§ 394
§ 394 — StPO
§ 394 — StPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007
2. Art. I Z 151 der Novelle BGBl. I Nr. 93/2007 lautet: "Im § 394
wird die Wendung „dem Vertreter der Partei“ durch die
Wendung „dem Verteidiger oder dem Vertreter gemäß § 73“
ersetzt.". Die zu ersetzende Wendung lautet richtig: "dem
Vertreter einer Partei".
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40093496
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Gebührt dem Verteidiger oder dem Vertreter gemäß § 73 eine Belohnung, so ist ihre Bestimmung sowohl in dem Falle, wenn sich der Beschuldigte, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte selbst einen solchen wählen, als auch dann, wenn dem Angeklagten ein Verteidiger von Amts wegen beigegeben wurde, dem freien Übereinkommen zwischen dem Vertreter und dem Zahlungspflichtigen überlassen.