JudikaturOLG Innsbruck

6Bs126/25t – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
12. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich gemäß § 33 Abs 2 StPO als Einzelrichter in der Strafsache gegen A*wegen des als Medieninhaltsdelikt im Sinne des § 1 Abs 1 Z 12 MedienG begangenen Vergehens der üblen Nachrede nach § 28 MedienG iVm § 111 Abs 1 und 2 StGB über die Beschwerden des Privatanklägers B* und der Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 17.04.2025, GZ C*-78, beschlossen:

Spruch

Den Beschwerden wird dahin F o l g e gegeben, dass der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Text

Begründung:

A*, geboren am **, wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.12.2025, GZ C*-47, des in Form eines Medieninhaltsdeliktes im Sinne des § 1 Abs 1 Z 12 MedienG begangenen Vergehens der üblen Nachrede nach § 28 MedienG iVm § 111 Abs 1 und 2 StGB und schuldig erkannt und

verurteilt.

Den gegen dieses Urteil sowohl vom Privatankläger als auch der A* erhobenen Berufungen gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 10.7.2025 zu 6 Bs 66/24t nicht Folge und sprach aus, dass gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 390a Abs 1 StPO die Angeklagte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat, dies jedoch mit Ausnahme der durch die gänzlich erfolglos gebliebene Berufung des Privatanklägers verursachten Kosten, die – eingeschränkt auf die Kosten der Verteidigung der Angeklagten (§§ 390 Abs 1a, 393 Abs 4a StPO) – diesem zur Last fallen.

Mit dem am 21.02.2025 durch seinen Vertreter beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Schriftsatz (ON 76) beantragte der Privatankläger B* die Bestimmung seiner Vertretungskosten laut der dem Antrag beigeschlossenen Kostennote wie folgt:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Innsbruck die von der Verurteilten A* dem Privatankläger B* zu ersetzenden Kosten mit EUR 4.116,45 (darin enthalten EUR 686,07 an USt und EUR 398,78 Barauslagen) und wies das Mehrbegehren ab, dies mit nachstehend auszugsweise wiedergegebener Begründung:

Im Nachfolgenden wird nur auf diejenigen verzeichneten Kosten eingegangen, die nicht oder aber geringer als verzeichnet zustehen:

Die Mitteilung vom 28.09.2023 war gerichtlich aufgetragen, sie ist allerdings nicht nach TP 4 zu honorieren, sondern lediglich nach TP 1 (kurzer, einfacher Schriftsatz), sohin mit EUR 32,70 zzgl Einheitssatz und ERV-Gebühr. Die Stellungnahme vom 24.10.2023 (ON 9) stellt eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und der Vorbereitung der Hauptverhandlung dienende Vertretungshandlung mit Vorbringen und Urkundenvorlage dar, sodass der Ansatz nach TP 4 gerechtfertigt ist. Die verzeichneten Kosten für Anträge nach § 37 Abs 1 MedienG und Durchsetzungs- und Folgeanträge sowie die hierzu erhobenen Beschwerden stehen nicht zu, bis auf Kosten für eine Antragstellung nach § 37 Abs 1 MedienG, da im Beschwerdeverfahren über die beantragte(n) Veröffentlichung(en) nach § 37 Abs 1 MedienG das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 26.03.2024 über die Kostentragung der von beiden Seiten erhobenen Rechtsmittel gegen die hier erfolgten Beschlussfassungen nach § 37 Abs 1 MedienG rechtskräftig entschied (vgl ON 57) und der Privatankläger zuvor bereits nunmehr jedoch verzeichnete Durchsetzungs- und Folgeanträge zurückgezogen hatte (vgl ON 21). Am 30.11.2023 wurde von Seiten des Privatanklagevertreters mit kurzer Eingabe nachgefragt, wann der Medieninhaberin D* GmbH der Beschluss vom 23.11.2023 (Auftrag zur Veröffentlichung) zugestellt wurde – was der Judikatur zufolge grundsätzlich eine zu honorierende Anfrage darstellt, da über die elektronische Akteneinsicht tatsächlich derzeit für den Privatanklagevertreter nicht zu ersehen ist, wann die Zustellung eines Beschlusses nach § 37 Abs 1 MedienG, die die 5-tägige (Werktags-) Frist auslöst, bewerkstelligt wurde (keine eAE in Zustellordner technisch möglich). Da im Falle von Veröffentlichungsaufträgen in einem Ersatzmedium jedoch der Privatanklagevertreter ein Durchsetzungsverfahren gar nicht einleiten kann, kann im hier gegenständlichen Fall keine für den Privatankläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Prozesshandlung in dieser Anfrage erblickt werden: Im Fall einer „Ersatzveröffentlichung“ iSd § 34 Abs 5 MedienG richtet sich die Durchsetzung nach § 46 MedienG, dh dass es gemäß Abs 3 leg cit dem beauftragten Medieninhaber obliegt, dem Gericht gegenüber die frist- und ordnungsgemäße Veröffentlichung (binnen 8 Tagen ab dem letztmöglichen Veröffentlichungszeitpunkt nach Abs 1 oder Abs 2 leg cit) nachzuweisen, widrigenfalls er eine Verwaltungsübertretung begeht (Abs 6 leg cit). Hierfür stehen daher Kosten nicht zu. Der Verbesserungsschriftsatz vom 01.12.23 in ON 37 ist ausschließlich der Sphäre des Privatanklägers zuzurechnen, hier steht Kostenersatz nicht zu. Mit Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10.07.2024 entschied dieses, den Berufungen (der Angeklagten und des Privatanklägers) nicht Folge zu geben und sprach zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens aus: „Gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 390a Abs 1 StPO hat die Angeklagte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, jedoch mit Ausnahme der durch die gänzlich erfolglos gebliebene Berufung des Privatanklägers verursachten Kosten, die – eingeschränkt auf die Kosten der Verteidigung der Angeklagten (§§ 390 Abs 1a, 393 Abs 4a StPO) – diesem zur Last fallen.“ (ON 60.1), woraus folgt, dass die Kosten der Gegenausführung zur Berufung der Angeklagten und die halben Kosten der Berufungsverhandlung von der Verurteilten zu ersetzen sind (vgl dazu bereits Kostenbestimmungsbeschluss vom 27.08.2024 in ON 70), nicht jedoch die – ebenso verzeichneten – Kosten für die Rechtsmittelanmeldung des Privatanklägers.

