Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A* wegen des als Medieninhaltsdelikt im Sinne des § 1 Abs 1 Z 12 MedienG begangenen Vergehens der üblen Nachrede nach § 28 MedienG iVm § 111 Abs 1 und 2 StGB über die Beschwerden des Privatanklägers B* und der Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 29.08.2025, GZ C*-88, beschlossen:
1. Der Beschwerde des Privatanklägers wird n i c h t Folge gegeben.
2. Der Beschwerde der Verurteilten wird teilweise F o l g e gegeben und der bekämpfte Beschluss dahin a b g e ä n d e r t, dass A* im Strafverfahren zu C* des Landesgerichtes Innsbruck dem Privatankläger B* unter Einschluss des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt EUR 4.760,65 (darin enthalten EUR 727,97 an USt und EUR 392,80 an Barauslagen) zu ersetzen hat, welche Kostenbeträge sich wie folgt zusammen setzen:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am **, wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.12.2025, GZ C*-47, des in Form eines Medieninhaltsdeliktes im Sinne des § 1 Abs 1 Z 12 MedienG begangenen Vergehens der üblen Nachrede nach § 28 MedienG iVm § 111 Abs 1 und 2 StGB und schuldig erkannt und
•nach § 111 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à EUR 10,00, im Uneinbringlichkeitsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wovon gemäß § 43a Abs 1StGB drei Viertel, nämlich 75 Tagessätze, unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen wurde;
•gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens
verurteilt.
Den gegen dieses Urteil sowohl vom Privatankläger als auch der A* erhobenen Berufungen gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 10.7.2025 zu 6 Bs 66/24t nicht Folge und sprach aus, dass gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 390a Abs 1 StPO die Angeklagte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat, dies jedoch mit Ausnahme der durch die gänzlich erfolglos gebliebene Berufung des Privatanklägers verursachten Kosten, die – eingeschränkt auf die Kosten der Verteidigung der Angeklagten (§§ 390 Abs 1a, 393 Abs 4a StPO) – diesem zur Last fallen.
Mit dem am 21.02.2025 durch seinen Vertreter beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Schriftsatz (ON 76) beantragte der Privatankläger B* die Bestimmung seiner Vertretungskosten laut der dem Antrag beigeschlossenen Kostennote wie folgt:
Für den Kostenbestimmungsantrag in ON 76 verzeichnete der Privatankläger nach TP 4 mit Streitgenossenzuschlag EUR 612,17, sodass in Summe EUR 12.107,13 begehrt wurden.
Mit Beschluss vom 17.04.2025 (ON 78) bestimmte das Landesgericht Innsbruck die von der Verurteilten A* dem Privatankläger B* zu ersetzenden Kosten mit EUR 4.116,45 (darin enthalten EUR 686,07 an USt und EUR 398,78 Barauslagen) und wies das Mehrbegehren ab.
Über Beschwerden des Privatanklägers und der Verurteilten hat das Oberlandesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht mit Entscheidung vom 12.08.2025 zu 6 Bs 126/25t den Beschluss des Erstgerichts aufgehoben und die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Mit Beschluss vom 29.08.2025 (ON 88) bestimmte das Landesgericht Innsbruck die von der Verurteilten A* dem Privatankläger B* zu ersetzenden Kosten mit EUR 5.317,45 (darin enthalten EUR 820,77 an USt und EUR 398,78 Barauslagen) und wies das Mehrbegehren von EUR 6.789,68 ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie nachstehend auszugsweise wiedergegeben:
- Die Mitteilung vom 28.09.2023 war gerichtlich aufgetragen, sie ist allerdings nicht nach TP 4 zu honorieren, sondern lediglich nach TP 1 (kurzer, einfacher Schriftsatz), sohin mit EUR 32,70 zzgl Einheitssatz und ERV-Gebühr.
