Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , und 2. C* B* , beide vertreten durch MMag. Serkan Akman, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. D* E* , und 2. E* G* OG , vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH in Feldkirch, wegen 1. (erstklagende Partei) EUR 162.210,78 s.A. und 2. (zweitklagende Partei) EUR 74.626,05 s.A., über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 17.6.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird F o l g e gegeben.
Das angefochtene Urteil wird a u f g e h o b e n und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht z u r ü c k - v e r w i e s e n .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Der Erstbeklagte ist persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeklagten, welche wiederum eine Versicherungsagentur der H* I* AG (in der Folge: Versicherungsgesellschaft) ist. Die Kläger, zwei Konsumenten, wurden von beiden Beklagten, zwei Unternehmern, in Versicherungsangelegenheiten betreut. Der Erstbeklagte hat darüber hinaus Geld der Kläger zur Veranlagung entgegengenommen.
Die Erstklägerin begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand EUR 162.210,78 s.A., der Zweitkläger begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand EUR 74.626,05 s.A. Die Kläger brachten zusammengefasst vor, sie – und teilweise auch die Beklagten auf Rechnung der Kläger – hätten für diverse, von den Beklagten für die Kläger bei der Versicherungsgesellschaft abgeschlossene Lebensversicherungsverträge Zahlungen an die Versicherungsgesellschaft geleistet, welche bei Vertragsende bzw -beendigung Auszahlungen der Versicherungsgesellschaft ausgelöst hätten. Der Großteil dieser Auszahlungen sei nicht an die Kläger, sondern auf Veranlassung beider Beklagten und mit Wissen und Willen beider Beklagten auf Konten des Erstbeklagten erfolgt, wobei die Beklagten nicht berechtigt gewesen wären, diese Gelder entgegenzunehmen. Da das Realisat aus den Lebensversicherungsverträgen nicht an die Kläger ausbezahlt worden sei, obwohl es diesen zustehe, würden diese Beträge nunmehr eingeklagt, und zwar gestützt auf Schadenersatz und Bereicherungsrecht sowie jeden sonstigen erdenklichen Rechtsgrund.
Im Detail habe die Erst klägerin für insgesamt sechs Versicherungen (zu den Polizzennummern **) Einzahlungen in Höhe von insgesamt EUR 159.897,49 getätigt. Hieraus seien Auszahlungen in Höhe von EUR 162.210,78 auf ein Konto des Erstbeklagten geflossen. Der Zweit kläger wiederum habe für insgesamt vier Versicherungen (zu den Polizzennummern **) Einzahlungen in Höhe von insgesamt EUR 77.883,81 getätigt. Hieraus seien Auszahlungen in Höhe von EUR 74.626,05 auf ein Konto des Erstbeklagten geflossen. Im März 2008 sei vereinbart worden, dass fällige und künftig fällig werdende Auszahlungen aus den Lebensversicherungen der Kläger nicht an diese ausgeschüttet würden. Was der Erstbeklagte mit diesen Geldern unternommen habe, sei nicht bekannt.
Davon zu trennen sei, dass die Kläger den Beklagten zusätzlich EUR 157.696,-- in bar zu Veranlagungszwecken übergeben hätten. Diese Gelder seien nicht in Lebensversicherungen einbezahlt, sondern in einem sogenannten Sondervermögen bzw Sonderkonto veranlagt worden. Aus diesem Sondervermögen sei den Klägern ein Betrag von EUR 196.561,06 zugestanden, welcher auch an sie ausbezahlt worden und daher nicht Prozessgegenstand sei. Der dabei erzielte Veranlagungsgewinn von EUR 38.865,-- habe sich außerhalb der Lebensversicherungsverträge realisiert.
Dafür, dass die Beklagten das Geld der Kläger vereinnahmt hätten, hätten die Beklagten den Klägern eine Zinszusage gegeben, wobei die Zinszahlungen auch tatsächlich erfolgt und daher ebenfalls nicht klagsgegenständlich seien.
Die Beklagten wendeten ein, die Kläger hätten dem Erstbeklagten Bargeldbeträge übergeben und diesen ersucht, die Beträge so zu veranlagen, dass ein Zinsgewinn erzielt werde und auch jederzeit die Möglichkeit bestehe, mit dem Geld ein Objekt anzukaufen. Die übergebenen Geldbeträge seien einerseits angelegt worden, andererseits seien aus diesen Bargeldübergaben Einzahlungen in Lebensversicherungsverträge, die der Erstbeklagte aufgrund bestehender Vollmacht für die Kläger abgeschlossen habe, erfolgt. Mit Ausnahme der auf die Polizzennummer * lautenden Versicherung der Erstklägerin habe sämtliche Einzahlungen in die im Klagsvorbringen genannten Versicherungsverträge der Erstbeklagte aus den an ihn übergebenen Barmitteln der Kläger getätigt. Über Wunsch der Erstklägerin seien vorzeitige (vorweggenommene) Zinsausschüttungen getätigt worden.
Im Jahr 2021 hätten die Kläger trotz des Hinweises, dass sich im Fall der Auflösung von Verträgen unter den Einzahlungsbeträgen gelegene Rückkaufswerte ergeben könnten, gewünscht, sämtliche noch bestehende (vier) Lebensversicherungsverträge zu den Rückkaufswerten aufzulösen.