An Barauslagen wurden verzeichnet:

Datum Gegenstand Barauslagen gerichtlich zugesprochen

26.04.22 Grundbuchsauszug € 4,98 € 4,98

26.04.22 Exekutionsabfrage € 11,70 € 11,70

23.08.22 Zentralmelderegisterabfrage € 4,76 € 4,76

ZMR-Abfrage

26.09.23 Pauschalgebühr € 287,00 € 287,00

20.11.23 Pauschalgebühr € 287,00 € 287,00

Die Pauschalgebühr für die Privatanklage in Höhe von EUR 287,-- ist aus dem (Gebühren-) Akt nachvollziehbar. Die mit 20.11.2023 neuerlich und sicher versehentlich verzeichneten EUR 287,-- wurden nicht eingezogen; für den Antrag nach § 37 Abs 1 MedienG wäre eine Gebühr in Höhe von EUR 87,-- einzuziehen gewesen, was bisher laut Verfahrensautomation VJ nicht geschah, nunmehr jedoch veranlasst wurde. EUR 87,-- stehen also als tatsächlich entstandene Barauslage zu (erfolgreiches Veröffentlichungsbegehren im Ersatzmedium).

Für den Kostenbestimmungsantrag stehen nicht Kosten nach TP4, sondern nach TP1 zu, dies auf Basis des berechtigt begehrten Betrags, hier EUR 17,90 zzgl Einheitssatz und ERV-Gebühr.

Gegen diesen Beschluss richten sich die rechtzeitig erhobenen Beschwerden des Privatanklägers und der Verurteilten.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde des Privatanklägers ficht den Beschluss insofern an, als die Kosten für die Anfrage vom 30.11.2023 sowie die Kosten für die Gegenäußerungen zu Beschwerden der Verurteilten gegen die Beschlüsse vom 13.10.2023 und 23.11.2023 nicht zugesprochen worden seien. Es sei nicht zweifelsfrei erkennbar, welche Kosten das Erstgericht insgesamt zugesprochen habe und wie sicher der konkrete Kostenbetrag zusammensetze.

Die Verurteilte bekämpft die Zuerkennung der Kosten für die Stellungnahme vom 24.10.2024, die Anträge vom 27.10.2023, 31.10.2023, 3.11.2023, 6.11.2023, 17.11.2023, 20.11.2023, 30.11.2023 und die Mitteilung und Rechtsmittelanmeldung vom 14.12.2023, die Beschwerde vom 15.12.2023, die Gegenäußerungen zu ihren Beschwerden vom 24.1.2024 und die Äußerung vom 21.3.2023. Mangels einer Auflistung der zuerkannten Kosten sei es nur eingeschränkt möglich, die Entscheidung nachzuvollziehen.

Der Privatankläger führte in einer durch seinen Vertreter eingebrachten Gegenäußerung zur Beschwerde der Verurteilten aus, es sei zutreffend, dass dem angefochtenen Beschluss nicht eindeutig zu entnehmen sei, welche Kosten das Erstgericht zuzusprechen beabsichtigt habe.

Den Beschwerden des Privatanklägers und der Verurteilten, zu denen sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kann insofern Berechtigung nicht abgesprochen werden, als es auch dem Beschwerdegericht nicht möglich war, anhand der Begründung des angefochtenen Beschlusses nachzuvollziehen, wie sich der dem Privatankläger zuerkannte Kostenersatz zusammensetzt. Dies stellt einen Begründungsmangel im Sinne des § 89 Abs 2a Z 3 (§ 281 Abs 1 Z 5) StPO dar, welcher die Kassation des Beschlusses unumgänglich macht.

Im fortgesetzten Verfahren empfiehlt sich eine Aufstellung der zur Gänze oder teilweise honorierten Vertretungshandlungen.