arbeiten sowie geistige Arbeiten mit leichtem Anforderungsprofil zumutbar, während Akkordarbeiten, Fließbandarbeiten, Arbeiten mit Anheben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten sowie Arbeiten unter mehr als fallweise besonderem Zeitdruck zu vermeiden seien. Das Erstgericht habe zudem festgestellt, dass die Verweisungstätigkeit einer Verpackerin und Adjustiererin bis zur halben Arbeitszeit mit mittlerer körperlicher Belastung bei ebensolchen Hebe- und Transportarbeiten verbunden sei und für ausschließlich leichte körperliche Arbeiten mit einer Gewichtsbelastung bis zu 10 kg mehr als 100 Arbeitsplätze vorlägen. Darüber hinaus werde bei bis zu einem Drittel der täglichen Arbeitszeit ein forciertes Arbeitstempo gefordert. Auch die Verweisungstätigkeit der Geschirrabräumerin in der Systemgastronomie sei mit bis zu durchschnittlichem Zeitdruck zu bewältigen, ebenso die Tischarbeiten. Aufgrund dieser Profilanforderungen hätte das Erstgericht die begehrte Feststellung treffen müssen.
1.1.Soweit die Berufungswerberin auf die von der psychiatrischen Sachverständigen gestellte Diagnose einer Begleitdepression mit mittelgradiger Symptomatik verweist, genügt der Hinweis, dass diese Diagnose nur die Grundlage für das von der Sachverständigen zu erstellende Leistungskalkül darstellt. Aus einer Diagnose sind jedoch keine Schlussfolgerungen zum Leistungskalkül ableitbar, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann. Wesentlich ist daher nur die – wie hier umfassend erfolgt - Feststellung des Leistungskalküls (RS0084399 [T2]).
1.2. Das Erstgericht stützte seine Feststellungen zu den Anforderungen an die einzelnen Tätigkeiten aktenkonform auf das schlüssige und nachvollziehbare berufskundliche Sachverständigengutachten, dessen Richtigkeit auch von der Berufungswerberin in ihrem Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen wird. Ihm haften auch keine Widersprüche zu den eingeholten medizinischen Gutachten an.
1.3. Die Berufungswerberin gibt in ihrer Beweisrüge die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum Leistungskalkül aus dem Zusammenhang gerissen und nicht vollständig wieder. Sie kann aufgrund der unbekämpften Sachverhaltsannahmen leichte körperliche Arbeiten mit fallweise besonderem Zeitdruck verrichten, argumentiert jedoch, die Tätigkeit der Verpackerin/Adjustiererin nicht ausüben zu können, da abhängig von der Branche bis zur halben Arbeitszeit auch mittelschwere Arbeiten auszuführen seien. Damit ist für sie nichts gewonnen, da das Erstgericht auch die Anzahl an Stellen für diese Tätigkeit festgestellt hat, die nur leichte körperliche Belastungen mit sich bringen.
Bei der Tätigkeit der Geschirrabräumerin in der Systemgastronomie hingegen sind generell keine Hebe- und Trageleistungen von mehr als 3 kg zu erbringen; bei Tischarbeiten sind solche über 5 kg nicht berufstypisch.
Zudem wird bei allen vier möglichen Verweisungstätigkeiten das Leistungskalkül der Klägerin hinsichtlich des Zeitdrucks nicht überschritten.
1.4. Ob eine Tätigkeit innerhalb des medizinischen Leistungskalküls liegt, stellt eine Tatfrage dar.Die Klägerin führt keine stichhaltigen Gründe ins Treffen, die Zweifel an der Beweiswürdigung rechtfertigen (vgl RS0043175). Sie konnte nicht darlegen, dass wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (vgl Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39 ff). Die vom Erstgericht aufgrund der vorliegenden Gutachtensergebnisse gezogene Schlussfolgerung auf Tatsachenebene, die Klägerin sei gesundheitsbedingt in der Lage, diese Tätigkeiten auszuüben, ist aber nicht zu beanstanden.
1.5. Soweit die Rechtsmittelwerberin die „Feststellung“ anstrebt, sie könne auf die von der Sachverständigen genannten Tätigkeiten nicht verwiesen werden, genügt der Hinweis, dass die Frage der Verweisbarkeit eine Rechtsfrage darstellt.
1.6 . Die Beweisrüge geht somit ins Leere.
2. Zur Rechtsrüge
Die Berufungswerberin argumentiert, aufgrund ihres Alters und der erworbenen Versicherungsmonate hätte ihr das Erstgericht in Anwendung des § 255 Abs 3a und 3b ASVG die Invaliditätspension zum Stichtag zuerkennen müssen, da sie nur noch leichte Tätigkeiten bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausüben könne.
