Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 12.11.2025, GZ **-67, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft hat aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortzudauern.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch keine Haftfrist mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 8.5.2025, GZ **-53, wurde der am ** geborene Angeklagte A* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach habe erim Zeitraum November 2022 bis September 2024 in verschiedenen Orten Vorarlbergs mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ein leistungsfähiger und -williger Vertragspartner zu sein, zu Handlungen verleitet, die diese in einem insgesamt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 300.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er die schweren Betrugshandlungen (§ 147 Abs 2 StGB) gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 2 StGB), nämlich in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und er bereits (mehr als) zwei solche Taten begangen hat und wegen einer solchen Tag verurteilt worden ist, und zwar
G*. Hiefür verhängte der Schöffensenat – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – über den Angeklagten nach § 148 StGB zweiter Fall StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und rechnete hierauf gemäß § 38 Abs 1 StGB die erlittene Vorhaft vom 3.3.2025, 15.00 Uhr, bis zum 1.4.2025, 0.00 Uhr, auf die ausgesprochene Strafe an. Unter einem beschloss der Schöffensenat gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28.2.2023 zu ** gewährte bedingte Strafnachsicht (18 Monate Freiheitsstrafe) zu widerrufen (ON 53).
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 56) und in der Folge auch schriftlich ausgeführt (ON 60). Über die Rechtsmittel wurde bislang nicht entschieden.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies die nach § 32 Abs 3 StPO zuständige Vorsitzende des Schöffensenats nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 70) den auf Enthaftung gerichteten Antrag des Angeklagten vom 5.11.2025 (ON 62) ab (Punkt I. des angefochtenen Beschlusses) und sprach aus, dass die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortzudauern habe (Punkt II.).
Nach aktenkonformer Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs erachtete sie den dringenden Tatverdacht aufgrund des Urteils des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 8.5.2025 ebenso als gegeben wie den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO, verneinte dessen Substituierung durch gelindere Mittel und mit Blick auf die Bedeutung der Sache und die „im Fall verdachtskonformer Verurteilung zu erwartende Strafe“ auch die Unverhältnismäßigkeit der „Verhängung der Untersuchungshaft“ (ON 67).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Angeklagten, die in den Antrag mündet, die über den Angeklagten verhängte Untersuchungshaft – allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel – aufzuheben. Vorgebracht wird zusammengefasst, dass der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nicht aus dem Vorliegen des dringenden Tatverdachts abgeleitet werden könne und nicht vorliege. Der Angeklagte verbüße erstmals eine Freiheitsstrafe, die bisher verbüßte Untersuchungs- und Strafhaft von über acht Monaten habe erzieherisch gewirkt und ihm die Schwere seines Handelns vor Augen geführt, er zeige im Vollzug ein vorbildliches Verhalten ohne Ordnungsstrafen, nehme regelmäßig an Suchtberatung und psychologischer Betreuung ebenso wie an Gruppengesprächen und einer Maltherapie teil, zeige Bereitschaft zur persönlichen Weiterentwicklung, was zu einer Stabilisierung seiner Persönlichkeit geführt und das Rückfallsrisiko deutlich reduziert habe. Die positiven Vollzugsberichte, die aktive Teilnahme an Therapie- und Betreuungsmaßnahmen sowie konkrete Zukunftsperspektiven belegten, dass der Angeklagte seine Lebensführung grundlegend geändert habe. Im Fall einer Enthaftung sei er sozial abgesichert, da er über eine Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter verfüge und sich auch im Hinblick auf die ihn treffenden Unterhaltsverpflichtungen um eine Arbeitsstelle wie um eine Schadenswiedergutmachung bemühen werde. Auch das Oberlandesgericht habe dem Angeklagten in seiner Entscheidung vom 22.10.2025 zu 7 Bs 284/25k eine positive Zukunftsprognose attestiert, was bedeute, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit keine weiteren Straftaten zu erwarten seien. Die dem Angeklagten aus Anlass der bedingten Entlassung angeordnete Bewährungshilfe stelle zusätzlich eine soziale und betreuerische Stabilität sicher. Da sich die Verhältnisse, unter welchen die Taten begangen worden seien, grundlegend geändert hätten, liege der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nicht mehr vor. Aufgrund der fortgeschrittenen Resozialisierung und der Dauer der bisherigen Straf- und Untersuchungshaft sei die Fortdauer der Haft unverhältnismäßig, jedenfalls aber könne der Haftzweck durch gelindere Mittel erreicht werden. Der Verbleib in der Untersuchungshaft stelle überdies eine Benachteiligung des Angeklagten dar, da er – im Vergleich zu rechtskräftig Verurteilten – dadurch keine Chance auf eine bedingte Entlassung erhalte (ON 68).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten ist, ist nicht berechtigt.
Mit Blick auf den erstinstanzlichen Schuldspruch des Schöffensenats ist von einem dringenden Verdacht auszugehen, der Angeklagte habe die abgeurteilten Taten und damit das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB begangen (RIS-Justiz RS0061112, RS0108486, Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 4). Die fehlende Rechtskraft der kollegialrichterlichen Entscheidung steht dieser Verdachtseinschätzung nicht entgegen.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider ging das Erstgericht auch zutreffend vom Vorliegen des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit 3 b und c StPO aus.
