Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , vertreten durch Dr. Lothar Giesinger, Rechtsanwalt in 6844 Altach, wider die beklagte Partei C* , vertreten durch Dr. Bertram Grass, Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, wegen EUR 994.582,-- s.A., über den Rekurs des Klägers (Rekursinteresse EUR 994.582,-- s.A.) gegen den Unterbrechungsbeschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 7.11.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 3.644,70 (darin EUR 607,45 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
BEGRÜNDUNG:
Die Streitteile sind Halbgeschwister. Sie sind die Kinder des am 21.12.2022 in Vorarlberg verstorbenen D* B* (nachfolgend „Vater“, „Verstorbener“ oder „Erblasser“). Dieser war österreichischer Staatsangehöriger und zum Zeitpunkt seines Ablebens nicht verheiratet. Seine Lebensgefährtin, eine deutsche Staatsbürgerin, war ein Jahr zuvor – konkret am 28.11.2021 – vorverstorben.
Mit Testament vom 26.4.2021 hatte der Erblasser die Beklagte (idF auch „Tochter“) zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Dieses Testament enthält unter Punkt 2. folgendes Vorausvermächtnis:
„ 2. Ich vermache (zum Voraus):
2.1. meiner Tochter … [Beklagte] jeweils Stammweise die mir gehörige frei vererbliche Hälfte des Anwesens in …. EZ E* samt Wohnungseigentum an W im Erdgeschoss sowie die mir gehörige Liegenschaft EZ ** … jeweils samt allem (anteiligen) rechtlichen und faktischen Zugehör und Inventar, gleichzeitig beschränke ich meine Tochter … in ihrem Eigentumsrecht durch das Nachvermächtnis zugunsten ihrer leiblichen Nachkommen für den Fall, dass sie vor dem Ablauf von 25 Jahren nach meinem Tod selbst ebenfalls versterben sollte. Sollte meine Tochter … [Beklagte] nach meinem Ableben selbst noch am Leben sein, entfällt jegliche Eigentumsbeschränkung und ist sie über die genannten Liegenschaften frei verfügungsberechtigt;
2.2. die mir gehörige Liegenschaft in … EZ ** samt allem rechtlichen und faktischen Zugehör stammweise meiner Tochter … [Beklagte] ;
2.3. die mir gehörige Hälfte der Liegenschaft … EZ F*, ebenfalls stammweise meiner Tochter [Beklagte], belaste sie jedoch hiermit durch das lebenslange und unentgeltliche grundbücherlich sicherzustellende Fruchtgenussrecht zugunsten der Miteigentümerin … [zwischenzeitlich verstorbene Lebensgefährtin des Erblassers] ; der Miteigentümerin … [verstorbene Lebensgefährtin] vermache ich sohin das lebenslange und unentgeltliche grundbücherlich sicherzustellende Fruchtgenussrecht an der … EZ F*. Darüber hinaus beschränke ich das Eigentumsrecht ... [der Beklagten] hinsichtlich meines Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ F* … dahingehend, dass diese nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung … [der Lebensgefährtin]diesen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ F* GB ** im Sinn des § 364c ABGB zu veräußern und zu belasten. Sollte eine grundbücherliche Sicherstellung dieses Belastungs- und Veräußerungsverbots rechtlich nicht möglich sein, so hat dieses Belastungs- und Veräußerungsverbot jedenfalls obligatorische Wirkung.
2.4. Ich vermache hiermit meine Kraftfahrzeuge, sofern diese zu meinem Todestag noch in meinem Eigentum stehen wie folgt:
a) meinen PKW der Marke ** zum Voraus meiner Tochter [= Beklagte] ,
b) meinen PKW der Marke ** meinem Sohn [= Kläger] ,
c) meinen PKW der Marke ** meinem Enkelsohn …
Ich halte fest, dass mein Sohn [Kläger] und mein Enkelsohn … sich diese testamentarische Zuwendung jeweils auf ihr allfälliges (gemindertes) Pflichtteilsrecht nach mir anrechnen lassen müssen.
