Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Obwieser und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 21.10.2025, GZ ** (= C*-133), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Nach § 390a Abs 2 StPO haftet A* B* auch für die durch sein erfolgloses Begehren verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 18.1.2024, GZ C*-82 bzw [berichtigt] -97, wurde A* B* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Die dagegen von ihm ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss vom 15.5.2024, GZ 15 Os 23/24g-4, zurück (ON 92.3). Das Oberlandesgericht Innsbruck gab seiner dagegen erhobenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe mit Urteil vom 6.8.2024, GZ 11 Bs 109/24b, mit der Maßgabe nicht Folge, dass die verhängte Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 21.11.2023, rechtskräftig seit 25.11.2023, **, als Zusatzstrafe ausgesprochen wurde und weitere Vorhaftzeiten zusätzlich auf die Strafe angerechnet wurden (ON 105).
Demnach hat A* B* am 19.8.2023 in ** zwischen 1:00 und 2:00 Uhr seine Ehegattin D* B* zu töten versucht, indem er im Rahmen eines mehr als einstündigen Tatgeschehens wiederholt und sehr heftig mit Fäusten vorwiegend auf ihre Gesichts- und Kopfregion einschlug, sie mit dem Kopf mehrmals gegen die Wand und einmal gegen die Glastüre im Badezimmer stieß, sie immer wieder zu Boden warf und dort mit den Füßen auf sie einzutreten versuchte, ihr gewaltsam den Mund zuhielt, sie zunächst mit den bloßen Händen würgte und schließlich einen kettenförmigen Rosenkranz zur Hilfe nahm, den er ihr zweimal um den Hals wickelte und wiederholt intensiv zuzog und ihr damit so lange die Luft abschnürte bis sie unwillkürlich Harn abließ und akute Lebensgefahr für sie bestand, wodurch sie ein Würge- und Drosselungstrauma, eine Nasenbeinfraktur, ausgeprägte Schwellungen und Unterblutungen beider Augenbereiche, diverse Hautein- und -unterblutungen beider Wangenbereiche, Prellungen von Ober- und Unterlippe mit offenen Mundschleimhautverletzungen der Unterlippe, streifige Hauteinblutungen an der Brustkorbvorderseite und am Rücken, multiple Hämatome an beiden Armen, sowie streifige Hauteinblutungen an der Innenseite des linken Oberarmes und an der Innenseite des rechten Kniegelenks, mithin insgesamt eine an sich schwere Körperverletzung erlitt.
Mit am 2.9.2025 eingelangten Schriftsatz beantragte der Verurteilte unter Beischluss mehrerer ärztlicher Unterlagen betreffend D* B* sowie eines im Pflegschaftsverfahren eingeholten Gutachtens einer psychologischen Sachverständigen die Wiederaufnahme des Strafverfahrens C* des Landesgerichts Innsbruck „nach Aufnahme der angebotenen Beweise“. Unter Hinweis auf die im Einzelnen angeführte „Beweisgrundlage der Geschworenen“ wird dazu vorgebracht, dass D* B* seit Jahren an einer chronischen Schizophrenie leide und zudem mit ihrem Ehegatten sadomasochistische Sexualpraktiken gepflegt habe. Diese „weder mit den Sachverständigen oder Beamten, noch in der Hauptverhandlung“ erörterten Tatsachen seien geeignet, die dem Urteil zugrundeliegende Hauptfrage nach „§ 15 75 StGB“ zu verneinen, weil nämlich eine unter dem Einfluss einer Geisteskrankheit getätigte Aussage geeignet sei, „die wahren Geschehensabläufe nicht korrekt wiederzugeben“ (ON 128). In seiner Eingabe vom 2.10.2025 führte der Verurteilte unter gleichzeitiger Vorlage einer Zustimmungserklärung der D* B* zu einer „psychiatrischen und aussagepsychologischen Begutachtung“ aus, dass „die nunmehrigen Ausführungen der D* B*, wonach bestimmte Gewalttätigkeiten im Einvernehmen erfolgt sind“, zur Entkräftung der Annahme des Mordvorsatzes ebenso geeignet seien, wie „die Tatsache dass sie unter einer schweren psychischen Störung leidet“ (ON 132).