- Die Stellungnahme vom 24.10.2023 (ON 9) stellt eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und der Vorbereitung der Hauptverhandlung dienende Vertretungshandlung mit Vorbringen und Urkundenvorlage dar, sodass der Ansatz nach TP 4 gerechtfertigt ist.
- Die verzeichneten Kosten für mehrere Anträge nach § 37 Abs 1 MedienG stehen nicht zu, vielmehr wurde ein selbstständiger Antrag nach § 37 Abs 1 MedienG gestellt und ist zu honorieren, samt Erstattung der hierfür entrichteten Pauschalgebühr. Kosten für Durchsetzungs- und Folgeanträge stehen nicht zu, da es sich um Kosten des Durchsetzungsverfahrens handelt (vgl RME des Oberlandesgerichtes Innsbruck ON 57, vgl auch ON 21).
- Zu Recht verzeichnet wurden Kosten für die beiden Äußerungen zu den Beschwerden der A*, die wie der Privatanklagevertreter richtig hinweist nicht das Durchsetzungs-, sondern der Hauptverfahren betreffen (ON 54 und ON 56) und welche tarifgemäß verzeichnet wurden.
- Am 30.11.2023 wurde von Seiten des Privatanklagevertreters mit kurzer Eingabe angefragt, wann der Medieninhaberin E* GmbH der Beschluss vom 23.11.2023 (Auftrag zur Veröffentlichung) zugestellt wurde...Da im Falle von Veröffentlichungsaufträgen in einem Ersatzmedium jedoch der Privatanklagevertreter ein Durchsetzungsverfahren gar nicht einleiten kann, kann im hier gegenständlichen Fall keine für den Privatankläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Prozesshandlung in dieser Anfrage erblickt werden: Im Fall einer „Ersatzveröffentlichung“ iSd § 34 Abs 5 MedienG richtet sich die Durchsetzung nach § 46 MedienG, dh dass es gemäß Abs 3 leg cit dem beauftragten Medieninhaber obliegt, dem Gericht gegenüber die frist- und ordnungsgemäße Veröffentlichung (binnen 8 Tagen ab dem letztmöglichen Veröffentlichungszeitpunkt nach Abs 1 oder Abs 2 leg cit) nachzuweisen, widrigenfalls er eine Verwaltungsübertretung begeht (Abs 6 leg cit). Das Gericht hat somit zu überwachen, nicht der Vertreter des Antragstellers. Hierfür stehen daher Kosten -- auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Privatanklagevertreters in der Beschwerde ON 81.1 nicht zu.
- Der Verbesserungsschriftsatz vom 01.12.23 in ON 37 ist ausschließlich der Sphäre des Privatanklägers zuzurechnen, hier steht Kostenersatz nicht zu.
- ...die Kosten der Gegenausführung zur Berufung der Angeklagten und die halben Kosten der Berufungsverhandlung sind von der Verurteilten zu ersetzen (vgl dazu bereits Kostenbestimmungsbeschluss vom 27.08.2024 in ON 70), nicht jedoch die – ebenso verzeichneten – Kosten für die Rechtsmittelanmeldung des Privatanklägers oder die dafür entrichtete Pauschalgebühr in Höhe von EUR 598,78.
- Für den Kostenbestimmungsantrag stehen nicht Kosten nach TP4, sondern nach TP1 zu, dies auf Basis des berechtigt begehrten Betrags, wobei der 10%ige Streitgenossenzuschlag nicht nachvollziehbar war und zu entfallen hatte, sodass hier EUR 17,90 zzgl Einheitssatz und ERV-Erhöhungsbetrag gebühren.
Im Ergebnis stehen Kosten und – bescheinigte – Barauslagen, wobei nur die Kosten für den Grundbuchsauszug USt-pflichtig sind, zu wie folgt:
Gegen diesen Beschluss richten sich die rechtzeitig erhobenen Beschwerden des Privatanklägers und der Verurteilten.