Entgegen dem Klagsvorbringen sei eine Trennung der zu Veranlagungszwecken übergebenen Beträge von Auszahlungen und wieder investierten Geldmitteln nicht vorzunehmen. Die Kläger hätten insgesamt EUR 222.553,71 (nämlich EUR 157.696,-- an Barbeträgen und EUR 64.857,71 an Realisat aus dem Versicherungsvertrag zur Polizzennummer *) bezahlt und EUR 358.720,54 (EUR 196.561,-- Auszahlung aus Veranlagung, EUR 81.822,-- an vorweggenommenen Zinsgutschriften und EUR 80.337,54 an Rückkaufswerten bestehender Lebensversicherungsverträge) erhalten. Die Beklagten schuldeten den Klägern daher nichts. Die von den Klägern übernommenen Beträge und Erträgnisse seien korrekt abgerechnet und ausbezahlt worden.
Im fortgesetzten Verfahren brachten die Beklagten ergänzend vor, die Kläger hätten dem Erstbeklagten tatsächlich Barmittel in Höhe von insgesamt EUR 138.696,-- übergeben und zu Polizzennummer * EUR 57.937,56 einbezahlt, sodass sich die Eigenmittel der Kläger auf EUR 196.633,56 belaufen würden. Später brachten die Beklagten vor, der Erstbeklagte habe richtigerweise EUR 147.696,-- an Barbeträgen von den Klägern erhalten.
Die übergebenen Barbeträge seien jeweils am nächstfolgenden Werktag auf das Konto des Erstbeklagten einbezahlt und verzinst worden. Auch auf das Konto des Erstbeklagten ausbezahlte Versicherungsleistungen seien jeweils wieder dem Kontoguthaben zugeschlagen worden, um Zinserträge zu erreichen. Im Bedarfsfall seien von diesem Konto aus dem Geld der Kläger (stammend aus Barerlägen oder abgerufenen Versicherungsleistungen) wieder Einzahlungen in Versicherungsverträge getätigt worden. Dies bestätige, dass die Veranlagung, Verzinsung und Zinsausschüttung nicht isoliert von der Veranlagung in Versicherungsverträge gesehen werden könne. Ausbezahlte Versicherungsleistungen seien jeweils wiederum vom Erstbeklagten in Folgeverträge einbezahlt worden.
Aus den erhaltenen Barmitteln einerseits sowie aus Rückkäufen und vereinbarungsgemäß auf das Konto des Erstbeklagten überwiesenen Auszahlungen der Versicherungsgesellschaft andererseits habe der Erstbeklagte in insgesamt acht Versicherungsverträge gesamt EUR 185.134,49 für die Kläger einbezahlt (Polizzennummern **).
Das tatsächlich rechnerisch dem Zinsertrag zugrundegelegte Kapital sei nur zum Teil vorhanden gewesen. Der gewährte Zinssatz sei nachweislich über Jahre hinweg nicht erreichbar gewesen, weshalb der Erstbeklagte die Differenz betreffend die nicht erzielten Zinserträge aus eigenem getragen und an die Kläger überwiesen habe.
Letztlich wurde eingeräumt, dass die Möglichkeit bestehe, dass hinsichtlich des Vertrags zu Polizzennummer * die Erstklägerin den Betrag von EUR 6.540,48 selbst einbezahlt habe.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil die Klagebegehren vollinhaltlich ab.
Es legte seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt sowie die auf den Seiten 4 bis 9 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Zum besseren Verständnis werden daraus noch folgende weitere Feststellungen – teilweise verkürzt und nicht immer wörtlich – wiedergegeben:
„ Die Kläger waren bereits seit mehreren Jahren Kunden der Beklagten. Die Beklagten hatten für die Kläger jeweils bei der Versicherungsgesellschaft Lebensversicherungsverträge abgeschlossen. Einer dieser Verträge wurde im Jahr 2008 zur Auszahlung fällig, weshalb hierüber eine Besprechung zwischen den Parteien stattfand. In dieser beauftragten die Kläger den Erstbeklagten, das Geld aus zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Lebensversicherungsverträgen so zu veranlagen, dass sie monatlich Zinsauszahlungen von EUR 410,-- erhalten, das Kapital aber erhalten bleibt. Der Erstbeklagte bot hiermit einen höheren Zinssatz an, als ihn damals Banken für Sparguthaben angeboten haben. Bei diesem Termin wurde auch besprochen, dass die Kläger in Zukunft eine Liegenschaft erwerben wollen und daher das Geld jederzeit verfügbar sein sollte. Die Kläger gingen davon aus, dass im Hinblick darauf keine Lebensversicherungen mehr abgeschlossen werden, darüber konkret gesprochen wurde aber nicht.
Am 10.3.2008 unterbreitete der Erstbeklagte den Klägern in einem Schreiben den Vorschlag, dass per April 2008 monatlich eine Zinsausschüttung in Höhe von EUR 410,-- erfolgt, wobei ab November 2013 zusätzlich monatlich EUR 222,-- dazukommen, während zugleich das Kapital „mehr oder weniger“ in dieser Form in Höhe von EUR 228.679,-- erhalten bleibt, wobei die letzte Fälligkeit im März 2017 noch offen sei und in der Kalkulation nicht berücksichtigt sei und Veränderungen in alle Richtungen möglich seien.
Dieses Angebot nahmen die Kläger an.
Allerdings folgten dann Niedrigzinsjahre und haben sich die ursprünglich optimistischeren Prognosen nicht verwirklicht, weil die Zinsen niedriger waren als gedacht. Dennoch wurden den Klägern von der Zweitbeklagten Zinsen in Höhe von EUR 410,-- jeden Monat ab 1.4.2008 ausgezahlt und ab 1.11.2013 in Höhe von EUR 632,-- monatlich. Gesamt wurden bis Jänner 2021 EUR 81.822,-- an Zinsen gezahlt.
Es wurden für beide Kläger folgende Lebensversicherungen veranlagt und wie folgt ausgezahlt:
Hinsichtlich der Polizze mit der Nummer * erfolgte außerdem eine Sonderzahlung in Höhe von EUR 479,--.