Aus der Strafregisterauskunft des Angeklagten ergeben sich fünf Verurteilungen, wobei je zwei Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen, sodass von drei zählbaren Verurteilungen auszugehen ist. Allen Verurteilungen liegen Delikte gegen fremdes Vermögen zu Grunde. Der Angeklagte wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 5.10.2011 zu ** wegen der Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (idF vor BGBl I Nr. 112/2015) und des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt. Mit darauf Bedacht nehmender Verurteilung des Landesgerichts Feldkirch vom 4.4.2012 zu ** wurde er wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (idF vor BGBl I Nr. 112/2015) zu einer Zusatzgeldstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.11.2014 zu ** wurde A* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 (idF vor BGBl I Nr. 154/2015), 148 erster Fall StGB (idF vor BGBl I Nr. 112/2015) und des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB (idF vor BGBl I Nr. 112/2015) schuldig erkannt und über ihn eine für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt. Aus Anlass dieser Verurteilung wurde dem Angeklagten die Weisung erteilt, sich einer Spielsuchttherapie zu unterziehen. Mit weiterer Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch vom 28.2.2023 zu ** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB wurde über den Angeklagten in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen á EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie eine für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt, Bewährungshilfe angeordnet und ihm (erneut) die Weisung erteilt, eine psychosoziale Betreuung zur Suchtentwöhnung aufzunehmen. Zuletzt erfolgte eine Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch vom 29.8.2024 zu ** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten. Diese Haft hat der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung anrechenbarer Vorhaftzeiten – vom 9.5.2025 bis 9.11.2025 verbüßt und wurde er mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 22.10.2025 zu 7 Bs 284/25k nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit am 9.11.2025 (unter obligatorischer Anordnung von Bewährungshilfe nach § 50 Abs 1 und 2 Z 1 StGB) bedingt entlassen.
In Anbetracht dieses strafrechtlich einschlägig getrübten Vorlebens aber auch aufgrund der ihm nunmehr im gegenständlichen Verfahren angelasteten wiederholten, gewerbsmäßig begangenen Betrugshandlungen in Verbindung mit den angespannten Einkommens – und Vermögensverhältnissen des Angeklagten, der vor seiner Verhaftung eine monatliche Arbeitslosenunterstützung in Höhe von EUR 1.050,-- bezogen hat, über kein Vermögen verfügt, demgegenüber jedoch eine Schuldenlast zwischen EUR 180.000,-- bis EUR 200.000,-- resultierend aus seiner Spielsucht zu tragen hat, ist auf jene bestimmten Tatsachen zu schließen, die auch die Gefahr begründen, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahren weiterhin zumindest eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen, wie gewerbsmäßige (schwere) Betrügereien begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm nunmehr angelasteten wiederholten strafbaren Handlungen, derentwegen er auch bereits mehrfach verurteilt wurde.
Der Haftgrund ist auch von einer derartigen Intensität, dass ihm durch die Anwendung gelinderer Mittel nicht beruhigend entgegengewirkt werden kann. Mit Blick auf den der gegenständlichen Verurteilung zugrunde liegenden Schuldspruch bieten sich die in der Beschwerde genannten gelinderen Mittel einer Melde- oder Wohnsitzauflage nicht an. Auch die bereits aus Anlass früherer Verurteilungen wiederholt erteilte Weisung, sich einer Therapie zur Bekämpfung seiner Spielsucht zu unterziehen, konnte den Angeklagten ebenso wenig wie die Anordnung von Bewährungshilfe von neuerlicher Delinquenz abhalten.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergeben sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Verhältnisse, unter denen der Beschwerdeführer die ihm nach der Verdachtslage zur Last gelegten Taten begangen hat. Daran ändert auch nichts, dass er sich während des Vollzugs der zu ** des Landesgerichts Feldkirch verhängten Freiheitsstrafe in der Justizanstalt tadellos aufgeführt und an Therapiemöglichkeiten teilgenommen hat, welche Umstände zwar bei Beurteilung eines Vorgehens nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG positiv ins Kalkül zu ziehen sind, anlassbezogen aber angesichts obig angeführter Erwägungen kein Gewicht entfalten.
Der Angeklagte wurde am 3.3.2025, 15.00 Uhr festgenommen (ON 32.1) und über ihn mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 5.3.2025 die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO verhängt (ON 35). Von 5.5.2025, 16.00 Uhr, bis 9.5.2025, 16.00 Uhr, befand sich der Angeklagte im Zwischenvollzug zur Verbüßung einer Verwaltungsstrafe, von 9.5.2025, 16.00 Uhr, bis 9.11.2025, 8.00 Uhr, im Vollzug der über ihn zu K* des Landesgerichts Feldkirch verhängten Freiheitsstrafe. Ausgehend davon ist die Fortdauer der bisherigen Untersuchungshaft, die seit 9.11.2025, 8.00 Uhr, wieder andauert, weder in Hinblick auf die Bedeutung der Sache noch mit Blick auf die in erster Instanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie des Widerrufs der zu ** des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsicht von 18 Monaten unverhältnismäßig. Die (hypothetische) Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nicht Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 173 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0118876; RS0123343), die Kritik am Unterbleiben einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers vor Rechtskraft des ausschließlich von ihm bekämpften Urteils erster Instanz hat bei der Entscheidung über die Fortsetzung der Untersuchungshaft keine Relevanz.
Im Übrigen ist zur Vermeidung einer Benachteiligung von Angeklagten, die das gegen sie ergangene Urteil bekämpfen, gegenüber solchen, die auf Urteilsanfechtung verzichten, in analoger Anwendung des § 265 StPO die bedingte Entlassung durch das Erkenntnisgericht (mit Wirkung für den Fall der Rechtskraft des Urteils) auch vor Rechtskraft des Strafausspruchs (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) zulässig (RIS-Justiz RS0116527; Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 26), doch liegen die zeitlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG mit Blick auf das in erster Instanz gefundene Strafmaß ohnedies in absehbarer Zeit nicht vor.
Damit konnte die Beschwerde nicht durchdringen.
Mit Blick auf § 175 Abs 5 StPO ist die Wirksamkeit dieser Haftfortsetzungsentscheidung nicht mehr begrenzt.
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