Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Tinzl Frank Rechtsanwälte-Partnerschaft in Innsbruck, wider die beklagte Partei B* C* GmbH , vertreten durch Dr. Sabine Prantner, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen (ausgedehnt) EUR 26.384,-- s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 5.940,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 28.8.2025, ** 37, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 1.095,12 (darin enthalten EUR 182,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgegenstand bilden Schadenersatzansprüche des Klägers infolge einer ärztlichen Fehlbehandlung in einem D* B*, dessen Rechtsträgerin die Beklagte ist.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach und die Berechtigung des Feststellungsbegehrens sind im Berufungsverfahren nicht mehr strittig. Auch die dem Kläger vom Erstgericht zuerkannten Schadenersatzansprüche aus dem Titel Pflegebedarf des Klägers und Haushaltshilfebedarf bilden im Berufungsverfahren keinen Streitpunkt mehr.
Strittig sind lediglich noch die Höhe des Schmerzengelds sowie die Frage, ob auch ein Ersatz aufgrund einer behandlungsfehlerbedingten Beeinträchtigung des Klägers bei der Pflege seiner blinden und autistischen Tochter zusteht.
Der Kläger begehrte zuletzt – neben der Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden – die Zahlung von EUR 26.384,-- s.A. (bestehend unter anderem aus EUR 20.000,-- Schmerzengeld sowie pauschal EUR 5.880,-- für die Einschränkung des Klägers in der Haushaltsführung und Kosten für die Pflege seiner Tochter).
Er brachte – soweit im Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst vor, die von ihm aufgrund der nicht sach- und fachgerecht durchgeführten Operation erlittenen Schmerzen würden ein Schmerzengeld in Höhe von jedenfalls EUR 20.000,-- rechtfertigen.
Als Haushaltshilfeschaden begehrte der Kläger zunächst – zwar unter Zugrundelegung einer Haushaltstätigkeit von zwei Stunden täglich und eines Stundensatzes von EUR 15,-- – nur einen Teilbetrag für 367 Tage in Höhe von EUR 5.505,-- (S 2 in ON 31). In der Folge modifizierte er sein Haushaltshilfebegehren dahingehend, dass er nunmehr für seine Einschränkung in der Haushaltsführung einerseits und für die Pflege seiner Tochter andererseits pauschal unter Zugrundelegung eines Gesamtaufwands von vier Stunden pro Tag und eines Stundensatzes von EUR 15,-- einen Gesamtbetrag von EUR 5.880,-- forderte. Er brachte dazu (lediglich) vor, unfallkausal bei der Haushaltsführung für acht Wochen zu 100 %, für weitere acht Wochen zu 50 % sowie für weitere acht Wochen zu 25 % eingeschränkt gewesen zu sein, wobei er nicht nur in der Haushaltsführung mitgewirkt habe, sondern auch seine autistische und blinde Tochter ganztägig zu betreuen gewesen sei und diese Arbeit zwischen ihm und seiner Ehegattin aufgeteilt worden sei. Insgesamt habe sich eine Einschränkung in der Haushaltsführung und Pflege der Tochter von vier Stunden pro Tag ergeben (S 9 f in ON 33).
Die Beklagte wendete dagegen ein, das geltend gemachte Schmerzengeld sei überhöht. Die behaupteten Aufwendungen in Haushaltshilfe und Pflege (auch der Tochter) würden Sowieso-Aufwendungen darstellen. Im Übrigen wurde mangelnde Schlüssigkeit eingewendet.
Das Erstgericht sprach dem Kläger mit dem angefochtenen Urteil einen Schadenersatz von EUR 18.444,-- s.A. zu (Spruchpunkt 1.), gab dem Feststellungsbegehren statt (Spruchpunkt 2.) und wies das Zahlungsmehrbegehren von EUR 7.940,-- s.A. ab (Spruchpunkt 3.).
Es legte seiner Entscheidung den auf den Seiten 1 und 2 sowie 5 bis 7 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.
In seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Erstgericht – erkennbar in Anwendung österreichischen Rechts – einen Behandlungsfehler in Form eines Organisationsverschuldens und damit die Haftung der Beklagten dem Grunde nach. Das Vorliegen eines Aufklärungsfehlers verneinte es hingegen. Zur Anspruchshöhe führte es aus, dass auf Grundlage der Feststellungen ein (globales) Schmerzengeld von EUR 15.000,-- angemessen erscheine. An Pflegekosten (Eigenpflege) sprach es dem Kläger EUR 504,-- zu und aus dem Titel Haushaltshilfe EUR 2.940,--. Hinsichtlich der begehrten Kosten für die Pflege der Tochter gelangte das Erstgericht – unter Verweis auf die dazu getroffene Negativfeststellung – zum Ergebnis, dass dem Kläger ein Schadensnachweis nicht gelungen sei. Aufgrund nicht auszuschließender Spät- und Dauerfolgen sei auch das Feststellungsbegehren (eingeschränkt um die Haftung infolge fehlender Aufklärung) berechtigt.
Das Urteil ist in seinen klagsstattgebenden Teilen (Spruchpunkte 1. und 2.) und darüber hinaus hinsichtlich eines abgewiesenen Teilbetrags in Höhe von EUR 2.000,-- s.A. (Spruchpunkt 3.) in Teilrechtskraft erwachsen.
Gegen den weiters abgewiesenen Teilbetrag von EUR 5.940,-- s.A. richtet sich die Berufung des Klägers . Er strebt – unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend an, dass dem Zahlungsbegehren mit insgesamt EUR 24.384,-- s.A. stattzugeben sei. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Berufung:
1. Vorangestellt wird, dass aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Behandlung der Berufung nicht nach Berufungsgründen, sondern nach Themenkomplexen gegliedert wird.
2. Anzuwendendes Recht :
Im Hinblick auf den Wohnsitz des Klägers in Deutschland liegt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor, weshalb vorab zur Frage des anzuwendenden Rechts Stellung zu nehmen ist.
Art 4 Abs 1 lit b der auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rom I-VO normiert, dass Dienstleistungsverträge – worunter auch der hier vorliegende Behandlungsvertrag fällt ( Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger , ABGB 4 Art 4 Rom I-VO Rz 13) – dem Recht des Staats unterliegen, in dem der Dienstleister (hier also die Beklagte) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Demgemäß ist österreichisches Recht anzuwenden.
Hinzu kommt, dass sich die Parteien im Verfahren erster Instanz zu keinem Zeitpunkt auf ausländisches Recht gestützt und sie die (implizite und erkennbare) Anwendung österreichischen Rechts durch das Erstgericht im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen haben, sodass schon aus diesem Grund von der Maßgeblichkeit österreichischen Rechts auszugehen ist (vgl 7 Ob 148/03w mwN).
3. Schmerzengeld:
Der Kläger wendet sich mittels Rechtsrüge gegen die Höhe des vom Erstgericht ausgemittelten Schmerzengelds und begehrt den Zuspruch eines (globalen) Schmerzengelds in Höhe von insgesamt EUR 18.000,--.
Das Erstgericht habe offenbar zu niedrige Schmerzengeldsätze herangezogen und die sonstigen ihm aus der nicht lege artis durchgeführten Operation entstandenen Beeinträchtigungen unzureichend berücksichtigt, so etwa den Umstand, dass er seine Tochter für acht Wochen gar nicht und für weitere 16 Wochen nur eingeschränkt betreuen und von ihm selbst betreute Baustellen nicht mehr abwickeln habe können. Darüber hinaus müsse er nach wie vor immer wieder Schmerzmedikamente zu sich nehmen.
Hiezu wurde erwogen:
3.1. Das Schmerzengeld stellt grundsätzlich eine Globalabfindung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallfolgen dar (vgl RS0031307 ua). Bei der Bemessung des Schmerzengelds ist der Gesamtkomplex der Schmerzempfindung unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zu berücksichtigen (RS0031040). Dabei ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits aber zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung nicht im Einzelfall gesprengt werden (RS0031075; 2 Ob 83/14s, 2 Ob 108/15v).
Bei den festgestellten Schmerzperioden handelt es sich lediglich um eine Bemessungshilfe und keineswegs um eine Berechnungsmethode (RS0122794; 2 Ob 108/15v).