Die Staatsanwaltschaft äußerte sich zum Antrag mit ausführlicher Stellungnahme ablehnend (ON 131.3).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 21.10.2025 wies der gemäß § 31 Abs 6 Z 2 StPO zuständige Dreirichtersenat des Landesgerichts Innsbruck den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens C* des Landesgerichts Innsbruck unter Ausspruch der Kostentragungspspflicht nach § 390a Abs 2 StPO ab. Zur Begründung der Entscheidung referierte der Senat den bisherigen Verfahrensgang, zitierte die Bestimmung des § 353 StPO und führte sodann unter Hinweis auf die Judikatur zur Eignungsprüfung beim (hier angenommenen) Wiederaufnahmegrund nach § 353 Z 2 StPO begründend aus wie folgt:
Allein die vorgebrachten Umstände, dass die Ehefrau des Angeklagten, die sich in der Hauptverhandlung ohnehin berechtigterweise der Aussage entschlagen hat, seit Jahren an einer chronischen Schizophrenie leide, eine Aussage unter dem Einfluss einer Geisteskrankheit geeignet sei, die wahren Geschehensabläufe nicht korrekt wiederzugeben und sie mit ihrem Ehegatten sadomasochistische Sexualpraktiken pflege, erscheinen für sich genommen zur Erwirkung eines Freispruchs oder zumindest einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz bereits nach dem eigenen Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers nicht geeignet iSd § 353 Z 2 StPO. Zudem muss diesbezüglich auf die eigenen Angaben des Verurteilten in der Hauptverhandlung verwiesen werden, welcher selbst mit keinem Wort im Zuge der Schilderung des anklagegegenständlichen Geschehensablaufes sadomasochistische Sexualpraktiken erwähnte. Gleich verhält es sich mit der Tatsache, dass betreffend die Ehefrau des Angeklagten zu ** ein Gutachten zu ihrer Zurechnungsfähigkeit in Auftrag gegeben worden ist, zumal dies in keinerlei Konnex zum gegenständlichen Verfahren steht.
Zum Vorliegen einer allfälligen Einwilligung nach § 90 StGB - obwohl sich der Wiederaufnahmewerber darauf selbst nicht unmittelbar bezieht - ist der Vollständigkeit halber in Entsprechung der diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu erwägen, dass gemäß § 90 Abs 1 StGB eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit nicht rechtswidrig ist, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit kommt es nicht darauf an, ob die Tat oder die Einwilligung sittenwidrig ist, sondern ausschließlich darauf, ob die daraus entstandene Verletzung als solche den guten Sitten widerspricht (RIS-Justiz RS0092855). Maßgebend hiefür sind die Art der Verletzung bzw. die Art des hiervon betroffenen Körperteils, der Grad bzw. die Schwere der Verletzung sowie deren mögliche bleibenden Folgen. Die Zufügung von an sich leichten Verletzungen (Striemen nach Fesselung und Auspeitschen) im Verlauf eines freiwilligen sadomasochistischen Verkehrs ist bei Zustimmung des Opfers nicht strafbar. Die Reichweite des § 90 Abs 1 StGB erstreckt sich aber jedenfalls nicht auf vorhersehbare schwere Körperverletzungen, die im Zuge sadomasochistischer Praktiken zugefügt werden (RS0092882 [T1,T2]). Im gegenständlichen Fall erlitt das Opfer ein Würge- und Drosselungstrauma, eine Nasenbeinfraktur, ausgeprägte Schwellungen und Unterblutungen beider Augenbereiche, diverse Hautein- und -unterblutungen beider Wangenbereiche, Prellungen von Ober- und Unterlippe mit offenen Mundschleimhautverletzungen der Unterlippe, streifige Hauteinblutungen an der Brustkorbvorderseite und am Rücken, multiple Hämatome an beiden Armen, sowie streifige Hauteinblutungen an der Innenseite des linken Oberarmes und an der Innenseite des rechten Kniegelenks, mithin insgesamt eine an sich schwere Körperverletzung. Angesichts der Schwere der Verletzungen wäre selbst bei einer Einwilligung der Verletzten die Rechtswidrigkeit der Tat gegeben.