2.5. Meine Ersparnisse (insbesondere alle Bank- und Sparguthaben, Wertpapiere, Sparbücher, Bargeld etc.) vermache ich hiermit stammweise
a) zu 1/2-Anteil (Hälfteanteil) als Vorausvermächtnis meiner Tochter [Beklagte]
b) zu 1/4-Anteil (einem Viertelanteil) meinem Sohn [Kläger] und
c) zu 1/4-Anteil (einem Viertelanteil) meinem Enkelsohn …
Ich halte fest, dass mein Sohn [Kläger] bzw. auch mein Enkelsohn sich diese testamentarische Zuwendung jeweils auf ihr allfälliges gemindertes Pflichtteilsrecht nach mir anrechnen lassen müssen. “
Darüber hinaus enthält dieses Testament (ua) noch folgende Bestimmungen:
„3. Zur Alleinerbin meines gesamten sonstigen Verlassenschaftsvermögens berufe ich hiermit stammweise meine Tochter [Beklagte] . Sollte … [die Beklagte] vor mir oder gleichzeitig mit mir versterben oder die Erbschaft aus anderen Gründen nicht annehmen können oder wollen, so setze ich ersatzweise die leiblichen Kinder meiner Tochter … gleichteilig und stammweise zu meinen Erben ein.
4. Hiermit mindere ich den Pflichtteil meines Sohns [Kläger] auf die Hälfte, da schon seit langer Zeit kein solches Naheverhältnis zwischen uns besteht, wie es zwischen Vater und Sohn für gewöhnlich besteht und ich befürchte, dass sich dies bis zu meinem Tod nicht ändern wird. Die Gründe für diesen mangelnden Kontakt lagen niemals bei mir, sondern stets im Verhalten meines Sohns mir gegenüber begründet. Da auch zu den Kindern meines Sohns [vorerwähnter Enkel sowie eine weitere namentlich genannte Enkelin] nie ein Kontakt bestanden hat, wie er üblicherweise zwischen solchen Verwandten besteht, mindere ich auch deren allfälliges Pflichtteilsrecht auf die Hälfte.
5. Für den Fall, dass meine Nachkommen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod von mir geltend machen, so stunde ich diesen Anspruch auf 5 Jahre nach meinem Tod. Mein Erbe ist immer berechtigt, die Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche unabhängig von der vorangeführten Stundung – zu jederzeit zur Gänze und auch teilweise an die allfälligen Pflichtteilsberechtigten auszubezahlen. Für den Fall, dass Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht werden sollten, sind hierauf alle von mir gegebenen Schenkungen bzw. sonstige Zuwendungen jeweiliger Art bei den betreffenden Pflichtteilsberechtigten anzurechnen. …“
Aufgrund des vorangeführten Testaments vom 26.4.2021 wurde die Verlassenschaft mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 24.2.2025 der Beklagten ins Alleineigentum eingeantwortet.
Mit einer am 4.4.2023 zu Zahl G* beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Klage forderte die Verlassenschaft nach der verstorbenen Lebensgefährtin des Vaters von der Verlassenschaft nach dem Vater der Streitteile die Zahlung von EUR 2,793.070,11 s.A.. Klägerseits wurde in diesem Verfahren (G*) zusammengefasst behauptet, der Erblasser habe zahlreiche unrechtmäßige Behebungen vom Konto seiner Lebensgefährtin vorgenommen und diese insgesamt um einen Betrag in Höhe der geltend gemachten Summe von EUR 2,793.070,11 geschädigt. Er habe die in Deutschland lebenden Verwandten seiner Lebensgefährtin nicht über ihr Ableben informiert, sodass diese erst 9 Monate nach deren Tod davon erfahren hätten.
Der Kläger trat diesem Verfahren am 7.6.2023 auf Seiten der Verlassenschaft nach seinem verstorbenen Vater (dortige beklagte Partei) am 7.6.2023 als Nebenintervenient bei. Mit Beschluss vom 4.12.2024 erfolgte eine Berichtigung der Parteibezeichnung der Klägerin auf den Testamentsvollstrecker; mit weiterem Beschluss vom 8.4.2025 wurde die Bezeichnung der beklagten Partei nach der zwischenzeitlich erfolgten Einantwortung auf die Beklagte berichtigt. In der Tagsatzung vom 8.4.2025 schlossen die Streitteile des Verfahren G* vor dem Landesgericht Feldkirch einen bedingten Vergleich, in dem sich die dortige Beklagte (Verlassenschaft nach dem verstorbenen Vater) verpflichtete, der dortigen Klägerin (Verlassenschaft nach der Lebensgefährtin) EUR 2,550.000,-- sowie die halbe Pauschalgebühr zu bezahlen. Dieser Vergleich erwuchs in Rechtskraft.