Die Beschwerde des Privatanklägersficht den Beschluss in dem Teil an, als die Kosten für die Anfrage des Privatanklagevertreters vom 30.11.2023 nicht zugesprochen worden seien. Zunächst werde festgehalten, dass für den Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei erkennbar sei, welche Kosten das Erstgericht insgesamt zugesprochen habe und wie sich der konkrete Kostenbetrag zusammensetze. Zur Abweisung der Kosten für die Anfrage vom 30.11.2023 wurde zusammengefasst vorgebracht, das Erstgericht habe den grundlegenden Zweck der Anordnung einer Veröffentlichung gemäß § 37 MedienG verkannt. Wie die Judikatur und Lehre bestätigen, diene die Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren dazu, die Öffentlichkeit zeitnah zur ursprünglichen, inkriminierten Veröffentlichung darüber zu informieren, dass der Betroffene (hier der Privatankläger) die ursprüngliche Veröffentlichung nicht hinnehme und wegen der möglicherweise strafrechtlich relevanten Inhalte rechtliche Schritte eingeleitet habe. Diese Mitteilung solle die Auswirkungen der ursprünglichen Veröffentlichung abmildern und habe auch eine Warn- und Präventivfunktion. Es handle sich um eine vorläufige Sicherungsmaßnahme. Aus dem genannten Zweck des § 37 MedienG ergebe sich zwingend ein berechtigtes Interesse des Privatanklägers daran, zu erfahren, ob und vor allem wann der Medieninhaber der gerichtlich angeordneten Veröffentlichungspflicht nachkomme. Die Information über das Zustelldatum des Beschlusses vom 23.11.2023 an die Medieninhaberin sei entscheidend, da ab diesem Zeitpunkt die Fristen für die Veröffentlichung zu laufen beginnen (§ 37 Abs 3 iVm § 34 Abs 4 und § 13 MedienG bzw. § 46 Abs 1 Z 2 oder Abs 2 MedienG im Fall der Ersatzveröffentlichung). Nur mit Kenntnis des Zustelldatums könne der Privatankläger abschätzen, bis wann die Veröffentlichung spätestens zu erfolgen habe (ON 90).
Die Verurteilte beantragte mit ihrer Beschwerde die Kosten des Privanklägers mit lediglich EUR 1.568,70 zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Erstgericht habe dem Privatankläger teilweise Kosten zugesprochen, die nicht gerechtfertigt seien. Die Stellungnahme vom 24.10.2023 sei nicht zu honorieren, zumal bereits in der Privatanklage ein umfangreiches Vorbringen erstattet worden sei und dieses Vorbringen bereits in der Privatanklage erstattet hätte werden müssen. Die Mitteilung vom 06.11.2023 sei der Beschwerdeführerin überhaupt nicht bekannt und sei allenfalls nach TP 1 zu honorieren. Die Äußerungen vom 24.01.2024 und 21.03.2024 seien der Beschwerdeführerin nie zugestellt worden und sei auch nicht nachvollziehbar, zu welchen Beschwerden sich der Privatankläger hier überhaupt geäußert habe. Diese Äußerungen seien allenfalls nach TP 1 zu honorieren. Zudem sei bei der Äußerung zur Beschwerde vom 21.03.2024 noch zusätzlich ein 100%-iger Einheitssatz in Höhe von EUR 230,70 zuerkannt worden, welcher nicht gerechtfertigt sei. Hinsichtlich der oben angeführten Positionen sei jedenfalls ein Beitrag von EUR 2.180,04 zu viel zuerkannt worden.
Des weiteren sei seitens des Erstgerichtes überhaupt nicht beachtet worden, dass der Privatankläger nur hinsichtlich seines Antrages auf Verurteilung und Bestrafung der Beschwerdeführerin durchgedrungen sei, nicht jedoch mit den anderen Anträgen. Somit sei auch hinsichtlich der dem Grunde nach zu recht bestehenden Kosten eine Kürzung um die Hälfte vorzunehmen gewesen, da eben nur von einem teilweise Durchdringen auszugehen sei. Dem Privatankläger wären daher äußersten Falles Kosten in Höhe von EUR 1.568,70 zuzuerkennen gewesen.
