Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. RR Karlheinz Fagschlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erwin Vones (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **,vertreten durch ihre Mitarbeiterin Mag. B*, ebendort, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.8.2025, signiert mit 16.9.2025, **-62, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es um folgende Aussprüche ergänzt wird: „Vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten liegt nicht vor. Es besteht kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung.“
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Bis zum Stichtag 1.3.2024 erwarb der nunmehr 54-jährige Kläger 323 Versicherungsmonate, davon 111 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Teilversicherung (APG), 193 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Erwerbstätigkeit und 19 Monate einer Ersatzzeit.
Er erwarb im Beobachtungszeitraum 1.3.2009 bis 29.2.2024 weniger als 90 Pflichtversicherungsmonate; er hat keinen Beruf erlernt und ist auch nicht angelernt.
Aufgrund einzelner, von den medizinischen Sachverständigen detailliert beschriebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen kann der Kläger unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses seit dem Stichtag noch leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Einwirkung von Kälte, Nässe und Durchzug, über einen Zeitraum von 8 Stunden täglich ohne längere als die üblichen Unterbrechungen unter durchschnittlichem Zeitruck verrichten. Dabei muss er folgende Verrichtungen vermeiden: Heben und Tragen von Lasten über 10 kg; Arbeiten mit Zwangsstellung des Oberkörpers ohne Abstützmöglichkeiten; Überkopfarbeiten; Arbeiten in vorgebeugter und gebückter Arbeitshaltung; auf Leitern und Gerüsten; die eine Belastung der Arme über Schulterhöhe erfordern; die mit Gehen in Schräglagen, Bergabgehen und Gehen in unbefestigtem Gelände verbunden sind; weiters Arbeiten in Hockstellung; Nachtschicht- und Akkordarbeiten, Arbeiten am Fließband; Inhalationsnoxen; Arbeiten mit häufigem Treppensteigen.
Hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestehen keine Einschränkungen und kann er öffentliche Verkehrsmittel benützen. Wohnsitzwechsel und Tages- sowie Wochenpendeln sind ihm zumutbar.
Aufgrund der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen sind regelmäßige Krankenstände im Gesamtausmaß von ca 5 Wochen pro Jahr zu erwarten.
Für die Tätigkeiten als Portier, Billeteur, Museumsaufseher, Parkgaragenkassier und Tischarbeiter bestehen österreichweit mehr als 100 Arbeitsplätze pro Tätigkeit.
Dieser Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Mit Bescheid vom 3.4.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 6.2.2024 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab und sprach aus, vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens 6 Monaten liege nicht vor. Daher bestehe kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bzw. auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Mit der am 28.6.2024 rechtzeitig eingebrachten Klage beantragt der Kläger die Gewährung der Invaliditätspension ab Stichtag in der gesetzlichen Höhe, hilfsweise die Gewährung von geeigneten Maßnahmen der beruflichen bzw medizinischen Rehabilitation. Dazu brachte er zusammengefasst vor, er leide an einer Vielzahl von Erkrankungen und könne nur mehr Tätigkeiten mit dem geringsten Anforderungsprofil ausüben. Zudem genieße er Berufsschutz als Schlosser und werde er einen Arbeitsplatz in einer seiner physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von seinem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht mehr erlangen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und entgegnete im Wesentlichen, der Kläger sei infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht außer Stande, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege. Der Kläger habe keinen Berufschutz und nach derzeitiger Aktenlage seine Beschäftigung am Stichtag nicht aufgegeben.
Mit Urteil vom 14.8.2025 wies das Erstgericht sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab und legte seiner Entscheidung den zuvor angeführten Sachverhalt zugrunde. In rechtlicher Hinsicht verneinte es einen Berufsschutz und eine (auch vorübergehende) Invalidität, da der Kläger aufgrund des festgestellten Leistungskalküls die Verweisungstätigkeiten eines Portiers, Billeteurs, Museumsaufsehers, Parkgaragenkassiers sowie Tischarbeiters für einfache und leichte Verpackungsarbeiten, leichte Montagetätigkeiten und Fertigungsarbeiten ausüben könne. Es handle sich dabei nicht um Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, sodass auch eine Invalidität gemäß § 255 Abs 3a und b ASVG nicht vorliege.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte erklärte, von der Erstattung einer Berufungsbeantwortung abzusehen, weil zur Widerlegung der in der Berufungsschrift angegebenen Anfechtungsgründe keine neuen Umstände und Beweise vorzubringen seien und beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers einen Erfolg zu versagen.