Am 29.12.2023 brachte der Kläger zu H* eine Vermächtnisklage gegen die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Vater ein. Er stützte sich dabei auf das oben angeführte Testament vom 26.4.2021 und eine vorläufige Vermögensaufstellung des Gerichtskommissärs zum Stand 26.4.2023. Nach Vorliegen des Einantwortungsbeschlusses vom 24.2.2025 wurde die Bezeichnung der beklagten Partei in diesem Verfahren mit Beschluss vom 14.7.2025 (H*-45) auf die Alleinerbin (= Beklagte des vorliegenden Verfahrens) richtiggestellt. Mit Eingabe vom 19.12.2025 dehnte der Kläger sein Begehren im dortigen Verfahren auf Zahlung von insgesamt EUR 697.129,70 s.A. aus. In diesem Verfahren (im Folgenden auch „Parallelverfahren“) brachte der Kläger vor, dass das Vermächtnis sogleich mit dem Tod des Vermächtnisgebers zu erfüllen sei. Die Beklagte befinde sich im grob schuldhaften Zahlungsverzug. Er sei in die Vergleichsverhandlungen im Verfahren G* nicht einbezogen worden. Er sei mit dem Inhalt dieser Einigung nicht einverstanden. Der Vergleich sei für die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Vater äußerst nachteilig und hätte nicht abgeschlossen werden dürfen. Er sei durch den Vergleich auch unmittelbar betroffen, weil dieser die Höhe seines Vermächtnisanspruchs verringern könnte. Da in diesem Verfahren (G*) keine Beweisaufnahme stattgefunden habe, sei der darin vorgesehene Vergleichsbetrag in keinster Weise nachvollziehbar. Sowohl der Kläger als auch sein Sohn, der ebenfalls ein Vermächtnisnehmer nach dem verstorbenen Großvater sei (nachfolgend auch „Enkel“) hätten den Vergleich daher abgelehnt. Daraus folge, dass der Vergleichsbetrag nicht in die Übermittlung des dem Kläger zustehenden Vermächtnisbetrags einfließen dürfe. Durch den Vergleichsabschluss habe die Beklagte in unerlaubter Weise schuldhaft und rechtswidrig in die Vermächtnisrechte des Klägers eingegriffen. Sie hafte dem Kläger gegenüber daher auch aus dem Rechtstitel des Schadenersatzes.
Die Beklagte hielt den Klagebehauptungen im Parallelverfahren entgegen, sie habe stets auch im Interesse des nunmehrigen Klägers versucht, die Forderungen der Erben nach der verstorbenen Lebensgefährtin des Vaters möglichst gering zu halten. Sie habe ja selbst nicht den geringsten Anlass, diesen Erben mehr zu geben als notwendig. Der Kläger sei über Ersuchen der Beklagten dem Verfahren G* auf ihrer Seite als Nebenintervenient beigetreten. Er habe dann aber gleich nach der ersten Streitverhandlung erklärt, dass er an der Nebenintervention kein weiteres Interesse mehr habe, es sei denn, die Beklagte würde seine Vertretungskosten bezahlen. In der Folge sei er dem auch für ihn wichtigen Verfahren ferngeblieben. Er habe gewusst, dass die Erben der verstorbenen Lebensgefährtin des gemeinsamen Vaters mit einem großen Teil ihrer Forderung durchdringen könnten. In diesem Verfahren seien von den Erben der Lebensgefährtin zahlreiche Urkunden vorgelegt worden, aus denen sich unzweifelhaft ergeben habe, dass die Lebensgefährtin zum Zeitpunkt der Behebung der namhaften Beträge durch den Vater der Streitteile nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei; auch die Höhe dieser Beträge sei daraus hervorgegangen. Diese Unterlagen seien dem Vertreter des Klägers (= do. Nebenintervenient) innerhalb der Widerrufsfrist des abgeschlossenen Vergleichs übermittelt worden. Mit einem Schreiben vom 30.4.2025 sei er auch über die Gründe des Vergleichsabschlusses informiert worden und ihm mitgeteilt worden, dass der Vergleich im Interesse der Beklagten und auch des Klägers und seines Sohns gewesen sei. Eine Antwort des Klagsvertreters sei aber erst am 8.5.2025 erfolgt.