Der Grund, warum hinsichtlich einiger der Versicherungen weniger ausgezahlt als eingezahlt wurde, ist, dass diese frühzeitig prämienfrei gestellt worden sind.
Das Konto bei der N* mit IBAN ** ist ein Konto der Zweitbeklagten, das Konto mit der Kontonummer O* bei der N* gehörte dem Erstbeklagten.
Hinsichtlich all dieser oben angeführten Versicherungen hat die Erstklägerin lediglich die Prämien zur Polizzennummer * (EUR 57.937,56) und zu den fondgebundenen Versicherungsverträgen zu den Polizzennummern * (EUR 36.336,42), * (EUR 10.900,93) und * (EUR 6.540,48) eingezahlt. Vom Zweitkläger wurden die Einzahlungen in Höhe von EUR 12.354,38 zur Polizzennummer * und in Höhe von EUR 18.894,94 zur Polizzennummer * vorgenommen. Sämtliche übrigen Prämienzahlungen wurden jeweils von der Zweitbeklagten vorgenommen .
Daneben haben die Kläger dem Erstbeklagten auch Bargeld jeweils zur Veranlagung übergeben, und zwar in Höhe von insgesamt EUR 157.696,--, wobei bei diesem Geld nicht unterschieden wurde, wem von den beiden Klägern dieses Geld gehört. Die Geldübergaben erfolgten im Zeitraum Mai 2005 bis Jänner 2020.
Im Jahr 2021 planten die Kläger, eine Immobilie anzuschaffen. Sie suchten daher den Erstbeklagten auf und ersuchten diesen, ihnen das veranlagte Geld auszuzahlen. Der Erstbeklagte teilte den Klägern daraufhin mit, dass das Geld in Lebensversicherungen investiert ist und es, wenn diese vorzeitig aufgelöst werden, zu einem Verlust kommen wird. Die Kläger haben dennoch die vorzeitige Auflösung gewollt und den Verlust akzeptiert.
Die Kläger wünschten keine weitere Veranlagung mehr, sondern die Auflösung aller Verträge und Rückzahlung der veranlagten Beträge. Die Beklagten zahlten daraufhin den Klägern EUR 196.561,-- zurück. Außerdem erhielten die Kläger von der Versicherungsgesellschaft den Rückkaufswert der noch bestehenden Versicherungen in Höhe von EUR 80.337,54. “
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Kläger hätten dem Erstbeklagten EUR 157.696,-- an Bargeld übergeben. Darüber hinaus habe die Erstklägerin insgesamt EUR 162.729,78 an Auszahlungen aus Versicherungsverträgen an die Beklagten geleistet. Hievon hätten die Beklagten für die Erstbeklagte gesamthaft EUR 94.182,10 an Prämienzahlungen getätigt. Die Differenz betrage daher EUR 68.547,68.
Der Zweitkläger habe aus Versicherungsverträgen [gemeint wohl] an die Beklagten Zahlungen in Höhe von gesamt EUR 74.626,05 geleistet. An Prämien eingezahlt habe der Erstbeklagte für den Zweitkläger insgesamt EUR 91.135,29. Hieraus resultiere eine Differenz von - EUR 16.509,24.
Die Kläger hätten von der Versicherungsgesellschaft EUR 80.337,54 ausbezahlt erhalten. Darin sei ein Verlust enthalten, der aus der vorzeitigen Auflösung resultiere, was den Beklagten nicht zugerechnet werden könne. Es sei daher hinsichtlich der Erstklägerin ein Betrag von EUR 5.791,23 und betreffend den Zweitkläger von EUR 4.372,02 herauszurechnen.
Das Guthaben „der Kläger“ betrage sohin EUR 68.547,68 - EUR 5.791,23 - EUR 16.509,24 - EUR 4.372,02 + EUR 157.696,--, sohin EUR 199.571,19. Abzüglich der Zahlung von der Versicherungsgesellschaft in Höhe von EUR 80.337,54 verbleibe ein Restbetrag von EUR 119.233,65. Da die Beklagten den Klägern EUR 196.561,-- zurückbezahlt hätten, sei nichts mehr offen, was die Klagsabweisung zur Folge habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger . Sie streben – unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung an. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Der Berufung kommt im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags Berechtigung zu.
I. Zur Beweisrüge:
1.1. Die Kläger behaupten zunächst, aus den US 8 und 10 ergebe sich disloziert die Feststellung: „D er Erstbeklagte hat die Einzahlungen der Kläger [gemeint offenbar gemäß S 3 der Berufung die bar an ihn übergebenen Gelder] nur in Lebensversicherungen veranlagt. “ Sie bekämpfen diese „Feststellung“ und begehren folgende Ersatzfeststellung: „ Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeklagte die Einzahlungen der Kläger nur in Lebensversicherungen veranlagte. “
1.2. Weiters bekämpfen die Kläger die oben in Fettdruck wiedergegebenen Feststellungen und begehren an deren Stelle folgende Ersatzfeststellung: „Es kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe die Beklagten Prämienzahlungen für die Kläger vorgenommen haben. “
Anlässlich der Ausführung der Beweisrüge zu diesem Punkt machen die Kläger auch einen Verfahrensmangel (Begründungsmangel) geltend. Begründend dazu argumentieren sie, mit der Ausführung des Erstgerichts, dass nicht alle Einzahlungen nach 2008 von den Klägern vorgenommen worden sein könnten, sei noch nicht begründet, woraus das Erstgericht den Rückschluss ziehe, dass die Klägerseite nur die festgestellten Prämien eingezahlt habe. Eine unvollständige Beweiswürdigung sei einer fehlenden Beweiswürdigung gleichzuhalten und begründe einen Verfahrensmangel.