Dazu hat das Beschwerdegericht erwogen:
1.Grundsätzlich haben Verfahrensbeteiligte ihre Vertretungskosten selbst zu tragen (§ 393 Abs 1 StPO). Eine Ersatzpflicht für Vertretungskosten von Verfahrensgegnern trifft allerdings – soweit hier relevant – Personen, die in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen nach § 389 Abs 1 und § 390a Abs 1 2. Satz StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet wurden (§ 393 Abs 4 StPO). Nach § 395 Abs 1 StPO hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag eines Beteiligten die zu ersetzenden Kosten mit Beschluss zu bestimmen. Nach Abs 2 leg. cit. hat das Gericht bei der Bemessung der Kosten zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt waren.
§ 395 Abs 2 1. Satz StPO schränkt daher den Kostenersatz auf die notwendigen und sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigten Kosten ein. Die Notwendigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalles, aber am objektiven Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu messen ( Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO §§ 394, 395 Rz 15 mwN; RIS-Justiz RS0122939). Notwendig ist eine Vertretungshandlung, wenn sie im konkreten Fall bei ex ante Betrachtung durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen wird (vgl. [zu § 41 Abs 1 ZPO] Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/I § 41 Rz 20); zweckmäßig ist dabei alles, was an objektiven rechtlichen Gegebenheiten entsprechendes Maß von Erfolgsaussichten in sich birgt (RIS-Justiz RS0035829). Die Einschränkung auf notwendige Vertretungshandlungen impliziert, dass bei mehreren möglichen, im konkreten Fall zum selben Ergebnis führenden Vorgangsweisen eines Beteiligten in einem bestimmten Verfahren, die am wenigsten Kosten verursachende zu wählen ist ( Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO §§ 394, 395 Rz 15 mwN; siehe auch [zu § 41 Abs 1 ZPO] RIS-Justiz RS0035774; Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/I § 41 Rz 20).
Schriftsätze sind dann notwendig, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind oder vom Gericht aufgetragen wurden, im Übrigen sind Schriftsätze der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich, wenn sie einen rechts- und sachrelevanten Inhalt aufweisen und eine angemessene Vorbereitung des erkennenden Gerichts ermöglichen (Lendl aaO §§ 394, 395 Rz 18).
2. Zur Beschwerde des Privatanklägers
Der Beschwerdeführer bekämpft (nur) die Nichthonorierung der Anfrage vom 30.11.2023. Laut Akteninhalt teilte der Privatankläger mit Schriftsatz vom 20.11.2023 mit, dass seit 23.10.2023 das ursprüngliche Medium in dem das Medieninhaltsdelikt begangen worden sei nicht mehr aufrufbar ist und beantragte die Veröffentlichung in einem anderen periodischen Medium (ON 27) .Mit Beschluss des Erstgerichts vom 23.11.2023 wurde antragsgemäß entsprechend § 37 Abs 1 iVm § 34 Abs 5 MedienG die Veröffentlichung in einem Ersatzmedium aufgetragen. Auf die Frist und Form des § 13 MedienG unter Sanktion des § 46 MedienG wurde hingewiesen (ON 33) .Entsprechend § 46 MedienG besteht sohin für den Medieninhaber eine Veröffentlichungspflicht, die vom Gericht zu überwachen ist. Eine zusätzliche Anfrage des Privatanklägers zur Veröffentlichung kann in gegenständlichem Verfahren weder als notwendig noch als gerechtfertigt gesehen werden. Unter Beachtung der zu 1. dargestellten Grundsätze hat das Erstgericht daher zu Recht keinen Kostenersatz für diese Anfrage zuerkannt.