Mit Beschluss vom 26.9.2025 wurde im Parallelverfahren ein Sachverständiger aus dem Fachbereich der Liegenschaftsbewertung bestellt, der ihm erteilte Gutachtensauftrag umfasste unter anderem die Ermittlung des Verkehrswertes des Hälfteanteils der EZ E* verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung im Erdgeschoss zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers unter Berücksichtigung der in Punkt 2. des Testaments vorgesehen Belastung.
Dieser bisherige Verlauf der ist nicht weiter strittig und ergibt sich aus dem dem digitalen Akt angeschlossenen Beiakten. Der Inhalt des Testaments Beilage /.1 konnte als unstrittige Urkunde verwertet werden (RS0121557, RS0118509).
Mit der vorliegenden , ebenfalls beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten, Klage vom 30.10.2024 macht der Kläger einen weiteren Zahlungsanspruch von EUR 994.582,-- s.A. gegen die Beklagte aus dem Rechtsgrund des Pflichtteilsanspruchs geltend. Auch im vorliegenden Verfahren erfolgte nach der Einantwortung der Verlassenschaft eine einvernehmliche Umstellung der Parteibezeichnung der beklagten Partei von der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen auf die Beklagte.
Der Kläger stellt im gegenständlichen Verfahren folgende Pflichtteilsberechnung an:
Laut vorläufiger Vermögensaufstellung des Gerichtskommissärs zum Stand 30.8.2024 stünden Aktiven des Verstorbenen von 6,331.933,56 Passiva von EUR 2,820.857,34 gegenüber. Zu dieser vorläufigen Vermögensaufstellung gebe es wesentliche Berichtigungen. Zum einen sei die vom Testamentsvollstrecker für die Verlassenschaft nach der verstorbenen Lebensgefährtin angemeldete und bei den Passiven angeführte Forderung von EUR 2,793.070,11 nicht berechtigt. Diesbezüglich sei ein Gerichtsprozess (gemeint das zwischenzeitlich vergleichsweise bereinigte Verfahren G*) anhängig. Zum anderen kämen zur vorläufigen Vermögensaufstellung des Gerichtskommissärs noch folgende weitere Positionen auf der Aktivseite hinzu:
Vorderschaftrepetierflinte (Pumpgun) samt Munition EUR 6.000,00
1 kg (1 Barren) Gold, Wert in EUR am 22.12.2022 EUR 54.456,00
1 Barren Gold, Gramm EUR 544,00
Bargeld 4.600,00 CHF in neuen Scheinen, Wert in EUR EUR 4.600,00
Bargeld 122.400,00 CHF in alten Scheinen. Wert in EUR EUR 122.400,00
Einachs-/Zentralanhänger mit dem Kennzeichen ** EUR 2.500,00
PKW der Marke **,
mit dem Kennzeichen ** EUR 3.000,00
Einspuriges Kleinkraftrad **)
mit dem Kennzeichen ** EUR 2.949,00
Schusswaffe Büchse Einzellader Nr. 9216113 EUR 6.000,00
Summe EUR 202.449,00
Nach Hinzurechnen dieses Betrags ergebe sich auf der Aktivseite eine Summe von gerundet EUR 6,534.404,--. Die Passivseite von EUR 2,820.857,34 sei demgegenüber um die Forderung des Testamentsvollstreckers (gemeint Klagsforderung im Verfahren G*) zu kürzen. Der Wert der Passiven sei daher mit gerundet EUR 27.787,30 anzusetzen. Somit sei von einem reinen Nachlass von EUR 6,506.616,-- (Aktiva von EUR 6,534.404,-- abzüglich Passiva von EUR 27.787,30) auszugehen.