1.3. Schließlich behaupten die Kläger, aus den US 9, 10 und 13 ergebe sich disloziert die – von ihnen unter einem bekämpfte – Feststellung: „ Der den Klägern gezahlte Betrag von EUR 196.561,-- resultiert aus der Auflösung der H*-Lebensversicherungspolizzen. “. Ersatzweise begehren sie folgende Feststellung: „ Die den Klägern von den Beklagten ausbezahlten EUR 196.561,-- sind das Ergebnis der von den Beklagten durchgeführten Veranlagung der ihnen von den Klägern übergebenen Bargelder in Höhe von insgesamt EUR 157.696,--.“
1.4. Von einer detaillierten inhaltlichen Wiedergabe der von den Klägern zu den jeweiligen Punkten der Beweisrüge ausgeführten Begründung wird im Hinblick darauf, dass – wie sogleich aufgezeigt wird – die Beweisrüge in allen Punkten nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, abgesehen.
Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
2.1. Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben oder zumindest deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche andere Feststellung begehrt wird sowie aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die gewünschte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [insb T4, T 5]; Pochmarski/Tanczos/Kober , Berufung in der ZPO 4 173ff). Die bekämpfte und die an deren Stelle angestrebte Feststellung müssen denselben tatsächlichen Gesichtspunkt in unterschiedlicher Weise beleuchten, also in einem sogenannten Austauschverhältnis zueinander stehen (OLG Innsbruck 3 R 165/24z, 3 R 26/24h; RI0100145).
2.2. Die Beweisrüge zu den Punkten 1.1. und 1.3. ist schon deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sich die dort angeführten, von den Klägern bekämpften „Feststellungen“ in dieser Form im Urteil nicht finden und vom Erstgericht tatsächlich konkret so nicht – auch nicht disloziert – getroffen wurden.
Die Relevanz der von den Klägern zu Punkt 1.1. gewünschten Ersatzfeststellung erhellt überdies nicht. Zur Frage des Vorliegens von sekundären Feststellungsmängeln – auch betreffend die Thematik, woraus der Auszahlungsbetrag von EUR 196.561,-- resultiert – wird im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge noch ausführlich Stellung genommen.
2.3. Die zu Punkt 1.2. ausgeführte Beweisrüge wiederum ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt, als die begehrte Ersatzfeststellung in keinem (vollständigen) Austauschverhältnis zu den angefochtenen Feststellungen steht. Es werden nämlich keine Ersatzfeststellungen betreffend die von den Klägern einbezahlten Prämien angeboten. Derartige Feststellungen lassen sich auch nicht etwa aus den Tabellen des Erstgerichts auf US 6 f herauslesen, weil darin – von einer Ausnahme abgesehen – bezüglich sämtlicher Versicherungen als Einzahlungskonto lediglich der Vermerk „Zahlschein“ aufscheint.
2.4.1. Der von den Klägern im Rahmen der wie oben zu Punkt 1.2. ausgeführten Beweisrüge monierte Begründungsmangel liegt nicht vor.
§ 272 Abs 3 ZPO verpflichtet das Gericht, in seiner Urteilsbegründung auch eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Der Richter muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum er aufgrund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RS0040122 [T1]).
Das Vorliegen einer formal nachvollziehbaren Beweiswürdigung schließt die Annahme eines Begründungsmangels aus (10 ObS 82/24t). Eine unvollständige, mangelhafte oder fehlerhafte Beweiswürdigung fällt vielmehr nur unter den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung (RS0106079; 10 ObS 82/24t).
2.4.2. Entgegen der Darstellung in der Berufung hat das Erstgericht nicht ausgeführt, dass nicht alle Einzahlungen nach 2008 von den Klägern vorgenommen worden sein können, sondern dass jedenfalls nach 2008 definitiv keine Einzahlungen von den Klägern mehr vorgenommen worden sein können. Darüber hinaus hat das Erstgericht ausgeführt, dass die Erstklägerin ausgesagt habe, ihre Einzahlungen seien von ihrem Konto abgebucht worden, während sich aus der Auflistung der Versicherungsgesellschaft aber ergebe, dass lediglich eine Einzahlung von einem Konto erfolgt sei, während ansonsten die Zahlung jeweils mit Zahlschein getätigt worden sei. Darüber hinaus verwies es auf die teilweise von den Beklagten vorgelegten Zahlungsnachweise, weshalb es davon ausging, dass grundsätzlich die Prämienzahlungen von der Beklagten veranlasst wurden, und es nur die von den Beklagten zugestandenen Einzahlungen der Kläger als von den Klägern erbracht feststellte.
Diese Beweiswürdigung ist nachvollziehbar und überprüfbar , weshalb ein Begründungsmangel zu verneinen ist.
2.4.3. Ungeachtet dessen wird bereits an dieser Stelle angemerkt, dass im ohnehin fortzusetzenden Verfahren – dazu noch im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge – zu hinterfragen wäre, wieso (und aus welchen Mitteln) auch die Prämien für die Versicherungen zu den Polizzennummern * (Erstklägerin), welche am 1.3.2005 begann, und zu * (Zweitkläger), welche am 1.8.2002 begann, von den Beklagten einbezahlt worden sein sollen. Die erste Auszahlung aus fällig gewordenen Versicherungen fand feststellungsgemäß offenbar nämlich erst im März 2008 statt und die erste Bargeldübergabe von den Klägern an den Erstbeklagten im Mai 2005, sohin nach Beginn der beiden genannten Versicherungen.