Der Beschwerde des Privatanklägers kommt daher keine Berechtigung zu
3. Zur Beschwerde der Verurteilten
Die Beschwerdeführerin bekämpft die Honorierung des Schriftsatzes vom 24.10.2023 mit der Begründung, dass dieses Vorbringen bereits in der Privatanklage hätte erstattet werden müssen. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass in ihrer Gegenäußerung zur Privatanklage in ON 7 ua darauf hingewiesen wurde, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass der (inkriminierte) an sie gepostete Artikel noch auf ihrem Facebookprofil sichtbar gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 24.10.2023 nahm der Privatankläger auch auf diese Äußerung Bezug (ON 9). Diese Reaktion auf die Gegenäußerung war zur Untermauerung der Privatanklage gerechtfertigt und notwendig und hat das Erstgericht diesen zutreffend nach TP4 PA GH honoriert.
Soweit die Beschwerdeführerin die Honorierung der Mitteilung vom 06.11.2023 bekämpft, ist aus dem Akt ersichtlich, dass mit dieser Mitteilung der Privatankläger den Durchsetzungsantrag vom 27.10.2023 und die Folgeanträge vom 31.10.2023 und vom 03.11.2023 zurückgezogen hat (ON 21). Für den Fortgang des Verfahrens war diese Mitteilung notwendig und hat das Erstgericht auch diese Mitteilung zutreffend nach TP4 PA GH honoriert.
Zu den Äußerungen vom 24.01.2024 und 21.03.2024 wandte die Beschwerdeführerin ein, dass ihr diese nicht zugestellt worden und es auch nicht nachvollziehbar sei, zu welchen Beschwerden sich der Privatankläger hier überhaupt geäußert habe. Diese Äußerungen seien allenfalls nach TP 1 zu honorieren. Zudem sei bei der Äußerung zur Beschwerde vom 21.03.2024 noch zusätzlich ein 100%-iger Einheitssatz in Höhe von EUR 230,70 zuerkannt worden, welcher nicht gerechtfertigt sei.
Aus dem Akt ist ersichtlich, dass sich die Äußerung vom 21.03.2024 (ON 54) auf die Beschwerde der nunmehr Verurteilten vom 23.11.2023 (ON 34) gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 23.11.2023 bezog . Auch diese Äußerung weist einen sach- und rechtsrelevanten Inhalt auf und wurde zu Recht vom Erstgericht nach TP4 PA GH honoriert.
Hingegen ist die Honorierung der Äußerung vom 24.01.2024 aufgrund des Akteninhaltes auch für das Beschwerdegericht nicht nachvollziehbar. Ebenso nicht nachvollziehbar ist die Zuerkennung eines 100%-igen Einheitssatzes in Höhe von EUR 230,70. Es waren daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde der Verurteilten diese Positionen zu kürzen und die Kosten neu zu bestimmen
Zuletzt bezieht sich die Beschwerdeführerin darauf, dass der Privatankläger nur hinsichtlich seines Antrages auf Verurteilung und Bestrafung der Beschwerdeführerin durchgedrungen sei, nicht jedoch mit den anderen Anträgen. Somit wären auch hinsichtlich der dem Grunde nach zu recht bestehenden Kosten eine Kürzung um die Hälfte vorzunehmen gewesen, da eben nur von einem teilweise Durchdringen auszugehen sei. Welche „anderen Anträge“ bzw die Honorierung dieser Anträge bekämpft wird führt die Beschwerdeführerin nicht näher aus, sodass sich ein weiteres Eingehen auf die pauschalen Äußerungen erübrigt.
4. Abschließend ist festzuhalten, dass die übrigen im erstgerichtlichen Beschluss bestimmten von der Verurteilten dem Privatankläger zu ersetzenden Kosten des Verfahrens von den Beschwerdeführern nicht bekämpft wurden, sodass sie in Rechtskraft erwachsen sind.
5. Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
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