Dem verletzten Ehegatten steht nicht nur im Falle der verletzungsbedingten Behinderung der Haushaltsführung, sondern auch der familiären Krankenpflege Schadenersatz zu. Hiebei können grundsätzlich die zur Haushaltsarbeit entwickelten Regeln herangezogen werden. Anspruchsberechtigt ist der verletzte und nicht der zu pflegende Ehegatte.
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