Keine Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache, wenn ein Rechtsverhältnis, das für das im Vorprozess erhobene Leistungsbegehren nur eine Vorfrage war, nunmehr zum Gegenstand einer eigenen Feststellungsklage gemacht wird (Klage auf Feststellung des Bestandrechtes, nachdem im Vorprozess Verurteilung zur Räumung wegen titelloser Benützung erfolgt war).
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