2.5. Insgesamt bleibt der Beweisrüge ein Erfolg versagt .
II. Zur Rechtsrüge:
1.1. In ihrer Rechtsrüge orten die Kläger zunächst wiederum einen Begründungsmangel des Erstgerichts, weil die von diesem vorgenommene Abrechnung unrichtig und nicht nachvollziehbar sei. Die vom Erstgericht in der rechtlichen Beurteilung erwähnten Auszahlungen der Kläger an die Beklagten aus diversen Lebensversicherungen würden sich aus den Feststellungen nicht ergeben. Auch lasse sich den Feststellungen nicht entnehmen, dass die Beklagten für die Kläger die vom Erstgericht angeführten Prämienzahlungen einbezahlt hätten.
1.2. Die vom Erstgericht vorgenommene Berechnung sei überdies unzulässig. Insbesondere bleibe das Erstgericht eine Antwort darauf schuldig, warum es rechtlich zulässig sein sollte, Guthaben beider Kläger zusammenzurechnen und von dieser Gesamtsumme die Zahlung der Beklagtenseite von EUR 196.561,-- abzuziehen.
Das Erstgericht unterstelle offensichtlich den Klägern rechtsgrundlos eine Solidarverpflichtung und -berechtigung. Eine solche sei weder behauptet worden noch ergebe sich eine solche aus den Feststellungen. Auch fehle eine Rechtsgrundlage hiefür. Die Abrechnung des Gerichts hätte daher bezogen auf jeden der beiden Kläger gesondert erfolgen müssen.
Für den vom Erstgericht vorgenommenen Abzug in Höhe von EUR 196.561,-- gebe es ebenfalls keine rechtliche Grundlage. Für einen allfälligen Abzug aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsanrechnung fehlten die rechtlichen Voraussetzungen und die notwendigen Feststellungen. Im Übrigen spreche ein Abzug unter diesem Gesichtspunkt für den Standpunkt der Kläger, wonach die Zahlungsflüsse im Zusammenhang mit den Versicherungspolizzen und der Veranlagung des Erstbeklagten hinsichtlich der von den Klägern übergebenen Geldsummen auch rechtlich jeweils gesondert zu betrachten seien.
Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
2.1. Entgegen der Auffassung der Kläger sind die vom Erstgericht seiner Berechnung in der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegten Zahlen anhand der getroffenen Feststellungen tatsächlich nachvollziehbar und überprüfbar . Das Erstgericht hat offenbar die an die Beklagtenseite erfolgten Auszahlungen aus Lebensversicherungen der Kläger als Zahlungen der Kläger an die Beklagten gewertet und hievon wiederum die von den Beklagten für die Kläger getätigten Prämienzahlungen – welche sich insbesondere aus einer Zusammenschau der oben in Fettdruck wiedergegebenen Feststellungen mit den Einzahlungssummen in den Tabellen in US 6 f ergeben – abgezogen. Sodann hat es – nach Abzug der Verluste, die aus der Auflösung der im Jahr 2021 noch bestehenden Versicherungen resultieren – eine Gesamtgegenüberstellung unter Berücksichtigung der Bargeldübergaben und der aus Anlass der Beendigung der Geschäftsbeziehung erfolgten Zahlungen von EUR 196.561,-- (von den Beklagten) und EUR 80.337,54 (von der Versicherungsgesellschaft) vorgenommen. Insofern liegt aber auch insoweit kein Begründungsmangel, sondern (bloß) – wie in der Folge aufzuzeigen ist – eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.
2.2. Zur Recht weisen die Kläger darauf hin, dass zwischen dem Anspruch der Erstklägerin einerseits und dem Anspruch des Zweitklägers andererseits zu differenzieren ist. Die Kläger als bloß formelle Streitgenossen haben tatsächlich richtigerweise auch jeweils gesonderte Klagebegehren gestellt. Hinzu kommt, dass auf Basis der bisherigen Feststellungen auch ein pauschaler Abzug in Höhe von EUR 196.561,-- tatsächlich nicht vorgenommen werden kann.
Im Folgenden werden die zu behandelnden (rechtlichen) Aspekte der (abrechnungsbedingt) komplexen Angelegenheit anhand eines sich ergebenden logischen Aufbaus abgehandelt:
2.3.1. Die beiden Kläger haben nicht nur schlüssig vorgebracht, wie sich ihre jeweilige Klagsforderung zusammensetzt, sondern auch erwiesen, dass die vom Erstgericht in den Tabellen auf US 6f festgestellten, auf ihren jeweiligen Namen lautenden Lebensversicherungsverträge jeweils für sie abgeschlossen wurden und dass und in welchem Umfang die von der Versicherungsgesellschaft vorgenommenen Auszahlungen aus diesen Verträgen an die Beklagten (richtigerweise – wie in der Folge noch darzustellen ist und von Klagsseite auch behauptet wurde – wohl nur an den Erst beklagten) erfolgten.
2.3.2. Die Lebensversicherung ist ein Vermögensrecht des Versicherungsnehmers ( Grubmann , VersVG 9 § 166 VersVG E 1). Der Versicherungsnehmer ist bereits aufgrund des Versicherungsvertrags unmittelbar anspruchsberechtigt ( Schauer , VersVG § 166 VersVG Rz 9, Rz 36). Nur der Versicherungsnehmer ist dazu berechtigt, einen (Dritten als) Bezugsberechtigten einzusetzen ( Grubmann aaO E 30; vgl auch §§ 166, 168 VersVG; vgl Schauer aaO Rz 36).
Schon mangels gegenteiliger Behauptungen und Anhaltspunkte sind die Kläger (unstrittig) als Anspruchsberechtigte der auf ihren jeweiligen Namen lautenden Lebensversicherungen anzusehen. Soweit Auszahlungen nicht an die Kläger als unmittelbar Anspruchsberechtigte, sondern an den (Erst-)Beklagten erfolgten, kommt den Klägern daher grundsätzlich – aus dem Titel der Bereicherung – ein Anspruch auf Zahlung der von der Versicherungsgesellschaft ausbezahlten Beträge gegen den (Erst-)Beklagten zu. Insoweit sind die Kläger ihrer Behauptungs- und Beweispflicht fürs Erste nachgekommen. Für die von den Beklagten behaupteten Abzüge und Einwendungen sind sodann die – für von ihnen entgegengenommene Gelder der Kläger abrechnungspflichtigen – Beklagten behauptungs- und beweispflichtig .