Bei einem Pflichtteilsanspruch des Klägers von einem Viertel (er sei nach der gesetzlichen Erbfolge zur Hälfte erbberechtigt) errechne sich somit ein Pflichtteilsbetrag von EUR 1,626.654,-- zum Todeszeitpunkt des Erblassers. Die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsminderung lägen nicht vor. Hinzu kämen die gesetzlichen Verzugszinsen bis zum Tag der Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs von 4 %. Auf dieser Grundlage sei die Verlassenschaft aufgefordert worden, dem Kläger EUR 1,739.740,14 zu bezahlen.
Da der Kläger zugleich auch Vermächtnisnehmer sei und sein Vermächtnisanspruch nach dem Testament des Vaters ein Viertel seiner Ersparnisse betrage, müsse dieses Vermächtnis bei der Pflichtteilsdeckung beachtet werden. Da die Beklagte auch dies bestreite, habe er seinen Vermächtnisanspruch im Parallelverfahren (H*) klagsweise geltend machen müssen. Da das Vermächtnis bei der Pflichtteilsdeckung gemäß §§ 761, 780 ABGB zu beachten sei, reduziere sich der dem Kläger zustehende Pflichtteilsbetrag von EUR 1,626.654,-- um die Vermächtnissumme von EUR 632.072,29, was eine Klagsforderung von EUR 994.582,-- ergebe.
Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, dass der Kläger seit dem Ableben seiner Mutter im Jahr 2007 keinerlei Kontakte mehr zum Vater gepflegt habe. Es habe über lange Zeit bis zum Tod kein Naheverhältnis mehr bestanden, wie dies zwischen Familienangehörigen gewöhnlich der Fall sei. Aus diesem Grund sei vom Erblasser berechtigterweise eine Pflichtteilsminderung vorgenommen worden. Aus dem (mit Schriftsatz vom 14.8.2025 vorgelegten) Abhandlungsprotokoll zu ** vom 29.1.2025 ließe sich ableiten, dass die darin angeführten und mit EUR 48.625,-- bewerteten Pretiosen keine vom Vermächtnis umfassten Ersparnisse seien. Diese müssten daher jedenfalls von der vom Kläger dargestellten Summe der Ersparnisse in Abzug gebracht werden. Ohne Berücksichtigung der zu Recht bestehenden Ansprüche der Erben nach der verstorbenen Lebensgefährtin beliefen sich daher die Ersparnisse auf EUR 2,739.893,81. Reduziere man diesen Betrag um die Vergleichssumme von EUR 2,575.000,-- so verblieben noch Ersparnisse in Höhe von EUR 164.893,81 (EUR 2,739.893,81 abzüglich EUR 2,575.000,--). Von diesem Betrag seien auch noch die Vertretungskosten, welche für die Verlassenschaft aufgewendet worden seien, in Abzug zu bringen. Richtig sei, dass Vermächtnisse zur Abdeckung des Pflichtteils beitragen würden und dass, wenn der Nachlass nicht ausreiche, um die Pflichtteile abzudecken, die Vermächtnisse zu kürzen seien. Ob dies hier der Fall sei, könne aber erst nach einer Bewertung der vermachten Liegenschaften beurteilt werden. Für den Pflichtteilsprozess sei dies aber ohnedies nicht relevant.
In der Tagsatzung vom 7.11.2025 erörterte das Erstgericht den Stand des vom Kläger zu H* beim LG Feldkirch geführten Vermächtnisprozesses sowie jenen des von seinem Sohn, dem Enkel des Verstorbenen als weiteren Vermächtnisnehmer gegen die Beklagte (ebenfalls beim LG Feldkirch) geführten Verfahrens **. Das Gericht hielt dazu fest, dass das Verfahren H* für das vorliegende Verfahren insofern maßgeblich sei, als die Beklagte im dortigen Verfahren behaupte, dass mit dem Vermächtnis – je nach der Höhe, in dem es zuerkannt werde – allenfalls der Pflichtteil zur Gänze abgedeckt sei. Während sich die Beklagte mit der vom Gericht vorgeschlagenen Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des Parallelverfahrens ausdrücklich einverstanden erklärte, lehnte der Kläger dies ab.