Dagegen richtet sich eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerdedes Verurteilten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Antragsstattgebung abzuändern. Argumentativ bringt er vor, dass die erst nunmehr bekannt gewordenen von ihm gemeinsam mit dem Tatopfer vollzogenen sadomasochistischen Sexualpraktiken geeignet seien, „die Geschworenen zur Beurteilung der inneren Tatseite des Sachverhaltes als schwere Körperverletzung nach § 84 Abs 1 bzw. 5 StGB gelangen zu lassen“. Weiters komme der schweren psychische Erkrankung des Tatopfers die Eignung zu, „die Darlegungen des [in der Hauptverhandlung vorgekommenen und die Aussagen des Tatopfers beinhaltenden] medizinischen Sachverständigengutachtens in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen“, denn lediglich nur durch jenes Gutachten, welches die psychischen Beeinträchtigung und deren Einfluss auf die Aussage des Tatopfers nicht berücksichtigt habe, seien die damaligen [gegenüber der medizinischen Sachverständigen erfolgten] Angaben der D* B* in die Hauptverhandlung eingeflossen (ON 134).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht berechtigt:
Voranzustellen ist, dass zwar die Angaben der D* B* in ON 26.1, ON 45.7, ON 26.2, ON 45.8, ON 33.6 und ON 67, 3 bis 7, in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurden, im Übrigen jedoch der gesamte Akteninhalt durch einverständliches Referat nach § 252 Abs 2a StPO in der Hauptverhandlung lege artis vorgekommen ist (ON 81.1, 34), somit ebenfalls die jeweiligen auch die Erstangaben des Tatopfers wiedergebenden Amtsvermerke der Exekutive (vgl ON 2.7, ON 2.8 sowie ON 45.13 bis 45.16) und gleichermaßen das [in der Hauptverhandlung erörterte] psychiatrische Gutachten vom 22.9.2023, in welchem neben zwei bereits erwähnten Amtsvermerken auch die Vernehmung des Tatopfers vom 23.8.2023 (ON 42, 18 ff) enthalten ist, sodass – dem Beschwerdevorbringen zuwider – nicht nur die gegenüber der gerichtsmedizinischen Sachverständigen erfolgten Aussagen des Tatopfers in der Hauptverhandlung vorgekommen sind.
Soweit anlassbezogen von Interesse, kann der rechtskräftig Verurteilte gemäß § 353 StPO die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, die Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen (Z 2). Für den Wiederaufnahmsgrund des § 353 Z 2 StPO genügen „nova producta“, also Tatsachen oder Beweismittel, die im ursprünglichen Verfahren nicht vorgekommen sind, (für das Gericht) nicht zugänglich oder nicht erkennbar waren, gleichgültig ob sie der Verurteilte gekannt hat oder nicht (RIS-Justiz RS0101229 [insb T1 und T2]).
Der nunmehr gestützt auf den Ärztlichen Befundbericht vom 11.7.2025 (ON 128, 3) vorgebrachte Umstand gemeinsamer „sadomasochistischer Sexualpraktiken“ stellt in Zusammenschau mit dem Schreiben des Tatopfers (ON 116) ein solches nova producta dar. Allerdings führt nicht jedes neue Beweismittel oder jede neue Tatsache zur Wiederaufnahme. Deren Statthaftigkeit ist vielmehr nur bei qualifizierten neuen Tatsachen oder Beweismitteln zu bejahen. Demnach müssen die Neuerungen geeignet sein, eine geänderte Beweissituation herbeizuführen. Der Umstand muss erheblich sein und es darf nicht ausgeschlossen sein, dass es auf Grundlage der neuen Tatsachen oder Beweise zu einer anderen Beurteilung der Beweislage kommt. Der Prüfungsvorgang entspricht weitgehend der Relevanzprüfung für Beweisanträge in der Hauptverhandlung (RIS-Justiz RS010243; Lewisch in Fuchs/Ratz,WK StPO § 353 Rz 60 ff).