2.4. Bevor auf die von den Beklagten geltend gemachten Abzüge und Einwendungen näher eingegangen wird, ist jedoch festzuhalten, dass das Klagsvorbringen allerdings insofern unschlüssig verblieben ist, als nicht ersichtlich ist, inwiefern (auch) die Zweit beklagte für an den Erst beklagten ausbezahlte Gelder – also aus einer Bereicherung des Erstbeklagten – (solidarisch mit-)haften sollte. Dass hiezu noch ergänzendes Vorbringen erforderlich wäre, wird das Erstgericht – zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung – im fortgesetzten Verfahren mit den Klägern im Sinn des § 182a ZPO zu erörtern haben. Sofern in der Folge eine entsprechende Schlüssigstellung erfolgt, wären hiezu auch weitere Feststellungen zu treffen.
2.5. Die Beklagten stehen auf dem Standpunkt, dass mit den in Höhe von EUR 81.822,-- ausbezahlten Zinsen, der Rückzahlung von EUR 196.561,-- und mit der Auszahlung von EUR 80.337,54 seitens der Versicherungsgesellschaft an die Kläger sämtliche Forderungen der Kläger getilgt worden seien.
Eine abschließende Erledigung der Streitsache im Sinn einer Überprüfung des Einwendungsvorbringens ist – da die Feststellungsgrundlage des Erstgerichts in mehrfacher Hinsicht mangelhaft geblieben ist – noch nicht möglich . Das angefochtene Urteil leidet nämlich an diversen sekundären Feststellungsmängeln.
2.6. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt vor, wenn für die rechtliche Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht vorhanden sind, also wenn eine Subsumtion unter die anzuwendenden Rechtsnormen zufolge Fehlens von Feststellungen zu einem materiell-rechtlich relevanten Beweisthema nicht möglich ist ( Pochmarski/Tanczos/Kober , Berufung in der ZPO 4 186).
Widersprüchliche Feststellungen sind eine Sonderform des sekundären Feststellungsmangels. Liegen zu einem rechtlich relevanten Beweisthema im Urteil einander widersprechende Tatsachenfeststellungen vor, liegt damit in Wahrheit keine eindeutige und damit letztlich überhaupt keine Tatsachenfeststellung vor. Es kann damit eine rechtliche Beurteilung nicht erfolgen ( Pochmarski/Tanczos/Kober aaO 189; vgl RS0042744).
Sekundäre Feststellungsmängel sind vom Berufungsgericht bei Vorliegen einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge von Amts wegen wahrzunehmen (RS0114379; vgl RS0043293).
2.7.1. Die Feststellung, dass sämtliche „übrigen“ Prämienzahlungen jeweils von der Zweit beklagten vorgenommen wurden (US 7, letzter Abs), steht im Widerspruch mit den im Rahmen der rechtlichen Beurteilung disloziert getroffenen Feststellungen, wonach die (dort näher ausgeführten) Prämienzahlungen für die Erstklägerin von de n Beklagte n eingezahlt wurden und jene für den Zweitkläger vom Erst beklagten (US 13, zweiter und fünfter Abs).
Im fortgesetzten Verfahren sind präzise Feststellungen dahingehend zu treffen, ob und wenn ja, welche konkreten Zahlungen vom Erstbeklagten und welche konkreten Zahlungen von der Zweitbeklagten getätigt wurden. Zu bedenken wird dabei sein, dass nach den erstgerichtlichen Feststellungen – dazu sogleich – das Bargeld von den Klägern (nur) an den Erstbeklagten übergeben wurde und Auszahlungen der Versicherungsgesellschaft an die Beklagten bei richtiger Feststellung – dazu ebenfalls sogleich – wohl ebenfalls (nur) an den Erstbeklagten erfolgten. Es stellt sich daher durchaus die Frage, mit welchem Geld die Zweitbeklagte Einzahlungen für die Kläger getätigt haben soll. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten sollen die Einzahlungen (nur) vom Erst beklagten vorgenommen worden sein (S 4 in ON 8, S 3 in ON 32, S 3 in ON 34, S 2 in ON 42).
2.7.2. Ungeachtet dessen sind die vorgenannten erstgerichtlichen Feststellungen über die von der Beklagtenseite für die Kläger getätigten Prämienzahlungen auch insofern völlig unpräzise und unzureichend , als daraus in keiner Weise hervorgeht, mit welchen konkreten Geldern – etwa Geldern aus Bargeldübergaben der Kläger oder aber aus von der Versicherungsgesellschaft an den (Erst-)Beklagten ausbezahlten Geldern aus Lebensversicherungsverträgen der Kläger (welchen konkret?) – diese Zahlungen geleistet wurden.
Ausdrücklich klargestellt wird dazu, dass Pauschalfeststellungen – beispielsweise dahingehend, dass die Einzahlungen aus „übergebenen Bargeldbeträgen“ und/oder aus an den (Erst-)Beklagten „ausbezahlten Geldern aus Lebensversicherungsverträgen“ erfolgten – nicht ausreichen, damit die Beklagten schuldbefreiend eine ordnungsgemäße Verwendung und/oder Auszahlung der Gelder aus den Lebensversicherungen der beiden Kläger nachweisen können. Festzustellen wäre vielmehr, was konkret mit dem jeweiligen (der Erstklägerin oder dem Zweitkläger zustehenden) Gesamtbetrag jeder einzelnen der von der Versicherungsgesellschaft an den (Erst-)Beklagten ausbezahlten Versicherungssummen aus auf die Kläger lautenden Versicherungen (laut den Tabellen in US 6f) geschah , insbesondere ob dieser jeweils wieder investiert wurde und wenn ja, konkret in welchem Ausmaß, in welche Veranlagung und mit welchem Veranlagungsergebnis .