In der Folge verkündete das Erstgericht den angefochtenen Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Parallelverfahrens H*. Es begründete die Verfahrensunterbrechung damit, dass die Entscheidung im Parallelverfahren über das vom Kläger begehrte Vermächtnis eine entscheidende Vorfrage im vorliegenden Pflichtteilsprozess sei, weil die Höhe des dem Kläger zustehenden Vermächtnisses einen maßgeblichen Einfluss darauf habe, ob und allenfalls in welcher Höhe ihm noch ein Zahlungsanspruch aus dem Titel des Pflichtteils zustehe.
Der Kläger bekämpft diesen Beschluss mit einem fristgerechten Rekurs. Unter Ausführung der Rekursgründe der „unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen“ und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Die Beklagte begehrt in ihrer ebenfalls rechtzeitig eingebrachten Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt:
Der Rekurswerber führt zusammengefasst ins Treffen, dass sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren selbst wiederholt auf den Standpunkt gestellt habe, dass bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden müsse, wie hoch der Anspruch des Klägers aus dem Vermächtnis sei. So habe sie mit Schriftsatz vom 29.7.2025 vorgebracht, dass nach Zahlung sämtlicher Passiva einschließlich des Pflichtteils kein Vermögen mehr vorhanden sei, um die Vermächtnisse (des Klägers und seines Sohnes) zu erfüllen, sodass diese anteilig gekürzt werden müssten. Auf diesen Standpunkt habe sie sich auch im Vermächtnisprozess des Enkels (Sohn des Klägers) im Verfahren H* gestellt. Bereits in der Klagebeantwortung habe sie dort ausgeführt, dass der Nachlass unzulänglich sei und nicht ausreiche, um die Forderung des Klägers und seines Sohns zu bedienen. Auch dort habe sie eine Kürzung des Vermächtnisanspruchs (des Enkels) verlangt und sich darauf gestützt, dass die Summe aller Passiva und der Pflichtteilsanspruch des Klägers zu diesem Ergebnis führen würde. In den beiden Vermächtnisprozessen – sowie auch im vorliegenden Pflichtteilsprozess – sei der Vergleichsbetrag von EUR 2,575.000,-- ein Thema. Von der Beklagte werde stets behauptet, dass es sich dabei um eine Passivposition handle, welche bei der Ermittlung des Pflichtteils zu berücksichtigen sei. Damit gehe aber die Beklagte in den Vermächtnisprozessen selbst davon aus, dass zunächst über den Pflichtteilsbetrag abzusprechen sei. Eine Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens sei daher nicht zweckmäßig. Hinzu komme, dass das Gericht im Pflichtteilsprozess nicht an die Rechtsmeinung des Vermächtnisgerichts gebunden sei. Vielmehr habe es diese Frage selbständig zu beurteilen. Eine allfällige Reduktion des Vermächtnisses setze voraus, dass der Pflichtteilsbetrag feststelle. Der Pflichtteil gehe also dem Vermächtnis vor.
Zusammengefasst sei daher der Ausgang des Verfahrens H* weder präjudiziell noch sei es zweckmäßig, den Pflichtteilsprozess bis zum Abschluss dieses Verfahrens zu unterbrechen.
Dazu ist auszuführen:
1. Eine Unterbrechung des Verfahrens ist nach § 190 ZPO zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens bildet. Verfahrensunterbrechungen sind grundsätzlich prozessleitender Natur.
1.1. Die fakultative Verfahrensunterbrechung nach der vorerwähnten Bestimmung hat – im Gegensatz zur zwingenden (ex lege) Unterbrechung – nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts zu erfolgen (RS00369189, RS0106487 [T4] uvm). § 190 ZPO enthält keine Vorschrift, wie von diesem Ermessen Gebrauch zu machen ist. Die Ermessensentscheidung ist daher stets nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falls vorzunehmen, wobei vor allem prozessökonomische Erwägungen eine Rolle spielen (RS0036918; Fucik in Rechberger/Klicka 5§ 190 ZPO Rz 1).