3.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Zugrundelegung der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, wonach der Kläger aufgrund der nicht sach- und fachgerechten Behandlung insgesamt in komprimierter Form 3 Tage starke, 14 Tage mittelstarke und 74 Tage leichte Schmerzen zu erleiden hatte (und noch hat) und künftig ein erhöhtes Infektionsrisiko und ein erhöhtes Risiko für einen Knochenbruch besteht, erscheint die vom Erstgericht erfolgte Ausmittlung des Schmerzengelds mit EUR 15.000,-- als angemessen , innerhalb des dem Erstgericht zustehenden Ermessensspielraums gelegen und nicht korrekturbedürftig.
Ob der Kläger bei der Betreuung seiner Tochter oder bei seiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt war, ist für die Bemessung des Schmerzengelds nicht maßgeblich. Dass der Kläger nach wie vor immer wieder Schmerzmedikamente zu sich nehmen muss, wurde so vom Erstgericht nicht festgestellt. Ungeachtet dessen berücksichtigen die vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Schmerzperioden ohnedies auch (bei weiterem regelrechtem Heilungsverlauf) zu erwartende künftige Schmerzen, weshalb auch dieser Aspekt ausreichend Eingang in die Schmerzengeldausmittlung gefunden hat. Auf bestimmte Schmerzengeldsätze ist ohnedies nicht abzustellen, weil das Schmerzengeld nicht berechnet wird, sondern bemessen.
4. Pflege der Tochter:
Der Kläger moniert weiters mit Rechtsrüge , dass ihm nicht EUR 2.940,-- für die Betreuung seiner Tochter zugesprochen worden seien. Die Begründung des Erstgerichts, wonach dem Kläger kein wirtschaftlicher Schaden im Zusammenhang mit der Betreuung seiner Tochter entstanden sei, trage nicht. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit einer haushaltsführenden Person sei ein ersatzfähiger Schaden, wobei der Schaden bereits durch den Verlust oder die Beeinträchtigung der Arbeitskraft in allen Bereichen, in denen der Verletzte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge seine Arbeitskraft eingesetzt hätte, entstehe. Sei die Führung des Haushalts für andere Haushaltsangehörige beeinträchtigt, sei das Pflegegeld nicht kongruent.
Das Erstgericht habe es aufgrund unrichtiger Rechtsansicht unterlassen, weitergehende Feststellungen zur Pflegetätigkeit des Klägers für seine Tochter zu treffen. Insoweit liege ein sekundärer Feststellungsmangel vor. Richtigerweise stehe ihm ein Ersatz für die aufgrund der nicht lege artis durchgeführten Operation von ihm nicht mehr durchführbaren Pflege- und Haushaltshilfetätigkeiten für seine Tochter zu und sei hierauf auch das Pflegegeld nicht anzurechnen.
Betreffend die Thematik „Pflege der Tochter“ macht der Kläger auch eine Beweisrüge geltend. Im Rahmen derselben bekämpft er folgende Feststellung des Erstgerichts:
„ Ein Teil der erforderlichen Pflege wird durch den Kläger abgedeckt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger aufgrund der nicht sach- und fachgerecht durchgeführten Operation am ** im Zusammenhang mit der Pflege seiner Tochter ein (wirtschaftlicher) Schaden erwachsen ist. “
An deren Stelle begehrt er folgende Ersatzfeststellungen:
„ Der Kläger betreute seine Tochter vor der nicht lege artis durchgeführten Behandlung durch die Beklagte zwei Stunden täglich. Aufgrund der nicht lege artis erfolgten Operation konnte der Kläger seine Tochter für acht Wochen nicht mehr selber betreuen, für weitere acht Wochen nur im Umfang von 50 % und lag für weitere acht Wochen eine Einschränkung der Pflegetätigkeit um 25 % vor. “
Hiezu wurde erwogen:
4.1. Ein Zuspruch aus dem Titel „Einschränkung des Klägers bei Pflege seiner Tochter“ scheitert bereits daran, dass dieser Anspruch vom Kläger in erster Instanz nicht schlüssig geltend gemacht wurde.
4.2. Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig , wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516), wobei jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten (Schadenersatz-)Ansprüchen ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein muss (RS0031014). Wird ein Pauschalbetrag verlangt, muss das Klagebegehren mangels Individualisierung der einzelnen Ansprüche erfolglos bleiben (RS0031014 [T5, T9, T26]). Die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Schadenspositionen kann nämlich nicht dem Gericht überlassen werden (RS0031014 [T35, T40]).