2.7.3. Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass die Beklagten trotz erfolgter gerichtlicher Erörterung (insbesondere wonach die Beklagten konkret vorbringen müssen, was mit den Versicherungen und dem an „den Beklagten“ ausbezahlten Rückkaufswert der aufgelösten Versicherungen passiert ist, insbesondere ob dieses Geld den Klägern ausbezahlt oder für eine weitere Veranlagung verwendet wurde [S 2 in ON 29]) dazu bislang kein Detailvorbringen erstattet haben. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Beklagten in der Klagebeantwortung selbst noch den Standpunkt vertraten, dass die vom (Erst-)Beklagten getätigten Einzahlungen in neue Lebensversicherungsverträge aus den von den Klägern übergebenen Barmitteln erfolgt seien (S 4 in ON 8), während sie mit Schriftsatz vom 4.10.2024 vorbrachten, dass (auch) ausbezahlte Versicherungsleistungen jeweils wieder vom Erstbeklagten in Folgeverträge investiert worden seien (S 3ff in ON 34).
Sollten die Beklagten im fortgesetzten Verfahren ihr diesbezügliches Einwendungsvorbringen nicht dadurch schlüssig stellen , dass sie konkret und im Einzelnen zur Darstellung bringen, was mit den an den (Erst-)Beklagten ausbezahlten Versicherungssummen aus auf die Kläger lautenden Versicherungen jeweils geschah, wären vom Erstgericht jedoch – zu Lasten der Beklagten gehende – Negativfeststellungen zu treffen, was bislang unterblieben ist.
2.8. Festgehalten wird an dieser Stelle, dass sich den bisherigen Feststellungen zwar entnehmen lässt, dass der Erstbeklagte gemäß Besprechung im Jahr 2008 das Geld aus zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Lebensversicherungen der Kläger veranlagen sollte. Feststellungen dazu, was mit den Geldern aus später fällig werdenden Lebensversicherungen und mit den an den Erstbeklagten übergebenen Barbeträgen geschehen sollten, finden sich im Urteil bislang jedoch nicht.
2.9.1. Aus einer Zusammenschau der in den Feststellungen des Erstgerichts enthaltenen Tabellen (US 6f), aus denen unter anderem hervorgeht, auf welches Konto die jeweilige Auszahlung von der Versicherungsgesellschaft erfolgte, mit den Feststellungen zur Zuordnung der Hypokonten an die Beklagten folgt, welche Auszahlungen der Versicherungsgesellschaft an die Beklagten geleistet wurden. Dass die Auszahlungen auf das (in den Tabellen ebenso genannte) Sparkassenkonto zu Handen der Kläger erfolgten, kann – insbesondere aufgrund der Feststellung, dass der Rückkaufswert aus den im Jahr 2021 noch bestehenden Versicherungen in Höhe von gesamt EUR 80.337,54 von der Versicherungsgesellschaft an die Kläger bezahlt wurde (US 9, viertletzter Abs) – als unstrittig angesehen werden (vgl auch Beilage ./7, letzter Abs in S 1, erster Abs in S 2).
2.9.2. Das Erstgericht stellte – unangefochten und unbedenklich – fest, dass das Hypokonto Nummer „O*“ dem Erst beklagten gehörte (US 7, vorletzter Abs). Zugleich stelle es fest, dass das Hypokonto mit dem auf „**“ endenden IBAN ein Konto der Zweit beklagten ist (US 7, viertletzter Abs). Zwar blieb auch diese Feststellung unangefochten, doch ist die dazu vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung, die zur Begründung auf beide Beklagten Bezug nimmt, nicht nachvollziehbar und hegt das Berufungsgericht überdies aufgrund der Beilage ./18 erhebliche Bedenken an der Richtigkeit dieser Feststellung . Aus den Seiten 3 bis 17 und 21 bis 26 der Beilage ./18 geht nämlich klar hervor, dass das betreffende Konto auf den Erst beklagten lautet. Ergänzend anzumerken ist dazu, dass die Kläger vorbrachten, dass die klagsgegenständlichen Auszahlungen auf Konten erfolgten, über welche der Erst beklagte alleine verfügungsberechtigt gewesen sei (S 3, S 6 in ON 1).
Das Erstgericht hat im ohnehin fortzusetzenden Verfahren Gelegenheit, diese nach Ansicht des Berufungsgerichts bedenkliche (aktenwidrige) Feststellung zu hinterfragen und allenfalls an deren Stelle unter geänderter Beweiswürdigung eine andere Tatsachenfeststellung zu treffen.
2.10. Weiters festzuhalten ist, dass die Summe der vom Erstgericht im Einzelnen festgestellten Bargeldübergaben (US 8, zweiter Absatz) rechnerisch richtigerweise EUR 147.696,-- ergibt, sodass diese um EUR 10.000,-- hinter dem nachfolgend festgestellten Gesamtübergabebetrag von EUR 157.696,-- (US 8, dritter Absatz) zurückbleibt. Auch dieser Widerspruch in den Feststellungen wäre im fortgesetzten Verfahren zu beheben.