1.2. Nach dem Wortlaut des Abs. 1 leg cit erfordert die Unterbrechung den Bedarf nach Klärung einer präjudiziellen Vorfrage. Die Unterbrechung ist daher grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Frage des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, die im betreffenden Rechtsstreit als Vorfrage gelöst werden müsste, in einem anderen Verfahren als Hauptfragen geklärt wird und das Gericht daran (an diese Lösung) gebunden ist ( Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack,ZPO Taschenkommentar, § 190 Rz 2; Höllwerth in Fasching/Konecny ³§ 190 Rz 5, 71; OLG Wien 16 R 144/23y; vgl auch RS0074285, RS0036837). Eine Verfahrensunterbrechung zur bloßen zusätzlichen Stoffsammlung oder die Lösung der Frage als bloße Vorfrage im Vorprozess genügen für die Annahme einer Bindungswirkung im aufgezeigten Sinn in der Regel nicht (RS0041342; RS0041180; vgl auch Brenn in Höllwerth/ZiehensackaaO, § 411 Rz 22). Eine zwei Entscheidungsgegenständen gemeinsame Vorfrage könnte daher in beiden Prozessen unterschiedlich beurteilt werden (RS0041180).
1.3. Für die Beurteilung der Qualität als Hauptfrage kommt es im Wesentlichen darauf an, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis als Ganzes Gegenstand der Entscheidung im ersten Prozess war (RS0042554, RS0039843, RS0039128). Grundsätzlich hat jedes Zivilgericht die Tatbestandswirkung (Reflexwirkung) eines Urteils zu beachten. Diese ist dann anzunehmen, wenn das historische Ereignis der Urteilsfällung für die Tatfrage des Folgeprozesses von Bedeutung ist, weil entweder das Gesetz oder ein Rechtsgeschäft an deren Vorhandensein besondere Rechtsfolgen knüpft oder weil die Existenz dieser Entscheidung einen Sachverhalt schafft, der selbst wieder das Merkmal eines bestimmten Tatbestands ist (RS0041401, 2 Ob 71/15b, 2 Ob 78/16h). Davon zu unterscheiden ist die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Sie ist dann gegeben, wenn der als Hauptfrage rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage für den Anspruch im zweiten Prozess bildet. Maßgebend sind die rechtserzeugenden Tatsachen, die zur Individualisierung des herangezogenen Rechtsgrundes erforderlich sind (RS0127052).
1.4. Die Bindungswirkung, welche Parteienidentität voraussetzt (RS0041572), ist ein Aspekt der materiellen Rechtskraft, deren Grenzen aus Gründen der Entscheidungsharmonie nicht ausgeweitet werden dürfen (RS0102102). Die Rechtskraftwirkung eines Urteils erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Spruch der Entscheidung (RS0041357 [T1]), die Gründe bleiben dagegen in aller Regel von der Bindungswirkung ausgegrenzt.
2. Die im Parallelverfahren vom Kläger gegen die Beklagte als Alleinerbin nach dem verstorbenen Vater eingebrachte Klage richtet sich, gestützt auf den Titel des Vermächtnisses, auf (zuletzt) Zahlung von EUR 697.129,70 sA. Der Kläger stützt sich dort auf das (von ihm selbst als „gültig und rechtswirksam“ bezeichnete) Testament des Vaters vom 26.4.2021. Insofern liegt dem vorliegenden Verfahren und dem Parallelverfahren derselbe rechtserzeugende Sachverhalt (derselbe Erbanfall, dieselbe letztwillige Verfügung) zugrunde. In der nunmehrigen Pflichtteilsklage führte er unter Hinweis darauf, dass er auch Vermächtnisnehmer der gegenständlichen Verlassenschaft sei, ua ins Treffen, dassdas im Parallelverfahren klagsweise geltend gemachte Legat gemäß §§ 761, 780 ABGB bei der Pflichtteilsdeckung berücksichtigt werden müsse, weshalb er den im Parallelverfahren eingeklagten Betrag in der vorliegenden Klage von dem ihm (behauptetermaßen) zustehenden Pflichtteil von EUR 1.626.554,-- in Abzug bringt (ON 1 S 4).