4.3. Der Kläger hat für seine Einschränkung in der Haushaltsführung sowie für „Pflege seiner Tochter“ nur pauschal einen Gesamtbetrag geltend gemacht, ohne darzulegen, wie sich dieser Betrag auf beide Positionen aufgliedert. Da es sich bei der Einschränkung in der Haushaltsführung einerseits und beim Ersatz von Pflegeleistungen für Dritte, die der Geschädigte vorfallsbedingt nicht mehr erbringen kann, andererseits um zwei unterschiedliche Ansprüche handelt, hätte der Kläger eine solche Aufgliederung aber vornehmen müssen. Es kann nämlich wie ausgeführt nicht dem Gericht überlassen werden, den Pauschalbetrag auf beide Positionen aufzuteilen.
Der Kläger hat insbesondere nicht dargelegt, wie er die von ihm behaupteten insgesamt vier Stunden Einschränkung der Haushaltsführung einerseits und der Pflege seiner Tochter andererseits zuweist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger seinem ursprünglichen „reinen“ Haushaltshilfebegehren eine tägliche Haushaltstätigkeit von zwei Stunden „zugrundelegte“. Dieses Begehren hat der Kläger im letztlich geltend gemachten Pauschalbetrag nämlich gerade nicht unverändert übernommen, wie schon eine Gegenüberstellung der Beträge von ursprünglich EUR 5.505,-- und schließlich EUR 5.880,-- zeigt. Darüber hinaus folgt dies aber auch aus dem nunmehr vom Kläger in der Berufung für die Betreuung der Tochter begehrten Betrag von EUR 2.940,--. Der Kläger bleibt selbst im Rahmen der Rechtsrüge in seiner Berufung schuldig darzulegen, wie sich der Betrag von EUR 2.940,-- konkret errechnet, weshalb dazu nur unter Zugrundelegung der von ihm gewünschten Ersatzfeststellungen (in Wahrheit Zusatzfeststellungen) gemutmaßt werden kann.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger in erster Instanz zwar eine Einschränkung in der Haushaltsführung und bei der Pflege der Tochter von insgesamt vier Stunden pro Tag in den Raum stellte, er tatsächlich jedoch in seinem Vorbringen nicht einmal die Behauptung aufstellte, als Folge der nicht sach- und fachgerecht durchgeführten Operation bei der Pflege seiner Tochter beeinträchtigt gewesen zu sein. Auch fehlt Vorbringen dahingehend, in welchem Ausmaß der Kläger vor der Operation Pflegeaufwendungen für seine Tochter erbracht hat und in welchem Ausmaß und für welche Dauer ihm dies operationsbedingt nicht mehr möglich war.
Der Anspruch „Pflege der Tochter“ ist daher unschlüssig.
4.4. Eine Überraschungsentscheidung hat die Annahme der Unschlüssigkeit nicht zur Folge, weil diese Unschlüssigkeit von der Beklagten ohnedies eingewendet wurde. Einer richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat, bedarf es nämlich nicht. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen (RS0122365; RS0120056 [T4]). Es schadet daher nicht , dass das Erstgericht die Unschlüssigkeit nicht mit dem Kläger erörtert hat.
4.5. In Anbetracht dieser Unschlüssigkeit, die schon per se die Klagsabweisung in dieser Position zur Folge hat, stellt sich die Frage des Vorliegens sekundärer Feststellungsmängel nicht und erübrigt sich mangels rechtlicher Relevanz auch ein Eingehen auf die vom Kläger erhobene Beweisrüge . Lediglich der Vollständigkeit halber festgehalten wird, dass diese ohnedies nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, weil mit dieser richtigerweise Zusatzfeststellungen gewünscht werden, was wiederum auf einen sekundären Feststellungsmangel hinausläuft.
5. Der Berufung des Klägers bleibt damit insgesamt ein Erfolg versagt .
II. Verfahrensrechtliches:
1. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet in §§ 41, 50 ZPO. Da der Kläger mit seiner Berufung erfolglos blieb, hat er der Beklagten deren tarifgemäß verzeichnete Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
2. Ein Bewertungsausspruch hatte im Hinblick darauf, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch ein Teil des Zahlungsbegehrens bildete, nicht zu erfolgen.
3. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren bei der vorliegenden Berufungsentscheidung nicht zu lösen. Die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle für die Zulassung der (ordentlichen) Revision liegen somit nicht vor.
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