Inwieweit die nunmehr ins Treffen geführten gemeinsam gepflogenen Sexualpraktiken bzw. die bis zu einem gewissen Maß einvernehmlich erfolgten Gewalttätigkeiten mit Blick auf das von D* B* geschilderte mehr als einstündige Tatgeschehen, anlässlich welchen es – neben Drohungen mit dem Umbringen – nicht „nur“ zu wiederholten Faustschlägen gegen ihr Gesicht und ihren Kopf, sondern insbesondere auch dazu gekommen sei, dass der Beschwerdeführer sein Opfer gewürgt und diesem einen Rosenkranz zweimal um den Hals gewickelt und wiederholt zugezogen habe, wodurch – laut gerichtsmedizinischem Gutachten – akute Lebensgefahr für das Opfer bestanden und dieses insgesamt eine an sich schwere Körperverletzung erlitten habe (ON 34), geeignet sein sollen, den von den Geschworenen bejahten, zum Tatzeitpunkt vorgelegenen Mordvorsatz des Beschwerdeführers, dem laut eigenen Angaben klar gewesen sei, dass jemand, dem man die Luft abdrücke, sterben könne (ON 81.1 ,13), zu verneinen, macht die Beschwerde nicht klar, handelt es sich beim (Tat-) Vorsatz doch um die innere Einstellung des Täters ( Reindl-Krauskopf in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 5 Rz 15/1), also um einen inneren Vorgang, der einem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist. Ausgehend davon und weil Einschätzungen von (vom Täter verschiedenen) Personen in Bezug auf die subjektive Tatseite des Täters ebenso wenig wie deren Meinung, Schlussfolgerungen oder Wertungen Wahrnehmungen über tatsächliche Umstände darstellen (RIS-Justiz RS0097540 [insb T3, T4, T10, T13, T14, T17 und T19], RS0097573), sind die nunmehrigen (schriftlichen) Ausführungen der D* B*, wonach der Beschwerdeführer ein lieber Mensch und kein Mörder sei, sondern sie [zum Tatzeitpunkt] nur sexuell erregen wollen habe (ON 116), sowie ihre im vorgelegten Ärztlichen Befundbericht vom 11.7.2025 festgehaltenen Depositionen, wonach ihr Ehemann unschuldig im Gefängnis sei, sie ihn aufgefordert habe, sie zu schlagen und zu würgen, er ihr nicht schaden, sondern sie nur [sexuell] zufriedenstellen wollen, jedoch aufgrund der Konsumation einer großen Menge Lyrica den kritischen Zeitpunkt übersehen habe, weshalb sie letztlich zu wenig Luft bekommen habe, was jedoch nur ein Unfall gewesen sei (ON 128, 3), nicht dazu geeignet, eine vom Beschwerdeführer angestrebte Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz zu erwirken.
Soweit der Beschwerdeführer – gestützt auf die von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen (Entlassungsbriefe, Ärztlicher Befund- und Notfallbericht) samt dem im Pflegschaftsverfahren eingeholten psychologischen Gutachten vom 1.6.2022 – wiederholt auf die psychische Erkrankung des Tatopfers reflektiert, übersieht er zunächst, dass er bereits im Erkenntnisverfahren darauf hinwies, dass D* B* an Schizophrenie leidet (ON 2.6, 4; ON 42, 23). Damit ist deren Erkrankung aber nicht „neu“ iSd § 353 Z 2 StPO. Die in diesem Zusammenhang pauschale und im Ergebnis spekulative Behauptung, wonach eine Aussage unter dem Einfluss einer [derartigen] Geisteskrankheit per se geeignet sei, die wahren Geschehensabläufe nicht korrekt wiederzugeben und die gegenüber der gerichtsmedizinischen Sachverständigen erfolgten Angaben des Tatopfers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen“, stellen den geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund nicht her. Soweit der Beschwerdeführer im Kontext dazu unter Hinweis auf ein gegen das Tatopfer anhängiges Strafverfahren, in welchem dessen Zurechnungsfähigkeit überprüft wird, als „Beweis“ die Einholung des bezughabenden Aktes samt „Erweiterung“ des „dortigen Gutachtensauftrag[s] an den dort beauftragten Gutachter Dr. E* auf den hiesigen Sachverhalt“ zur Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit des Tatopfers anbietet, dabei jedoch weder explizit ein Beweisthema anführt noch ein Vorbringen dazu erstattet (vgl jedoch RIS-Justiz RS0118444), weshalb die genannte psychische Erkrankung von D* B*, ungeachtet ihrer konsistenten [in der Hauptverhandlung vorgekommenen] Schilderungen sowie der Ausführungen in ihrem Schreiben, in welchem sie bestätigte, die Wahrheit gesagt und lediglich ihre sexuelle Vorliebe für gefährliche Praktiken sowie den Umstand verschwiegen zu haben, dass sie zum Tatzeitpunkt „die Polizistin“ gespielt habe (ON 116), a priori und schlechthin gegen die Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit oder Aussageehrlichkeit der Genannten sprechen sollte (vgl RIS-Justiz RS0097733 [insb T5 und T7], RS0098297 [insb T8], RS0097364 [insb T2], RS0097929, und [insb T23]), handelt es sich um eine in diesem Verfahrensstadium unzulässige Erkundungsbeweisführung, denn was im Strafprozess kein zulässiges Beweismittel ist, kommt auch zur Erhärtung von Wiederaufnahmegründen nicht in Betracht (
Damit hat das Erstgericht – im Übrigen unter zutreffenden Ausführungen warum anlassbezogen der Rechtfertigungsgrund des § 90 Abs 1 StGB nicht zum Tragen käme – den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Recht abgewiesen.
Der Beschwerde war damit keine Folge zu geben und der Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.
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