2.11. Der Vollständigkeit halber anzumerken ist überdies, dass das Erstgericht – unangefochten und mit dem Beklagtenvorbringen (S 2f, S 5 in ON 8, S 2 in ON 22, S 2 in ON 32; die Kläger haben hier in ihrem Vorbringen zwischen den beiden Beklagten nicht differenziert) im Einklang – feststellte, dass die Bargeldübergaben (nur) an den Erst beklagten (US 1, US 8, vgl auch US 12) erfolgten. Soweit das Erstgericht damit im Widerspruch stehend offenbar versehentlich im Rahmen der Beweiswürdigung (US 11) von an die „ Zweit beklagte“ gezahlten Bargeldbeträgen spricht, wäre die Beweiswürdigung im fortgesetzten Verfahren noch zu korrigieren .
2.12. Ob die an die Kläger erfolgte Auszahlung des Rückkaufswerts von Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt EUR 80.337,54 von den Forderungen der Kläger abgezogen werden kann, wird insbesondere von den zu jener wesentlichen Frage, was mit den an den (Erst-)Beklagten ausbezahlten Versicherungssummen aus auf die Kläger lautenden Versicherungen jeweils im Detail geschah, zu ergänzenden Feststellungen abhängen. Noch einmal wird betont, dass die Beklagten abrechnungs- und beweispflichtig für die Verwendung der an sie (bzw den Erstbeklagten) ausbezahlten Versicherungsgelder sind. Jedenfalls wäre der gesamt ausbezahlte Rückkaufswert von EUR 80.337,54 im Fall eines zulässigen Abzugs entsprechend den auf Versicherungen der Erstklägerin einerseits und auf Versicherungen des Zweitklägers andererseits entfallenden Teilbeträgen (laut Tabellen auf US 6) zwischen den Klägern genau aufzuteilen .
2.13.1. Soweit die Beklagten den Abzug sogenannter „ vorweggenommener Zinsausschüttungen “ in Höhe von EUR 81.822,-- von den (jeweiligen) Klagsforderungen begehren, ist ihr Einwendungsvorbringen bislang unschlüssig , was – zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung – mit den Beklagten im fortgesetzten Verfahren noch zu erörtern wäre. Um allenfalls erfolgreich eine solche Anrechnung zu erreichen, müssten die – für einen solchen Abzug behauptungs- und beweispflichtigen – Beklagten konkret behaupten und beweisen , dass mit den Zinsen „Teilauszahlungen“ im Sinn von Vorschüssen aus den von der Versicherungsgesellschaft an den (Erst-)Beklagten ausbezahlten Versicherungssummen an die Kläger vorgenommen wurden, und zwar konkret differenziert zwischen den nur formelle Streitgenossen darstellenden Klägern und den einzelnen Versicherungen, was bislang – schon auf Behauptungsebene – nicht geschehen ist.
2.13.2. Laut den erstgerichtlichen Feststellungen erfolgten die Zinszahlungen im Übrigen durch die Zweit beklagte (US 6), sodass Vorbringen dazu erforderlich wäre, inwiefern diese Zinszahlungen eine Schuld des Erstbeklagten verringern können sollten.
Allenfalls wäre die Feststellung, dass die Zinsen von der Zweitbeklagten bezahlt wurden, im fortgesetzten Verfahren zu überdenken . Sowohl nach dem Klagsvorbringen (S 3 in ON 10, S 4 in ON 18) als auch nach dem Vorbringen der Beklagten (S 3 in ON 11, S 2 in ON 22) hat nämlich der Erst beklagte die Zinsen bezahlt.
2.14. Allein aus der Feststellung, dass „die Beklagten“ (im Jahr 2021) EUR 196.561,-- an die Kläger geleistet haben, ist – schon vor dem Hintergrund der zusätzlich erfolgten Bargeldübergaben – für die Beklagten ebenfalls nichts zu gewinnen. Ein Abzug dieser Zahlung (oder von Teilen davon) von den geltend gemachten Klagsforderungen, die rein aus Auszahlungsbeträgen aus Versicherungen (siehe ON 1) bestehen, würde nämlich voraussetzen, dass in diesem Betrag – nachvollziehbarerweise und exakt zuordenbar – (Teil-)Beträge resultierend aus eben diesen Auszahlungsbeträgen im Umfang der jeweiligen Klagsforderung (ON 1) enthalten sind. Dass und in welchem Umfang in der Zahlung von EUR 196.561,-- Auszahlungsgelder der Versicherungsgesellschaft enthalten sind, und zwar differenziert zwischen der Erstklägerin und dem Zweitkläger und getrennt nach den jeweiligen Versicherungen, wäre von den Beklagten schlüssig zu behaupten und zu beweisen . Auch in diesem Punkt ist das Einwendungsvorbringen der Beklagten bislang – trotz erstgerichtlicher Erörterung (S 2 in ON 14, S 2 in ON 29) – unschlüssig geblieben. Im ohnedies fortzusetzenden Verfahren ist den Beklagten vom Erstgericht (nochmals) Gelegenheit zu geben, die Zusammensetzung der Zahlung von EUR 196.561,-- schlüssig darzustellen. Überdies wäre Vorbringen von Seiten der Beklagten auch dazu erforderlich, welche der beiden Beklagten in welchem Umfang diese Zahlung an die Kläger bzw für welchen der beiden Kläger getätigt hat.
Sollte eine Schlüssigstellung durch die Beklagten unterbleiben oder aber nach Schlüssigstellung kein entsprechender Beweis erbracht werden, wäre wiederum – zu Lasten der Beklagten – mit Negativfeststellungen vorzugehen.
III. Insgesamt war in Stattgebung der Berufung der Kläger das Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung (Erörterungen mit beiden Parteien) sowie Sachverhaltspräzisierung und -verbreiterung im dargestellten Sinn zurückzuverweisen .
IV. Der Kostenvorbehalt im Berufungsverfahren stützt sich auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.
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