2.1. Damit lässt sich aber bereits aus den (vorliegenden) Klagebehauptungen ableiten, dass sich die Höhe der dem Kläger vom Vater testamentarisch vermachten Zuwendungen unmittelbar auf die im gegenständlichen Verfahren vorzunehmende Pflichtteilsermittlung auswirkt. Der Kläger gesteht somit selbst zu, dass der Ausgang des gegenständlichen Verfahrens (sein verbleibender Anspruch nach Abzug der Legatszuwendung) vom Ausgang des Parallelverfahrens abhängt. Aufgrund der Parteienidentität sind die Streitteile an eine rechtskräftige Entscheidung im Parallelverfahren gebunden. Dass sämtliche Zuwendungen, also alles, was der Pflichtteilsberechtigte als Erbteil, Vermächtnis oder nach dem Erbfall als Begünstigter einer vom Verstorbenen errichteten Privatstiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse erhält, auf den Geldpflichtteil anzurechnen sind, wird im Übrigen nicht nur ausdrücklich gesetzlich (in § 780 ABGB) verankert, sondern wurde dies im vorliegenden Fall auch vom Erblasser testamentarisch (unter Pkt. 2.5. sowie Pkt. 5. der letztwilligen Verfügung vom 26.4.2021) angeordnet .
2.2. Soweit im Rechtsmittel argumentiert wird, dass die Frage, ob eine (wie dies im Parallelverfahren eingewendet wurde) Legatsreduktion nach § 764 Abs. 2 ABGB vorzunehmen sei, wiederum davon abhänge, ob der Nachlass für die Deckung der Pflichtteilschulden ausreiche, ist ihm darin beizutreten, dass Pflichtteilsansprüche und Legate – insbesondere in Fällen der Unzulänglichkeit des Nachlasses (vgl zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015: 4 Ob 235/06s) – nicht isoliert voneinander beurteilt werden können. Die Frage, ob das Legat des Klägers zu kürzen ist, ist aber ohnedies ein zentraler Streitpunkt im Parallelverfahren. Zu den im (dortigen) Prozessprogramm festgehaltenen Themen zählt ferner – neben den Fragen, ob die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Vater der Streitteile zur Zahlung der Schulden und Auslagen und zur Leistung aller Vermächtnisse ausreicht und inwieweit der Vermächtnisanspruch des Klägers voraussichtlich von einer Kürzung betroffen ist – auch die Ermittlung des Nachlasswerts (Beiakt H*, ON 23 S 5).
Damit erweist sich die vom Erstgericht vorgenommene Unterbrechung des vorliegenden Rechtsstreits auch aus dem Blickwinkel der Verfahrensökonomie jedenfalls als zweckmäßig, zumal mit dem Einlangen des im Parallelverfahren in Auftrag gegebenen Bewertungsgutachtens (laut dortigem Aktenvermerk vom 3.2.2026 [H* ON 69]) zeitnah zu rechnen ist. Nicht zuletzt wegen des hohen Streitwerts wäre die Bewertung desselben Nachlasses in zwei parallel geführten Verfahren nicht tunlich und ist die Rechtsprechung auch bestrebt ist, Entscheidungsdivergenzen zu vermeiden ( Höllwerth in Fasching/Konecny 3II/3 § 190 ZPO Rz 77).
3. Eine Unvollständigkeit des Sachverhalts wird im Rekurs zwar gerügt; der Rechtsmittelwerber legt aber nicht dar, welche weiteren Feststellungen er vermisst und welche rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen gewesen wären. Dieser Rekursgrund kann daher keiner inhaltlichen Behandlung unterzogen werden.
Insgesamt kommt dem Rekurs keine Berechtigung zu.
3. Der gegenständliche Unterbrechungsbeschluss wurde zwar von Amts wegen gefasst; der Kläger hat sich jedoch in der Verhandlung vom 7.11.2025 vor Beschlussfassung gegen eine Verfahrensunterbrechung ausgesprochen (ON 34). Die Beklagte ist dem vom Kläger erhobenen Rekurs wiederum mittels Rekursbeantwortung entgegengetreten, wodurch ein Zwischenstreit im Rechtsmittelverfahren ausgelöst wurde (vgl. Obermaier im Kostenhandbuch 4Rz 1322). Der im Rechtsmittelverfahren unterliegende Kläger hat daher der Beklagten die tarifgemäß verzeichneten Kosten ihrer Rekursbeantwortung als Kosten des Zwischenstreits zu ersetzen (10 Ob 63/16m [Punkt 5.], 3 Ob 115/19m [Punkt 4.] ua).
4. Die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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