2.1.Das Berufungsgericht kann auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nur eingehen, wenn das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhalts als unrichtig bekämpft wird (RS0041585). Damit ist die Rechtsrüge aber nicht gesetzmäßig ausgeführt, da sie hinsichtlich des Leistungskalküls der Klägerin nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (RS0043603 [T8]) und nicht konkret darlegt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung des Erstgericht unrichtig erscheint (RS0043605).
2.2.Abgesehen davon wäre die Rechtsrüge auch nicht berechtigt: Nach § 255 Abs 3a ASVG gilt eine versicherte Person auch dann als invalid, wenn sie 1. das 50. Lebensjahr vollendet hat, 2. mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag als arbeitslos gemeldet war, 3. mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und 4. nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.
Unter den Tätigkeiten nach § 255 Abs 3a Z 4 ASVG sind nach der Legaldefinition des § 255 Abs 3b ASVG leichte körperliche Tätigkeiten zu verstehen, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen. Die Voraussetzungen des § 255 Abs 3a ASVG sind nur dann erfüllt, wenn der Pensionswerber nur mehr in der Lage ist, die in § 255 Abs 3b ASVG umschriebenen Tätigkeiten auszuüben und sonst keine weiteren Verweisungstätigkeiten. Die Definition der Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil iSd § 255 Abs 3a Z 4 ASVG beschreibt nicht das medizinische Leistungskalkül, sondern jene Tätigkeiten, die das leichteste Anforderungsprofil erfüllen (10 ObS 19/14p, Sonntag in Sonntag, ASVG 16 § 255 Rz 139c mwN).
Nach der übernommenen Feststellung kann die Berufungswerberin unter Einhaltung ihres medizinischen Leistungskalküls die Tätigkeiten einer Verpackerin/Adjustiererin, Geschirrabräumerin in der Systemgastronomie und Tischarbeiterin noch ausüben.
Die Tätigkeit der Geschirrabräumerin wird wechselweise im Gehen und Stehen verrichtet, jene der Verpackerin je nach Branche überwiegend im Stehen oder Sitzen, jeweils unterbrochen von Gehen. Bereits diese Verweisungstätigkeiten übersteigen damit das Anforderungsprofil des § 255 Abs 3b ASVG.
2.3.Soweit das Rechtsmittel in seinem letzten Absatz auch die Beurteilung des Erstgerichts, wonach keine vorübergehende Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG vorliege, bekämpft, ist auch dieser Teil der Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, da sich die Berufungswerberin darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies zu konkretisieren (RS0043603 [T12]). Sie wäre aber ebenfalls nicht berechtigt.
Bei einem Pensionswerber, dessen Verweisungsfeld mangels Berufsschutzes nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, genügt zur Verneinung des Vorliegens der Invalidität bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf (RS0108306 [T2]); hier liegen sogar mehrere vor. Aufgrund der Sachverhaltsgrundlage ist das Erstgericht auch zu Recht von einem ausreichenden Arbeitsmarkt für die Klägerin ausgegangen (vgl SonntagaaO § 255 ASVG Rz 13 ff mwN; RS0124116; RS0084415). Schließlich ist nach der Rechtsprechung bei einer – wie hier - möglichen Arbeitszeit von vier Stunden täglich davon auszugehen, dass die gesetzliche Lohnhälfte erzielt werden kann (RS0084693 [T5]).
Dass diese Voraussetzungen auch nur vorübergehend nicht vorliegen, kann den Feststellungen nicht entnommen werden.
3. Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Aufgrund der Klage ist der gesamte Bescheid gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft getreten (vgl RS0084896). Jeder Antrag auf Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist gemäß § 361 Abs 1 ASVG vorrangig als Antrag auf Rehabilitation einschließlich Rehabilitationsgeld zu werten. Das Klagevorbringen umfasste auch die Behauptung einer vorübergehenden Invalidität (siehe ON 21 und 32), welche vom Erstgericht in der Urteilsbegründung zweifelsfrei verneint wurde. Zur Klarstellung ist daher dieser Punkt spruchmäßig zu erledigen und das angefochtene Urteil mit der entsprechenden Maßgabe zu bestätigen (vgl OLG Innsbruck 25 Rs 48/25g; OLG Wien 9 Rs 64/24h).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Nach dieser Bestimmung kommt ein Kostenersatz an den Versicherten im Fall des Unterliegens nur in Betracht, wenn sowohl rechtliche als auch tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen und darüber hinaus die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen solchen nahe legen. Im konkreten Fall scheidet ein Kostenzuspruch an die Klägerin bereits deshalb aus, weil sich das Berufungsverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als komplex erwies.
Mangels Vorliegen einer Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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