Da nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Verfahrensrüge
Der Berufungswerber argumentiert unter Hinweis auf § 87 Abs 1 ASGG, in der unterlassenen Einholung des von ihm beantragten berufskundlichen Sachverständigengutachtens liege ein Stoffsammlungsmangel. Er sei seit 2002 in der Metallbranche tätig und habe somit den Beruf des Schlossers erlernt, weshalb ein Berufsschutz anzuerkennen sei. Hätte das Gericht dieses Gutachten eingeholt, wäre es zur Auffassung gelangt, der Kläger genieße Berufsschutz. Von der unterlassenen Einholung seien insbesondere die „Feststellungen“ zu den Verweisungstätigkeiten betroffen.
1.1. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens greift nur dann, wenn ein Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern. Von einem Stoffsammlungsmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO ist auszugehen, wenn das Unterbleiben einer beantragten Beweisaufnahme die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei bewirkt haben könnte, die beantragte, de facto aber unterbliebene Beweisaufnahme also die abstrakte Möglichkeit zur Erweiterung des Sachverhaltsbilds in einer für die antragstellende Partei in rechtlicher Hinsicht günstigere Richtung impliziert (RS0043049). Der Rechtsmittelwerber muss die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels dartun, sofern sie nicht offenkundig ist (RS0116273).
1.2. Mit seinen nur allgemeinen Ausführungen zeigt der Berufungswerber nicht schlüssig auf, inwieweit sich durch ein berufs kundliches Gutachten ein Berufsschutz ergeben hätte. Da der Kläger keinen Lehrabschluss behauptet hat, bedarf es zur Anwendung des § 255 Abs 2 ASVG der Ausübung einer angelernten Tätigkeit im Sinne des Abs 1 innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten. Feststellungsgemäß liegt beim Kläger diese gesetzmäßig benötigte Anzahl an Pflichtversicherungsmonaten nicht vor, weshalb auch unter Berücksichtigung von § 87 Abs 1 ASGG das Erstgericht nicht verhalten war, weitere Erhebungen zum Tätigkeitsprofil durchzuführen.
1.3. Eine weitere Beweisaufnahme, etwa durch die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens war daher nicht erforderlich. Zutreffend hat das Erstgericht das Vorliegen von Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG beurteilt. In einem solchen Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt ident. Sind die Anforderungen in den Verweisungsberufen offenkundig – und dies muss aufgrund der besonderen Zusammensetzung der Sozialgerichte bei weit verbreiteten Tätigkeiten, deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden – dann bedarf es der Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen und somit auch eines berufskundlichen Gutachtens zu dieser Frage nicht. Dies gilt unter anderem für die Tätigkeit eines Portiers, Parkgaragenkassiers, Verpackers und Aufsehers (RS0040179 [T2, T6]; RS0084528 [T3, T4]).
Die Frage, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden darf, ist eine Rechtsfrage und reicht beim Kläger, dessen Verweisungsfeld mangels Berufsschutz nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf aus (RS0108306). Die vom Erstgericht genannten Verweisungsmöglichkeiten sind hier jedenfalls gegeben, weshalb insgesamt eine vom Berufungsgericht aufzugreifende Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vorliegt.
2. Zur Beweisrüge
Soweit die Ausführungen auf Seite 3 der Rechtsmittelschrift (der Kläger könne die vom Erstgericht genannten Berufe nicht mehr ausüben) als Beweisrüge verstanden werden können, genügt das Rechtsmittel den Anforderungen an die Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes nicht. Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe 1. welche konkrete Feststellung bekämpft wird, 2. infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, 3. welche Feststellung stattdessen begehrt wird und 4. aufgrund welcher Beweisergebnisse die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835, RI0100099). Hier mangelt es jedenfalls an Ausführungen im Sinn der vorgenannten Punkte 2. und 4.
3. Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.
Aufgrund der Klage ist der gesamte Bescheid gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft getreten (vgl RS0084896). Das Klagsvorbringen umfasste auch die Behauptung einer vorübergehenden Invalidität, was vom Erstgericht erkannt und in der Urteilsbegründung verneint wurde. Zur Klarstellung ist daher dieser Punkt spruchmäßig zu erledigen und das angefochtene Urteil mit der entsprechenden Maßgabe zu bestätigen (vgl OLG Wien 9 Rs 64/24h).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Nach dieser Bestimmung kommt ein Kostenersatz an den Versicherten im Fall des Unterliegens nur in Betracht, wenn sowohl rechtliche als auch tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen und darüber hinaus die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterlegenen Versicherten einen solchen nahe legen. Bereits das Fehlen der genannten Schwierigkeiten steht einem Billigkeitskostenersatz entgegen. Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten lagen nicht vor; eine entsprechende Einkommens- oder Vermögenslage wurde vom Kläger nicht behauptet, sodass ein Kostenersatzanspruch auch aus diesem Grund ausscheidet (RS0085829).
Da Gegenstand des Berufungsverfahrens lediglich eine nicht revisible Verfahrensfrage war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
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